Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.89

 

ENTSCHEID

 

vom 4. Oktober 2021

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Vladimir Hof

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt                    Beschwerdegegnerin

Schützenmattstrasse 20, 4003 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Strafgerichtspräsidentin

 

betreffend Akteneinsicht etc.

 


Sachverhalt

 

A____ (Beschwerdeführer) wurde mit Urteil des Strafgerichts vom 24. Juni 2021 des mehrfachen Menschenhandels zwecks sexueller Ausbeutung, qualifizierter Fall, der mehrfachen Förderung der Prostitution, der mehrfachen Nötigung, der mehrfachen Geldwäscherei, der mehrfachen Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, mit Bereicherungsabsicht, der Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts, der mehrfachen Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung (Bereicherungsabsicht), der Verletzung der An- oder Abmeldepflichten im Sinne des Ausländer- und Integrationsgesetzes und der Übertretung nach Art. 19a Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes schuldig erklärt und zu 3 ¼ Jahren Freiheitsstrafe, unter Einrechnung der Untersuchungshaft seit dem 10. März 2020, zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu CHF 30.– sowie zu einer Busse von CHF 500.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 5 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) verurteilt. Die amtliche Verteidigerin des Beschwerdeführers, Advokatin B____, meldete mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Berufung an (vgl. Vorakten, S. 2701). Mit Schreiben vom 25. Juli 2021 (wohl: 25. Juni 2021) meldete der Beschwerdeführer selbständig Berufung an und beantragte zudem Akteneinsicht in eigener Sache und die Überstellung der nötigen Datenträger an die Verwaltung des Untersuchungsgefängnisses (vgl. Vorakten, S. 2709).

 

Mit Eingabe vom 4. Juli 2021 hat der Beschwerdeführer insbesondere wegen unvollständiger Akteneinsicht sowie sinngemäss wegen Verletzung seiner Verteidigungsrechte, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauch und Befangenheit Beschwerde erhoben. Soweit es den Beizug eines Verteidigers bedarf, beantragt er, es sei Rechtsanwalt C____ als amtlicher Verteidiger zu bestellen (vgl. act. 1). Mit Schreiben vom 8. Juli 2021 stellte er dem Appellationsgericht eine Kopie der Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 8. Juli 2021 zu, wonach dem Beschwerdeführer erneut und ausnahmsweise zum wiederholten Mal Akteneinsicht gewährt werde (vgl. act. 4). Das Schreiben vom 8. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15. Juli 2021 erneut ein. Der Appellationsgerichtspräsident wies den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 16. Juli 2021 darauf hin, dass aus seinen Eingaben hervorgehe, dass ihm offensichtlich vollständige Akteneinsicht gewährt, somit seinem Antrag gemäss seiner Beschwerde vom 4. Juli 2021 nachgekommen worden sei. Dem Beschwerdeführer wurde Frist bis 15. August 2021 gesetzt, dem Appellationsgericht mitzuteilen, ob er trotzdem einen formellen Entscheid mit Kostenfolge in dieser Sache wünsche, ansonsten das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos abgeschrieben und auf die Auferlegung von Kosten dafür verzichtet würde. Mit Eingabe vom 20. Juli 2021 hielt der Beschwerdeführer an seiner Beschwerde fest (vgl. act. 7). Am 16. August 2021 hat das Strafgericht telefonisch auf eine Stellungnahme verzichtet.

 

Mit Eingaben vom 9. August 2021 und 3. September 2021 stellte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht seine Schreiben ans Strafgericht vom 9. August 2021 und 3. September 2021 mit der Bitte, diese zu den Akten zu nehmen, zu (act. 9, 11 f.).

 

Für das Beschwerdeverfahren wurden die Akten des Strafverfahrens SG. [...] beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1         Zuständig zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2         Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Diese Einschränkung soll verhindern, dass die Gerichtsverfahren durch Beschwerden erschwert und verzögert werden (vgl. Jent, in: Basler Kommentar, 2. Auf­lage 2014, Art. 65 StPO N 1). Die Gewährung bzw. Verweigerung der Akteneinsicht stellt einen verfahrensleitenden Entscheid dar. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1).

 

1.3         Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ferner ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 und 13).

 

2.       

Der Beschwerdeführer moniert insbesondere, ihm sei keine vollständige Akteneinsicht gewährt worden. So würden Fotos, Whatsapp-Chats, Audiodateien, Texte, Datenträgerauswertungen und Beilagen in den ihm zur Verfügung gestellten Akten fehlen. Die fehlende Aktenkenntnis verunmögliche ihm im Ergebnis eine wirksame Verteidigung und vereitle die Stellung von Beweismittelanträgen (vgl. act. 1). Ferner rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Verletzung seiner Verteidigungsrechte, Rechtsverzögerung, Rechtsverweigerung, Amtsmissbrauch seitens Staatsanwaltschaft und Strafgericht sowie Befangenheit.

 

3.       

3.1         Mit Verfügung vom 8. Juli 2021 gewährte die Strafgerichtspräsidentin dem Beschwerdeführer während zweier Tage Akteneinsicht. Dem Untersuchungsgefängnis wurden zu diesem Zweck drei CDs sowie ein USB-Stick zugestellt (vgl. act. 4). Der Beschwerdeführer räumt in seiner Eingabe vom 8. Juli 2021 selbst ein, das Strafgericht sei damit offensichtlich seiner Forderung auf Vollständigkeit nachgekommen (vgl. act. 3, S. 3). Da die Strafgerichtspräsidentin dem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers damit vollumfänglich entsprochen hat, scheint der Beschwerdeführer in keiner Weise beschwert zu sein. Eine Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung ist vor dem Hintergrund, dass die Akteneinsicht innerhalb von zwei Wochen nach der Gesuchstellung gewährt wurde, ebenfalls auszuschliessen. Ein Grund, weshalb ausnahmsweise weiterhin ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der angeblichen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung bestehen könnte, ist im vorliegenden Fall nicht ersichtlich.

 

3.2         Der bereits erwähnten Verfügung vom 8. Juli 2021 ist ferner zu entnehmen, dass das Verfahren erstinstanzlich bereits mit Urteil vom 24. Juni 2021 abgeschlossen wurde und die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers bereits mit Eingabe vom 25. Juni 2021 Berufung eingelegt hat (vgl. act. 4). Selbst wenn die eingesehenen Akten unvollständig gewesen wären, wäre ein gutheissender Beschwerde­entscheid nicht geeignet, die tatsächliche oder rechtliche Position des Beschwerdeführers anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zu beeinflussen, ist diese doch bereits durchgeführt worden. Folglich fehlt es dem Beschwerdeführer in Bezug auf seine Rügen an einem aktuellen rechtlich geschützten Interesse zur Beschwerde­erhebung. Er ist somit bereits aus diesem Grund nicht zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382 StPO). Gleiches hat für die Rüge der Befangenheit und des Amtsmissbrauchs zu gelten, für die auch angesichts der Ausführungen des Beschwerdeführers überhaupt keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, sodass sich Weiterungen erübrigen. Überdies erweist es sich als rechtsmissbräuchlich, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später vorzubringen (vgl. BGE 135 III 334 S. 336 E. 2.2).

 

3.3         Im Weiteren ist ein nicht wieder gutzumachender Nachteil nicht offensichtlich erkennbar, dennoch verzichtet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerdeschrift wie auch in seinen nachfolgenden Eingaben darauf, sich konkret zu möglichen Nachteilen zu äussern.

 

Der Beschwerdeführer hat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung angemeldet (vgl. Vorakten, S. 2701, 2709). Nach Ausfertigung des begründeten Urteils übermittelt das erstinstanzliche Gericht die Anmeldung zusammen mit den Akten dem Berufungsgericht, wodurch auch die Verfahrensleitung auf letzteres übergeht (vgl. Art. 399 Abs. 2; Eugster, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 399 StPO N 1d). Das Berufungsgericht kann das erstinstanzliche Urteil in allen angefochtenen Punkten umfassend überprüfen (vgl. Art. 398 Abs. 2 f. StPO; Art. 404 StPO). Es handelt sich mithin um ein vollkommenes Rechtsmittel, mit welchem der erstinstanzliche Entscheid in rechtlicher wie tatsächlicher Hinsicht überprüft werden kann (vgl. Art. 398 Abs. 3 StPO; Zimmerlin, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 398 N 19). Der amtlich verteidigte Beschwerdeführer kann und muss seine Rügen im Berufungsverfahren geltend machen. Weist das erstinstanzliche Verfahren tatsächlich wesentliche Mängel auf, die im Berufungsverfahren nicht geheilt werden können, so hebt das Berufungsgericht das angefochtene Urteil auf und weist die Sache zur Durchführung einer neuen Hauptverhandlung und zur Fällung eines neuen Urteils an das erstinstanzliche Gericht zurück (Art. 409 Abs. 1 StPO). Ob es sich bei den vorgebrachten Rügen – wenn überhaupt – um wesentliche Mängel handelt, welche zur Rückweisung des Verfahrens an das erstinstanzliche Gericht führen, kann vorliegend offengelassen werden. So oder anders steht es dem Beschwerdeführer offen, die angebliche Verletzung seiner Verteidigungsrechte bzw. seines rechtlichen Gehörs im erstinstanzlichen Verfahren im Berufungsverfahren geltend zu machen, womit der Mangel gegebenenfalls durch einen günstigeren Endentscheid behoben werden kann. Vor diesem Hintergrund ist kein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer auch aus diesem Grund nicht zur Beschwerde­erhebung legitimiert ist.

 

3.4         Der Beschwerdeführer ersucht schliesslich – soweit es den Beizug eines Verteidigers bedarf – Herrn C____, Rechtsanwalt, als amtlichen Verteidiger zu bestellen. Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer bereits durch Advokatin B____ amtlich verteidigt wird. Gründe für den Beizug eines anderen amtlichen Verteidigers für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind nicht ersichtlich, zumal es nach der Beschwerdeerhebung keines weiteren Tätigwerdens seitens des Beschwerdeführers bedurft hat.

 

4.       

4.1         Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen) zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

4.2         Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass der Kosten aus diesem Verfahren (recte: die unentgeltliche Rechtspflege). Der verfassungsrechtliche Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 29 Abs. 3 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 3 lit. c der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gewährleistet zwar jedem Betroffenen ohne Rücksicht auf seine finanzielle Situation den tatsächlichen Zugang zum Gerichtsverfahren. Er bezieht sich indessen nur auf die (einstweilige) Befreiung von Kosten, welche den Zugang zum Verfahren beschränken oder erschweren. Ist das Verfahren jedoch abgeschlossen, stehen Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK einer Kostenauflage nicht entgegen. Daher können die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in Anwendung von Art. 428 Abs. 1 StPO auch auferlegt werden, wenn die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gegeben sind (BGer 6B_847/‌2017 vom 7. Februar 2018 E. 5).

 

4.3         Bei diesem Ergebnis erübrigt sich grundsätzlich die Prüfung, ob die Voraussetzungen gemäss Art. 29 BV zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Fall gegeben wären. Im Lichte der vorstehenden Begründung (E. 3.1 f.) erweist sich das Begehren indessen ohnehin als aussichtslos.

 

Dem Beschwerdeführer steht es dessen ungeachtet offen, gegebenenfalls später ein Gesuch um Stundung oder Erlass der Kosten zu stellen (vgl. Art. 425 StPO).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Vladimir Hof

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.