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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.110
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
c/o Strafanstalt Gmünden Beschuldigte
Gmünden 1183, 9052 Niederteufen
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 23. Juni 2022
betreffend DNA-Analyse
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft führt gegen A____ (Beschwerdeführerin) ein Strafverfahren wegen Verdachts auf Körperverletzung. Mit Verfügung vom 14. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung und nicht‑invasive Probenahme mittels Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs (WSA) an. Diese beiden Zwangsmassnahmen wurden am 14. Juni 2022 vor einer – aufgrund eines Ohnmachtsanfalls der Beschwerdeführerin später abgebrochen – Einvernahme der Beschwerdeführerin vollzogen. Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils an.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch [...], mit Eingabe vom 7. Juli 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht, mit welcher sie die vollumfängliche Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Weiter sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, sämtliche aufgrund der Probenentnahme vom 14. Juni 2022 erhobenen Daten und Asservate unverzüglich zu löschen bzw. zu vernichten. Demgemäss seien insbesondere die abgenommenen DNA-Proben umgehend zu vernichten und allfällige bereits erfolgte Einträge seien in der entsprechenden DNA-Datenbank umgehend zu löschen. Alles unter o/e-Kostenfolge. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt die Beschwerdeführerin unter anderem, es sei der Beschwerde superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu gewähren, es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, die abgenommenen DNA-Proben für die Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln, eventualiter sei ihr die Auswertung der DNA-Proben, namentlich die Erstellung eines DNA-Profils, zu untersagen. Schliesslich sei der Beschwerdeführerin für den Fall des Unterliegens im vorliegenden Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung bzw. eventualiter die unentgeltliche Rechtspflege inkl. Verbeiständung zu gewähren. Mit Verfügung vom 11. Juli 2022 verzichtete der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident, da die Staatsanwaltschaft praxisgemäss während eines hängigen Beschwerdeverfahrens mit der Auswertung des DNA-Profils zuwartet, auf die Anordnung einer superprovisorischen Massnahme. Die Staatsanwaltschaft beantragte mit Vernehmlassung vom 1. September 2022 die kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit sie zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, sodass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin macht eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Zur Begründung führt sie aus, dass sich die Kurzbegründung mit dem vorliegenden Fall in keiner Weise auseinandersetze, was – gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts und namentlich gemäss AGE BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1 – unzulässig sei (act. 2 Rz. 12 ff.).
2.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt sich die Pflicht der Behörden, ihre Verfügungen so zu begründen, dass sie sachgerecht angefochten werden können. Die Begründung muss daher kurz die Überlegungen nennen, auf welche die Behörde ihren Entscheid stützt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass sie sich mit jeder tatsächlichen Behauptung und mit jedem rechtlichen Einwand ausdrücklich auseinandersetzt (BGer 1B_242/2020 vom 2. September 2020 E. 2.2). Gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts muss die Begründung einer DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen. Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahmen durchgeführt werden (AGE BES.2021.104 vom 2. August 2022 E. 2.1, BES.2021.138 vom 13. April 2022, E. 4.3, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4).
2.3 Aus der Begründung der angefochtenen Verfügung ergibt sich, dass die Erstellung eines DNA-Profils sowohl im Hinblick auf die Aufklärung der Anlasstat («Körperverletzung, begangen am 31.01.2020, in Basel»), als auch im Hinblick auf frühere oder künftige Delikte angeordnet wurde. Sodann besteht die knapp einseitige Begründung nicht nur aus Textbausteinen, sondern auch aus fallbezogenen Überlegungen. Die Staatsanwaltschaft führt insbesondere aus, dass im Zusammenhang mit der Aufklärung der Anlasstat zur Überprüfung des Tatverdachts und allfälliger Tatzusammenhänge die am Tatort gesicherten Spuren mit der DNA der Beschwerdeführerin abgeglichen werden müssten. Weiter sei die Beschwerdeführerin wegen mehrerer, gewerbsmässig begangener Delikte vorbestraft und gleichwohl erneut deliktisch tätig geworden, weshalb erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie auch in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.
Aufgrund dieser Angaben war für die Beschwerdeführerin genügend klar erkennbar, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Erstellung eines DNA-Profils angeordnet wurde. Die angefochtene Verfügung enthält die entscheidwesentlichen Elemente in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht ersichtlich.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft hat die Zulässigkeit der Erstellung eines DNA-Profils damit begründet, dass bezüglich der Straftat, die Gegenstand des von ihr geführten Strafverfahrens bildet (d.h. der am 31. Januar 2020 in Basel begangenen Körperverletzung), gegenüber der Beschwerdeführerin ein hinreichender, konkreter Tatverdacht vorliege. Zur Überprüfung dieses Tatverdachts und allfälliger Tatzusammenhänge müssten die am Tatort gesicherten Spuren mit der DNA der Beschwerdeführerin abgeglichen werden. Weiter sei die Beschwerdeführerin wegen mehrerer, gewerbsmässig begangener Delikte vorbestraft und gleichwohl erneut deliktisch tätig geworden, weshalb erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass sie auch in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Zudem sei der Grundrechtseingriff gering, bei dem zu untersuchenden Delikt handle es sich um eine erhebliche Straftat und es seien keine milderen Massnahmen zur Klärung der Sachlage vorhanden.
3.2 Demgegenüber macht die Beschwerdeführerin zusammengefasst geltend, dass die Erstellung eines DNA-Profils zur Abklärung der Anlasstat ungeeignet sei. Da anlässlich des streitgegenständlichen Vorfalls sowohl die Beschwerdeführerin als auch ihr damaliger Lebenspartner B____ Schnittverletzungen erlitten hätten, sei nicht ersichtlich, inwiefern die Anlasstat dadurch aufgeklärt werden könnte, dass die DNA-Spur der Beschwerdeführerin auf dem fraglichen Messer nachgewiesen würde. Es dürfte klar sein, dass die DNA beider involvierter Personen am Ereignisort aufzufinden sein dürfte. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, dass DNA-Analysen bei Ereignissen im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts – namentlich gemäss AGE BES.2019.138 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3 – in der Regel zur Sachverhaltsaufklärung untauglich seien (act. 2 Rz. 17 ff.). Schliesslich seien vorliegend keine erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte ersichtlich. Einerseits lägen vorliegend keine einschlägigen Vorstrafen vor und andererseits dürfe der Beschwerdeführerin nicht unterstellt werden, dass sie «erneut deliktisch tätig geworden» sei, da für sie im vorliegenden Verfahren die Unschuldsvermutung gelte und sie überdies Opfer und nicht Täterin sei. Mit der Behauptung, Opfer und nicht Täterin zu sein, bestreitet die Beschwerdeführerin überdies zumindest sinngemäss das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (act. 2 Rz. 21 ff.).
4.
4.1 Zur Aufklärung eines Verbrechens oder eines Vergehens kann unter anderem von der beschuldigten Person oder anderen Personen (insb. Opfern) eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden (Art. 255 Abs. 1 lit. a und b StPO). Ein solches Vorgehen ist nicht nur möglich zur Aufklärung bereits begangener und den Strafverfolgungsbehörden bekannter Delikte, deren die beschuldigte Person verdächtigt wird. Wie aus Art. 259 StPO in Verbindung mit Art. 1 Abs. 2 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 (SR 363) klarer hervorgeht, soll es die Erstellung eines DNA-Profils vielmehr auch erlauben, Täter von Delikten zu identifizieren, die den Strafverfolgungsbehörden noch unbekannt sind. Dabei kann es sich um vergangene oder künftige Delikte handeln. Das DNA-Profil kann so Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen. Auch hinsichtlich derartiger Straftaten bildet Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO eine gesetzliche Grundlage für die DNA-Probenahme und -Profilerstellung (BGE 147 I 372 E. 2.1, 145 IV 263 E. 3.3; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1).
Erkennungsdienstliche Massnahmen und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV, SR 101]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2, 145 IV 263 E. 3.4; 136 I 87 E. 5.1; 128 II 259 E. 3.2; je mit Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Entnahme eines Wangenschleimhautabstrichs bzw. durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. 145 IV 263 E. 3.4, 144 IV 127 E. 2.1, je mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.). Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1–3 BV). Diese verfassungsmässigen Vorgaben werden in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach dürfen Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine DNA-Probenahme und -Profilerstellung, die nicht der Aufklärung der Anlasstat dient, nur dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die Erstellung eines DNA-Profils nicht aus. Der Umstand fliesst vielmehr als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 4.2 und 4.3.2, 145 IV 263 E. 3.4, 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1). Umgekehrt bedeutet selbst das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe nicht automatisch, dass die Erstellung eines DNA-Profils verhältnismässig ist. Die Vorstrafe ist vielmehr als eines von vielen Kriterien im Rahmen der umfassenden Verhältnismässigkeitsprüfung miteinzubeziehen (BGE 147 I 372 E. 4.3.2; AGE BES.2022.31 vom 30. Juni 2022 E. 2.2).
4.2 Aus den Akten ergibt sich, dass es zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem damaligen Lebenspartner B____ am 31. Januar 2020 in der Wohnung des Letztgenannten zu einer verbalen und tätlichen Auseinandersetzung kam, in deren Folge sich beide Beteiligten Schnittverletzungen zuzogen (act. 6, Rapport der Kantonspolizei vom 31. Januar 2020, S. 3). Die Beschwerdeführerin zog sich Schnittverletzungen am rechten Oberschenkel, am linken Unterarm und eine Prellung am rechten Handgelenk zu (act. 6, Rapport der Kantonspolizei vom 31. Januar 2020, S. 2), bei ihrem damaligen Lebenspartner B____ wurden Schnittverletzungen am rechten Handgelenk und am Kopf festgestellt (act. 6, Rapport der Kantonspolizei vom 31. Januar 2020, S. 3). Der genaue Hergang der Auseinandersetzung konnte aufgrund widersprüchlicher Angaben der Beteiligten bisher nicht geklärt werden (act. 6, Rapport der Kantonspolizei vom 31. Januar 2020, S. 3). So gab die Beschwerdeführerin gegenüber den alarmierten Polizeibeamten an, dass sie und ihr damaliger Lebenspartner B____ auf dem Sofa gesessen seien, als ihr Lebenspartner in der Küche ein Messer geholt und gedroht habe, sich zu verletzen. Als sie versuchte, ihm das Messer wegzunehmen, habe er sie in den Oberschenkel gestochen. Anschliessend habe er sich selbst mit dem Messer am Arm auf der Höhe der Pulsadern verletzt und das Messer anschliessend in der Küche in der Eck-Sitzgruppe versteckt (act. 6, Rapport der Kantonspolizei vom 31. Januar 2020, S. 4). Demgegenüber behauptet B____, dass die Beschwerdeführerin das Messer in der Küche geholt und ihm die Verletzungen zugefügt habe (act. 6, Rapport der Kantonspolizei vom 31. Januar 2020, S. 3), er habe das Messer nie gehalten (act. 6, Ausrückungsbericht vom 1. Februar 2020, S. 2). Das Tatmesser konnte in der Eck-Sitzgruppe in der Küche aufgefunden und unter Einhaltung des Spurenschutzes sichergestellt werden. Auf dem Tatmesser wurden sowohl am Griff als auch an der Klinge Spuren gesichert (act. 6, Kriminaltechnischer Untersuchungsbericht vom 11. März 2020, S. 5).
4.3
4.3.1 Am Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts gegen die Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bestehen vorliegend keine Zweifel, auch wenn die Beschwerdeführerin die Vorwürfe bestreitet. Denn die Beschwerdeinstanz hat dem Sachgericht nicht mit einem eigenen Beweisverfahren, einer erschöpfenden Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Umstände oder einer umfassenden Bewertung der Glaubwürdigkeit der beteiligten Personen vorzugreifen. Vielmehr ist zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse ausreichend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen. (BGer 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.2; AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.1, BES.2018.124 vom 28. November 2018 E. 3.1). Dies ist angesichts der den Akten entnommenen Angaben zum Vorfall vom 31. Januar 2020 zu bejahen (vgl. Ziff. 4.2).
4.3.2 Nachdem von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, stellt sich die Frage nach der Verhältnismässigkeit der Erstellung des DNA-Profils. Da die Beschwerdeführerin und ihr damaliger Lebenspartner B____ zum Tathergang und insbesondere zur Frage, wer von beiden das Tatmesser in der Hand gehalten und den anderen damit verletzt hat, widersprüchliche Angaben machen (vgl. Ziff. 4.2), müssen zur Abklärung der Täterschaft vorliegend die am Griff des Tatmessers und die an seiner Klinge sichergestellten Spuren mit der DNA der Beteiligten abgeglichen werden. Es ist nicht ersichtlich, wie dieses – mit der Erstellung des DNA-Profils angestrebte – Ziel durch mildere Massnahmen erreicht werden könnte. Mit anderen Worten ist die angeordnete Zwangsmassnahme geeignet, zur Aufklärung der Anlasstat beizutragen, und überdies auch erforderlich. Die Schwere der vorliegend der Beschwerdeführerin vorgeworfenen Delikte rechtfertigen sodann den Eingriff in ihre Grundrechte, womit die Zwangsmassnahmen auch zumutbar sind. Die Verhältnismässigkeit der angefochtenen Zwangsmassnahmen kann somit bejaht werden.
Nicht einschlägig ist der Verweis der Beschwerdeführerin auf AGE BES.2019.138 vom 7. Oktober 2019 E. 4.3. In diesem Entscheid führte das Appellationsgericht aus, dass bei Delikten im Zusammenhang mit häuslicher Gewalt regelmässig nicht die Identifikation des Täters, sondern der Ablauf des konkreten Vorfalls strittig und zur Abklärung des Letzteren ein DNA-Profil untauglich sei. Vorliegend ist jedoch – wie dargelegt (vgl. Ziff. 4.2) – insbesondere die Frage der Täterschaft strittig.
4.3.3 Vor diesem Hintergrund kann offen bleiben, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere, allenfalls künftige, Delikte von gewisser Schwere bestehen. Die Verhältnismässigkeit der Erstellung des DNA-Profils ergibt sich bereits aus der Aufklärung der Anlasstat.
5.
Die Beschwerde ist nach dem Dargelegten abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO die unterliegende Beschwerdeführerin dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Das Gesuch der Beschwerdeführerin um amtliche Verteidigung für das Beschwerdeverfahren ist zu bewilligen. Dem Verteidiger ist für seine Bemühungen – entsprechend der eingereichten Honorarnote – ein Honorar in der Höhe von CHF 1'644.15, einschliesslich Auslagen und zzgl. 7,7% MWST von CHF 126.60, aus der Gerichtskasse zuzusprechen. Die Beschwerdeführerin ist nach Massgabe von Art. 135 Abs. 4 StPO rückzahlungspflichtig, sobald es ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.– (einschliesslich Auslagen).
Dem Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren aus der Gerichtskasse ein Honorar von CHF 1'644.15 zzgl. 7,7% MWST von CHF 126.60, einschliesslich Auslagen und 7,7% MWST, ausgerichtet. Art. 135 Abs. 4 der Strafprozessordnung bleibt vorbehalten.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung und die unentgeltliche Vertretung der Privatklägerschaft können gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).