Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.126

 

ENTSCHEID

 

vom 14. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                                     Beschuldigte

[...]

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 11. August 2022

 

betreffend Rückzugsfiktion (Art. 356 Abs. 4 StPO)

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 24. März 2022 wurde A____ (Beschwerdeführerin) der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig erklärt und zu einer Busse von CHF 40.– (bei schuldhafter Nichtbezahlung 1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30 verurteilt. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. April 2022 sinngemäss Einsprache, welche die Staatsanwaltschaft aufgrund des Festhaltens am Strafbefehl mit Schreiben vom 6. April 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt überwies. Mit Schreiben vom 20. April 2022 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass im Einspracheverfahren vor dem Strafgericht Basel-Stadt eine mündliche Hauptverhandlung stattfinden würde, deren Termin nach allfälliger Information der Beschwerdeführerin über geplante Abwesenheiten festgesetzt wird. Mit Eingaben vom 22. April 2022 und dem 16. Mai 2022 stellte die Beschwerdeführerin die Legitimation der in das Verfahren involvierten Behörden pauschal in Frage und warf den das Verfahren behandelnden Personen im Hinblick auf ihre Amtshandlungen die Begehung verschiedener Straftaten vor. Beweisanträge oder ein Bestreiten bzgl. des dem Strafbefehl zugrundeliegenden Sachverhalts wurden nicht geltend gemacht.

 

Mit Schreiben vom 18. Mai stellte das Strafgericht fest, dass die Beschwerdeführerin keine Beweisanträge zur Sache gestellt habe und nun zur Hauptverhandlung vorzuladen sei. Die Beschwerdeführerin wurde dabei erneut darauf hingewiesen, dass ein unentschuldigtes Fernbleiben der Hauptverhandlung als Rückzug der Einsprache gelten würde. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung am 11. August 2022 vorgeladen. Die Beschwerdeführerin blieb der Hauptverhandlung fern. Mit Verfügung vom 11. August 2022 schrieb das Einzelgericht in Strafsachen die Einsprache als zurückgezogen ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Abstandsgebühr in der Höhe von CHF 100.–. Mit Schreiben vom 15. August 2022 hat die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde erhoben.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Tatsachen und die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 11. August 2022, mit welcher die Einsprache der Beschwerdeführerin vom 2. April 2022 gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 24. März 2022 als zurückgezogen abgeschrieben wurde. Dagegen ist nach Art. 393 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) die Beschwerde zulässig (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 393 StPO N 12; AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 1, BES.2019.202 vom 4. November 2019 E. 1.1). Zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.00]). Die Kognition des Gerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art 93 Abs. 2 StPO). Zur Beschwerde ist legitimiert, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 2 StPO). Als Adressatin des angefochtenen Abschreibungsentscheides hat die Beschwerdeführerin ein rechtlich geschütztes Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, weshalb sie grundsätzlich zur Beschwerde legitimiert ist.

 

1.3      Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Deren Inhalt richtet sich nach Art. 385 StPO. Die Beschwerdeführerin hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis lit. c StPO). Die Pflicht, die Beschwerde zu begründen, bezieht sich somit auch auf die Beschwerdelegitimation. In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund (und damit eine Beschwer) gegeben ist. Die Anforderungen an die Begründung der Beschwerde sind relativ hoch. Das bedeutet, dass bereits die Beschwerdeschrift selbst die Begründung im vorstehend umrissenen Sinne zu enthalten hat (BGE 133 II 400 E. 2; BGer 1B_709/2011 vom 9. Juli 2012 E. 1.3.2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Zürich 2011, N 386; OGer ZH UH130041 vom 26. April 2013 E. 1.4; KGer GR SK2 15 22 vom 15. Dezember 2015 E. 1b; vgl. zum Ganzen AGE BES.2018.74 vom 10. August 2018 E. 1.5). Es gilt demnach ein (beschränktes) Rügeprinzip und es obliegt der Beschwerdeführerin, sich in der Beschwerdeschrift mit dem angefochtenen Entscheid in den Einzelheiten auseinanderzusetzen. Die Beschwerdeführerin ist im vorliegenden Fall keine Juristin, so dass die Anforderungen an die Begründungspflicht nicht überspannt werden dürfen (vgl. statt vieler AGE BES.2017.174 vom 13. März 2018 E. 1.3.2, mit Hinweisen).

 

1.4      Vorliegend ist fraglich, ob die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente den formellen Anforderungen, die das Gesetz an eine Beschwerde stellt, genügen: So setzt sich die Beschwerdeführerin in ihrer umfangreichen Beschwerde inhaltlich kaum mit der angefochtenen Verfügung auseinander. Es sei eine Lüge, dass sie unentschuldigt von der Hauptverhandlung ferngeblieben sei. Es gäbe genügend schriftliche Nachweise, die das Gegenteil mit Leichtigkeit beweisen würden. Auf welche Nachweise sie sich damit bezieht, lässt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben offen. Abgesehen von diesen Äusserungen über ihre Absenz bringt die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben weitgehend sachfremde und kaum verständliche Äusserungen vor, mittels welchen sie jedoch nicht darzulegen vermag, weshalb die angefochtene Verfügung unrichtig sein soll. Ob die formellen Anforderungen an eine Beschwerde gem. Art. 385 StPO damit erfüllt sind, kann in casu jedoch offengelassen werden, da die Beschwerde – wie im Folgenden aufzuzeigen sein wird – auch materiell abgewiesen werden muss.

 

2.

2.1      Die Beschwerdeführerin gibt in ihrer Beschwerde vom 15. August 2022 an, dass sie der mündlichen Verhandlung vom 12. April 2022 nicht unentschuldigt fernblieb. Sinngemäss wird dies (ohne weitere Präzisierungen) mit ihren vorhergehenden Eingaben begründet.

 

2.2      Bleibt die Einsprache erhebende Person der Hauptverhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, so gilt ihre Einsprache als zurückgezogen (Art. 356 Abs. 4 StPO). Bei verfassungskonformer Auslegung dieser Bestimmung darf ein konkludenter Rückzug der Einsprache gegen den Strafbefehl nur angenommen werden, wenn sich aus dem gesamten Verhalten der betroffenen Person der Schluss aufdrängt, sie verzichte mit ihrem Desinteresse am weiteren Gang des Verfahrens bewusst auf den ihr zustehenden Rechtsschutz. Der vom Gesetz an das unentschuldigte Fernbleiben geknüpfte (fingierte) Rückzug der Einsprache setzt deshalb voraus, dass sich die beschuldigte Person der Konsequenzen ihrer Unterlassung bewusst ist und sie in Kenntnis der massgebenden Rechtslage auf die ihr zustehenden Rechte verzichtet (BGE 142 IV 158 E. 3.1; 140 IV 82 E. 2.3; BGer 6B_152/2013 vom 27. Mai 2013 E. 4.5.1). Zu verlangen ist, dass die betroffene Person hinreichend über die Folgen des unentschuldigten Fernbleibens in einer ihr verständlichen Weise belehrt wird; konkret setzt die Rückzugsfiktion somit voraus, dass die Einsprache erhebende Person tatsächlich von der Vorladung und von den Folgen des Nichterscheinens Kenntnis hat (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich/St.Gallen 2017, Art. 355 N 4; Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 355 StPO N 2; BGE 140 IV 82 E. 2.3).

 

2.3      Aus den Akten geht hervor, dass das Strafgericht mit Schreiben vom 20. April 2022 die Beschwerdeführerin zwecks Festlegung des Termins für die Hauptverhandlung um Mitteilung ersuchte, ob diese in nächster Zeit wegen Ferien oder aus anderen Gründen abwesend sein könnte. Weiter wurde ihr darin Frist zur Stellung von Beweisanträgen gesetzt. Neben dem Hinweis, dass die Hauptverhandlung eine Stunde andauere, wurde die Beschwerdeführerin schliesslich darauf aufmerksam gemacht, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten.

 

Die Beschwerdeführerin hat darauf mit zwei Eingaben reagiert (Eingaben vom 22. April 2022 und 16. Mai 2022), welche die Legitimation des Strafgerichts Basel-Stadt als hoheitlich agierende Strafrechtsbehörde in pauschaler Weise in Frage stellten. Die Rechtsbeziehung zwischen dem angeblichen Strafgericht Basel-Stadt und der Beschwerdeführerin sei als rein handelsrechtlich zu betrachten. Über geplante Abwesenheiten wurde in keiner Weise informiert. Mit Vorladung des Strafgerichts Basel-Stadt vom 6. Juli 2022 wurde die Beschwerdeführerin zur Hauptverhandlung am Donnerstag, 11. August 2022, um 16:15 Uhr vorgeladen. Erneut wurde darauf hingewiesen, dass bei unentschuldigtem Fernbleiben der Einsprache erhebenden Person an der Hauptverhandlung die Einsprache als zurückgezogen gelte und ihr zusätzliche Kosten berechnet werden könnten. Obwohl der Beschwerdeführerin die eingeschriebene Sendung unbestritten zugestellt werden konnte (es folgten weitere Eingaben der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2022 sowie 4. August 2022), blieb sie der Hauptverhandlung fern. Die pauschale Infragestellung der Legitimation des Strafgerichts Basel-Stadt stellt keine Entschuldigung für das Fernbleiben von der angesetzten Hauptverhandlung dar. Anzumerken ist, dass der zuständige Präsident des Strafgerichts Basel-Stadt mit Schreiben vom 28. Juli 2022 der Vollständigkeit halber die Beschwerdeführerin auf einen massgeblichen Teil der strafrechtlichen Normen hinwies, welche die Zuständigkeit der involvierten Behörden begründen.

 

Das Einzelgericht in Strafsachen hat die Beschwerdeführerin demnach mehrmals schriftlich auf die Folgen eines unentschuldigten Fernbleibens von der Hauptverhandlung aufmerksam gemacht. Die Schreiben der Vorinstanz sind unbestrittenermassen bei der Beschwerdeführerin eingetroffen, hat sie doch auf diese jeweils auch mit ihren eigenen Eingaben reagiert. Es kann vorliegend mithin davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführerin die Folgen ihres unentschuldigten Fernbleibens bekannt waren. Ihr Verhalten wurde somit zu Recht als unentschuldigtes Nichterscheinen gemäss Art. 356 Abs. 4 StPO qualifiziert, was zur Folge hat, dass die Einsprache als zurückgezogen gilt und das Verfahren abgeschrieben werden durfte (vgl. AGE BES.2018.142 vom 14. August 2018 E. 2.1).

 

3.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– angemessen ist (vgl. § 21 Reglement über die Gerichtsgebühren [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.