Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.121

 

ENTSCHEID

 

vom 5. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 29. Juni 2022

 

betreffend Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO);

Eintretensvoraussetzungen

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 14. Februar 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln, begangen am 16. Dezember 2020 und am 12. März 2021, zu einer Busse von CHF 80.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise 1 Tag Freiheitsstrafe, verurteilt. Ausserdem wurden ihm die Verfahrenskosten im Umfang von CHF 215.30 auferlegt (Akten S. 74). Dagegen hat er am 16. Februar 2022 sinngemäss Einsprache erhoben (Akten S. 72). Da die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl festhielt, wurde das Verfahren am 18. Februar 2022 ans Strafgericht Basel-Stadt überwiesen (Akten S. 82).

 

Die Einspracheverhandlung am Strafgericht wurde auf den 29. Juni 2022 angesetzt. Die vom Strafgericht am 3. Juni 2022 versandte Vorladung wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2022 am Postschalter zugestellt. In der Vorladung wurde darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte und der einsprechenden Person zusätzliche Kosten berechnet werden könnten, wenn sie der Hauptverhandlung des Strafgerichts unentschuldigt fernbleibt (Akten S. 125). Mit Verfügung des Verfahrensleiters des Strafgerichts vom 16. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer – als Reaktion auf ein Schreiben seinerseits – erneut darauf hingewiesen, dass die Einsprache als zurückgezogen gelte, wenn er der Hauptverhandlung unentschuldigt fernbleibe (Akten S. 140).

 

Anlässlich der Verhandlung vom 29. Juni 2022 weigerte sich der Beschwerdeführer, sich der Zutrittskontrolle zu unterziehen; er wurde daher nicht zur Verhandlung zugelassen, wobei ihm vom Weibel mitgeteilt wurde, dass in diesem Fall die Einsprache als zurückgezogen gelte. Mit Verfügung vom gleichen Tag hielt das Einzelgericht in Strafsachen fest, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl vom 14. Februar 2022 gemäss Art. 356 Abs. 4 der Strafprozessordnung als zurückgezogen abgeschrieben werde. Es wurde dem Beschwerdeführer eine Abstandsgebühr von CHF 100.– auferlegt.

 

Mit an das Strafgericht gerichtetem Schreiben vom 3. August 2022 (Postaufgabe 4. August 2022) weigerte sich der Beschwerdeführer, die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen zu akzeptieren. Das Schreiben wurde vom Strafgericht zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht Basel-Stadt zur Prüfung als Beschwerde gegen die Abschreibungsverfügung vom 29. Juni weitergeleitet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

 

1.2      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Frist gilt auch dann als gewahrt, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingeht (Art. 91 Abs. 4 StPO).

 

Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 18. Juli 2022 am Postschalter zugestellt (Akten S. 158). Die Beschwerdefrist begann daher am 19. Juli 2022 zu laufen und endete am 28. Juli 2022. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde jedoch erst am 4. August 2022 bei der Post aufgegeben. Damit hat er die Beschwerdefrist nicht eingehalten, weshalb auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden kann.

 

2.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten (§ 40 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.