|
|
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
|
BES.2022.104
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 20. Juni 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Am 8. September 2021 erging unter der Verfahrensnummer VT.X____ ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen A____ (Beschwerdeführer), mit dem diesem wegen einer am 1. Dezember 2020 an der [...] in Basel begangenen Verkehrsregelverletzung (Nichtingangsetzen der Parkuhr) eine Busse von CHF 40.– und Kosten und Gebühren von insgesamt CHF 208.60 auferlegt wurden. Diese Busse und die Verfahrenskosten wurden am 21. Oktober 2021 vollständig beglichen.
Mit Strafbefehl vom 9. Dezember 2021 (VT.Y____) wurde der Beschwerdeführer wegen einer mit seinem Fahrzeug am 9. März 2021 an der [...] in Basel begangenen weiteren Verkehrsregelverletzung (Nichtanbringen der Parkscheibe am Fahrzeug) wiederum eine Busse von CHF 40.– sowie Verfahrenskosten von CHF 208.60 auferlegt. Da dieser Strafbefehl – wie die vorangehende Übertretungsanzeige und Mahnung – an eine nicht mehr aktuelle Adresse des Beschwerdeführers verschickt worden war, stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren am 5. Januar 2022 wiedererwägungsweise ein und erteilte der Kantonspolizei den Auftrag, dem Beschwerdeführer nochmals eine Übertretungsanzeige an die richtige Adresse zuzustellen.
Am 20. Januar 2022 wurde dem Beschwerdeführer wegen desselben Sachverhalts eine neue Übertretungsanzeige mit Bussenverfügung über CHF 40.– an die richtige Adresse zugestellt. Da in der Folge bei der Kantonspolizei kein entsprechender Zahlungseingang verzeichnet werden konnte, wurde das Verfahren erneut zur Durchführung des ordentlichen Strafverfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen, welche am 19. Mai 2022 unter dem Aktenzeichen VT.Z____ einen erneuten Strafbefehl erliess, mit dem sie dem Beschwerdeführer wiederum CHF 40.– Busse und CHF 208.60 Verfahrenskosten auferlegte.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2022 an die Staatsanwaltschaft erklärte der Beschwerdeführer, er habe die neue Busse rechtzeitig bezahlt, der neu zugestellte Strafbefehl müsse somit fälschlicherweise ergangen sein. Er bat um erneute Prüfung des Sachverhalts. Im Betreff des Schreibens erwähnte er die Aktennummern VT.Z____ und VT.X____. Die Staatsanwaltschaft verstand dieses Schreiben als Einsprache gegen die beiden Verfahren VT.Z____ und VT.X____. Im Verfahren VT.Z____ beauftrage sie am 15. Juni 2022 die Kantonspolizei zu überprüfen, ob der am 7. Februar 2022 von der Schwester des Beschwerdeführers bezahlte Betrag von CHF 40.– nicht habe zugeordnet werden können oder allenfalls eine andere Ordnungsbusse betreffe. In Bezug auf das Verfahren VT.X____ überwies sie die Einsprache an das Strafgericht mit dem Hinweis, dass diese klar verspätet sei.
Mit Verfügung vom 20. Juni 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 8. September 2021 ein, weil diese verspätet eingereicht worden sei. Die Staatsanwaltschaft hat am 13. Juli 2022 eine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Am 6. September 2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht eine E-Mail des Schwagers des Beschwerdeführers weiter, wonach dieser inzwischen die Forderung von CHF 248.60 bezahlt habe, da ihm das ganze «Kasperle Theater» mittlerweile zu viel werde. Die erfolgte Zahlung wurde von der Staatsanwaltschaft bestätigt.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 20. Juni 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
1.2 Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen bezieht sich auf den Strafbefehl VT.X____ vom 8. September 2021. Wie aus dem Schreiben des Beschwerdeführers an die Staatsanwaltschaft vom 28. Juni 2022 klar hervorgeht, hat sich jedoch seine Einsprache nicht gegen diesen Strafbefehl gerichtet, welcher längst rechtskräftig ist und in Bezug auf welchen der Beschwerdeführer die ihm auferlegte Busse samt Kosten schon am 21. Oktober 2021 vollständig beglichen hat. Dass die Eingabe des Beschwerdeführers vom 14. Juni 2022 als Einsprache gegen diesen Strafbefehl an das Strafgericht überwiesen wurde, ist offensichtlich allein dem Umstand geschuldet, dass der Beschwerdeführer in der Betreffzeile seiner Eingabe wohl irrtümlicherweise (u.a.) die Verfahrensnummer VT.X____ angegeben hat. Auch in seiner Beschwerde an das Appellationsgericht schreibt der Beschwerdeführer in Bezug auf diesen Strafbefehl nur, dass die entsprechende Rechnung von seiner Schwester vollständig bezahlt worden sei, ohne den Strafbefehl selbst in Frage zu stellen. Das Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl VT.X____ war somit von Anfang gegenstandslos, so dass auf die Beschwerde gegen die Verfügung des Strafgerichts nicht einzutreten ist.
2.
In Bezug auf das Verfahren VT.Z____, um welches es dem Beschwerdeführer einzig ging, ergab sich aus der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft und aus den Akten, dass diesbezüglich die Abklärungen, ob die Zahlung der Schwester des Beschwerdeführers über CHF 40.– vom 7. Februar 2022 tatsächlich diese Busse betraf, immer noch am Laufen seien. Nachdem der Beschwerdeführer (vor Abschluss dieser Abklärungen) mittlerweile den offenen Rechnungsbetrag gemäss dem Strafbefehl im Verfahren VT.Z____ bezahlt hat, ist auch dieses Verfahren bei der Staatsanwaltschaft erledigt. Es war weder Gegenstand des angefochtenen Entscheids des Einzelgerichts in Strafsachen noch des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.
3.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist auf eine Kostenerhebung zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird wegen Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.