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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.129
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 4. August 2022
betreffend vorzeitigen Massnahmenvollzug
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Verfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, in Umlaufsetzens falschen Geldes, Diensterschwerung, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs, Hinderung einer Amtshandlung, Beschimpfung sowie Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz. Am 4. Juni 2022 wurde der Beschwerdeführer von der Kantonspolizei Basel-Stadt festgenommen. In der Folge ordnete das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft vom 6. Juni 2022 mit Verfügung vom 7. Juni 2022 die Untersuchungshaft bis zum 2. August 2022 an. Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers wies das Appellationsgericht Basel-Stadt mit Entscheid AGE HB.2022.26 vom 11. Juli 2022 ab. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde an das Bundesgericht, welche das Bundesgericht mit Urteil 1B_403/2022 vom 23. August 2022 abwies, soweit es darauf eintrat.
Am 3. August 2022 stellte der Beschwerdeführer persönlich Antrag auf vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug in den Universitären Psychiatrischen Kliniken (UPK) Basel. Mit Verfügung vom 4. August 2022, welche der Verteidigerin des Beschwerdeführers, [...], am 12. August 2022 zugestellt wurde, wies die Staatsanwaltschaft diesen Antrag vorderhand ab. Ebenfalls am 4. August 2022 erteilte die Staatsanwaltschaft einen Auftrag an Dr. med. B____ zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers. Mit Eingabe vom 16. August 2022 erhob der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde an das Appellationsgericht gegen die Abweisung des Antrags auf vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug.
Die Staatsanwaltschaft liess dem Appellationsgericht mit Eingabe vom 23. August 2022 die angefochtene Verfügung vom 4. August 2022 zukommen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 26. August 2022 wurde der Staatsanwaltschaft eine Orientierungskopie der Beschwerde vom 16. August 2022 zugestellt. Weiter wurde die Staatsanwaltschaft gebeten, dem Appellationsgericht die Akten mittels Aktentransfers zur Verfügung zu stellen. Der Staatsanwaltschaft wurde ausserdem Frist bis zum 1. September 2022 gegeben, um sich (allenfalls per E-Mail) zur Beschwerde zu äussern.
Mit E-Mail vom 1. September 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und liess dem Appellationsgericht vereinbarungsgemäss den Auftrag der Staatsanwaltschaft vom 4. August 2022 zur psychiatrischen Begutachtung des Beschwerdeführers sowie das Forensische Gutachten vom 7. Mai 2018 zukommen. In ihrer Stellungnahme beantragt die Staatsanwaltschaft, die Beschwerde des Beschwerdeführers sei unter Auferlegung der Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung der Verfahrensleiterin vom 1. September 2022 ging die Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 1. September 2022 zur Kenntnisnahme an den Beschwerdeführer sowie dessen Verteidigerin [...].
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 20 Abs. 1 lit. b Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 i.V.m. 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Vorliegend wurde die Verfügung vom 4. August 2022 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 12. August 2022 der Verteidigerin des Beschwerdeführers zugestellt (act. 1, S. 3). Es ist unklar, zu welchem späteren Zeitpunkt der Beschwerdeführer selbst Kenntnis von der Verfügung erhalten hat. Seine Beschwerde vom 16. August 2022 ist indes am 22. August 2022 beim Appellationsgericht eingegangen (act. 2, Eingangsstempel), womit sie in jedem Fall fristgerecht erhoben wurde.
1.3 Zur Beurteilung einer Beschwerde nach Art. 393 StPO bedarf es weiter eines aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdeführers (vgl. Art. 382 StPO). Dieser muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch beschwert, d.h. durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in seinen Rechten betroffen sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 7 ff. m.w.N.). Vorliegend erscheint einerseits fraglich, ob der Beschwerdeführer ein aktuelles Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der Verfügung vom 4. August 2022 hat, da die Staatsanwaltschaft darin den Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug nur «vorderhand», d.h. bloss vorläufig, abgewiesen hat.
Zweifelhaft ist andererseits, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).
Vorliegend ist mit Blick auf das Begründungserfordernis festzustellen, dass aus der Eingabe des – in vorliegendem Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertretenen – Beschwerdeführers vom 16. August 2022 nicht hervorgeht, welche Punkte der Verfügung der Beschwerdeführer letztlich anficht und in welchem Sinne er die angefochtene Verfügung geändert haben möchte. Klare Anträge sind in der Beschwerde nicht enthalten. Der Beschwerdeführer macht lediglich geltend, er erhebe «Einspruch» gegen die Verfügung vom 4. August 2022. In seinen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer kaum inhaltlich mit der angefochtenen Verfügung auseinander, sondern stellt ihr in erster Linie seine (unbelegte) Vermutung entgegen, die Staatsanwaltschaft habe diese erlassen, ohne die – seines Erachtens von Beginn des Verfahrens an beizuziehenden Akten des abgeschlossenen Verfahrens VT.[...] (recte: VT.[...]) – einzusehen (act. 2). Immerhin wird aus der Beschwerde deutlich, dass nach Auffassung des Beschwerdeführers in den genannten Verfahrensakten ein detailliertes Gutachten eines Experten enthalten sei und die Akten eindeutig die Schuldunfähigkeit des Beschwerdeführers belegten. Durch seinen Verweis auf das Expertengutachten nimmt der Beschwerdeführer in gewisser Weise Bezug auf die Argumentation der Staatsanwaltschaft, welche den vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug mit der Begründung ablehnte, diese bedürfe zumindest eines Vorabgutachtens bzw. -berichts des die beschuldigte Person begutachtenden Psychiaters.
Vor diesem Hintergrund ist zumindest fraglich, inwieweit die Eintretensvoraussetzungen bei der vorliegenden Beschwerde erfüllt sind. Letztlich kann dies aber offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin materiell abzuweisen wäre – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird.
2.
2.1 Die Staatsanwaltschaft hat die vorläufige Abweisung des Antrags auf vorzeitigen stationären Massnahmenvollzug damit begründet, dass die Anordnung eines allfälligen vorzeitigen stationären Massnahmenvollzugs zumindest eines Vorabgutachtens bzw. -berichts des die beschuldigte Person begutachtenden Psychiaters bedürfe. Ein solches sei zwar in Auftrag gegeben worden, liege jedoch zurzeit noch nicht vor (act. 1, S. 1).
Demgegenüber macht der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Staatsanwaltschaft habe die Akten seines früheren Strafverfahrens von Beginn an beiziehen sollen, um rasch zu erkennen, wie vorzugehen sei. Stattdessen ordne die Staatsanwaltschaft lieber wochenlange Untersuchungshaft an. Der Beschwerdeführer vermutet weiter, der Staatsanwaltschaft gehe es nur um die Erfolgsquote, was er als sehr bedenklich empfinde (act. 2, S. 1). Seiner Beschwerde legte der Beschwerdeführer einen undatierten – und im Übrigen nicht entscheidrelevanten – Brief an den von der Staatsanwaltschaft ernannten Gutachter, Dr. B____, bei (act. 3).
In ihrer Vernehmlassung vom 1. September 2022 macht die Staatsanwaltschaft geltend, der Beschwerdeführer habe sich in seiner Beschwerde in keiner Weise mit der Verfügung vom 4. August 2022 und deren Begründung auseinandergesetzt, weshalb sie vollumfänglich auf deren Begründung verweise.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO kann die Verfahrensleitung der beschuldigten Person bewilligen, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Massnahmen vorzeitig anzutreten, sofern der Stand des Verfahrens es erlaubt. Bis zur Anklageerhebung entscheidet die Staatsanwaltschaft über die Bewilligung des vorzeitigen Vollzuges der Sanktion (vgl. Art. 61 lit. a StPO; Frei/Zuberbühler Elsässer, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 236 N 11). Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung setzt die Anordnung eines vorzeitigen Massnahmenvollzugs nach Art. 236 Abs. 1 StPO voraus, dass die beschuldigte Person damit einverstanden ist, dass strafprozessuale Haftgründe vorliegen, dass der Stand des Verfahrens den vorzeitigen Eintritt in eine Vollzugsanstalt erlaubt und dass eine freiheitsentziehende Sanktion mit grosser Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. Der vorzeitige Massnahmenvollzug ist namentlich insofern sinnvoll, als dieser dem Sachgericht im Hinblick auf die später auszufällende Sanktion erste Erfahrungen vermittelt und ihm so als Entscheidungshilfe dienen kann (BGer 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2.; BGE 136 IV 70 E. 2.4 m.w.N.). Gleichzeitig gilt es zu verhindern, vorzeitig eine langfristig angelegte Massnahme anzuordnen, welche nur von kurzer Dauer sein dürfte, da sie das Sachgericht voraussichtlich nicht bestätigen wird (BGer 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2. m.w.N.). Zur Bewilligung des vorzeitigen Antritts einer Massnahme müssen folglich konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass das spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen wird (BGer 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2. m.w.N.; BGE 136 IV 65 E. 2.2 f.; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 236 N 8). Wichtige Hinweise dazu, ob die tatsächlichen Voraussetzungen einer Massnahme gegebenenfalls erfüllt sind, gibt das behördlich bestellte psychiatrische Gutachten (vgl. Art. 56 Abs. 3 Schweizerisches Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]; siehe BGer 1B_599/2012 vom 9. November 2012 E. 2.2. m.w.N.). Die gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung des vorzeitigen Massnahmenvollzugs, wonach letzterer mit dem Stand des Verfahrens in Einklang stehen muss, ist in der Regel dann erfüllt, wenn die Untersuchung kurz vor dem Abschluss steht (Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 236 N 9 m.w.N.). Bei Art. 236 Abs. 1 StPO handelt es sich um eine Kann-Vorschrift. Dementsprechend steht der zuständigen Behörde beim Entscheid über die Bewilligung des vorzeitigen Massnahmenantritts ein sehr weiter Ermessensspielraum zu (BGE 136 IV 65 E. 2.3; Frei/Zuberbühler Elsässer, a.a.O., Art. 236 N 12).
2.2.2 Vorliegend ist das Vorgehen der Staatsanwaltschaft bereits deshalb nicht zu beanstanden, weil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht absehbar ist, ob der mit Verfügung vom 4. August 2022 beauftragte Gutachter (act. 4, S. 1) überhaupt eine freiheitsentziehende Massnahme empfehlen wird. Bislang liegt sein Gutachten, welches sich u.a. zur Frage geeigneter Massnahmen äussern soll (vgl. act. 4, S. 5 f.), noch nicht vor, wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Verfügung vom 4. August 2022 zutreffend ausführt (act. 1, S. 1). Aktuell steht lediglich ein Gutachten zum Beschwerdeführer zur Verfügung, welches Dr. med. C____ am 7. Mai 2018 erstellte (act. 5) und im Rahmen eines anderen Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer erfolgte, weshalb hieraus nur sehr begrenzt Rückschlüsse für das vorliegende Verfahren gezogen werden können. Aus dem Gutachten vom 7. Mai 2018 ergibt sich, dass Dr. C____ für sämtliche untersuchten Tatzeiten beim Beschwerdeführer eine schwere, phasisch verlaufende bipolare affektive Störung diagnostizierte, wobei nach Ansicht des Gutachters zur Tatzeit im November 2013 mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit eine manische Episode ohne psychotische Symptome und zu den Tatzeiten im September 2017 mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit eine ausgeprägte (schwere) manische Episode, zeitweise mit psychotischen Symptomen, vorgelegen habe (act. 5, S. 51 ff. und 56 f.). Zum Untersuchungszeitpunkt (April 2018) sei beim Beschwerdeführer hingegen ein mittelgradig bis schwer ausgeprägtes depressives Syndrom (gemäss ICD-10 als bipolare affektive Störung, gegenwärtig schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome zu klassifizieren) im Vordergrund gestanden (act. 5, S. 55). Der Gutachter hielt weiter fest, dass aus forensisch-psychiatrischer Sicht beim Beschwerdeführer die Annahme von Schuldunfähigkeit – «bezüglich der Tatzeiten im September 2017 noch eindeutiger als bezüglich der Tatzeit im November 2013» – gerechtfertigt erscheine (act. 5, S. 57 und 62). Zu betonen ist insbesondere, dass der begutachtende Dr. C____ festhielt, dass die Behandlungs- und Betreuungsnotwendigkeiten des Beschwerdeführers nicht alleine im Rahmen einer strafrechtlichen Massnahme erbracht werden könnten, sondern dass vorrangig engmaschige, fürsorgerisch-betreuende, sozialpsychiatrisch-rehabilitative und unterstützende Betreuungsmassnahmen auf zivilrechtlicher Grundlage indiziert seien. Lediglich ergänzend empfahl der Gutachter noch die Anordnung einer ambulanten therapeutischen Massnahme gemäss Art. 63 StGB (zum Ganzen act. 5, S. 60 und 65 f.).
Stellte man auf dieses Gutachten vom 7. Mai 2018 ab, so wäre beim Beschwerdeführer folglich gar keine freiheitsentziehende Massnahme nach Art. 59 f. StGB am Platz. Ob der im Zusammenhang mit dem neuen Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingesetzte Gutachter Dr. B____ zu einem anderen Schluss kommen wird, ist zum jetzigen Zeitpunkt unklar. Gemäss der oben dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (siehe oben E. 2.2.1) bedarf es für die Anordnung des vorzeitigen Vollzugs einer freiheitsentziehenden Massnahme konkreter Anhaltspunkte, dass das spätere Sachurteil die betreffende Sanktion anordnen wird. Solche konkreten Anhaltspunkte sind nach dem soeben Erwogenen vorliegend nicht ersichtlich. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach sich aus den Verfahrensakten VT.[...] (recte: VT.[...]) seine Schuldunfähigkeit ergebe (act. 2, S. 1), zielt an der Sache vorbei, da im vorliegenden Beschwerdeverfahren relevant ist, ob der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers eine freiheitsentziehende Massnahme erfordert, was sich nicht bereits aus der Annahme seiner damaligen Schuldunfähigkeit ergibt.
2.2.3 Des Weiteren ist es gerichtsnotorisch, dass die Wartefrist für sogenannte stationäre Massnahmen nach Art. 59 f. StGB selbst für bereits (erstinstanzlich) verurteilte Personen sehr lang ist, was denn auch regelmässig in der Politik und in den Medien zu Recht heftig kritisiert wird. Aufgrund der begrenzt zur Verfügung stehenden Therapieplätze sollte eine vorzeitige Verlegung in eine entsprechende Massnahme-station mit einer gewissen Zurückhaltung bzw. vor allem in klaren (Ausnahme-)Fällen erfolgen, da Personen, denen bereits rechtskräftig eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB auferlegt wurde, der Vorzug gewährt werden muss.
2.2.4 Unbehelflich sind im Übrigen auch die (subjektiven) Vermutungen des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft ordne anstelle des Beizugs der Vorakten lieber wochenlange Untersuchungshaft an, um ihre Erfolgsquote zu verbessern (act. 2, S. 1). Soweit sich der Beschwerdeführer mit diesen Ausführungen sinngemäss gegen die Anordnung der Untersuchungshaft wenden möchte, so ist darauf hinzuweisen, dass letztere inzwischen rechtskräftig bestätigt wurde (AGE HB.2022.26 vom 11. Juli 2022; BGer 1B_403/2022 vom 23. August 2022).
2.2.5 Nach dem Erwogenen und auch mit Blick auf den Umstand, dass der im aktuellen Verfahrensabschnitt zuständigen Staatsanwaltschaft bei der Entscheidung über den Antrag auf vorzeitigen Massnahmenvollzug ein grosser Ermessensspielraum zukommt (siehe oben E. 2.2.1), ist die Verfügung vom 4. August 2022 nicht zu beanstanden.
2.3 Zusammenfassend liegen jedenfalls zum jetzigen Zeitpunkt die Voraussetzungen für die Bewilligung des vorzeitigen Vollzugs einer Massnahme gemäss Art. 236 Abs. 1 StPO nicht vor. Vor diesem Hintergrund durfte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 4. August 2022 den Antrag des Beschwerdeführers auf vorzeitigen Vollzug einer stationären Massnahme in den UPK Basel vorläufig abweisen.
3.
Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 300.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- [...] z.K.
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.