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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2021.99
ENTSCHEID
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 15. Juli 2021
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 27. Mai 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) der rechtswidrigen Einreise sowie des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig erklärt und zu einer Freiheitsstrafe von 100 Tagen verurteilt. Zudem wurde die sichergestellte Waffe eingezogen und dem Beschwerdeführer wurden die Verfahrenskosten in Höhe von CHF 355.30 auferlegt. Der Strafbefehl vom 27. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer am 1. Juni 2021 unterschriftlich ausgehändigt. Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Staatsanwaltschaft überwies die Einsprache am 12. Juli 2021 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt mit dem Hinweis, dass die Einsprache zu spät erhoben worden sei. Mit Verfügung vom 15. Juli 2021 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten. Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 19. Juli 2021 zugestellt.
Gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2021 reichte der Beschwerdeführer mit in französischer Sprache verfasstem, auf den 19. Juli 2021 datiertem Schreiben (Poststempel 21. Juli 2021) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt ein. Darin beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Berücksichtigung seiner Einsprache und damit die Aufhebung der Verfügung vom 15. Juli 2021. Mit Schreiben datiert vom 9. August 2021 (Poststempel 11. August 2021) reicht der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe inkl. Beilage ein. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 17. August 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2021 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Im vorliegendem Fall wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 15. Juli 2021 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (vgl. Sendungs-Nr. [...], act. 3, S. 42) am 19. Juli 2021 zugestellt. Die Beschwerdefrist begann somit am 20. Juli 2021 zu laufen und endete am 30. Juli 2021. Die am 21. Juli 2021 bei der Post aufgegebene Beschwerde (act. 2) wurde daher rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 91 Abs. 4 StPO).
1.4 Gemäss Art. 67 Abs. 2 StPO führen die Strafbehörden der Kantone alle Verfahrenshandlungen in ihren Verfahrenssprachen durch, wobei die Verfahrensleitung Ausnahmen gestatten kann. Im Kanton Basel-Stadt ist gemäss § 23 des Gesetzes über die Einführung der Schweizerischen Strafprozessordnung (EG StPO, SG 257.100) die Verfahrenssprache der Strafbehörden Deutsch. Beschwerden sind daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung besteht im Grundsatz kein Anspruch darauf, bei Eingaben eine andere Sprache als die Verfahrenssprache zu verwenden (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Beschwerden sind im Kanton Basel-Stadt daher grundsätzlich in deutscher Sprache einzureichen. Erfolgt die Beschwerde in einer anderen Sprache, so ist die Verfahrensleitung – um überspitzten Formalismus zu verhindern – dazu verpflichtet, eine zusätzliche Frist zur Übersetzung einzuräumen, soweit sie sich nicht mit dem eingereichten Dokument begnügt (BGE 143 IV 117 E. 2.1). Das Appellationsgericht nimmt in französischer Sprache verfasste Beschwerden ausnahmsweise entgegen, wenn es sich um kurze und auch für Personen, deren Muttersprache nicht die verwendete Sprache ist, leicht verständliche Eingaben handelt (vgl. AGE BES.2017.89 vom 7. Juli 2017 E. 1.4 und BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 1.2). Vorliegend wurde die Beschwerde in französischer Sprache und damit in einer hiesigen Landessprache verfasst. Die Eingabe ist zudem zweifelsohne kurz und in einfacher Sprache gehalten. Sie wird somit im Sinne der vorstehenden Ausführungen ausnahmsweise entgegengenommen. Dessen ungeachtet besteht kein Anlass, auch bei der Redaktion des Beschwerdeentscheids von der im Kanton Basel-Stadt einzigen Amtssprache Deutsch abzuweichen (vgl. AGE BES.2020.145 vom 31. Januar 2021 E. 3 und BES.2018.97 vom 20. Juni 2018 E. 1.2). Allerdings werden das Dispositiv und die Rechtsmittelbelehrung des vorliegenden Beschwerdeentscheids auf Französisch übersetzt, womit den Anforderungen von Art. 68 Abs. 2 StPO Genüge getan ist (vgl. BGE 143 IV 117 E. 3; AGE SB.2019.104 vom 9. Januar 2020 E. 2.2).
1.5 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt insofern auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen Bezug, als er die entsprechende Dossiernummer des Einspracheverfahrens [...] sowie des zugrundeliegenden Strafbefehls [...] zitiert und ausführt, er wolle sinngemäss Beschwerde («opposition») dagegen einlegen. Der Beschwerdeführer bittet das Gericht sodann, «das Nötigste zu tun» («vous ferez le nécessaire»), um den in der Beschwerde zitierten Strafbefehl sowie die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen anfechten zu können. Die Anforderungen an eine Laienbeschwerde sind vorliegend knapp erfüllt. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 In materieller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ausschliesslich die Nichteintretensverfügung der Vorinstanz ist. Begründet wurde der angefochtene Entscheid damit, dass die am 7. Juli 2021 (Poststempel) eingereichte Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2021 verspätet sei. Es kann somit nur geprüft werden, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache infolge Verspätung des Beschwerdeführers eingetreten ist. Auf die allfälligen materiellen Einwände des Beschwerdeführers, wonach ihm die sichergestellte Waffe nicht gehöre und er aufgrund einer medizinischen Behandlung in die Schweiz habe einreisen wollen, ist im vorliegenden Verfahren folglich nicht weiter einzugehen.
2.2 Zu prüfen ist folglich, ob der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe, datiert auf den 6. Juli 2021 (Poststempel 7. Juli 2021), bei der Staatanwaltschaft innert Frist Einsprache gegen den Strafbefehl vom 27. Mai 2021 erhoben hat.
2.3 Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage ab dessen Zustellung. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Zustellung eines Strafbefehls, erfolgt hierbei nach Art. 85 Abs. 2 StPO entweder durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Die Einsprachefrist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheids zu laufen und wird nach Kalendertagen berechnet. Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 91 Abs. 2 StPO; Riedo, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 91 StPO N 13).
2.4 Aus den Akten geht hervor, dass der auf den 27. Mai 2021 datierte Strafbefehl dem Beschwerdeführer gemäss Empfangsbestätigung am 1. Juni 2021 persönlich gegen Unterschrift ausgehändigt und somit zugestellt wurde (act. 3, S. 31). Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 2. Juni 2021 und endete am 11. Juni 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 2.2). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls unter Hinweis auf die Einsprachefrist von 10 Tagen ausdrücklich hingewiesen (act. 3, S. 29 f.). Dennoch wurde die auf den 6. Juli 2021 datierte Einsprache erst am 7. Juli 2021 der Schweizerischen Post übergeben, obwohl dies spätestens bis zum 11. Juni 2021 hätte geschehen müssen. Die Einsprache wurde mithin mehrere Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten.
3.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auch in französischer Übersetzung)
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.