Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.101

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

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Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 14. Juni 2022

 

betreffend Kostenauflage bei Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führte gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 14. September 2021. In diesem Zusammenhang stellte sie ihm mit Schreiben vom 11. November 2021 eine Übertretungsanzeige zu, auf welche er jedoch nicht reagierte. Nachdem auch die Zahlungserinnerung vom 23. Dezember 2021 unbeachtet blieb, leitete die Staatsanwaltschaft das ordentliche Strafverfahren ein und stellte dem Beschwerdeführer einen Strafbefehl, datierend vom 11. Mai 2022, zu. Darin auferlegte sie ihm eine Busse in der Höhe von CHF 40.– sowie Gebühren und Auslagen von CHF 205.30, gesamthaft also CHF 245.30.

 

Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 19. Mai 2022 Einsprache und machte geltend, er habe das Fahrzeug zu diesem Zeitpunkt seinem Sohn, B____, zur Verfügung gestellt und sei selbst nicht gefahren. Ausserdem lieferte er die Personalien seines Sohnes. Daraufhin stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ein und auferlegte ihm unter Verweis auf Art. 426 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Verfahrenskosten von CHF 205.30. Mit Eingabe vom 25. Juni 2022 setzt sich der Beschwerdeführer gegen den aus seiner Sicht zu Unrecht erhobenen «Strafbefehl und Rechnung vom 14. Juni 2022» zur Wehr, bat um eine «Stornierung» der Rechnung und die Eröffnung eines Strafverfahrens bzw. einer Verurteilung seines Sohnes. Mit Stellungnahme vom 25. Oktober 2022 hielt die Staatsanwaltschaft an ihrer Einstellungsverfügung fest und beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde vom 25. Juni 2022. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 setzte die Verfahrensleiterin dem Beschwerdeführer eine Frist bis spätestens 25. November 2022, um auf die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zu replizieren. Zudem machte ihn die Verfahrensleiterin darauf aufmerksam, dass entgegen seinem Schreiben vom 25. Juni 2022 am 14. Juni 2022 kein Strafbefehl gegen ihn ergangen sei und ein solcher dementsprechend auch nicht «storniert» werden könne. Das Appellationsgericht könne folglich einzig darüber entscheiden, ob dem Beschwerdeführer zu Recht die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt worden seien. Der Beschwerdeführer replizierte innert Frist nicht und reagierte auch nicht anderweitig.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 396 Abs. 1 lit. a StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde innerhalb der zehntägigen Beschwerdefrist eingereicht und erfolgte mithin rechtzeitig.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Angefochten ist vorliegend nicht die Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2022 selbst, sondern die damit verbundene Auferlegung der Verfahrenskosten. Durch die Kostenauflage gemäss Ziff. 2 der Einstellungsverfügung ist der Beschwerdeführer beschwert und hat insoweit ein rechtlich geschütztes und aktuelles Interesse an der Abänderung der Einstellungsverfügung dahingehend, dass die Kostenauflage aufgehoben wird.

 

1.3

1.3.1   Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2).

 

1.3.2   Der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer betitelt seine Eingabe vom 25. Juni 2022 mit dem Ausdruck «Einsprache» und nimmt insbesondere auf die Rechnung vom 14. Juni 2022 Bezug. Er habe das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gelenkt und die Adresse des Fahrzeuglenkers mitgeteilt. Trotz der verwendeten Betitelung «Einsprache» und der Formulierung «[…] deshalb diesen Strafbefehl und Rechnung auf meinen Namen zu stornieren und gegen meinen Sohn die Verurteilung/Strafverfahren zu eröffnen […]» muss vorliegend von einer Beschwerde gegen die Kostenauflage gemäss Einstellungsverfügung vom 14. Juni 2022 ausgegangen werden. Dies auch darum, weil der Beschwerdeführer nach Erhalt der Verfügung des Appellationsgerichts vom 26. Oktober 2022, wonach es aufgrund der erfolgten Einstellungsverfügung lediglich entscheiden könne, ob dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu Recht auferlegt worden seien, nicht reagierte. Damit entspricht die Beschwerde den Anforderungen an eine Laienbeschwerde.

 

1.4      Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Nachdem der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mitgeteilt hatte, dass er das zur Diskussion stehende Auto zur Tatzeit nicht gefahren sei, verfügte Letztere die Einstellung des Strafverfahrens. Wird ein Verfahren eingestellt, so können der beschuldigten Person die Verfahrenskosten gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO ganz oder teilweise auferlegt werden, wenn sie die Einleitung des Verfahrens rechtswidrig und schuldhaft bewirkt hat. Diese Bestimmung kodifiziert die Praxis des Bundesgerichts und der EMRK-Organe, wonach eine Kostenauflage möglich ist, wenn der Angeschuldigte in zivilrechtlich vorwerfbarer Weise gegen eine geschriebene oder ungeschriebene Verhaltensnorm klar verstossen und dadurch die Einleitung des Strafverfahrens veranlasst oder dessen Durchführung erschwert hat (BGer 6B_734/2012 vom 15. Juli 2013 E. 2; Botschaft des Bundesrates zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBI 2006 II 1326; Bundi, Einführung einer Halterhaftung im schweizerischen Strassenverkehr – Zulässigkeit und Grenzen, in: AJP 4/2006 S. 501 ff., 502).

 

2.2      Gemäss Art. 7 Abs. 1 des Ordnungsbussengesetzes (OBG, SR 314.1) werden Ordnungsbussen dem im Fahrzeugausweis eingetragenen Fahrzeughalter auferlegt, wenn nicht bekannt ist, wer die Widerhandlung begangen hat. Der Halter kann sich diesem Verfahren gemäss Abs. 4 dieser Bestimmung nur entziehen, wenn er Name und Adresse des Fahrzeugführers nennt, der zum Zeitpunkt der Widerhandlung das Fahrzeug geführt hat. Bezahlt er die Busse nicht innerhalb der 30-tägigen Frist und entzieht er sich auch nicht der Halterhaftung gemäss Abs. 4, so wird gemäss Abs. 3 ein ordentliches Strafverfahren durchgeführt (BGer 6B_722/2019 vom 23. Januar 2020 E. 1).

 

2.3      Aufgrund der Akten muss festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Strafbefehl vom 11. Mai 2022 mit Einsprache vom 19. Mai 2022 in diesem Verfahren reagiert und dabei auch erstmals geltend gemacht hat, es sei jemand anderes mit diesem Fahrzeug gefahren. Zum Zeitpunkt der Übertretung war er der verantwortliche Halter, was er auch in keiner Weise bestreitet. Er hätte also entweder auf die Übertretungsanzeige oder die Zahlungserinnerung reagieren müssen, zumal er nicht geltend macht, dass er diese Schreiben nicht bekommen habe. Damit wurde das ordentliche Verfahren zu Recht eingeleitet. In der Übertretungsanzeige vom 11. November 2021 und der Zahlungserinnerung vom 23. Dezember 2021 wurde dem Beschwerdeführer die Bestimmung über die Halterhaftung gemäss Art. 7 OBG genügend und verständlich erläutert. Die Folgen seiner ausbleibenden Reaktion waren ihm also bekannt. Es ist deshalb von einem prozessualen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen, weshalb ihm die Verfahrenskosten gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO zurecht auferlegt wurden. Im Übrigen wurde gegen die von ihm bezeichnete Person nunmehr ein Ordnungsbussenverfahren eingeleitet.

 

3.

Aus dem Gesagten folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 500.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten mit einer Gebühr in Höhe von CHF 500.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                       Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                            MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.