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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Dreiergericht
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BES.2022.125
ENTSCHEID
vom 2. Februar 2024
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz (Vorsitz),
Dr. Christoph A. Spenlé, lic. iur. Mia Fuchs
und Gerichtsschreiber Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Parteien
Amt für Justizvollzug Beschwerdeführer
Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
Spiegelgasse 12, 4001 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
A____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Beschluss des Strafgerichts
vom 21. Juli 2022 (SG.2022.78)
betreffend Nichtverlängerung der ambulanten Massnahme
gemäss Art. 63 Abs. 4 StGB
Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vom 30. Juni 2011 wurde A____ der mehrfachen sexuellen Handlungen mit Kindern und der mehrfachen versuchten sexuellen Handlungen mit Kindern schuldig erklärt und zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, dies unter Einrechnung der Untersuchungshaft bzw. des vorzeitigen Strafvollzugs vom 11. Juni 2009 bis 4. März 2011. Zugleich wurde gemäss Art. 63 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) eine ambulante psychiatrische Behandlung angeordnet und die Weisung erteilt, die bereits Anfang 2010 installierte antiandrogene Medikation mit [...] fortzuführen.
Auf Berufung der Staatsanwaltschaft ordnete das Appellationsgericht Basel- Stadt mit Entscheid vom 14. November 2012 eine stationäre Therapie gemäss Art. 59 Abs. 1 und 2 StGB an. In den übrigen Punkten wurde das erstinstanzliche Urteil bestätigt. Die dagegen von A____ erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht, soweit darauf eingetreten wurde, mit Urteil vom 4. März 2013 ab.
Am 29. Oktober 2013 trat A____, nachdem er schon am 4. März 2011 mit der Weisung zur ambulanten Psychotherapie bei Dr. B____, bei dem er mit Unterbrüchen seit 2004 in Behandlung stand, und zur Fortsetzung der medikamentösen Behandlung mit [...] aus dem vorzeitigen Vollzug entlassen worden war, zwecks Durchführung der stationären Massnahme in die Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) ein.
Nachdem sich A____ seit Juni 2014 in der Justizvollzugsanstalt Solothurn (ehemals Therapiezentrum «Im Schachen») befunden hatte, wo er jegliche psychotherapeutische Behandlung verweigerte, verfügte die Vollzugsbehörde am 23. März 2015 die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme wegen Aussichtslosigkeit per 31. März 2015 und stellte beim Strafgericht Basel-Stadt einen Antrag auf Verwahrung. Mit Beschluss vom 29. Juni 2015 wies das Strafgericht die Forderung ab und ordnete unter Berücksichtigung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens von Dr. C____ vom 18. Dezember 2014 und der Ausführungen von Dr. B____ eine ambulante psychiatrische Behandlung mit Weiterführung der antiandrogenen Behandlung an. Die psychiatrische Behandlung erfolgte nach anfänglich erfolgloser Suche nach einem ambulanten Therapieplatz seit dem 9. März 2016 im Forensischen Ambulatorium der Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) bei Dr. D____, leitender Arzt, mit rund monatlichen Therapiesitzungen. Parallel dazu setzte A____ die psychiatrisch-psychotherapeutischen Gespräche bei Dr. B____ auf freiwilliger Basis fort. Die antiandrogene Depotmedikation wurde ihm jeweils in dreimonatlichen Intervallen durch Prof. Dr. E____ verabreicht.
Mit Beschluss vom 21. Juli 2020 verlängerte das Strafgericht Basel-Stadt die ambulante psychiatrische Behandlung unter Weiterführung der antiandrogenen Behandlung um 2 Jahre. Die Höchstdauer der angeordneten ambulanten Behandlung wurde am 28. Juni 2022 erreicht.
Das Amt für Justizvollzug Basel-Stadt, Straf- und Massnahmenvollzug (nachfolgend: SMV) stellte dem Strafgericht Basel-Stadt in der Folge mit Eingabe vom 5. April 2022 den Antrag, die ambulante psychiatrische Behandlung im Sinne von Art. 63 Abs. 4 StGB sei um weitere 5 Jahre zu verlängern. Mit Beschluss vom 21. Juli 2022 wies das Strafgericht den Antrag des SMV ab.
Gegen diesen Beschluss hat der SMV mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde erhoben und beantragt, es sei der Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Juli 2022 aufzuheben und die mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 29. Juni 2015 angeordnete und mit Beschluss des Strafgerichts Basel-Stadt vom 21. Juli 2020 um 2 Jahre verlängerte ambulante psychiatrische Behandlung um 5 Jahre zu verlängern, dies unter o/e-Kostenfolge. Es sei zudem eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Mit Eingabe vom 25. August 2022 hat sich die Staatsanwaltschaft dem Antrag des SMV angeschlossen und um eine Dispensation von einer allfälligen mündlichen Verhandlung ersucht. Mit Beschwerdeantwort vom 30. September 2022 beantragt der Beschwerdegegner, es sei die Beschwerde des SMV abzuweisen und der Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 zu bestätigen, dies unter o/e-Kostenfolge.
Mit Verfügung vom 26. September 2023 hat die Verfahrensleiterin eine mündliche Verhandlung angeordnet, wobei PD. Dr. F____ als Sachverständiger und Dr. B____ als Zeuge vorgeladen worden sind. In Gutheissung des Beweisantrags des Beschwerdegegners vom 2. Oktober 2023 hat die Verfahrensleiterin mit Verfügung vom 31. Oktober 2023 sodann auch Dr. D____ als Zeuge vorladen lassen. An der mündlichen Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 2. Februar 2024 wurden der Beschwerdeführer, Dr. B____ und Dr. D____ als Zeugen sowie PD. Dr. F____ als Sachverständiger befragt. Danach gelangten die Vertreterin des SMV sowie der amtliche Verteidiger zum Vortrag. Der fakultativ geladene Vertreter der Staatsanwaltschaft ist nicht erschienen. Für sämtliche Ausführungen wird auf das Verhandlungsprotokoll verwiesen.
1.
1.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergehen selbständige nachträgliche Entscheide in Form einer Verfügung bzw. eines Beschlusses gemäss Art. 80 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0), weshalb die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. b StPO das zur Anfechtung zulässige Rechtsmittel ist (BGE 141 IV 396 E. 4.6). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziff. 4 lit. c des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2 Der SMV hat als Vollzugsbehörde ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Beschlusses, weshalb er zur Beschwerdeerhebung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Die Kognition des Beschwerdegerichts ist nach Art. 393 Abs. 2 StPO frei. Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach Art. 397 StPO.
1.3 Beschwerden werden üblicherweise in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Die Verfahrensleitung kann jedoch von Amtes wegen oder auf Antrag einer Partei eine Verhandlung anordnen (Art. 390 Abs. 5 StPO). Beim Entscheid über die Anordnung einer mündlichen Verhandlung ist in erster Linie der Tragweite des Entscheides Rechnung zu tragen. Angesichts der vom angefochtenen Beschluss betroffenen Massnahme für den Beschwerdegegner hat in Anwendung von Art. 390 Abs. 5 i.V.m. Art. 365 Abs. 1 StPO eine Beschwerdeverhandlung stattgefunden. Anlässlich der Verhandlung wurde der Beschluss des Appellationsgerichts im Anschluss an die Beratung mündlich eröffnet und kurz begründet.
2.
2.1 Das Strafgericht ist im angefochtenen Entscheid zum Schluss gekommen, dass unbestritten sei, dass beim Beschwerdegegner aufgrund der durchgeführten, langjährigen psychotherapeutischen Intervention und unter der ebenso seit vielen Jahren installierten antiandrogenen Medikation mit [...] wesentliche Fortschritte hätten erzielt werden können und dass mittlerweile ein Punkt erreicht worden sei, an dem eine intensive deliktbearbeitende Form von Behandlung nicht mehr erforderlich sei bzw. mit einer solchen keine weiteren Behandlungserfolge resp. Veränderungen erreicht werden könnten. Zugleich bestehe zwischen dem Gutachter und den Behandlern des Beschwerdegegners Einigkeit darüber, dass die langfristige, möglicherweise sogar dauerhafte Fortführung der [...]-Medikation im Kombination mit einer begleitenden psychiatrischen Therapie zur Aufrechterhaltung und Kontrolle des Erreichten unabdingbar sei, um der vor dem Hintergrund der diagnostizierten Pädophilie und kombinierten Persönlichkeitsstörung an sich hohen Rückfallgefahr bezüglich Sexualdelikten zum Nachteil präpubertärer/pubertärer Kinder oder Jugendlichen auch weiterhin zu begegnen. Insofern erweise sich eine in diesem Sinne ausgestaltete Behandlung nach wie vor als geeignet und notwendig, den in der Verhütung erneuter einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu verhindern.
In diesem Zusammenhang stelle sich letztlich einzig die Frage, ob die auch zukünftig und allenfalls dauerhaft indizierte Behandlung weiterhin im Rahmen einer gerichtlich kontrollierten Massnahme erfolgen sollte oder ob deren Fortführung in die alleinige Verantwortung des Beschwerdegegners übergeben werden könne. PD Dr. F____ stehe der erklärten Bereitschaft des Beschwerdegegners, sich langfristig freiwillig einem solchen Setting zu unterwerfen, sehr skeptisch gegenüber. Deutlich positiver würden es demgegenüber die behandelnden Therapeuten Dr. D____ und Dr. B____ sehen. Sie befürworteten beide eine Entlassung des Beschwerdegegners aus der derzeitigen Massnahme und dessen eigenverantwortliche Wahrnehmung der weiteren Behandlung. Dr. D____ habe sich zwar für eine nochmalige Verlängerung von ein bis zwei Jahren mit anschliessender Entlassung ausgesprochen, diese Empfehlung allerdings nicht wirklich begründen können, sondern als Argumente lediglich den «Zeitfaktor» und «Erfahrungswerte» genannt. Die Darlegungen von PD Dr. F____ seien grundsätzlich schlüssig. Die Vorgeschichte des Beschwerdegegners und seine Persönlichkeitsstörung mit nicht zuletzt hohen manipulativen Fähigkeiten, aber auch die ihm attestierten querulatorischen Persönlichkeitszüge machten die Bedenken ob seiner Beteuerungen, die Behandlung langfristig auch aus freien Stücken fortzuführen, nachvollziehbar. Eine Verlängerung der ambulanten Massnahme böte diesbezüglich die grösstmögliche Sicherheit. Sie würde auch insofern dem Prinzip der Verhältnismässigkeit standhalten, als bei einem Rückfall Delikte von erheblicher Schwere drohten, während die damit verbundenen Einschränkungen für den Beschwerdegegner angesichts der Therapiefrequenz bei Dr. D____ von einmal monatlich und seiner bereitwilligen Einnahme von [...] verhältnismässig gering seien. Auf der anderen Seite gelte es unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit aber auch zu bedenken, dass die Anlasstaten auf die Jahre 2008/2009 zurückgehen und damit sehr lange zurückliegen würden. Seither hätten sich keine Hinweise auf weitere Straftaten resp. Vorbereitungshandlungen ergeben. Der Beschwerdegegner habe sich zuverlässig der ihm auferlegten Massnahme unterzogen und sich soweit bewährt. Gleichzeitig habe er die Behandlung bei Dr. B____ weitergeführt, ohne dass ihm diese auferlegt worden wäre. Er habe sich eine für ihn befriedigende Alltagsstruktur eingerichtet. Seine Behandler attestierten ihm Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Er wisse um die Bedeutung der weiteren Medikamenteneinnahme und psychiatrischen Betreuung, womit sich sein Fall auch wesentlich von jenem unterscheide, der dem Urteil des Bundesgerichts 6B_380/2013 zugrunde liege, wo die Weiterführung der Massnahme auf freiwilliger Basis aufgrund der beschränkt vorhandenen Einsicht des Betroffenen in die Notwendigkeit einer weiteren medikamentösen Behandlung ausser Betracht gefallen sei. Die Einnahme von [...] zeitige keine Nebenwirkungen. Dr. D____ zufolge sei die Medikation für den Beschwerdegegner vielmehr mit guten Erfahrungen verbunden. Sie habe das frühere suchtartige sexuelle Verhalten massiv entschärft und ihm eine grosse Erleichterung verschafft. Sein persönliches Interesse an der Aufrechterhaltung dieses Zustands erscheine nicht zuletzt deshalb sehr gross. Vor diesem Hintergrund scheine es trotz der Skepsis seitens des Gutachters gerechtfertigt, auf eine Verlängerung der Massnahme zu verzichten und es dem Beschwerdegegner zu ermöglichen, die medikamentöse Behandlung samt therapeutischer Begleitung durch Dr. B____ eigenverantwortlich fortzuführen. Dass damit die von PD Dr. F____ aufgeworfenen Vorschläge wie die Kontrolle von Computern oder die Durchführung von Labortests bezüglich allfällig heimlich eingenommenen Testosterons nicht durchsetzbar seien, sei in diesem Fall hinzunehmen, wobei gleichsam anzufügen bleibe, dass eine solche Überwachung auch in der Vergangenheit nicht erfolgt sei. Was die im vorliegenden Verfahren erstmals überhaupt zur Sprache gekommene, mögliche Zuführung von Testosteron angehe, sei im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es weder in der Vergangenheit noch aktuell Hinweise auf einen entsprechenden, auch nur angedachten Missbrauch durch den Beschwerdegegner gegeben habe oder gebe.
2.2 Der SMV bringt dagegen vor, dass die Vorinstanz in Übereinstimmung mit den involvierten Fachpersonen zutreffend festhalte, dass die langfristige, möglicherweise sogar dauerhafte Fortführung der [...]-Medikation in Kombination mit einer begleitenden psychiatrischen Therapie zur Aufrechterhaltung und Kontrolle des Erreichten unabdingbar sei, um der vor dem Hintergrund der diagnostizierten Pädophilie und kombinierten Persönlichkeitsstörung mit dissozialen und narzisstischen Anteilen an sich hohen Rückfallgefahr bezüglich Sexualdelikten zum Nachteil präpubertärer Kinder oder Jugendlicher auch weiterhin zu begegnen. Die bis anhin in diesem Sinne ausgestaltete Behandlung des Beschwerdegegners erscheine dabei nach wie vor als geeignet und notwendig, den in der Verhütung erneuter einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu gewährleisten. Die Vorinstanz anerkenne somit, dass das Rückfallrisiko des Beschwerdegegners für einschlägige Delikte nur so lange als gering einzustufen sei, als die antiandrogene Depotmedikation als wichtigster Schutzfaktor weiterhin gewährleistet sei. Die selbst von der Vorinstanz festgestellte Geeignetheit und Erforderlichkeit der bisherigen Behandlung spreche folglich klar für die Verlängerung der Massnahme.
Die Vorinstanz erwäge richtigerweise weiter, dass sich letztlich einzig die Frage stelle, ob die auch zukünftig und allenfalls dauerhaft indizierte Behandlung weiterhin im Rahmen einer gerichtlich kontrollierten Massnahme erfolgen sollte oder ob deren Fortführung in die alleinige Verantwortung des Beschwerdegegners übergeben werden könne. Währenddem PD Dr. F____ der erklärten Bereitschaft des Beschwerdegegners, sich langfristig freiwillig einem solchen Setting zu unterwerfen, sehr skeptisch gegenüberstehe, stünden die behandelnden Therapeuten Dr. B____ und Dr. D____ dieser Bereitschaft deutlich positiver gegenüber und würden eine Beendigung der Massnahme des Beschwerdegegners und dessen eigenverantwortliche Wahrnehmung der weiteren Behandlung befürworten. Die Vorinstanz folge schliesslich unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit der Empfehlung der behandelnden Therapeuten mit der Begründung, dass die Anlasstaten auf die Jahre 2008/2009 zurückgingen und damit sehr lange zurücklägen. Seither hätten sich keine Hinweise auf weitere Straftaten resp. Vorbereitungshandlungen ergeben und der Beschwerdegegner habe sich zuverlässig der ihm auferlegten Massnahme unterzogen und sich soweit bewährt. Gleichzeitig habe er die Behandlung bei Dr. B____ freiwillig weitergeführt und er wisse um die Bedeutung der weiteren Medikamenteneinnahme und psychiatrischen Betreuung. Die Medikation sei für ihn mit guten Erfahrungen verbunden, zumal diese das frühere suchtartige sexuelle Verhalten massiv entschärft und ihm eine grosse Erleichterung verschafft habe. Das persönliche Interesse des Beschwerdegegners an der Aufrechterhaltung dieses Zustandes erscheine deshalb sehr gross, weshalb es die Vorinstanz trotz Skepsis als gerechtfertigt erachtet habe, auf eine Verlängerung der Massnahme zu verzichten und es dem Beschwerdegegner zu ermöglichen, die medikamentöse Behandlung samt therapeutischer Begleitung durch Dr. B____ eigenverantwortlich fortzuführen.
Nach dem Dafürhalten des SMV würden die vorgenannten Argumente hingegen nicht – wovon offenbar die Vorinstanz ausgehe – die Zumutbarkeit der Weiterführung der ambulanten Massnahme betreffen. Vielmehr seien dies Darlegungen betreffend die Erforderlichkeit der weiteren Behandlung. Indem nun offensichtlich davon ausgegangen werde, dass der Beschwerdegegner die Behandlung auf freiwilliger Basis und eigenverantwortlich durchführen könne, erscheine die Weiterführung einer gerichtlich angeordneten Behandlung aus Sicht der Vorinstanz gerade nicht mehr erforderlich. Die Erforderlichkeit der Weiterführung der wie im bisherigen Sinne ausgestalteten Behandlung habe die Vorinstanz hingegen an anderer Stelle bereits anerkannt. Insofern widerspreche sich die Argumentation der Vorinstanz. Die Vorinstanz habe sich offensichtlich von den Aussagen der beiden behandelnden Therapeuten leiten lassen, welche entgegen der nachvollziehbaren und schlüssigen gutachterlichen Einschätzung davon ausgingen, dass der Beschwerdegegner an wirklicher Einsicht gewonnen habe und die Medikation längerfristig oder sogar dauerhaft einnehmen würde bzw. gewillt und motiviert sei, weiterhin (auf freiwilliger Basis) in die Behandlung zu kommen und wolle nun unter dem Titel der Zumutbarkeit die Notwendigkeit der Fortsetzung der ambulanten Massnahme in Abrede stellen. Abgesehen von dem vorgenannten Widerspruch zu den eigenen Ausführungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit der langfristigen oder gar dauerhaften Fortführung der antiandrogenen Behandlung verletze diese Abwägung auch die Rechtsprechung zum Verhältnis von gutachterlichen Empfehlungen und anderslautenden Ausführungen von behandelnden Therapeuten. Das Bundesgericht habe diesbezüglich wiederholt festgehalten, dass einem Therapeuten nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität wie einem amtlichen oder gerichtlichen Gutachter zukomme und Gutachten folglich grundsätzlich gewichtiger seien als Therapieberichte. Dies müsse mutatis mutandis auch für Aussagen von behandelnden Therapeuten vor den Schranken gelten. Eine anderslautende Einschätzung eines behandelnden Therapeuten sei, wie ein Privatgutachten, höchstens geeignet, die Erstellung eines (zusätzlichen) Gutachtens zu rechtfertigen oder darzulegen, dass das gerichtliche oder amtliche Gutachten mangelhaft oder nicht schlüssig sei, das blosse Abstellen auf die divergierende Einschätzung der behandelnden Therapeuten sei jedoch unzulässig. Dies müsse erst recht gelten, wenn die Vorinstanz in ihrem Beschluss zur Feststellung gelange, dass die Darlegungen von PD Dr. F____ grundsätzlich schlüssig seien. Richtigerweise sei neben der vorliegenden Geeignetheit und Erforderlichkeit die langfristige Fortführung der ambulanten Behandlung dem Beschwerdegegner auch zumutbar, zumal bei einem Rückfall Delikte von erheblicher Schwere drohten, während die mit der Behandlung einhergehenden Einschränkungen für den Beschwerdegegner – angesichts der niedrigen Therapiefrequenz von rund einmal monatlich und der Verabreichung der antiandrogenen Medikation alle drei Monate – verhältnismässig gering seien.
Die Vorinstanz stütze ihren Entschluss zudem auf unrichtige Tatsachen ab, indem sie davon ausgehe, dass sich der Beschwerdegegner der ihm auferlegten Massnahme zuverlässig – jedenfalls, was die im Juni 2015 angeordnete ambulante psychiatrische Therapie und die bereits seit 2010 installierte antiandrogene Behandlung angehe – unterzogen und sich soweit bewährt habe. Hierzu sei berichtigend ins Feld zu führen, dass im Rahmen der durchgeführten Laborkontrollen zwecks Überprüfung der Testosteronwerte sich der Beschwerdegegner wiederholt gegen zusätzliche Kontrollen zwecks Entdeckung einer allfällig heimlichen Einnahme von Testosteronpräparaten gewehrt habe. Ebenso sei den Vollzugsakten zu entnehmen, dass er sich mehrfach gegen eine Erhöhung der Therapiefrequenz oder eine zusätzliche Gruppentherapie für Sexualstraftäter gesträubt habe. Insofern sei die Einordnung der zuverlässigen Massnahmenunterziehung resp. der Kooperation doch stark zu relativieren. Augenfällig – und wohl auch gegen eine langfristig zuverlässige Medikamentencompliance ausserhalb des Zwangskontextes sprechend – sei auch das die ambulante Massnahme erschwerende Verhalten des Beschwerdegegners im Zusammenhang mit den Schutzmassnahmen gegen das Coronavirus. So habe er sich im Herbst 2020 geweigert, die vorgeschriebene Atemschutzmaske zu tragen und habe sich mittels eines ärztlichen Attestes vom Maskentragen dispensieren lassen, worauf die therapeutischen Einzelsitzungen bei Dr. D____ nur noch telefonisch hätten stattfinden können. Dem forensisch-psychiatrischen Gutachten von PD Dr. F____ vom 7. September 2021 sei diesbezüglich zu entnehmen, dass dieses verweigernde Verhalten des Beschwerdegegners angesichts des Fehlens jeglicher Hinweise auf eine somatische oder psychische Störung, welche ein Dispens von der Maskentragpflicht nachvollziehbar machen würde, im Zusammenhang mit der kombinierten Persönlichkeitsstörung stehe und insbesondere exemplarisch für das Vorliegen dissozialer Persönlichkeitsmerkmale sei, wie herzloses Unbeteiligtsein gegenüber den Gefühlen anderer, deutliche sowie andauernde verantwortungslose Haltung und Missachtung sozialer Normen, Regeln sowie Verpflichtungen. Die Vorinstanz sei somit tatsachenwidrig von einem problemlosen Massnahmenverlauf bzw. einer ausreichenden Kooperation des Beschwerdegegners ausgegangen bzw. habe massgebliche problematische Verhaltensweisen des Beschwerdegegners ausgeblendet, welche – insbesondere aufgrund seiner schweren Persönlichkeitsstörung – ernsthafte Zweifel an seiner Fähigkeit und seinem Willen weckten, die Behandlung langfristig auf freiwilliger Basis fortsetzen zu können. Die Vorinstanz habe ihrem Beschluss somit einen unrichtigen Sachverhalt zugrunde gelegt, weshalb der angefochtene Beschluss auch aus diesem Grund aufzuheben sei.
2.3 Der Beschwerdegegner hält dem entgegen, dass er seit vielen Jahren eine gerichtlich angeordnete, ambulante Therapie bei Dr. D____ absolviere. Er habe alle Therapiesitzungen eingehalten und sich an alle Vorgaben gehalten. Der Beschwerdegegner habe parallel dazu freiwillig an Therapien bei Dr. B____ teilgenommen. Auch dort habe er sich an alle Vorgaben gehalten. Zusätzlich nehme er – trotz grosser Nebenwirkungen – das Medikament [...] ein. Es sei während all dieser Jahre zu keinem einzigen Vorfall gekommen. Dies sei die Leistung des Beschwerdegegners. Keiner der beiden Therapeuten verlange weitere Therapiestunden. Niemand wisse, was dort noch besprochen werden solle. Auch der nun aufgebotene Gerichtspsychiater lege nicht ansatzweise dar, was in den Therapiestunden nach all diesen Jahren überhaupt noch thematisiert werden solle. Das Strafgericht habe bereits mit Beschluss vom 21. Juli 2020 eine zweijährige Verlängerung der Massnahme vorgenommen und damit die Massnahme zeitlich begrenzt. Innerhalb dieser gerichtlich angeordneten Massnahmendauer sei nichts vorgefallen, was eine weitere Verlängerung rechtfertigen würde. Somit sei unklar, weswegen der Straf- und Massnahmenvollzug eine weitere Verlängerung verlange. Das Strafgericht sei mit Beschluss vom 21. Juli 2022 zur überzeugenden Auffassung gekommen, dass eine Verlängerung der ambulanten Massnahme nicht mehr in Frage komme.
Dr. D____ sei der behördlicherseits für die Massnahme beauftragte Arzt. Er sei gerade kein privater Vertrauensarzt, obwohl diese Patienten-Arzt-Beziehung zu Dr. B____ für Stabilität gesorgt habe. Der SMV habe kurzfristig PD Dr. F____ aufgeboten, welcher in der Sache zunächst eine Fortführung der Massnahme beantragt habe, ohne allerdings einen therapeutischen Zweck geltend zu machen. So sei er anlässlich der gerichtlichen Befragung bei der Vorinstanz nicht in der Lage gewesen, darzulegen, welcher therapeutische Ansatz gepflegt werden solle. Vor dem Appellationsgericht habe sodann auch er ausgeführt, dass die Ziele erfüllt worden seien. Es sei darauf hinzuweisen, dass nach über 10 Jahren das Thema schlichtweg ausdiskutiert sei. Für PD Dr. F____ sei die Überwachung im Vordergrund gestanden. Der SMV nehme denn auch auf diesen Aspekt Bezug, indem er ausführe, man müsse die deliktrelevante Entwicklung rechtzeitig erkennen. Dabei werde allerdings nicht dargelegt, wie ein gerichtlicher Therapeut, der selbst gar keine Verlängerung beantrage, eine allfällige Veränderung feststellen könnte. Es handle sich, wie von der Vorinstanz richtig beschrieben, um Konsultationen im Abstand von einem Monat. Wenn der SMV schreibe «Solle es primär um die Aufrechterhaltung und Kontrolle der erreichten Fortschritte» gehen, so werde dabei übersehen, dass es für eine Kontrolle an einer gesetzlichen Grundlage fehle.
Der Beschwerdegegner sei bereit, weiterhin [...] einzunehmen und die Therapie bei Dr. B____ fortzuführen. Das Gesetz sehe keine lebenslange Überwachung vor. Dies gelte umso mehr, als sich der Beschwerdegegner stets an alle Vorgaben und Absprachen gehalten und im Übrigen auch nicht delinquiert habe. Auch sei darauf hinzuweisen, dass die letzte Verurteilung aufgrund einer Geschichte im Internet resultiert und es sich somit nicht um einen eigentlichen Übergriff gehandelt habe. Der Beschwerdegegner habe durch seine Zuverlässigkeit und die regelmässige Einnahme des Medikaments [...] bewiesen, dass gerade kein Rückfallrisiko bestehe. Mit Nachdruck sei darauf hinzuweisen, dass eine ambulante Massnahme keine lebenslange Überwachung darstelle, auch wenn der SMV gerne eine Verwahrung gehabt hätte, mit diesem Ansinnen aber gescheitert sei.
Sofern der SMV kritisiere, das Strafgericht habe sich von den Aussagen der beiden Therapeuten leiten lassen, möge dies zutreffen, doch sei Dr. D____ kein privater Therapeut, sondern der von der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug zwangsmässig dem Beschwerdegegner beigegebene Massnahme-Arzt. Auf seine Aussagen sei sehr wohl abzustellen, zumal jener in keiner Art und Weise habe darlegen können, was noch weiter therapiert werden solle. Zu Recht habe die Vorinstanz überdies Dr. B____ angehört. Der SMV habe weder in der Vergangenheit noch anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung oder im Rahmen der Beschwerdeschrift irgendwelche Zweifel an Dr. D____, angebracht. Würden die Rechtsbegehren des SMV gutgeheissen, so wäre Dr. D____ weiterhin 5 Jahre im Amt. Er habe allerdings auf Nachfrage ausgesagt, dass es nichts zu therapieren gebe. Somit solle nach Ansicht des SMV ein eigentlicher Leerlauf losgetreten werden. Niemand wisse, was dort eigentlich noch besprochen werden solle. Sei es hingegen die Auffassung des SMV, den Therapeuten als Überwachungsinstanz einzusetzen, so fehle hierfür die gesetzliche Grundlage.
Der SMV kritisiere weiter, dass der Beschwerdegegner sich gegen zusätzliche Kontrollen zur Wehr gesetzt habe. Das sei sein gutes Recht. Er müsse sich an gerichtliche Beschlüsse halten. Mehr nicht. Weitere Grundrechtseingriffe müssten nicht toleriert werden. Auch habe entgegen den Behauptungen des SMV nie eine gerichtliche Anordnung einer Gruppentherapie für Sexualstraftäter bestanden. Ganz abgesehen davon empfehle keiner der psychiatrischen Experten solche Gruppengespräche. Das Gegenteil sei richtig. Es sei viel besser, wenn der Beschwerdegegner sich von solchen Kreisen fernhalte. Ganz besonders deplatziert seien die Ausführungen, der Beschwerdegegner habe sich im Herbst 2020 geweigert, Atemschutzmasken zu tragen. Wie der SMV selbst schreibe, habe er über ein ärztliches Attest verfügt. Völlig verfehlt sei die Bemerkung, dies könne mit herzlosem Unbeteiligtsein gegenüber Gefühlen anderer verglichen werden. Der Beschwerdegegner habe über ein Attest verfügt und Dr. D____ habe ohnehin während der Corona-Krise Online-Sitzungen verlangt. Die Behauptung, es habe deswegen keinen problemlosen Massnahmenverlauf gegeben, sei mithin fehl am Platz. Das Strafgericht habe somit keinen unrichtigen Sachverhalt festgestellt, zumal Dr. D____ diesbezüglich im Sinne einer Verletzung der gerichtlich angeordneten Massenahme keine Kritik angebracht habe.
3.
Die Voraussetzungen und der Vollzug der ambulanten Behandlung einer psychischen Störung werden in Art. 63 StGB geregelt. Nach Art. 63 Abs. 4 StGB darf die ambulante Behandlung in der Regel nicht länger als fünf Jahre dauern. Erscheint bei Erreichen der Höchstdauer eine Fortführung der ambulanten Behandlung notwendig, um der Gefahr weiterer mit der psychischen Störung in Zusammenhang stehender Verbrechen und Vergehen zu begegnen, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Behandlung um jeweils ein bis fünf Jahre verlängern. Eine solche Verlängerung ist bei Massnahmen gegenüber psychisch gestörten Tätern so oft möglich, wie dies erforderlich erscheint. Allerdings ist immer zu beachten, dass die Behandlung Aussicht auf Erfolg haben muss, der in der Verhütung von Delinquenz besteht. Mit zunehmender Dauer der Massnahme ist die Erforderlichkeit der Behandlung besonders zu begründen. Es lassen sich indessen durchaus Beispiele finden, welche längere Massnahmen und unter Umständen lebenslange Behandlungen erforderlich machen, wie beispielsweise die medikamentöse Behandlung von Schizophreniekranken (BGer 6B_380/2013 vom 16. Januar 2014 E. 4.2; Heer, in: Basler Kommentar, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 63 StGB N 85; Pauen Borer, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Praxiskommentar StGB, 3. Auflage 2021, Art. 63 N 15).
Des Weiteren ist gemäss Art. 63a Abs. 2 lit. a StGB die ambulante Behandlung durch die zuständige Behörde aufzuheben, wenn sie erfolgreich abgeschlossen wurde. Von einem solchen erfolgreichen Abschluss ist bereits bei der blossen Stabilisierung eines Zustands auszugehen, d.h., wenn die Gefahr weiterer Delikte derzeit nicht mehr besteht und die betroffene Person etwa trotz fortdauernder Krankheit mit ihren Problemen «sozialverträglich» umgehen kann (Heer, a.a.O., Art. 63a StGB N 9; BGE 122 IV 16 E. 3a).
4.
Bevor auf die Voraussetzungen der Verlängerung der Massnahme eingegangen wird, ist vorweg die aktuelle Situation des Beschwerdegegners zu beleuchten (für den Therapieverlauf bis zum Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 kann vollumfänglich auf die dortigen Erwägungen [E. 2 ff.] verwiesen werden).
4.1 Der Beschwerdegegner selbst brachte im Rahmen der Verhandlung vor dem Appellationsgericht vom 2. Februar 2024 zu seinem Zustand zusammengefasst vor (vgl. Verhandlungsprotokoll, Akten S. 106 ff.), dass er jeweils früh am Morgen aufstehe und draussen laufen gehe, auch am Nachmittag. Zudem betreue er eine ältere Dame, die viel allein sei. Am Abend gehe er meistens früh ins Bett. Familiär habe er keinen grossen Kontakt, sein Vater sei vorletztes Jahr verstorben, mit ihm habe er aber auch zuvor nicht gross Kontakt gehabt, mit seiner Mutter sowieso nicht. Er gehe des Weiteren alle sechs bis acht Wochen bei Dr. B____ in Therapie. Dieser sei eine wichtige Person für ihn geworden, zu dem er Vertrauen aufgebaut habe. Wenn er merke, dass es ihm nicht gut gehe, könne er Dr. B____ immer erreichen und es mit diesem besprechen. Alle drei Monate bekomme er von Prof. Dr. E____ sodann noch [...] verabreicht. Er verspüre davon keine Nebenwirkungen. All Jahr gebe es auch noch eine Knochendichtemessung und eine Blutentnahme. Diese Termine würden immer bereits im Voraus festgelegt. Er wolle die Medikation selbst auch nicht absetzen, sondern sein Leben lang nehmen, da sich sein ganzes Wesen in den letzten Jahren verändert habe. Er sei viel ruhiger und weniger nervös geworden. Auch verspüre er keinen Drang mehr, Buben zu suchen. Heute gebe es keine Risikosituationen mehr. Früher sei er zudem aggressiv und unzufrieden gewesen und habe seine Partner schlecht behandelt. Momentan habe er keinen Partner, was aber kein Problem sei, da er sich «alleine aushalten» könne. Falls Dr. B____ einmal aufhören sollte zu arbeiten, könne er sich auch gut einen anderen Therapeuten vorstellen, ersterer werde ihm sicher gute Ratschläge geben; zudem müsse der Wechsel auch schon vorher eingefädelt werden. Er trinke des Weiteren äusserst selten Alkohol, er verkehre auch nicht mehr mit einem Freund, der ein Alkoholproblem habe, da dieser ihm nicht gut tue. Früher habe er ausserdem die [...]-Tablette abgesetzt, da die Wirkung nicht so stark gewesen sei wie bei [...]. Ferne nehme er täglich Vitamin D, und B12 sowie Kalzium.
4.2 An der Verhandlung wurde sodann Dr. B____ als Zeuge befragt. Dieser gab an, dass der Beschwerdegegner auch nach dem vorinstanzlichen Entscheid regelmässig zu therapeutischen Sitzungen zu ihm gekommen sei (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 109 ff.). Dabei sei es insbesondere um die Lebensgestaltung des Beschwerdegegners gegangen. Letzterer unternehme viele Reisen in den Norden, da er dort die kältere Temperatur bevorzuge. Auch habe sich der Beschwerdegegner hier oft behelligt gefühlt, wenn er von Passanten erkannt und beschimpft worden sei. Er habe zudem glaubhaft geschildert, keine deliktrelevanten Fantasien mehr zu haben. Sein Leben gestalte er des Weiteren sehr gesundheitsbewusst, er lebe vegan, konsumiere praktisch keinen Alkohol mehr und gehe viel laufen. Es sei auch keine Frage gewesen, dass der Beschwerdegegner auch nach dem Beschluss des Strafgerichts weiterhin zu ihm komme. Der Beschwerdegegner unterziehe sich weiterhin der [...]-Behandlung und beklage sich nicht über (subjektive) Nebenwirkungen, vielmehr befreie sie ihn vom Druck und Fantasien. Objektiv werde er durch Prof. Dr. E____ kontrolliert, demgemäss alles in Ordnung sei. Auch nehme der Beschwerdegegner von sich aus Kalzium zu sich und die regelmässige Bewegung trage ebenfalls zur Vorbeugung von Osteoporose bei. Der Behandlung wolle er sich auch zukünftig bis auf Weiteres unterziehen. Seit der Therapie sei der Beschwerdegegner auch viel offener geworden, er suche vermehrt den Kontakt mit dem Therapeuten und rede im Gegensatz zu früher seither auch darüber, was für Gegenstrategien entwickelt werden könnten, wenn entsprechende Fantasien wieder hochkommen sollten. Er sei auch emotional offener in Bezug auf seine eigene Traumatisierung im Kinderheim, was er zuvor lange abgewehrt habe. Jetzt könnten sie darüber reden. Auch habe der Beschwerdegegner eingesehen und thematisiert, was er anderen an Leid zugefügt habe, er zeige nun echte Reuegefühle. Der Beschwerdegegner habe für Notfälle auch die Mobiltelefonnummer von Dr. B____ erhalten, über die er ihn immer erreichen könne. Darauf angesprochen, ob eine weitere Verlängerung der Massnahme oder mehr Eigenverantwortung für den Beschwerdegegner zielführender sei, brachte der Zeuge vor, dass ein Kontrollbedürfnis momentan kontraproduktiv wäre, der Beschwerdegegner mache ja das, was er machen müsse, und er mache es auch gut. Eine weitere Kontrolle würde – auch aufgrund der Vorgeschichte – vielleicht eine Trotzreaktion beim Beschwerdegegner hervorrufen. Dr. B____ führte weiter aus, dass er der Ansicht sei, dass sich der Beschwerdegegner auch ohne staatlichen Zwang der Behandlung weiter unterziehen werde. Sollte letzterer gleichwohl die Therapie abbrechen, würde Dr. B____ sodann sicher versuchen, Kontakt mit dem Beschwerdegegner aufzunehmen. Auch sei mit Prof. Dr. E____ vereinbart, dass dieser ihn im Falle des Absetzens der [...]-Spritze sofort informiere.
Es sehe des Weiteren momentan nicht so aus, als suche der Beschwerdegegner – der sich als Einzelgänger bezeichne – eine Partnerschaft, obgleich er durchaus das Bedürfnis nach Anerkennung und Liebe habe. Dabei stehe nicht eine sexuelle Beziehung im Vordergrund, vielmehr gehe es dem Beschwerdegegner um eine stabile Beziehung, in der er sich aufgehoben fühle. Der Beschwerdegegner verspüre in Bezug auf eine mögliche Beziehung jedoch auch Angst, dass er aufgrund der Medikation auf sexueller Ebene nicht richtig «funktioniere», Dr. B____ erklärte sich aber auch bereit, mit ihm über die Verschreibung von [...] etc. zu sprechen.
4.3 Ebenfalls vom Appellationsgericht als Zeuge einvernommen wurde Dr. D____ (Verhandlungsprotokoll, Akten S. 113 ff.) Dieser gab an, dass die letzte Konsultation mit dem Beschwerdegegner am 27. Juli 2022 stattgefunden habe, seither habe er von diesem nichts mehr gehört. Für ihn sei nachvollziehbar, dass die Massnahme aufgehoben wurde, sofern die [...]-Behandlung gewährleistet sei, da in einem solchen Fall die Rückfallgefahr gering sei. Der Beschwerdegegner habe ihm im Rahmen der Therapie zudem glaubhaft versichert gehabt, dass er keine sexuelle Appetenz mehr verspüre, auch kein Groomingverhalten mehr zeige und primär Kontakt mit älteren Damen pflege. Es habe keine Hinweise für akute Gefährdungsmomente und Suchverhalten für einen minderjährigen Sexualpartner gegeben oder, dass er etwas verschweigen würde. Der Beschwerdegegner habe ausserdem gesagt, dass er das [...] nicht absetzen und bis auf Weiteres ohne Ziel einer Beendigung nehmen wolle, da er den Nutzen der Medikation als entlastend empfunden habe. Er verspüre so keine sexuelle Erregung oder Fantasien mehr bei jüngeren Männern resp. Knaben. Gleichzeitig habe der Beschwerdegegner ausgesagt, dass er auch bezüglich homosexueller Fantasien mit Erwachsenen kein Verlangen mehr verspüre. Bei seinen seitherigen sporadischen sexuellen Kontakten sei der Beziehungswunsch im Vordergrund gestanden, sexuelle Handlungen seien nur von den jeweiligen Partnern ausgegangen.
4.4 Schliesslich wurde vom Appellationsgericht PD Dr. F____ als Sachverständiger befragt. Er brachte zum Therapieverlauf beim Beschwerdegegner seit dem Beschluss des Strafgerichts vor, dass – nach den Aussagen von Dr. B____ – die Ziele seiner therapeutischen Empfehlung erfüllt worden seien. Die Hormonbehandlung sei mit Erfolg weiter durchgeführt worden. Auch sei der erwünschte Effekt der deutlichen Verringerung der Sexualität beim Beschwerdegegner weiter eingetreten. Wenn bei diesem Gedanken überhaupt auftauchten, könne er damit gut umgehen. Auch seien sie nicht dranghaft und er verspüre keine Impulse, diese umzusetzen. Er scheine zudem keinen Alkohol getrunken zu haben und es gebe keine Hinweise auf Nutzung des Internets für problematisches Verhalten. Jedoch sei hierbei anzumerken, dass er diesbezüglich auch nicht kontrolliert worden sei. Im Ergebnis sei davon auszugehen, dass bisher eher das günstigste Szenario eingetreten sei, obwohl zwei Jahre noch keine so lange Zeitspanne darstellten. So gebe es auch Rückfälle nach drei, vier, fünf, zehn oder 15 Jahren. Günstig sei in der Tat jedoch, dass beim Beschwerdegegner trotz langjähriger Behandlung keine gravierenden Nebenwirkungen eingetreten seien. Viele würden unter Übergewicht leiden und ein Herz-Kreislaufrisiko haben. Es sei gut, dass er sich gesund halte und sich viel bewege. Insbesondere das Gehen sei sehr wichtig zur Vermeidung von Osteoporose.
Sodann sei die Medikation gewährleistet und es scheine keine problematischen Kontakte zu geben. Diese Umstände seien zwar nicht objektivierbar, jedoch scheinen auch die Reisen nicht primär sexuelle Hintergründe zu haben, schon gar nicht mit Minderjährigen. Es handle sich insgesamt um einen guten Verlauf, was man sich therapeutisch wünsche. Das Verhältnis zu Dr. B____ erscheine vertrauensvoll. Letzterer achte auf und thematisiere die Dinge, die wichtig seien.
Der Sachverständige gab an, dass er nicht wisse, was man noch zusätzlich weiter therapeutisch behandeln sollte. Die Frage sei vielmehr, ob man den Beschwerdegegner noch mehr überwachen wolle, z.B. durch häufigere Kontrollen des Testosteronspiegels, wobei auch in den Richtlinien vorgesehen sei, dass dies einmal pro Jahr zu geschehen habe, es sei denn, man befürchte, jemand nehme heimlich Testosteron ein oder komme nicht mehr zur Behandlung. Auch für solche Fälle scheine es vorliegend aber ein Prozedere zu geben, dass Dr. B____ es schnell erfahre, wenn dieser Rhythmus unterbrochen werde. Alkoholwerte durch Laborwerte würden ausserdem wohl auffallen. Das einzige, was der Sachverständige noch empfohlen gehabt habe, was nicht etabliert sei, seien Kontrollen der Internetaktivitäten. Zu erwähnen sei, dass beim Beschwerdegegner ein sehr hohes strukturelles Risiko für erneute Sexualdelikte bestehe. Alle Beteiligten seien daher gut beraten, sehr wachsam zu sein, wenn sich etwas am Behandlungsregime ändern sollte. Dann müsste man die Lage neu bewerten. Bei Absetzung des Medikaments sei es eine ganz andere Risikosituation. In aller Regel kehre der Testosteronspiegel wieder auf ein normales Niveau zurück, die Sexualität werde wieder intensiver und dranghafter und auch die devianten Fantasien würden wieder stärker werden.
5.
5.1 Der von PD Dr. F____ bereits im Rahmen des vorinstanzlichen Entscheids aufgezeichnete Massnahmenverlauf widerspiegelt eine positive Entwicklung (vgl. hierzu eingehend die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz, Akten S. 10 ff.), die sich seit dem Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 nochmals akzentuiert hat und so auch von den beiden vor dem Appellationsgericht befragten Zeugen sowie dem Sachverständigen selbst bestätigt wurde (vgl. vorne E. 4). Der Beschwerdegegner wird von den befragten Personen mithin beschrieben als therapiewillig und -fähig, als zuverlässig und pflichtbewusst, veränderungsmotiviert, zufrieden und glücklich, ohne Hinweise auf Suchtmittelkonsum, besondere Vorkommnisse oder kritische Zwischenfälle. Der Beschwerdegegner fühle sich frei von Zwängen, empfinde den Nutzen der Medikation als entlastend und verspüre keine sexuelle Erregung oder Fantasien mehr bei jüngeren Männern resp. Knaben. Der Beschwerdegegner hat allem Anschein nach auch selbst eine Tagesstruktur installiert und es gebe keine Hinweise auf ein Grooming-Verhalten oder dass er Lokalitäten aufsuche, wo Minderjährige oder Pubertierende aufzufinden wären. Des Weiteren zeige der Beschwerdegegner keine kognitiven Verzerrungen und Bagatellisierungstendenzen mehr und mittlerweile auch eine gewisse Opferempathie. Es wurde ihm ausserdem eine gute Compliance mit der antiandrogenen Medikation bescheinigt. Seine Testosteronwerte sind entsprechend auch durchgängig auf ein sehr niedriges Niveau gesenkt worden (vgl. dazu letzte Laborkontrolle vom 27. Oktober 2023, Akten S. 90). In Bezug auf die vom PD Dr. F____ in seinem ursprünglichen Gutachten vom 7. September 2021 skizzierten drei möglichen Szenarien für die weitere Entwicklung bei Beendigung der ambulanten Massnahme brachte dieser, wie bereits erwähnt, vor dem Appellationsgericht entsprechend auch vor, dass davon auszugehen sei, dass bisher eher das günstigste Szenario und damit in therapeutischer Hinsicht ein guter Verlauf eingetreten sei.
5.2 Es ist nach dem Gesagten unbestritten, dass beim Beschwerdegegner aufgrund der durchgeführten, langjährigen psychotherapeutischen Intervention und unter der ebenso seit vielen Jahren installierten antiandrogenen Medikation mit [...] wesentliche Fortschritte erzielt werden konnten und dass mittlerweile ein Punkt erreicht worden ist, an dem eine weitere Therapie nicht mehr erforderlich ist bzw. mit einer solchen keine weiteren Behandlungserfolge resp. Veränderungen erreicht werden können. Zugleich besteht zwischen dem Sachverständigen und Dr. B____ sowie Dr. D____ nach wie vor Einigkeit darüber, dass die langfristige, möglicherweise sogar dauerhafte Fortführung der [...]-Medikation zur Aufrechterhaltung des Erreichten unabdingbar ist, um der vor dem Hintergrund der diagnostizierten Pädophilie und kombinierten Persönlichkeitsstörung an sich hohen Rückfallgefahr bezüglich Sexualdelikten zum Nachteil präpubertärer/pubertärer Kinder oder Jugendlichen auch weiterhin zu begegnen. Dies wurde denn auch bereits von der Vorinstanz erwogen (vgl. dort E. 8). Wie das Strafgericht sodann zutreffend ausgeführt hat, stellt sich mithin die Frage, ob die auch zukünftig und allenfalls dauerhaft indizierte Behandlung weiterhin im Rahmen einer gerichtlich kontrollierten Massnahme erfolgen sollte oder ob deren Fortführung in die alleinige Verantwortung des Beschwerdegegners übergeben werden kann.
5.3 Das Strafgericht hat die Behandlung nach wie vor als geeignet und notwendig angesehen, den in der Verhütung erneuter einschlägiger Delinquenz bestehenden Erfolg zu verhindern, jedoch die Verhältnismässigkeit der Massnahme verneint. Im Gegensatz zum Strafgericht ist zunächst festzuhalten, dass bereits fraglich ist, ob die Massnahme nicht bereits gestützt auf nach Art. 63a StGB durch einen «erfolgreichen» Abschluss aufzuheben wäre. Wie dem Gesagten nämlich entnommen werden kann, ist durchaus bereits eine hierfür notwendige Stabilisierung des Zustands des Beschwerdegegners eingetreten, seit er sich der regelmässigen [...]-Verabreichung unterzieht. Entsprechend besteht die Gefahr der Begehung weiterer Delikte derzeit nicht und dem Beschwerdegegner ist es zudem möglich, mit seinen Problemen im Alltag sozialverträglich umzugehen. Damit übereinstimmend ist die Massnahme denn auch nicht mehr erforderlich, um das vorliegende Ziel der Behandlung zu erfüllen (die Vorinstanz hat – wie dies auch der SMV zutreffend ausführt – zudem gewisse Argumente in Bezug auf die Erforderlichkeit unter die Zumutbarkeit subsumiert). Eine mildere Massnahme im Vergleich zur gerichtlich angeordneten Behandlung wäre denn auch zweifellos die freiwillige Einnahme resp. Verabreichung des Medikaments mit fortgesetzten (freiwilligen) Sitzungen bei Dr. B____. Wie bereits ausgeführt wurde, würde auch diese auf freiwilliger Basis erfolgende [...]-Behandlung nicht vollkommen unkontrolliert erfolgen, ist doch insofern ein Prozedere vorgesehen, dass B____ von Prof. Dr. E____ erfahren würde, wenn der Beschwerdegegner seine Medikation absetzen resp. nicht mehr zu den vereinbarten Terminen zur [...]-Verabreichung erscheinen würde. Entsprechend könnten auch bei einer Aufhebung der Massnahme mögliche negative Entwicklungen rechtzeitig erkannt werden. Dass eine derartige Entwicklung jedoch nicht sehr wahrscheinlich ist, zeigt sich darin, dass der Beschwerdegegner sich bis dato zuverlässig der ihm auferlegten Massnahme – sogar nach deren Aufhebung durch die Vorinstanz – unterzogen und sich soweit bewährt hat. Gleichzeitig hat er die Behandlung bei Dr. B____ – auch nach dem aufhebenden Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 – weitergeführt, ohne dass er dazu verpflichtet worden wäre. Er hat sich eine für ihn befriedigende Alltagsstruktur eingerichtet. Seine (ehemaligen) Behandler attestieren ihm Behandlungs- und Krankheitseinsicht. Er weiss zudem um die Bedeutung und Notwendigkeit der weiteren Medikamenteneinnahme und empfindet die Wirkung des Medikaments auch selbst als entlastend. Es habe das frühere suchtartige sexuelle Verhalten massiv entschärft und ihm dadurch eine grosse Erleichterung verschafft. Die Medikation ist für den Beschwerdegegner mithin mit guten Erfahrungen verbunden. Dies spricht auch für eine intrinsische Motivation beim Beschwerdegegner an der weiteren [...]-Behandlung, leide er gemäss eigenen Aussagen denn auch selbst an den Vorwürfen gegen seine Person, mit denen er im Alltag immer wieder konfrontiert worden sei. Die Einnahme von [...] zeitigt zudem auch keine Nebenwirkungen. Hierfür hat der Beschwerdegegner jedoch auch selbst gesorgt, indem er ein gesundheitsbewusstes, ja geradezu asketisches Leben führt und sich viel bewegt. Entsprechend hat er auch in dieser Hinsicht die Behandlung in geradezu vorbildlicher Weise unterstützt. Auch hat er gemäss eigenen Aussagen den Kontakt zu einem früheren Kollegen abgebrochen, da ihm dieser – und vor allem dessen Alkoholkonsum – nicht gut getan habe.
Was das Argument anbelangt, der Beschwerdegegner habe nur aus prozesstaktischen Gründen wegen des Beschwerdeverfahrens die [...]-Behandlung weitergeführt, so kann dies zwar durchaus denkbar sein, jedoch erhellt nicht, wie er sich anders hätte verhalten können, um das Gericht von seiner Motivation zu überzeigen, die Behandlung freiwillig weiterzuführen. Würde man dem Antrag des SMV auf eine Verlängerung der Behandlung um drei weitere Jahre folgen, würden sich die genau gleichen Fragen auch nach Ablauf dieser Frist erneut stellen. Dass der SMV selbst nicht durchwegs von seiner eigenen Argumentation überzeugt zu sein resp. nicht sicher zu sein scheint, was eine zielführende Lösung wäre, erhellt denn auch einerseits aus dem Umstand, dass er beim vorletzten Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2020 noch eine Verlängerung der Massnahme um 5 Jahre beantragte, den Entscheid, der die Behandlung nur um 2 Jahre verlängerte, jedoch nicht weiterzog. Mit Beschwerde vom 15. August 2022 gegen den Beschluss des Strafgerichts vom 21. Juli 2022 beantragte der SMV sodann andererseits eine Verlängerung der Behandlung von 5 Jahren, während dem er in der appellationsgerichtlichen Verhandlung vom 2. Februar 2024 schliesslich – in Abänderung des ursprünglichen Antrags – eine Verlängerung von lediglich 3 Jahren forderte. Zudem wäre denn auch völlig unklar, was für eine Therapie durch die Massnahme erneut verlängert werden sollte, gab der Sachverständige doch an, dass er gar nicht wisse, was es überhaupt zusätzlich noch weiter zu therapieren gebe.
Sofern der Sachverständige den Umstand – der auch vom SMV als Argument für eine Verlängerung der Massnahme vorgebracht wird – anspricht, dass, trotz seiner Empfehlung, keine Kontrollen der Internetaktivitäten des Beschwerdegegners stattgefunden hätten, so kann dies letzterem nicht zu seinem Nachteil gereichen, hätte eine entsprechende Überwachung doch vom SMV beantragt werden können, was jedoch nicht erfolgt ist. Dem Beschwerdegegner kann mithin nicht zum Vorwurf gemacht werden, dass er sich nicht an die ihm auferlegten Pflichten gehalten hätte. Gleiches gilt auch für den Vorwurf, dass er die Therapie bei Dr. D____ abgebrochen habe, wurde er doch davon mit vorinstanzlichem Beschluss entbunden. Was die im vorliegenden Verfahren zur Sprache gekommene, mögliche Zuführung von Testosteron angeht, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es weder in der Vergangenheit noch aktuell Hinweise auf einen entsprechenden, auch nur angedachten Missbrauch durch den Beschwerdegegner gegeben hat oder gibt.
Das Strafgericht hat schliesslich auch zu Recht erwogen, dass zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdegegner seit seiner Haftentlassung im Jahre 2011 nicht mehr deliktisch in Erscheinung getreten ist.
Vor diesem Hintergrund scheint es im Ergebnis gerechtfertigt, auf eine Verlängerung der Massnahme zu verzichten und es dem Beschwerdegegner zu ermöglichen, die medikamentöse Behandlung – und auch die therapeutische Begleitung durch Dr. B____ – eigenverantwortlich fortzuführen.
6.
6.1 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen.
6.2 Der amtliche Verteidiger des Beschwerdegegners ist aus der Gerichtskasse zu entschädigen. [...] werden antragsgemäss für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3'350.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 265.90 (7,7 % auf CHF 2'032.90 sowie 8,1 % auf CHF 1'350.–), somit total CHF 3'648.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Dem amtlichen Verteidiger, [...], werden für die zweite Instanz ein Honorar von CHF 3’350.– und ein Auslagenersatz von CHF 32.90, zuzüglich Mehrwertsteuer von insgesamt CHF 265.90 (7,7 % auf CHF 2'032.90 sowie 8,1 % auf CHF 1'350.–), somit total CHF 3'648.80 aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdegegner
- Amt für Justizvollzug, Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
- Strafregister-Informationssystem VOSTRA
- Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, PD Dr. med. F____
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Martin Seelmann, LL.M.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.