Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.106

 

ENTSCHEID

 

vom 10. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                           Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 16. Juni 2022

 

betreffend Beschlagnahmebefehl

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführer) führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter der Verfahrens-Nr. VT.[...] ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG, SR 812.121). Der Beschwerdeführer wurde am 18. Mai 2022 festgenommen. Das Zwangsmassnahmengericht Basel-Stadt ordnete mit Verfügung vom 20. Mai 2022 über den Beschwerdeführer Untersuchungshaft bis zum 12. August 2022 an. Mit Verfügung vom 16. Juni 2022 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den Personenwagen [...] mit dem Kontrollschild [...] am Wohnort des Beschwerdeführers. Am 29. Juni 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft sodann die vorzeitige Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeugs vor Abschluss des Strafverfahrens und die ersatzweise Beschlagnahme des aus der Verwertung resultierenden Nettoerlöses.

 

Mit Eingabe vom 2. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Verteidigerin, Advokatin [...], gegen den Beschlagnahmebefehl vom 16. Juni 2022 vorliegende Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Er beantragt darin die kostenlose Aufhebung des Beschlagnahmebefehls der Staatsanwaltschaft vom 16. Juni 2022 mit sofortiger Wirkung, wobei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren sowie dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung mit [...] als amtlicher Verteidigung zu bewilligen sei. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 liess die Verfahrensleitung die Beschwerde vom 2. Juli 2022 der Staatsanwaltschaft zur Stellungnahme zukommen und forderte zugleich die Akten von dieser an. Des Weiteren wies die Verfahrensleitung den Antrag der Verteidigung auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung für die Beschwerde ab.

 

Gegen die Verwertungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 29. Juni 2022 liess der Beschwerdeführer, vertreten durch seine Verteidigerin, mit Eingabe vom 28. Juli 2022 ebenfalls Beschwerde erheben (Beschwerdeverfahren BES.2022.116). Mit Verfügung vom 18. August 2022 sistierte die Verfahrensleitung des Beschwerdeverfahrens BES.2022.116 dieses bis zum rechtskräftigen Entscheid des vorliegenden Beschwerdeverfahrens.

 

Die Staatsanwaltschaft liess sich mit Stellungnahme vom 11. August 2022 zur Beschwerde vom 2. Juli 2022 gegen den Beschlagnahmebefehl vernehmen. Sie beantragt darin, dass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen sei, unter o/e-Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Mit ihrer Stellungnahme liess die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht einen Juris-Auszug aus den Verfahrensakten vorab zukommen und begründete dies damit, dass sich die Verfahrensakten aktuell zwecks Beurteilung eines Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft beim Zwangsmassnahmengericht befänden. Das Zwangsmassnahmengericht verlängerte die Untersuchungshaft über den Beschwerdeführer mit Verfügung vom 11. August 2022 bis zum 4. November 2022.

 

Mit Verfügung vom 18. August 2022 liess die Verfahrensleitung der Verteidigung die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2022 samt Beilage zur Replik mit Frist bis zum 16. September 2022 zukommen. Des Weiteren forderte die Verfahrensleitung die Staatsanwaltschaft dazu auf, umgehend eine fachmännische Schätzung des beschlagnahmten Fahrzeugs durchführen zu lassen und diese dem Appellationsgericht baldmöglichst einzureichen. Mit E-Mail vom 29. August 2022 informierte die Staatsanwaltschaft das Appellationsgericht darüber, dass sie den Auftrag zur Schätzung des Fahrzeugs erteilt habe. Mit E-Mail vom 9. September 2022 leitete die Staatsanwaltschaft dem Appellationsgericht die eingegangene Schätzung des Fahrzeugs weiter. Diese beiden E-Mail-Eingaben der Staatsanwaltschaft liess die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 12. September 2022 der Verteidigung zur Kenntnisnahme zukommen. Die Verteidigung reichte innert Frist keine Replik ein.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Die Beschwerde steht auch gegen eine Beschlagnahme offen (Heimgartner, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 263 N 27 mit Hinweisen; Bommer/Gold­schmid, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Beschlagnahme wurde dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 eröffnet (Auszug aus den Verfahrensakten, act. 5, S. 21 f.). Die begründete Beschwerde vom 2. Juli 2022 (Datum der Postaufgabe: 2. Juli 2022) gegen den Beschlagnahmebefehl der Staatsanwaltschaft wurde form- und fristgerecht (vgl. Art. 396 Abs. 1 StPO) beim Appellationsgericht eingereicht.

 

1.3      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Parteibegriff ist hier umfassend, d.h. im Sinne von Art. 104 und 105 StPO zu verstehen. Das Erfordernis des rechtlich geschützten Interesses ist grundsätzlich erfüllt, wenn die beschwerdeführende Person im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides vom angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert, ist (zum Ganzen Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 2, 7 und 13 m.w.N.). Der Beschwerdeführer ist als Beschuldigter Partei im gegen ihn geführten Strafverfahren VT.[...], in welchem die angefochtene Verfügung erging (vgl. Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO), sodass er grundsätzlich als beschwerdelegitimierte Person in Betracht kommt. Mit Blick auf das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers macht seine Rechtsvertreterin geltend, er habe insofern ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung, als sein Geschäftsfahrzeug beschlagnahmt worden sei (act. 2, S. 2). Ob dies für sich genommen ausreichen würde, kann offenbleiben. Nach der Rechtsprechung wird ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung eines Beschlagnahmebefehls unter anderem demjenigen zuerkannt, der ein Eigentumsrecht oder ein beschränktes dingliches Recht (insbesondere ein Pfandrecht) an beschlagnahmten oder eingezogenen Vermögenswerten besitzt BGer 1B_380/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 2 und 1B_466/2017 vom 27. März 2018, je m.w.N.). Wie aufzuzeigen sein wird (siehe unten E. 3.3.1), ist vorliegend davon auszugehen, dass der beschlagnahmte [...] Teil des Privatvermögens des Beschwerdeführers ist, womit der Beschwerdeführer jedenfalls als Eigentümer ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung hat. Der Beschwerdeführer ist demnach zur Beschwerde berechtigt und auf die Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

Die Staatsanwaltschaft begründete die Beschlagnahme des [...] des Beschwerdeführers in der angefochtenen Verfügung mit Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO. Die Beschlagnahme erfolgte mithin zur Kostensicherung.

 

Dem hält die Verteidigung in der Beschwerde vom 2. Juli 2022 entgegen, dass es sich beim beschlagnahmten Fahrzeug um das Geschäftsauto des Beschwerdeführers handle, wie sich aus der beigelegten MOFIS Detailansicht zweifelsfrei ergebe. Die Beschlagnahme des Geschäftsautos zur Sicherung der persönlichen Verfahrenskosten des Beschwerdeführers verbiete sich von vornherein. Weiter fehle es an der Voraussetzung von Art. 196 lit. c StPO, da überhaupt keine Anhaltspunkte vorliegen würden, dass die Verfahrenskosten nicht auch anderweitig gesichert werden könnten.

 

Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 im Wesentlichen vor, dass sich aus der MOFIS Detailansicht, dem Fahrzeugausweis sowie dem Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt, welche sich in den Verfahrensakten befänden, ergäbe, dass das Fahrzeug früher zwar auf die B____ GmbH eingelöst gewesen sei, seit dem 5. September 2019 jedoch der Beschwerdeführer als rechtmässiger Halter des Fahrzeugs eingetragen sei. Ein hinreichender Tatverdacht sei unbestritten gegeben. Bezüglich der von der Verteidigung geltend gemachten anderweitigen Sicherung der Verfahrenskosten verweist die Staatsanwaltschaft darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme einen Lohn von ca. CHF 1'000.– angegeben habe. Seine finanzielle Situation sei überdies Gegenstand des Antrags auf Verlängerung der Untersuchungshaft. Ferner habe der Beschwerdeführer auch im vorliegenden Verfahren die amtliche Verteidigung beantragt. Damit seien insgesamt die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 1 lit. b sowie Art. 196 lit. c StPO erfüllt und die Beschlagnahme des Fahrzeugs sei rechtens.

 

3.

Zu prüfen ist nachfolgend, ob sich die Beschlagnahme des [...] gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO als rechtmässig erweist.

 

3.1      Die Beschlagnahme stellt eine Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 lit. a und b StPO dar. Im Allgemeinen sind dementsprechend für deren Vornahme gemäss Art. 197 Abs. 1 StPO eine gesetzliche Grundlage (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht (lit. b) sowie deren Verhältnismässigkeit (lit. c und d) erforderlich. Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist insbesondere zu prüfen, ob die mit der Zwangsmassnahme angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können und ob die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt. Die Beschlagnahme im Speziellen ist in Art. 263 ff. StPO geregelt (zum Ganzen Heimgart­ner, a.a.O., Art. 263 N 1 und 4).

 

3.2      Um einen hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen zu können, müssen die Hinweise auf eine strafbare Handlung grundsätzlich erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87 E. 1.3.1). Im vorliegenden Fall ist beim Beschwerdeführer von einem hinreichenden und darüber hinaus sogar von einem dringenden Tatverdacht in Bezug auf den Vorwurf der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz auszugehen. Zur Begründung kann auf die zutreffenden und eingehenden Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts im Entscheid auf Anordnung der Untersuchungshaft vom 20. Mai 2022 sowie im Entscheid betreffend Verlängerung der Untersuchungshaft vom 11. August 2022 (Verfahrens-Nr. ZM.[...]) verwiesen werden – zumal das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts in der Beschwerde nicht bestritten wird.

 

3.3      Die Staatsanwaltschaft beruft sich sodann auf Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO als gesetzliche Grundlage für die Beschlagnahme des [...]. Art. 263 Abs. 1 lit. b StPO erlaubt die Beschlagnahme von Vermögenswerten, um Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen sicherzustellen. Diese sogenannte Deckungsbeschlagnahme wird in Art. 268 StPO näher geregelt (Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 9): Nach dieser Bestimmung kann vom Vermögen der beschuldigten Person so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen sowie der Geldstrafen und Bussen nötig ist (Art. 268 Abs. 1 StPO).

 

3.3.1   Die Beschlagnahme zur Kostendeckung ist also nur hinsichtlich Vermögenswerten des Beschuldigten erlaubt (Heimgartner, a.a.O., Art. 268 N 6 mit Hinweisen). Insofern ist es im vorliegenden Fall entscheidend, ob der [...] dem Privatvermögen des Beschwerdeführers zuzurechnen ist.

 

Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 zutreffend ausführt, ergibt sich aus den Akten, insbesondere aus der darin abgelegten MOFIS Detailansicht, dem Fahrzeugausweis sowie dem Auszug aus dem kantonalen Datenmarkt (siehe Auszug aus den Verfahrensakten, act. 5, S. 23 ff., 27 und 47 f.), dass das Fahrzeug zwar einmal (unter anderem) auf die B____ GmbH eingelöst war, seit dem 5. September 2019 jedoch der Beschwerdeführer als rechtmässiger Halter des Fahrzeugs eingetragen ist. Entgegen den Vorbringen der Verteidigung ergibt sich aus der von ihr eingereichten MOFIS Detailansicht, welche im Übrigen mit jener aus den Strafakten identisch ist, nicht «zweifelsfrei», dass es sich beim beschlagnahmten [...] um das Geschäftsfahrzeug des Beschwerdeführers handelt. Vielmehr ist auch dort die «B____ GmbH» lediglich als «Letzter Halter» aufgeführt. Bei dieser Aktenlage ist davon auszugehen, dass es sich beim fraglichen [...] um das Privatfahrzeug des Beschwerdeführers handelt, sodass es grundsätzlich als Beschlagnahmegut zur Kostendeckung im Sinne von Art. 268 Abs. 1 StPO in Betracht kommt.

 

3.3.2   Zu prüfen sind sodann die weiteren Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 StPO. Demzufolge darf im Sinne des Verhältnismässigkeitsprinzips vom Vermögen der beschuldigten Person nur so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich zur Deckung der Verfahrenskosten und Entschädigungen (lit. a) bzw. der Geldstrafen und Bussen (lit. b) nötig ist. Das Bundesgericht konkretisiert diese Voraussetzungen dahingehend, dass Anhaltspunkte vorliegen müssen, die daran zweifeln lassen, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte verurteilt wird, künftig eingetrieben werden. Dies könne etwa der Fall sein, wenn der Beschuldigte Vermögenswerte überträgt, um eine spätere Entwendung zu verhindern (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012, E. 3.1. mit Hinweisen). Zu beachten sind auch Anhaltspunkte dafür, dass der Beschuldigte sich durch Flucht, Verschleierung oder gezielten Verbrauch seines Vermögens seiner möglichen Zahlungspflicht entziehen könnte (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3.) oder dass der Beschuldigte mittellos ist (BGer, 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.2) bzw. nur über ein beschränktes Einkommen verfügt (BGer 1B_193/2013 vom 12. Dezember 2013 E. 2.3.). Damit die Verhältnismässigkeit des Umfangs der Beschlagnahme geprüft werden kann, hat die zuständige Strafbehörde gegebenenfalls die ungefähre Gesamthöhe der voraussichtlichen Verfahrenskosten zu veranschlagen (BGer 1B_250/2015 vom 21. Januar 2016 E. 5.3. mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht betont aber auch, dass, solange die Untersuchung noch nicht abgeschlossen ist, bei der Beurteilung der Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 1 StPO eine blosse Wahrscheinlichkeit genügt, da sich die Beschlagnahme auf noch ungewisse Ansprüche bezieht. Die Strafbehörde muss rasch über die vorläufige Beschlagnahme entscheiden können, was ausschliesst, dass sie komplexe Rechtsfragen löst oder mit dem Handeln zuwartet, bis sie über den Sachverhalt richtig und vollständig informiert ist (zum Ganzen BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.1. mit Hinweisen). Gerade am Anfang eines Strafverfahrens ist es schwierig, den Umfang und die Dauer des Verfahrens sowie dessen Verfahrenskosten abzuschätzen. In diesem Sinne reicht es auch nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus, dass gewisse Elemente darauf hinweisen, dass es sich um ein umfangreiches und komplexes Verfahren handelt (BGer 1B_274/2012 vom 11. Juli 2012 E. 3.2.). Das Übermassverbot ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nur dann verletzt, wenn der beschlagnahmte Vermögenswert in einem klaren Missverhältnis zu den geschätzten Gesamtkosten steht, deren Sicherstellung er dient (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.3.3 mit weiteren Hinweisen).

 

Hinsichtlich der vorliegend mit der Beschlagnahme zu deckenden Kosten ist zunächst zu bemerken, dass sich im derzeitigen Verfahrensstadium die Verfahrenskosten sowie allfällige Entschädigungen, Geldstrafen und Bussen naturgemäss schwerlich quantifizieren lassen. Es kann aber zweifelsfrei festgestellt werden, dass es sich vorliegend um ein vergleichsweise aufwändiges und kostspieliges Verfahren handelt, welches bereits zahlreiche teure Ermittlungshandlungen erfordert hat (beispielsweise diverse Überwachungsmassnahmen, Mobiltelefonauswertungen, Auswertungen betreffend Drogenrückständen im beschlagnahmten [...], Wirkstoff­analysen etc.). Gemäss der von der Staatsanwaltschaft durchgeführten Eurotax-Bewertung vom 7. September 2022 (act. 7, S. 2 ff.) ist bei sofortiger Verwertung des beschlagnahmten [...] von einem geschätzten Eintauschpreis von CHF 27'917.– bzw. Verkaufspreis von CHF 33'361.– auszugehen, wobei diese Marktwerte gemäss E-Mail des Leiters des Verwertungsdienstes Basel-Landschaft vom 9. September 2022 unter dem Vorbehalt eines Werkstatttests stehen sowie beim beschlagnahmten [...] diverse sichtbare Schäden an den Felgen und diverse Kratzer an der Karosserie vorliegen und der Service fällig ist (act. 7, S. 1). Diese Kosten wären allenfalls in Abzug zu bringen. Zudem ist der tatsächliche Verkaufspreis auch von der konkreten Nachfrage abhängig. Mit Blick auf die Kostspieligkeit des vorliegenden Verfahrens und den gemäss Eurotax-Bewertung relativ überschaubaren Wert des beschlagnahmten Fahrzeugs kann davon ausgegangen werden, dass sich die auflaufenden Verfahrenskosten erfahrungsgemäss eher über den veranschlagten Wert des Fahrzeugs belaufen werden. Hinzu kommen möglicherweise noch Bussen oder Geldstrafen. Jedenfalls kann von einem klaren Missverhältnis des beschlagnahmten Vermögenswerts zu den geschätzten Gesamtkosten im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung vorliegend nicht die Rede sein.

 

Was die Erforderlichkeit der Beschlagnahme im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung angeht, so hat die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 11. August 2022 aufgezeigt, dass dem Beschwerdeführer am 24. Juni 2022 einerseits die Beschlagnahme des an seinem Wohnort sichergestellten [...] eröffnet wurde und er andererseits darauf hingewiesen wurde, dass Gegenstände, die einer schnellen Wertverminderung unterliegen oder einen kostspieligen Unterhalt erfordern, gemäss Art. 266 Abs. 5 StPO nach den Regeln des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) sofort verwertet werden können, woraufhin der Erlös mit Beschlag belegt wird. Mit diesem Vorgehen war der Beschwerdeführer nicht einverstanden (Auszug aus den Verfahrensakten, act. 5, S. 20 ff. und insbesondere Seite 28). Weiter führt die Staatsanwaltschaft zutreffend aus, dass der Beschwerdeführer amtlich verteidigt ist (Auszug aus den Verfahrensakten, act. 5, S. 18 f.) und in seiner Einvernahme zur Person vom 25. Mai 2022 ausgesagt hat, er habe bis zu seiner Festnahme «Teilzeit gearbeitet» und «einen Lohn von ca. CHF 1'000.00» generiert, mit welchem er «gerade seine Wohnung [habe] bezahlen» können. Er habe sogar sein «Auto im Facebook zum Verkauf eingestellt» (Auszug aus den Verfahrensakten, act. 5, S. 14). Demgegenüber sind für die Jahre 2020 und 2021 namentlich zahlreiche aussergewöhnliche Zahlungen von jeweils mehreren Tausend Franken auf das Privatkonto sowie hohe Einzahlungen auf die Kreditkarte des Beschwerdeführers aktenkundig. Ferner wurde das [...]konto der Firma B____ GmbH, deren einziger Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführer offenbar ist (vgl. den Online-Handelsregisterauszug zu [...] vom 5. Oktober 2022), am 21. April 2022 saldiert (siehe zum Ganzen bereits Urteil des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2022; vgl. auch Einvernahme vom 24. Juni 2022, act. 5, S. 31 ff.). Für das vorliegende Beschwerdeverfahren hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde wiederum prozessuale Bedürftigkeit geltend gemacht und die amtliche Verteidigung beantragt.

 

Ist den Angaben des Beschwerdeführers zu folgen, so verfügt er über kein nennenswertes Vermögen, sodass davon auszugehen ist, dass er ohne Einbezug des beschlagnahmten Fahrzeugs nicht im Stande sein wird, für die Verfahrenskosten aufzukommen. Zudem ergeben sich aus den Akten prima facie durchaus hinreichende Anhaltspunkte im Verhalten des Beschwerdeführers (namentlich die Angabe eines extrem niedrigen Einkommens; die vom Zwangsmassnahmengericht festgestellten hohen Zahlungseingänge auf Privatkonto und Kreditkarte des Beschwerdeführers sowie die plötzliche Saldierung des [...]kontos der B____ GmbH; der Versuch, den [...] als Vermögen der B____ GmbH darzustellen und so im vorliegenden Verfahren einer Verwertung zu entziehen, zumal der Beschwerdeführer mutmasslich einziger Gesellschafter und Geschäftsführer dieser GmbH ist), welche befürchten lassen, dass er allenfalls vorhandene Vermögenswerte, soweit möglich, verschleiern oder beiseiteschaffen (lassen) wird, um sich seiner möglichen Zahlungspflicht zu entziehen. Die Verteidigung bringt zwar vor, es lägen noch überhaupt keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Verfahrenskosten nicht auch anderweitig gesichert werden könnten, führt aber in keiner Weise aus, worin diese anderweitigen Sicherstellungen denn bestehen könnten. Es sind auch keine solchen aus den Akten ersichtlich. Vielmehr bestehen zum jetzigen Zeitpunkt und bei aktueller Aktenlage erhebliche Zweifel daran, dass die Kosten, zu denen der Beschuldigte möglicherweise verurteilt wird, im Anschluss eingetrieben werden können, wenn nicht Vermögenswerte des Beschwerdeführers zur Kostendeckung beschlagnahmt werden. Eine mildere Massnahme ist folglich nicht erkennbar. Hinzu kommt, dass dem Beschwerdeführer – sollte das Fahrzeug verwertet werden – ein allfälliger Überschuss ohnehin auszuhändigen wäre.

 

3.3.3   Sodann sind auch die weiteren beschränkenden Voraussetzungen von Art. 268 Abs. 2 und 3 StPO eingehalten, wonach auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht zu nehmen ist (Abs. 2) sowie Vermögenswerte, die nach Art. 92 bis 94 SchKG nicht pfändbar sind, von der Beschlagnahme ausgenommen sind (Abs. 3). Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in Untersuchungshaft (siehe Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts vom 11. August 2022, Verfahrens-Nr. ZM.[...]). Er ist ledig, in keiner Beziehung und hat keine Kinder (Einvernahme zur Person vom 25. Mai 2022, act. 5, S. 14). Ihn treffen damit insbesondere keine Unterhaltspflichten, auf die es Rücksicht zu nehmen gilt. Der [...] als Luxus-Sportwagen erweist sich auch nicht als unpfändbar im Sinne von Art. 92 bis 94 SchKG.

 

3.3.4   Nach dem Erwogenen ist die Beschlagnahme vorliegend zur Kostendeckung geeignet sowie erforderlich.

 

3.4.     Nebst den spezifischen Vorgaben von Art. 268 StPO sind für die Beurteilung der Zulässigkeit einer Deckungsbeschlagnahme auch die allgemeinen Verhältnismässigkeitskriterien der Schwere der inkriminierten Tat, der Qualität des Tatverdachts sowie der Intensität des Grundrechtseingriffs entscheidend (vgl. Heimgartner, a.a.O., Art. 263 N 4 mit Hinweisen). Vorliegend erweist sich die Beschlagnahme des [...] auch in diesem Sinne als angemessen: Sowohl die erhebliche Schwere des im Verdacht stehenden Verbrechens, der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, als auch die Qualität des Tatverdachts, welcher sich vorliegend als dringend erweist und bislang zunehmend erhärtet hat, sowie die vergleichsweise leichte Intensität des Grundrechtseingriffs, welcher in der Beschlagnahme eines Luxusguts liegt, rechtfertigen die vorliegend getroffene Zwangsmassnahme.

 

3.5      Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich die Beschlagnahme des [...] des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 263 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 268 StPO als rechtmässig erweist. Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 11. August 2022 ist mithin nicht zu beanstanden, sodass die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.

 

4.

4.1      Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 1’000.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

4.2      Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers beantragt die Einsetzung als amtliche Verteidigerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren. Eine vom Staat bezahlte Verteidigung ist der beschuldigten Person im Beschwerdeverfahren beizugeben, sofern sie hablos ist und die Wahrung ihrer Interessen dies gebietet (Art. 132 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO). Auch darf das angestrebte Verfahren nicht als aussichtslos zu werten sein (statt vieler AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 2.2.1). Als aussichtslos anzusehen sind Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (AGE BES.2017.65 vom 18. August 2017 E. 6.2.1). Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 139 III 396 E. 1.2, 138 III 217 E 2.2.4 und 133 III 614 E. 5). Vorliegend würde eine verständige Person, die selbst für die Prozesskosten aufkommen müsste, eine derartige Beschwerde nicht anstrengen, da die materiellen Vorbringen der Beschwerde sich – wie oben aufgezeigt (E. 3.3.1 f.) – als offensichtlich haltlos erweisen. Die vorliegende Beschwerde ist dementsprechend von vornherein als aussichtslos zu qualifizieren, weshalb das Gesuch um Einsetzung als amtliche Verteidigerin abzuweisen ist.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird vollumfänglich abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.