Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.102

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin MLaw Nadja Fischer

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 20. Juni 2022

 

betreffend Hausdurchsuchung

 


Sachverhalt

 

Am Abend des 20. Juni 2022 nahm die Kriminalpolizei Basel-Stadt im Auftrag der Staatsanwaltschaft und unterstützt von Polizisten der Polizei Basel-Landschaft in der Wohnung von A____ (Beschwerdeführer) und dessen Ehefrau an der [...] in [...] eine Hausdurchsuchung vor. Die Hausdurchsuchung erfolgte, nachdem der in der elterlichen Wohnung lebende Sohn des Beschwerdeführers, B____, bei einem verdeckten Ermittler in Stuttgart vermeintlichen Sprengstoff gekauft hatte und von den deutschen Behörden wegen konkreter Vorbereitungshandlungen zu einem Sprengstoffanschlag in einer Schweizer Stadt festgenommen worden war. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurden im Schlafzimmer des Sohnes des Beschwerdeführers diverse Gegenstände sichergestellt, unter anderem Mobiltelefone, ein Minigrip mit weissem Pulver und eine Box mit Sim-Karten.

 

Gegen den Durchsuchungsbefehl respektive gegen dessen Umsetzung erhob der Beschwerdeführer am 25. Juni 2022 Beschwerde, welche die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt am 29. Juni 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weiterleitete. Der Beschwerdeführer rügte in seiner Eingabe zusammengefasst die Unverhältnismässigkeit der Hausdurchsuchung und beantragte infolge der Verletzung seiner Privatsphäre sowie infolge der «erduldeten Unannehmlichkeiten» sinngemäss eine Genugtuung in der Höhe von CHF 200.–.

 

Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 12. Juli 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde. Hierzu nahm der Beschwerdeführer mit Replik vom 27. Juli 2022 Stellung.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (VT.[...]), ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2

1.2.1   Zur Beschwerde ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2; Schmid/Jositsch, Handbuch 2017, N 1458). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Bei Adressaten einer Zwangsmassnahme ist darum grundsätzlich die Legitimation gegeben. Vorliegend richtete sich der Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl vom 20. Juni 2022 gegen den Beschuldigten B____ und nicht gegen den Beschwerdeführer. Als Inhaber des Hausrechts war indes auch Letzterer von der Zwangsmassnahme betroffen, so dass auch er grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.

 

1.2.2   Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 7 und 13). Bei Hausdurchsuchungen, die im Zeitpunkt der Beurteilung typischerweise abgeschlossen sind, ist das aktuelle Rechtsschutzinteresse in aller Regel nicht mehr gegeben (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 10, im Speziellen Fussnote 94; Keller, a.a.O., Art. 393 StPO N 36). Nach Auffassung des Bundesgerichts und des Bundesstrafgerichts ist deshalb die Frage, ob eine Durchsuchung rechtens war, zu einem späteren Zeitpunkt und akzessorisch zu prüfen, etwa im Rahmen eines Entsiegelungsverfahrens oder eines Beschwerdeverfahrens gegen die Beschlagnahme. Für separate Feststellungen besteht nach dieser Rechtsprechung hingegen in der Regel kein rechtlich geschütztes Interesse (BStGer BB.2018.89 vom 14. Juni 2018 E.1.2.2; vgl. auch BGer 6B_470/2019 vom 9. August 2019 E. 2; BGer 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2). Dies gelte auch für allfällige Rügen im Zusammenhang mit Entschädigungs- und Genugtuungsansprüchen gemäss Art. 431 StPO, über die im Endentscheid befunden werde (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; BStGer BB.2013.173 vom 24. Januar 2014 E. 1.3.2; vgl. auch Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 431 StPO N 3b).

 

Vorliegend erhob nicht der Beschuldigte, sondern sein Vater als betroffener Dritter Beschwerde. Er kritisiert die Art und Weise der Durchführung der Zwangsmassnahme, nicht jedoch die Tatsache der Beschlagnahme und Verwertung von Objekten, so dass er zur Geltendmachung seiner Rüge nicht auf das Entsiegelungsverfahren respektive das Beschwerdeverfahren gegen die Beschlagnahme verwiesen werden kann. Obwohl wie ausgeführt bei Hausdurchsuchungen naturgemäss kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr besteht, muss in der vorliegenden Konstellation eine Beschwerde gegen die Modalitäten der Durchsuchung möglich sein, da sich die aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine gerichtliche Überprüfung ansonsten nie rechtzeitig erfolgen könnte. Vom Erfordernis der Aktualität des Rechtsschutzinteresses ist darum vorliegend ausnahmsweise abzusehen (AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.3; AGE BES.2015.141 vom 22. Dezember 2015 E. 3.4; BGE 136 II 101 E. 1.1; 135 I 79 E. 1.1; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.3; vgl. auch Lieber, a.a.O., Art. 382 StPO N 13; Keller, a.a.O., Art. 244 StPO N 16).

 

1.3

1.3.1   Der notwendige Inhalt der gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich einzureichenden Begründung richtet sich nach Art. 385 Abs. 1 StPO. Demnach ist in der Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1 und 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1). In seiner Eingabe bringt der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er mit der Art und Weise der Hausdurchsuchung nicht einverstanden sei. Er bemängelt sinngemäss, die Polizei habe unverhältnismässig agiert, indem sie die Durchsuchung spätabends und mit Sturmgewehren bewaffnet vorgenommen habe. Ausserdem macht er geltend, keine Kopie des Durchsuchungsbefehls erhalten zu haben und auch nachträglich nicht über den Grund für die Durchsuchung informiert worden zu sein. Gegen die erfolgte Wohnungsdurchsuchung erhebe er deshalb Beschwerde. Den Anforderungen an eine Laienbeschwerde ist mit dieser Begründung Genüge getan.

 

1.3.2   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide sowie gegen übrige Verfahrenshandlungen ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 1). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen den Durchsuchungsbefehl vom 20. Juni 2022 respektive gegen die gleichentags vorgenommene Hausdurchsuchung. Den Akten ist zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft die auf den 25. Juni 2022 datierte Beschwerde am 29. Juni an das zuständige Appellationsgericht weiterleitete. Gemäss Art. 91 Abs. 4 StPO gilt eine Frist auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht. Damit steht fest und wird von den Parteien nicht bestritten, dass die Beschwerde fristgerecht erhoben wurde.

 

1.4      Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Verhältnismässigkeit der angeordneten Hausdurchsuchung. Zusammengefasst kritisiert er, die Polizisten hätten seine Wohnung in voller Montur gestürmt und nicht nur das Zimmer seines beschuldigten Sohnes, sondern alle Räume durchwühlt, fotografiert und teilweise chaotisch zurückgelassen. Dem hält die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt entgegen, sie sei angesichts des hinreichenden und dringenden Verdachts auf ein Kapitaldelikt verpflichtet gewesen, die erforderlichen Massnahmen sowohl zur Verhinderung einer solchen Straftat als auch zur Beweissicherung anzuordnen und durchzuführen. Die Hausdurchsuchung am Wohnort des Beschuldigten habe rasch durchgeführt werden müssen, weil zu Beginn des Verfahrens in der Regel noch keine zuverlässigen Hinweise auf die Gefährlichkeit der Beteiligten bestünden. Ausserdem gelte es, allfällige Tathilfsmittel wie Waffen und Sprengstoff unmittelbar sicherzustellen, um eine weitere Planung oder gar Ausführung der Straftat durch Mittäter zu verhindern. Die Durchsuchung sei aufgrund der Lage sowohl dringend erforderlich als auch verhältnismässig gewesen. In seiner Replik entgegnet der Beschwerdeführer, sein Sohn habe sich zum Zeitpunkt der Durchsuchung bereits in Haft befunden, weshalb von ihm keine unmittelbare Gefahr mehr ausgegangen sei. Es sei deshalb unbegreiflich, dass die Polizei am späten Abend mit Sturmgewehren bewaffnet angerückt sei und ihn, seine Ehefrau und die Nachbarschaft in Schrecken versetzt habe.

 

2.2

2.2.1   Die Hausdurchsuchung ist eine Zwangsmassnahme und ohne Einwilligung der berechtigten Person nur erlaubt, wenn zu vermuten ist, dass in den Räumen gesuchte Personen anwesend, Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände oder Vermögenswerte vorhanden sind oder dass Straftaten begangen werden (Art. 244 Abs. 2 StPO). Weil Zwangsmassnahmen in Grundrechte eingreifen, dürfen sie nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind, ein hinreichender Tatverdacht vorliegt und die Verhältnismässigkeit gewahrt ist (Art. 197 Abs. 1 StPO). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist zu prüfen, ob die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Zwangsmassnahmen, die wie vorliegend (auch) in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, sind besonders zurückhaltend einzusetzen (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei Hausdurchsuchungen bei unbeteiligten Dritten ist dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit demnach besondere Beachtung zu schenken. Dies gilt nicht nur für die Anordnung, sondern auch für die Durchführung der Hausdurchsuchung, was sich nicht zuletzt aus der Rechtsprechung zu Art. 8 Ziff. 1 EMRK ergibt. Bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit einer Hausdurchsuchung bei unbeteiligten Dritten ist insbesondere die Schwere der aufzuklärenden Straftat zu berücksichtigen (Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 244 StPO N 30 sowie Art. 245 StPO N 19).

 

2.2.2   Vorliegend gab ein mutmasslich geplantes Sprengstoffdelikt Anlass für die Hausdurchsuchung. Dem Beschwerdeführer ist zwar insofern beizupflichten, als von dessen Sohn infolge der Festnahme durch die deutschen Behörden zum Zeitpunkt der Hausdurchsuchung keine direkte Gefahr mehr ausging. Ihm kann jedoch nicht gefolgt werden, wenn er daraus ableitet, dass deshalb die noch gleichentags am Abend durchgeführte Hausdurchsuchung durch bewaffnete Polizisten unverhältnismässig war. Gemäss den Akten war B____ nach Stuttgart gereist, um 1,6 Kilogramm Sprengstoff zu erwerben. Nach der Übergabe des vermeintlichen Sprengstoffs, den ein verdeckter Ermittler im Darknet angeboten hatte, wurde er festgenommen. Die deutschen Strafverfolgungsbehörden vermuteten, dass der Sprengstoff bei einem geplanten Sprengstoffanschlag in einer Schweizer Stadt hätte eingesetzt werden sollen. Die Staatsanwaltschaft gibt zu Recht zu bedenken, dass sie in diesem frühen Verfahrensstadium naturgemäss noch über wenig Information verfügte, um die Gefährlichkeit der Beteiligten einzuschätzen. Ebenso leuchtet ein, dass es mit Blick auf eine weitere Planung oder gar Ausführung der Straftat wichtig war, umgehend allfällige Tathilfsmittel wie Waffen oder Sprengstoff sicherzustellen. Dass angesichts dieser Umstände die Hausdurchsuchung noch gleichentags zu später Stunde und bewaffnet durchgeführt wurde, ist darum nicht zu beanstanden, auch wenn nachvollziehbar ist, dass dieses Vorgehen für die Eltern respektive Wohnungsinhaber schockierend war.

 

2.3      Die Hausdurchsuchung vom 20. Juni 2022 war somit verhältnismässig und der Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers gerechtfertigt, weshalb ein Anspruch auf Genugtuung, wie ihn Art. 434 StPO für durch Verfahrenshandlungen geschädigte Dritte vorsieht (Wehrenberg/Frank, a.a.O., Art. 434 StPO N 2) und wie er vom Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die «erlittenen Unannehmlichkeiten» sinngemäss geltend gemacht wird, zu verneinen ist.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer rügt weiter, er habe keine Kopie des Durchsuchungsbefehls und des von ihm unterschriebenen Vollzugsprotokolls und damit auch keine Informationen zur Beschwerdemöglichkeit erhalten. Die Herausgabe dieser Dokumente sei ihm mit der Begründung verweigert worden, der Durchsuchungsbefehl laute nicht auf ihn, sondern auf seinen Sohn. Die Staatsanwaltschaft stellt sich in ihrer Stellungnahme auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer sei zwar durch die Massnahme direkt betroffen, selbst jedoch keine Verfahrenspartei, weshalb ihm namentlich kein Akteneinsichtsrecht zustehe. Aus diesem Grund werde Betroffenen grundsätzlich keine Kopie des Durchsuchungsbefehls abgegeben.

 

3.2      In diesem Punkt kann der Staatsanwaltschaft nicht gefolgt werden. Ist eine Zwangsmassnahme schriftlich anzuordnen und ist sie nicht geheim zu halten, so wird den direkt betroffenen Personen gegen Empfangsbestätigung eine Kopie des Befehls und eines allfälligen Vollzugsprotokolls übergeben (Art. 199 StPO). Nach dem klaren Wortlaut des Gesetzes sind die Kopien nicht nur der beschuldigten Person, sondern gegebenenfalls auch weiteren von einer Zwangsmassnahme betroffenen Personen auszuhändigen (Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 9). Wer einen Eingriff in sein Hausrecht zu erdulden hat, hat Anspruch auf eine Kopie des Durchsuchungsbefehls (Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 245 StPO N 2 und 4). Die StPO regelt mithin genau das Gegenteil dessen, was die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme als gängige Praxis darstellt. Soweit die Kriminalpolizei anlässlich der hier zu beurteilenden Hausdurchsuchung diese Gesetzesvorschrift verletzt hat, ist die Beschwerde gutzuheissen. An der Gültigkeit der Hausdurchsuchung und der Verwertbarkeit der sichergestellten Gegenstände ändert dies allerdings nichts, handelt es sich doch bei den Durchführungsmodalitäten der Hausdurchsuchung grundsätzlich um blosse Ordnungsvorschriften (Thormann/Brechbühl, a.a.O., Art. 245 StPO N 15).

 

4.

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten teilweise gutzuheissen, im Übrigen aber abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens müsste grundsätzlich der Beschwerdeführer einen Teil der Verfahrenskosten tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (vgl. § 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird insofern teilweise gutgeheissen, als die Staatsanwaltschaft gehalten gewesen wäre, dem Beschwerdeführer eine Kopie des Durchsuchungsbefehls und des Vollzugprotokolls zu übergeben. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Nadja Fischer

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.