Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

BES.2022.108

BES.2022.124

 

ENTSCHEID

 

vom 23. November 2022

 

 

Mitwirkende

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen Verfügungen bzw. Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni und 26. Juli 2022

 

betreffend die Bewilligung von Besuchen des Sohnes ohne Trennscheibe

 


Sachverhalt

 

A____ befindet sich seit dem 8. Februar 2022 in Untersuchungshaft, derzeit im Untersuchungsgefängnis Waaghof in Basel. Mit Schreiben vom 22. Juni 2022 beschied ihm die Staatsanwaltschaft, dass entgegen seinem am 9. Juni 2022 schriftlich geäusserten Wunsch derzeit kein weiterer Besuch seines Sohnes [...] ohne Trennscheibe durchgeführt werden könne. Dagegen hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 4. Juli 2022 Beschwerde erhoben (Verfahren BES.2022.108). Eine weitere Beschwerde, verfasst von seinem damaligen Rechtsvertreter [...], erging am 15. August 2022 gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 26. Juli 2022, mit welcher das Gesuch des Beschwerdeführers um eine dauerhafte Besuchsbewilligung für seinen Sohn ohne Trennscheibe abgewiesen wurde (Verfahren BES.2022.124).

 

Im Verfahren BES.2022.108 hat sich die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt mit Stellungnahme vom 15. August 2022 vernehmen lassen und beantragt, es sei nicht auf die Beschwerde einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat mit Schreiben vom 5. September 2022 repliziert und am 15. September 2022 Beilagen nachgereicht. Die Duplik der Staatsanwaltschaft datiert vom 26. September 2022. Im Verfahren BES.2022.124 hat die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 1. September 2022 Stellung genommen und die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt.

 

Die für den Entscheid wesentlichen Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft erachtet ihr Schreiben vom 22. Juni 2022 als nicht beschwerdefähig, da dieses mangels definitiven Entscheidcharakters keine formelle Verfügung darstelle. Gegen die beschwerdefähige Verfügung vom 26. Juli 2022 sei dagegen ‒ nach damaligem Kenntnisstand der Staatsanwaltschaft (15. August 2022) ‒ gar keine Beschwerde erhoben worden (Vernehmlassung Stawa Ziff. 2.g.).

 

Obschon das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 22. Juni 2022 nicht als formelle Verfügung verfasst wurde, handelt es sich dabei doch um eine beschwerdefähige Verfahrenshandlung im Sinne von Art. 393 Abs. 1 lit. a. StPO. Die Annahme der Staatsanwaltschaft, die formelle Verfügung vom 26. Juli 2022 sei unangefochten geblieben, ist unzutreffend, wenn sie ihr zum Zeitpunkt der Vernehmlassung auch noch nicht vorgelegen hatte. Diese Verfügung ging am 4. August 2022 beim Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein, und da der Ablauf der 10-tägigen Frist auf einen Sonntag fiel, verlängerte sich die Beschwerdefrist bis zum darauffolgenden Montag, den 15. August 2022 (Art. 90 Abs. 2 StPO). Die am 15. August 2022 aufgegebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht.

 

Erforderlich für die Beschwerdelegitimation ist ein aktuelles Rechtschutzinteresse. Bezüglich der am 9. Juni 2022 beantragten und in der Folge verweigerten baldigen Besuchsbewilligung stellt sich die Frage, ob ein solches noch gegeben ist. Entsprechend der konstanten Praxis des Bundesgerichts (statt vieler: BGE 127 I 164 ff, m.w.H.) prüft das Appellationsgericht eine Beschwerde dennoch, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes, öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsgerichtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. Dies ist vorliegend der Fall, weshalb die Beschwerde zu prüfen ist. Dass der Beschwerdeführer grundsätzlich Besuch von seinem Sohn ohne Trennscheibe empfangen darf, ist unbestritten, hingegen will ihm die Staatsanwaltschaft keine entsprechende Dauerbewilligung ausstellen. Der Beschwerdeführer ist von dieser Verfügung in seinen Interessen zweifellos berührt und somit auch in dieser Frage zur Beschwerde legitimiert.

 

Auf die beiden frist- und formgerecht erhobenen Beschwerden ist demzufolge einzutreten.

 

2.2      Da es in beiden vorliegenden Beschwerdeverfahren um Besuchsbewilligungen ohne Trennscheibe für den Sohn des Beschwerdeführers geht, sind diese gemeinsam zu behandeln, wie es der damalige Rechtsvertreter des Beschwerdeführers in seinem Schreiben vom 15. August 2022 (Rz. 5) angeregt und die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 1. September 2022 als korrekt erachtet hat.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 4. Juli 2022 geltend, die Ablehnung des damals beantragten Besuches des 5-jährigen Sohnes ohne Trennscheibe sei willkürlich. Er verweist auf mehrere Mitinsassen, welche ihre Kinder im Gegensatz zu ihm regelmässig ohne Trennscheiben empfangen dürften. In der von seinem damaligen Rechtsvertreter verfassten Beschwerde vom 15. August 2022 wird die Ansicht vertreten, die Argumentation der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung überzeuge nicht. Es werde dort argumentiert, die Vergleichsfälle, in denen dauerhafte Bewilligungen ohne Trennscheibe ausgestellt worden seien, beträfen Fälle, die sich beim Strafgericht zur Anklage gebracht worden seien ‒ beim Stand des Verfahrens des Beschwerdeführers seien dagegen noch Kollusionshandlungen möglich. Auch sei die Durchführung solcher Besuche ressourcenintensiv, weshalb sie nur von Zeit zu Zeit gewährt werden könnten. Die Beschwerdegegnerin verkenne, dass diese Besuche nicht unbeaufsichtigt erfolgen müssten. Das Argument der Ressourcen verfange ebenfalls nicht, da sämtliche Besuche im Waaghof mit Ausnahme der Verteidigung und spezifischer Behördenmitglieder überwacht stattfänden und im Falle einer des Deutschen nicht mächtigen Person zusätzlich ein Dolmetscher aufgeboten werden müsse. Um zu verhindern, dass der 5-jährige Sohn etwaige Botschaften des Beschwerdeführers herausschmuggeln könne, bedürfe es keiner Durchsuchung des Kindes, sondern einzig der vorgängigen Durchsuchung des Beschwerdeführers. Die angefochtene Verfügung greife in unverhältnismässiger Weise in den verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Anspruch auf die Achtung des Privat- und Familienlebens ein. Weit weniger einschneidende Massnahmen seien denkbar, und der Einsatz der Trennscheibe sei daher unverhältnismässig. Es sei dem Sohn des Beschwerdeführers daher dauerhaft der Besuch seines Vaters ohne Trennscheibe zu bewilligen, eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.

 

3.2      Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 (Verfahren BES.2022.108) dargelegt, dass über solche Gesuche praxisgemäss einzelfallweise unter Berücksichtigung der konkreten Umstände und während der Untersuchungshaft grundsätzlich eher zurückhaltend entschieden werde. Solche Besuche gestalteten sich aufwändig, und sie seien mit Trennscheibe gestattet. Im jetzigen Verfahrensstadium auf Stufe Kriminalpolizei seien jegliche Kollusionshandlungen zu verhindern. In der Sicherheitshaft nach erfolgter Anklageerhebung sei davon auszugehen, dass keine Kollusionsgefahr mehr gegeben sein werde. In ihrer Stellungnahme vom 1. September 2022 (BES.2022.124) hat die Staatsanwaltschaft ergänzt, auf Stufe Kriminalpolizei würden für Kinder grundsätzlich keine dauerhaften Besuchsbewilligungen ohne Trennscheibe ausgestellt, einzelfallweise könnten solche Gesuche ‒ wie im vorliegenden Fall geschehen ‒ indes bewilligt werden. Die Staatsanwältin gibt zu bedenken, dass einerseits die schwierige Situation inhaftierter Väter und derer Kinder zu beachten sei, andererseits aber auch der Verfahrenszweck und die beschränkten Ressourcen. Würde dieser Aufwand für alle inhaftierten Eltern regelmässig betrieben, würde sich der Zeitaufwand pro Besuch erhöhen, was generell weniger Besuche ermöglichen und somit die Besuchsrechte sämtlicher Inhaftierter einschränken würde.

 

3.3      Art. 235 der Strafprozessordnung befasst sich mit dem Vollzug der Untersuchungs- und Sicherheitshaft und hält fest, dass die inhaftierte Person in ihrer persönlichen Freiheit nicht stärker eingeschränkt werden darf, als es der Haftzweck sowie die Ordnung und Sicherheit der Anstalt erfordern (Abs. 1) und dass die Kontakte zwischen der inhaftierten Person und anderen Personen der Bewilligung der Verfahrensleitung bedarf und die Besuche nötigenfalls unter Aufsicht erfolgen (Abs.2). Die Besuchsbewilligung kann mit der Auflage verbunden werden, dass die Besuche unter Aufsicht stattzufinden haben. Im Weiteren ist bei Besuchen auch auf die betrieblichen Möglichkeiten Rücksicht zu nehmen. Wie im Normalvollzug sollte der Kontakt mit nahestehenden Personen erleichtert werden. (Frei/Zuberbühler, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 235 N 4, 6).

 

Es ist der Staatsanwaltschaft ohne weiteres zu folgen, wenn sie darauf hinweist, dass sich die erforderlichen Vorkehrungen bei Besuchen in der Haft je nach Verfahrensstand unterscheiden und namentlich die Kollusionsgefahr bei Besuchen wirksam gebannt werden muss, solange sich das Verfahren noch auf Stufe Kriminalpolizei oder Staatsanwaltschaft befindet. Die angeführten Beispiele von Häftlingen mit anderer Besuchsregelung sind daher nicht aussagekräftig. Es ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf Besuche seines Sohnes hat und dies zumindest einzelfallweise auch ohne Trennscheibe.

 

Neben der Ablehnung des am 9. Juni 2022 beantragten Besuchs ohne Trennscheibe ist vorliegend strittig, ob eine entsprechende Bewilligung dauerhaft ausgestellt werden müsste. Die Staatsanwaltschaft hat hinsichtlich der betrieblichen Möglichkeiten überzeugend ausgeführt, dass ein in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft durchgeführter Besuch für die Mitarbeitenden der Kriminalpolizei einen grossen Aufwand mit sich bringt und auch im Waaghof durchgeführte Besuche viele Kräfte binden würde, was letztlich zu einer Reduktion des Besuchs für alle Häftlinge führen würde. Der Leiter des Waaghofs wurde durch den Appellationsgerichtspräsidenten am 26. Oktober 2022 telefonisch zu den Modalitäten eines Besuchs eines 5-jährigen Kindes befragt. Er führte aus, es verhalte sich so, dass das Basler Untersuchungsgefängnis über einen Besuchsraum verfüge, der grundsätzlich für die Insassen im Strafvollzug reserviert sei, jedoch auch von Untersuchungshäftlingen für Besuche genutzt werden könne. Die Aufsicht beschränke sich dort auf eine Kameraüberwachung; eine Aufsichtsperson sei nicht anwesend und es werde auf eine körperliche Untersuchung verzichtet. Die von der Verfahrensleitung für notwendig erachtete Kontrolle müsste demnach stets in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft erfolgen, wie es auch beim Besuch vom 12. Mai 2022 der Fall war.

 

Aufgrund des damit einhergehenden erhöhten Personalaufwands und der verfügbaren Infrastruktur ist die Praxis der Staatsanwaltschaft, die Besuche in Ihren Räumlichkeiten durchzuführen und dauerhafte Besuchsbewilligungen ohne Trennscheibe in diesem Verfahrensstadium lediglich einzelfallweise zu bewilligen und aus betrieblichen Gründen zuweilen zu verweigern, nicht zu beanstanden. Es besteht kein Anspruch auf die Gewährung solcher Besuche in beliebig kurzen Abständen ‒ die Staatsanwaltschaft hatte einen Besuch ohne Trennscheibe am 12. Mai 2022 in ihren Räumlichkeiten ermöglicht, ein erneutes Gesuch vom 9. Juni 2022 jedoch im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Verfahrensleitung abgewiesen. Das Vorgehen wurde durch die betrieblichen Möglichkeiten begründet und erweist sich als verhältnismässig, da Besuche ohne Trennschreibe stets möglich waren.

 

Durch die einzelfallweise Behandlung seiner Gesuche erleidet der Beschwerdeführer im Vergleich zu einer Dauerbewilligung keine übermässigen Nachteile, da auch im Falle einer Dauerbewilligung zunächst jeweils in zeitlicher, örtlicher und personeller Hinsicht abgeklärt werden müsste, ob ein Besuch zeitnah durchgeführt werden kann. Wie oben erwähnt, besteht neben den beantragten Besuchen ohne Trennscheibe stets die Möglichkeit von Besuchen mit Trennscheibe ‒ gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 15. August 2022 wurde für den Sohn [...] des Beschwerdeführers bereits am 23. März 2022 eine dauerhafte Besuchsbewilligung unter Beizug einer übersetzenden Person ausgestellt (Stellungnahme Ziff. 2 b.). Die Regelung der Staatsanwaltschaft erweist sich daher als verhältnismässig, zumal sie sich auf das aktuelle Verfahrensstadium beschränkt und beim Übertritt in ein anderes Haftregime ‒ sei es Sicherheitshaft nach erfolgter Anklageerhebung oder vorzeitiger Vollzug ‒ nach Wegfall der Kollusionsgefahr voraussichtlich eine weitergehende Besuchsbewilligung erteilt werden kann.

 

Die beiden vorliegenden Beschwerden sind nach dem Gesagten kostenpflichtig abzuweisen.

 

4.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerden werden abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.‒.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss sp.estens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.