Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.115

 

ENTSCHEID

 

vom 19. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 18. Juli 2022

 

betreffend Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf häusliche Gewalt, Beschimpfung, Schändung, sexuelle Nötigung und Tätlichkeiten (Verfahrensnummer VT.[...]). Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, seine Ehefrau mehrfach geschändet, sexuell genötigt und beschimpft sowie seine Söhne mehrfach geschlagen zu haben. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers an. Diese Zwangsmassnahme wurde am 18. Juli 2022 im Anschluss an eine Einvernahme des Beschwerdeführers vollzogen.

 

Gegen den «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 18. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, mit Eingabe vom 27. Juli 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben, mit welcher er die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragt. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung vom 18. Juli 2022 gewonnenen Daten des Beschwerdeführers unverzüglich und vollständig zu vernichten sowie dem Beschwerdeführer die erfolgte Vernichtung innert drei Tagen nach Rechtskraft des Urteils des Appellationsgerichts schriftlich zu bestätigen. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei dem Beschwerdeführer für die Kosten seiner Rechtsvertretung im Beschwerdeverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu entrichten sei. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer auch für das Beschwerdeverfahren die amtliche Verteidigung zu bewilligen. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer der Kostenerlass für das vorliegende Beschwerdeverfahren zu bewilligen. Mit Verfügung vom 29. Juli 2022 stellte der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zur Vernehmlassung zu, verbunden mit der Bitte, gleichzeitig die Akten elektronisch einzureichen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 15. August 2022, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 21. Oktober 2022 repliziert.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei und der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet der bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO frist- und formgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

Der Beschwerdeführer rügt zunächst die Unverhältnismässigkeit der erkennungsdienstlichen Erfassung.

 

2.1

2.1.1   Diesbezüglich macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zusammengefasst geltend, im vorliegenden Fall gründe der Tatvorwurf auf den Behauptungen der Ehefrau (bezüglich Beschimpfung und sexueller Nötigung) sowie der beiden Kinder (bezüglich Tätlichkeiten). Die erkennungsdienstliche Erfassung diene offensichtlich nicht der Aufklärung der Straftaten im laufenden Verfahren, da die mutmasslichen Opfer den mutmasslichen Täter kennen würden und auch keine Spuren gesichert worden seien bzw. keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass zur Aufklärung der angezeigten Delikte noch Spuren gesichert werden könnten. Für eine erkennungsdienstliche Erfassung müssten daher erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere Delikte verwickelt sein könnte. In der angefochtenen Verfügung werde ohne aktenkundige Anhaltspunkte und damit willkürlich behauptet, es bestünden Anhaltspunkte dafür, dass der nicht vorbestrafte Beschwerdeführer in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Tatsächlich seien keinerlei Hinweise für vergangene oder künftige Delikte ersichtlich, für welche die erkennungsdienstliche Erfassung erforderlich wäre. Die erkennungsdienstliche Erfassung sei daher nicht erforderlich gewesen, damit unverhältnismässig und rechtswidrig erfolgt (act. 2, Rz. 4 f. und 8).

 

2.1.2   Dem hält die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme entgegen, der Beschwerdeführer sei zwar nicht im Strafregister verzeichnet, dennoch sei er in der Vergangenheit immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten. Im Juni 2006 habe die damalige Ehefrau des Beschuldigten, von welcher er seit April 2009 geschieden sei, Anzeige gegen ihn wegen häuslicher Gewalt, Drohung, Körperverletzung und Vergewaltigung erstattet. Sie habe dabei unter anderem angegeben, dass der Beschuldigte immer wieder sexuelle Handlungen haben wolle – auch mit anderen Frauen. Das Verfahren sei mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt worden. Im Jahre 2007 sei gegen den Beschuldigten ein Strafverfahren wegen Steuerbetrugs eingeleitet worden, welches ebenfalls mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt worden sei. Im Mai 2009 habe die damalige Partnerin des Beschuldigten Anzeige wegen Tätlichkeiten und Drohung erstattet. Da die Geschädigte im Verlauf des Verfahrens nicht mehr habe kontaktiert werden können und keine gerichtsverwertbare Aussage vorhanden gewesen sei, habe auch dieses Verfahren mangels Beweises des Tatbestandes eingestellt werden müssen. Im Jahre 2011 sei gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl wegen Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes erlassen worden. Im Jahre 2018 sei gegen den Beschuldigten ein Strafbefehl wegen Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Übertretung) erlassen worden. Der Beschuldigte werde offensichtlich immer wieder verdächtigt, gegenüber weiblichen Personen sowohl körperlich und verbal wie auch sexuell übergriffig geworden zu sein und es liege bereits die dritte Strafanzeige, jeweils von verschiedenen Geschädigten, vor. Zudem hätten sich die Tatvorwürfe im aktuellen Verfahren über eine lange Zeit hingezogen, sodass es sich nicht um einen isolierten, einmaligen Vorfall handle. In der Gesamtabwägung bestünden deshalb durchaus erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte auch in andere – vergangene wie auch zukünftige – Delikte, verwickelt sein könnte. Zweifellos liege ausweislich der Akten ein hinreichender Tatverdacht auf diverse Verbrechen und Vergehen vor und eindeutig überwiege deren Bedeutung den mit der erkennungsdienstlichen Erfassung verbundenen äusserst leichten Eingriff in die privaten Interessen des Beschuldigten. Es sei denn auch kein DNA-Profil erstellt worden, sondern die Massnahme erschöpfte sich in einer erkennungsdienstlichen Erfassung – nota bene im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Sexualdelikten sowie häuslicher Gewalt (act. 4, Rz. 3 und 6).

 

2.1.3   Der Beschwerdeführer bringt dagegen in seiner Replik zusammengefasst vor, gemäss der nicht verifizierbaren Aufstellung der Staatsanwaltschaft habe der Beschwerdeführer nur zwei Vorgänge und zwar in Form von zwei Strafbefehlen aus dem Jahr 2011 und 2018, jeweils bloss wegen Übertretungen. Die anderen Fälle seien Anzeigen, welche mangels Beweisen rechtskräftig eingestellt worden seien und deshalb aufgrund der Unschuldsvermutung in keiner Weise berücksichtigt werden dürften. Daher könnten diese auch keine Anhaltspunkte begründen, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte verwickelt sein könnte (act. 7, Rz. 3 und 5 f.).

 

2.2

2.2.1   Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen). Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV]) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen).

 

2.2.2   Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und müssen durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 1-3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen). Während das Bundesgericht den Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung in seiner früheren Rechtsprechung ebenfalls als leicht eingestuft hatte (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4, mit Hinweisen), liess es neuerdings offen, ob an dieser Praxis festgehalten werden könne (BGE 147 I 372 E. 2.3.1 ff.).

 

2.2.3   Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist eine erkennungsdienstliche Erfassung auch zulässig, wenn sie nicht für die Aufklärung der Straftat erforderlich ist, derer eine Person im hängigen Strafverfahren beschuldigt wird. Damit diesfalls die Zwangsmassnahme verhältnismässig ist, müssen jedoch erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte. Zu berücksichtigen ist im Rahmen einer gesamthaften Verhältnismässigkeitsprüfung auch, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist; trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung jedoch nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1; vgl. auch BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2, BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen). Art. 260 Abs. 1 StPO erlaubt indessen keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen).

 

2.3      Vorliegend besteht in Art. 260 StPO eine gesetzliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung. Sodann ist der Staatsanwaltschaft darin zuzustimmen, dass auch ein hinreichender Tatverdacht gegen den Beschwerdeführer im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO zweifellos zu bejahen ist. Denn im Gegensatz zum erkennenden Sachgericht hat das im Vorverfahren für die Beurteilung von Zwangsmassnahmen zuständige Gericht bei der Überprüfung des hinreichenden Tatverdachts keine erschöpfende Abwägung sämtlicher belastender und entlastender Beweisergebnisse vorzunehmen. Wird der Tatverdacht bestritten, ist vielmehr zu prüfen, ob aufgrund der bisherigen Untersuchungsergebnisse genügend konkrete Anhaltspunkte für eine Straftat und eine Beteiligung der beschuldigten Person an dieser Tat vorliegen, die Strafbehörden somit das Bestehen eines hinreichenden Tatverdachts mit vertretbaren Gründen bejahen durften (zum Ganzen BGer 1B_70/2022 vom 16. August 2022 E. 3.2). Dies ist vorliegend angesichts der belastenden Aussagen seitens der Ehefrau des Beschwerdeführers, B____, in ihren Einvernahmen vom 17. Februar 2022 und vom 19. Mai 2022 zu bejahen, zumal die Verteidigung das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts nicht bestreitet. Ob diese Aussagen auch für eine Verurteilung ausreichen werden, ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren, in dem sich der Beschwerdeführer lediglich gegen die erfolgten Zwangsmassnahmen wehrt, nicht von Bedeutung.

 

2.4      Da von einem hinreichenden Tatverdacht auszugehen ist, stellt sich als nächstes die Frage der Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahmen. Diesbezüglich ist zunächst dem Beschwerdeführer darin zuzustimmen, dass die vorliegend durchgeführte erkennungsdienstliche Erfassung nicht zur Aufklärung der Straftaten im laufenden Verfahren VT.[...] geeignet und erforderlich ist (vgl. act. 2, Rz. 8). Dies wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten (act. 4, Ziff. 6). In der Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung wird vielmehr darauf hingewiesen, es bestünden Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Die Massnahmen seien zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet und erforderlich (siehe hierzu auch unten E. 3.3).

 

Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen nicht vorbestraft (siehe Vorakten, Strafregisterauszug vom 12. Juli 2022), was nach der Rechtsprechung entsprechend zu gewichten ist, wenngleich es die erkennungsdienstliche Erfassung nicht per se ausschliesst (siehe oben E. 2.2.3). Die Staatsanwaltschaft macht diesbezüglich geltend, dass der Beschwerdeführer aber in der Vergangenheit immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei. Die von der Staatsanwaltschaft angeführten Verfahren betreffend verbaler, körperlicher und sexueller Übergriffe gegenüber weiblichen Personen wurden allerdings gemäss den Ausführungen der Staatsanwaltschaft (act. 4, Rz. 3) allesamt mangels Beweises des Tatbestands eingestellt (vgl. auch Vorakten, Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 7. April 2022 betreffend «Abklärungen i. S. A____, geb. [...]», wobei darin bezüglich der Anzeige vom Mai 2009 als Erledigungsform «verjährt» vermerkt ist). Bezüglich dieser rechtskräftig eingestellten Verfahren und auch für das laufende Verfahren VT. [...] gilt die Unschuldsvermutung (Art. 10 Abs. 1 StPO, Art. 6 Ziff. 2 EMRK). Die zwei übrigen Strafbefehle aus den Jahren 2011 und 2018, welche die Staatsanwaltschaft anführt, betrafen Übertretungen (Übertretung des Personenbeförderungsgesetzes [PBG, SR 745.1] sowie Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren). Diese Verurteilungen weisen klarerweise nicht die vom Bundesgericht geforderte Schwere auf, um Zwangsmassnahmen zu rechtfertigen, die nicht der Aufklärung des aktuellen Vorwurfs dienen sollen (siehe dazu oben E. 2.2.3). Zudem betreffen fast alle von der Staatsanwaltschaft angeführten Vorfälle – ausgenommen die Verurteilung wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren – über zehn, teilweise sogar über 15 Jahre zurückliegende Vorwürfe. Vor diesem Hintergrund sind die von der Staatsanwaltschaft geltend gemachten Anhaltspunkte auf weitere vergangene und künftige Delikte von einer gewissen Schwere insgesamt nicht genügend erheblich und konkret. Ohnehin ist nicht ersichtlich, inwiefern die erkennungsdienstlich erhobenen Daten des Beschwerdeführers zur Aufklärung der von der Staatsanwaltschaft offenbar befürchteten weiteren vergangenen oder künftigen Delikte im Kontext häuslicher Gewalt bzw. Sexualdelikte im Beziehungskontext beitragen könnten.

 

Dem Vorbringen der Staatsanwaltschaft, wonach vorliegend lediglich eine erkennungsdienstliche Erfassung durchgeführt und kein DNA-Profil erstellt worden sei, ist die jüngere bundesgerichtliche Rechtsprechung entgegenzuhalten, wonach Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung erlaubt (siehe oben E. 2.2.3). Insofern sind auch die Ausführungen der Staatsanwaltschaft unbeachtlich, wonach das Bundesgericht die erkennungsdienstliche Erfassung als leichten Grundrechtseingriff erachte (act. 4, Rz. 6) – zumal das Bundesgericht neuerdings offenliess, ob an der diesbezüglichen Praxis festgehalten werden könne (siehe hierzu oben E. 2.2.2.). Jedenfalls muss auch ein leichter Grundrechtseingriff die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen und insbesondere verhältnismässig sein. Vorliegend erweist sich die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers nach dem Gesagten aber als nicht verhältnismässig. Die erhobenen Daten des Beschwerdeführers sind demnach zu vernichten.

 

2.5      Ergänzend sei angemerkt, dass auch die Voraussetzungen für eine erkennungsdienstliche Massnahme gemäss dem im angefochtenen Befehl ebenfalls angeführten § 39 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Kantonspolizei des Kantons Basel-Stadt (PolG, SG 510.100), nicht erfüllt sind. Dieser Bestimmung zufolge darf die Kantonspolizei erkennungsdienstliche Massnahmen vornehmen, wenn eine Identitätsfeststellung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich ist (Ziff. 1); an Personen, die zu einer Zuchthaus- oder unbedingten Gefängnisstrafe verurteilt wurden oder gegen die eine freiheitsentziehende, sichernde Massnahme verhängt wurde (Ziff. 2); an Personen, die sich in Auslieferungshaft befinden, gerichtlich oder administrativ des Landes verwiesen sind oder gegen die eine Einreisesperre besteht (Ziff. 3) bzw. wenn andere Rechtsgrundlagen eine erkennungsdienstliche Behandlung vorsehen (Ziff. 4). Vorliegend ist keiner der genannten Fälle einschlägig.

 

3.

Sodann macht der Beschwerdeführer eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend.

 

3.1

3.1.1   In diesem Zusammenhang bringt der Beschwerdeführer vor, selbst wenn es aus Sicht der Staatsanwaltschaft tatsächlich Hinweise gäbe, wonach der Beschwerdeführer für weitere Delikte in Frage kommen könnte, so verschweige die Staatsanwaltschaft diese rechtswidrig. Der angefochtene Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung enthalte keine Begründung mit Bezug auf die konkrete Situation. In casu würden sich auch aus der unmittelbar zuvor durchgeführten Einvernahme keinerlei Hinweise ergeben, welche für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennen liessen, weshalb die Zwangsmassnahme habe durchgeführt werden müssen. Auch nachdem der Beschwerdeführer und seine Verteidigung gegen die Massnahme protestiert hätten, sei keinerlei begründende Erklärung abgegeben worden. Vielmehr sei einzig auf die Möglichkeit der Beschwerde an das Appellationsgericht verwiesen worden. Auch aus diesen formellen Gründen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben (act. 2, Rz. 9).

 

3.1.2   Die Staatsanwaltschaft räumt in ihrer Stellungnahme vom 15. August 2022 zwar ein, die Kurzbegründung auf dem Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 18. Juli 2022 durch den zuständigen Kriminalkommissär sei sehr kurz und nicht bzw. nur wenig individualisiert formuliert. Die von der Staatsanwaltschaft angeführten Anhaltspunkte, wonach der Beschwerdeführer immer wieder polizeilich in Erscheinung getreten sei (siehe hierzu oben E. 2.1.2 und 2.4), dürften dem Beschuldigten aber bekannt sein, zumal er jeweils selber in den Strafverfahren involviert gewesen sei. Weiter sei anzumerken, dass die Verteidigung anlässlich der Eröffnung des angefochtenen Befehls durch den Kriminalkommissär mündlich darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschuldigte schon einmal wegen gleichgelagerten Delikten angezeigt worden sei. In Kombination mit der Begründung auf dem Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung erlaube dies dem Beschuldigten und seiner Verteidigung durchaus, die Massnahme und deren Grund richtig zu erfassen, weshalb sich die Rüge des verletzten rechtlichen Gehörs als unbegründet erweise (act. 4, Rz. 4).

 

3.1.3   Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 21. Oktober 2022 entgegen, es treffe nicht zu, dass der Kriminalkommissar gegenüber der Verteidigung erklärt habe, der Beschuldigte sei schon wegen gleichgelagerten Delikten angezeigt worden. Erwiesen sei aufgrund der Beschwerdeantwort ferner, dass die gleichartige Anzeige in einer Einstellung mündete und entsprechend aufgrund der Unschuldsvermutung in keiner Weise berücksichtigt werden dürfe. Abgesehen davon stelle sich die Frage, weshalb der Kriminalkommissär den aus seiner Sicht bestehenden Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung, nämlich die frühere gleichartige Anzeige, nicht explizit als Grund im schriftlichen Befehl aufgeführt habe. Die Argumentationsweise der Staatsanwaltschaft erscheine diesbezüglich widersprüchlich (act. 7, Rz. 4).

 

3.2      Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO schriftlich anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (AGE BES.2021.104 vom 2. August 2022 E. 2.1 und BES.2017.136 vom 19. Dezember 2017 E. 2.3.1, je mit weiteren Hinweisen). Nach der Rechtsprechung des Appellationsgerichts muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung oder DNA-Analyse auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3 und BES.2017.208 vom 14. August 2019 E. 4.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich nicht nur aufgrund des Anordnungsdokuments (Befehl). Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2022.110 vom 14. November 2022, E. 2.2, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

 

3.3      Der vorliegend angefochtene «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / 39 PolG)» vom 18. Juli 2022 enthält folgende Kurzbegründung: «Die betroffene Person wird eines Deliktes beschuldigt. Es bestehen Anhaltspunkte, dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Die Massnahmen sind zur Bestätigung oder Entkräftung weiterer Delikte geeignet bzw. können keine anderen Massnahmen mit ähnlicher Effizienz die untersuchten Straftaten bestätigen oder entkräften.» Mit diesem allgemein gehaltenen, durch die Behörde regelmässig als Textbaustein verwendeten Hinweis wird in keiner Weise auf die konkrete Situation des vorliegenden Falls eingegangen. Die im Befehl beschriebenen angeblich bestehenden Anhaltspunkte für weitere Delikte werden nicht ansatzweise ausgeführt und konkretisiert. Es wird nicht einmal abstrakt festgestellt, es bestünden die von der Rechtsprechung geforderten «erheblichen und konkreten» Anhaltspunkte (siehe oben E. 2.2.3), vielmehr ist lediglich von «Anhaltspunkten» die Rede.

 

Da die vorgenommenen Zwangsmassnahmen – wie bereits erwähnt (E. 2.4) – zur Aufklärung der Straftaten im laufenden Verfahren VT.[...] nicht notwendig sind, hilft auch der Verweis der Staatsanwaltschaft, wonach die übrige Aufklärung anlässlich der Eröffnung des Befehls, namentlich Bekanntgaben in gleichzeitig durchgeführten Einvernahmen zu berücksichtigen seien (act. 4, Ziff. 2), nichts. Denn anlässlich der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 18. Juli 2022 wurden die angeblich bestehenden Anhaltspunkte für weitere vergangene oder künftige Delikte nicht thematisiert. Alleine der Umstand, dass der Beschwerdeführer – wie die Staatsanwaltschaft ausführt – in die betreffenden Strafverfahren involviert gewesen sei (act. 4, Rz. 4) reicht nicht aus, um die Staatsanwaltschaft von ihrer Begründungspflicht zu entbinden. Nicht aktenkundig ist sodann der Einwand der Staatsanwaltschaft, wonach die Verteidigung anlässlich der Eröffnung des angefochtenen Befehls mündlich vom Kriminalkommissär darauf hingewiesen worden sei, dass der Beschwerdeführer schon einmal wegen gleich gelagerter Delikte angezeigt worden sei (act. 4, Rz. 4). Dies wird denn auch vom Beschwerdeführer bzw. dessen Verteidigung bestritten (act. 7, Rz. 4), weshalb nicht hierauf abgestellt werden kann. Weiter ist der Verteidigung darin zuzustimmen, dass sich die Frage stellt, weshalb der Kriminalkommissär den offenbar aus seiner Sicht bestehenden Grund für die erkennungsdienstliche Erfassung, nämlich die früheren gleichartigen Anzeigen, nicht explizit als Grund im schriftlichen Befehl aufgeführt hat (act. 7, Rz. 4).

 

Vor diesem Hintergrund war für den Beschwerdeführer insgesamt nicht genügend klar erkennbar, worin die von der Staatsanwaltschaft behaupteten erheblichen und konkreten Anhaltspunkte für weitere Delikte bestehen sollten und weshalb die angeordneten Massnahmen durchgeführt wurden. Damit ist bereits die Begründung des Befehls vom 18. Juli 2022 ungenügend, wodurch das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerer Weise verletzt wurde. Dies kann im Beschwerdeverfahren nicht durch Nachschieben der Begründung in der Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft geheilt werden (AGE BES.2018.193 vom 25. Juni 2019 E. 2.2.2.2., BES.2018.222 vom 11. März 2019 E. 4.1 und BES.2018.182 vom 14. Februar 2019 E. 2).

 

3.4      Nach dem Erwogenen ist das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerer Weise verletzt und die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers erweist sich als nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen und die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 18. Juli 2022 aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft hat alle Daten zu vernichten, die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnen worden sind. Die vom Beschwerdeführer darüber hinaus begehrte schriftliche Bestätigung der erfolgten Vernichtung seitens der Staatsanwaltschaft kann er zu gegebener Zeit unter Verweis auf das vorliegende Urteil bei der Staatsanwaltschaft einholen.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben, womit das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung des Kostenerlasses für das vorliegende Beschwerdeverfahren gegenstandslos wird. Demgegenüber ist dem Beschwerdeführer antragsgemäss eine Parteientschädigung für den angemessenen Aufwand seines Verteidigers im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der angemessene Aufwand der Verteidigung wird mangels Einreichung einer Honorarnote auf sechs Arbeitsstunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– aus der Gerichtskasse zu entschädigen sind (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 18. Juli 2022 betreffend erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG) aufgehoben.

 

Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Daten der erkennungsdienstlichen Erfassung des Beschwerdeführers zu vernichten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Laura Macula

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.