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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.98
ENTSCHEID
vom 2. März 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin MLaw Anja Fankhauser
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 16. Juli 2021
betreffend Zusammenlegung von Verfahren
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Verfahren (VT.[...]) wegen des Verdachts des Diebstahls und des Hausfriedensbruchs zum Nachteil von [...], begangen in der Liegenschaft [...] Basel. Ebenso wird auch im Kanton Basel-Landschaft eine Untersuchung gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts auf Veruntreuung und des geringfügigen Diebstahls geführt (MU[...]). Mit Schreiben vom 6. Juli 2021 beantragte der amtlich verteidigte Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, es sei das gegen ihn in Basel-Stadt geführte Verfahren zuständigkeitshalber zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft zu überweisen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt wies dieses Gesuch um Verfahrenszusammenlegung mit Verfügung vom 16. Juli 2021 ab.
Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 27. Juli 2021. Darin begehrt der Beschwerdeführer unter o/e-Kostenfolge, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es seien die beiden Verfahren VT.[...] und MU[...] zu vereinen. Zudem sei ihm die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] sowohl in Basel-Stadt als auch in Basel-Landschaft zu bewilligen. Mit Vernehmlassung vom 27. August 2021 beantragte die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Mit Replik vom 29. November 2021 hielt der Beschwerdeführer an seinen Rechtsbegehren fest. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt äusserte sich mit Duplik vom 20. Dezember 2021.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.
1.2 Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in ihrer Stellungnahme vom 27. August 2021 (act. 3) aus, auf die vorliegende Beschwerde sei nicht einzutreten, da der Beschwerdeführer die Überweisung des hängigen Verfahrens zuerst bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft hätte beantragen müssen. Ausserdem sei nicht das Appellationsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig, sondern das Bundesstrafgericht, da der Beschwerdeführer eine Gerichtsstandvereinbarung anfechte, welche die beiden Staatsanwaltschaften am 16. Juli 2021 getroffen hätten (vgl. act. 3 Ziff. I).
1.3
1.3.1 Hat eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt, so sind für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist. Bei gleicher Strafdrohung sind die Behörden des Ortes zuständig, an dem zuerst Verfolgungshandlungen vorgenommen worden sind (Art. 34 Abs. 1 StPO). Verfolgungshandlungen gelten als vorgenommen, wenn eine Strafsache in einer Weise an eine Strafverfolgungsbehörde, sei dies die Polizei oder die Staatsanwaltschaft, herangetragen wird, dass diese zur Ermittlung einer bekannten oder unbekannten Täterschaft aktiv werden muss. Nicht notwendig ist, dass die Behörde bereits in dieser Richtung aktiv geworden ist, indem sie etwa Erhebungen tätigte, Einvernahmen durchführte oder Fahndungsmassnahmen einleitete. Es genügt bereits die Einreichung einer nicht als von vornherein haltlos zu betrachtenden Strafanzeige, wobei diese schriftlich, aber auch bloss mündlich sein kann. Als ausreichend erachtet wird unter anderem auch die Erstellung eines Polizeirapports (Schmid, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, N 450 mit weiteren Hinweisen; BGE 114 IV 78 E. 1.b; Moser/Schlapbach, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 34 N 7). Auch Massnahmen gegen eine unbekannte Täterschaft genügen (Moser/Schlapbach, a.a.O., Art. 34 StPO N 6).
1.3.2 Nach Art. 39 Abs. 1 StPO prüfen die Strafbehörden ihre Zuständigkeit von Amtes wegen und leiten einen Fall wenn nötig der zuständigen Stelle weiter. Erscheinen mehrere Strafbehörden als örtlich zuständig, so informieren sich die beteiligten Staatsanwaltschaften unverzüglich über die wesentlichen Elemente des Falles und bemühen sich um eine möglichst rasche Einigung (Abs. 2). Demnach beauftragt das Gesetz ausdrücklich die Staatsanwaltschaften mit der Führung von Gerichtsstandverhandlungen, unabhängig vom Verfahrensstand (Kuhn, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 39 N 8). Beansprucht eine Strafbehörde ihre Zuständigkeit nach der Prüfung im Sinne von Art. 39 Abs. 1 StPO und ist eine Partei damit nicht einverstanden, so hat diese nach Art. 41 Abs. 1 StPO unverzüglich bei einer der beteiligten Staatsanwaltschaften die Übertragung des Falls an die ihres Erachtens zuständige Behörde zu beantragen. Da die Zuständigkeit jedoch von Amtes wegen festzulegen ist, muss die Partei bezüglich der zuständiger Behörde keinen konkreten Antrag stellen (Schmid, a.a.O., N 485 mit weiteren Hinweisen; Kuhn, a.a.O., Art. 41 StPO N 4).
1.3.3 Im vorliegenden Fall meldete die damalige Lebensgefährtin des Beschwerdeführers, [...], der Kantonspolizei Basel-Stadt am 6. Januar 2020 einen Einbruchdiebstahl in ihrer Wohnung und erhob zunächst eine Strafanzeige gegen Unbekannt (vgl. Polizeirapport [act. 4]). Am 19. Januar 2020 führte sie gegenüber der Polizei aus, dass sie den Beschwerdeführer als mutmasslichen Täter betrachte und spezifizierte ihre Strafanzeige dementsprechend (act. 4). Im Kanton Basel-Land wurde gegen den Beschwerdeführer hingegen erst am 19. März 2020 Strafanzeige wegen Veruntreuung und einfachem Diebstahl gestellt (act. 11). Nach dem Dargelegten wurden damit gegen den Beschwerdeführer erste Verfolgungshandlungen im Sinne von Art. 34 Abs. 1 StPO im Kanton Basel-Stadt aufgenommen, weshalb die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt zuständig ist. Dies hätte dem Beschwerdeführer nach der am 21. Juni 2021 erfolgten Akteneinsicht zwar klar sein müssen und er hätte sein Übertragungsgesuch vom 6. Juli 2021 entsprechend formulieren können. Wie oben ausgeführt ist jedoch nicht entscheidend, bei welcher Staatsanwaltschaft er seinen Antrag auf Übertragung der Zuständigkeit nach Art. 41 Abs. 1 StPO eingereicht hat, haben die Behörden doch von Amtes wegen zu entscheiden.
1.3.4 Bezüglich der von der Staatsanwaltschaft erwähnten Gerichtsstandvereinbarung vom 16. Juli 2021 (act. 4) ist festzustellen, dass es sich dabei lediglich um eine Aktennotiz der verfahrensleitenden Staatsanwältin (Basel-Stadt) zu einem gleichentags erfolgten Telefonat zwischen ihr und dem zuständigen Untersuchungsbeamten (Basel-Landschaft) handelt. Demnach sei vereinbart worden, die beiden Verfahren getrennt weiter zu führen. Da die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft jedoch knapp einen Monat später am 24. August 2021 bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt schriftlich eine Gerichtsstandanfrage (act. 11) erhob, erscheint die Bedeutung dieser telefonischen Vereinbarung zumindest fraglich. Zudem ist den Akten zum Verfahren MU[...] in Basel-Landschaft diesbezüglich nichts Genaueres zu entnehmen. Die Frage, ob nun ein Gerichtsstand mündlich vereinbart worden ist oder nicht, kann vorliegend offen bleiben, da der Beschwerdeführer nicht eine solche allfällige Gerichtsstandvereinbarung angefochten hat, sondern die von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt verfügte Ablehnung der anbegehrten Verfahrenszusammenlegung. Dadurch ist er in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerde legitimiert. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Art. 396 Abs. 1 StPO) ist daher einzutreten.
2.
2.1
2.1.1 Gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. a StPO werden mehrere einer Person zur Last gelegte Straftaten in der Regel in einem einzigen Verfahren verfolgt und beurteilt. Dieser Grundsatz der Verfahrenseinheit bezweckt die Verhinderung sich widersprechender Urteile und dient der Prozessökonomie (BGE 138 IV 214 E. 3.2). Nach Art. 29 Abs. 2 StPO gehen die Artikel 25 und 33–38 vor, wenn es sich um Straftaten handelt, die teilweise in die Zuständigkeit des Bundes fallen oder die in verschiedenen Kantonen und von mehreren Personen begangen worden sind. Demnach können die Staatsanwaltschaften nach Art. 38 Abs. 1 StPO untereinander einen anderen als den in den Artikeln 31–37 vorgesehenen Gerichtsstand vereinbaren, wenn der Schwerpunkt der deliktischen Tätigkeit oder die persönlichen Verhältnisse der beschuldigten Person es erfordern oder andere triftige Gründe vorliegen. Unter letztere fallen etwa persönliche Gründe wie prozessökonomische Überlegungen (Wohnort oder Sprache der beschuldigten Person) oder die Anerkennung der Zuständigkeit durch eine mehr als vier Monate dauernde Untätigkeit der Behörde (Moser/Schlapbach, a.a.O., Art. 38 StPO N 9, 10).
2.1.2 Eine Verfahrenstrennung ist gemäss Art. 30 StPO nur bei Vorliegen sachlicher Gründe zulässig und muss damit die Ausnahme bleiben (Bartetzko, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, Art. 30 N 3). Die sachlichen Gründe müssen objektiv sein. Die Verfahrenstrennung soll dabei vor allem der Verfahrensbeschleunigung dienen bzw. eine unnötige Verzögerung vermeiden helfen. Als sachliche Gründe gelten etwa die bevorstehende Verjährung einzelner Straftaten oder die Unerreichbarkeit einzelner beschuldigter Personen, nicht aber organisatorische Aspekte auf Seiten der Strafverfolgungsbehörden (zum Ganzen vgl. Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, in: BBl 2006 1142; BGE 138 IV 214 E. 3.2 mit weiteren Hinweisen, 138 IV 29 E. 3.2; BGer 1B_86/2015 vom 21. Juli 2015 E. 2.1 mit weiteren Hinweisen; BGer 1B_258/2012 vom 10. Juli 2012 E. 3.2; Bartetzko, a.a.O., Art. 29 StPO N 3a und Art. 30 StPO N 5).
2.1.3 Wie bereits vorstehend erwähnt sieht Art. 34 Abs. 1 StPO vor, dass für die Verfolgung und Beurteilung sämtlicher Taten die Behörden des Ortes zuständig sind, an dem die mit der schwersten Strafe bedrohte Tat begangen worden ist, sofern eine beschuldigte Person mehrere Straftaten an verschiedenen Orten verübt hat. Diese Bestimmung verkörpert damit ebenfalls den oben angesprochenen Grundsatz der Verfahrenseinheit und bildet das prozessuale Gegenstück zu Art. 49 Abs. 1 StGB (Moser/Schlapbach, a.a.O., Art. 34 StPO N 2). Es besteht jedoch kein Rechtsanspruch auf Beurteilung durch ein einziges Gericht resp. in einem einzigen Urteil, da Art. 49 Abs. 2 und 3 StGB eine Schlechterstellung bei zwei getrennt ergehenden Entscheiden verhindert (BGE 95 IV 32 E. 2; BGer 1B_499/2020 vom 4. Dezember 2020 E. 2.4; Moser/Schlapbach, a.a.O., Art. 34 StPO N 2).
2.2 Vorliegend begründet die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die Verfahrenstrennung im Wesentlichen damit, dass gestützt auf Art. 38 Abs. 1 StPO ein anderer Gerichtsstand vereinbart werden könne, wenn triftige Gründe vorlägen. Solche Gründe sieht sie darin, dass das Verfahren in Basel-Stadt kurz vor dem Abschluss und dasjenige in Basel-Landschaft noch am Anfang stehe (angefochtene Verfügung [act. 1], act. 3 Ziff. II).
2.3 Wie vorstehend dargelegt ist die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gestützt auf Art. 34 Abs. 1 Satz 2 StPO sowohl für das gegen den Beschwerdeführer in Basel-Stadt als auch für das in Basel-Landschaft gegen ihn geführte Strafverfahren zuständig (vgl. oben E. 1.3.3). Sofern sich die Staatsanwaltschaft auf Art. 38 Abs. 1 StPO abstützt, ist festzuhalten, dass die Existenz der mündlich getroffenen Gerichtsstandvereinbarung vom 16. Juli 2021 fraglich erscheint (oben E. 1.3.4). Wichtige oder triftige Gründe sind aber ohnehin weder für einen anderen Gerichtsstand nach Art. 38 Abs. 1 StPO noch für die Verfahrenstrennung nach Art. 30 StPO ersichtlich: Zwar ist sowohl bei der Verfahrenstrennung als auch der Vereinigung darauf zu achten, dass grobe Verfahrensverzögerungen und ein unnötiger prozessualer Aufwand vermieden werden, wodurch auch Zweckmässigkeitsgründe im Vordergrund stehen können (vgl. BGE 129 IV 202 E. 2). Dass das Verfahren im Kanton Basel-Stadt durch eine Verfahrenstrennung schneller zum Abschluss gebracht werden kann, reicht zur Begründung der Verfahrenstrennung jedoch nicht aus. Beide Verfahren können ohne grössere Hindernisse fortgeführt und in nützlicher Frist abgeschlossen werden. In zeitlicher Hinsicht sind demnach weder Verzögerungen zu erwarten noch ist eine Verletzung des Beschleunigungsgebots erkennbar.
3.
3.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde gutzuheissen ist. Die Staatsanwaltschaft wird mithin angewiesen, das Verfahren VT.[...] mit den Verfahren MU[...] zu vereinigen.
3.2 Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen und ist ihm eine angemessene Entschädigung für seine Rechtsvertretung aus der Gerichtskasse zu entrichten (Art. 428 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde die amtliche Verteidigung durch Advokat [...] mit Verfügung vom 31. August 2021 bewilligt. Dieser hat am 4. April 2022 eine Honorarnote eingereicht (act. 10). Der darin geltend gemachte Honoraraufwand erscheint mit 17,5 Stunden zwar hoch, jedoch ist der resultierende Betrag aufgrund des überwiegenden Einsatz eines juristischen Volontärs oder einer juristischen Volontärin mit insgesamt CHF 2'982.65 (einschliesslich Auslagen und 7,7 % MWST) noch angemessen.
3.3 Auf das Gesuch um amtliche Verteidigung im Kanton Basel-Landschaft kann mangels Zuständigkeit nicht eingetreten werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 16. Juli 2021 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Verfahren VT.[...] und MU[...] zu vereinigen.
Auf das Gesuch des Beschwerdeführers um amtliche Verteidigung im Kanton Basel-Landschaft wird nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, Advokat [...], wird ein Honorar von CHF 2'769.40 (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 213.25, aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Anja Fankhauser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen den Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).