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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.130
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführerin
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. August 2022
betreffend abgewiesene Verfahrensanträge
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 14. April 2022 stellte A____ (Beschwerdeführerin), vertreten durch Advokat [...], im Strafverfahren VT.2018.[...] der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (Beschwerdegegnerin) diverse Verfahrensanträge sowie ein Gesuch um Ausrichtung einer Entschädigung und Genugtuung. Am 9. August 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführerin ein und verfügte über die im Schreiben vom 14. April 2022 gestellten Rechtsbegehren bezüglich des Gesuchs um Entschädigung und Genugtuung. In einer weiteren gleichentags erlassenen Verfügung gab die Staatsanwaltschaft den Ziff. 1 und 4 der am 14. April 2022 gestellten Verfahrensanträge der Beschwerdeführerin statt und wies die übrigen ab.
Gegen diese Verfügung betreffend die Verfahrensanträge, richtet sich die Beschwerde vom 19. August 2022 mit folgenden Rechtsbegehren:
«1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt vom 9. August 2022 sei aufzuheben.
2. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, ein paginiertes Aktenverzeichnis zu erstellen und der Beschwerdeführerin zuzustellen.
3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, der Beschwerdeführerin sämtliche Handaktenprotokolle und Beschlüsse der Besprechung vom 29. Oktober 2018 zu edieren und bei der damaligen Verfahrensleitung zu dieser Besprechung eine Stellungnahme einzuholen.
4. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, beim [...]departement abzuklären, ob dort ein Protokoll der Besprechung oder zumindest Handakten erstellt worden waren und diese seien einzuverlangen und zu edieren.
5. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, alle Akten zu diesem Strafverfahren, die beim [...]departement sind, einzuverlangen und der Beschwerdeführerin zu edieren.
6. Es sei abzuklären, warum die Beschwerdeführerin im kantonalen Datenmarkt mit der Bezeichnung «[...]» hinterlegt war.
7. Es sei der Beschwerdeführerin ein Replikrecht zu gewähren.»
Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 20. September 2022 die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 28. Oktober 2022 hält die Beschwerdeführerin an ihrer Beschwerde, mit Ausnahme des Rechtsbegehrens, dass ein paginiertes Aktenverzeichnis zu erstellen sei (Ziff. 2), fest.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Der Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren (Art. 397 Abs. 1 StPO).
1.2 In der Beschwerde vom 19. August 2022 wird zunächst moniert, dass vor der Zustellung der Einstellungsverfügung keine Schlussmitteilung erfolgt sei (II A., Ziff. 1-3). Es bleibt aber bei einer blossen Erwähnung, ohne dass daran ein entsprechender Antrag geknüpft wird. Dieser Antrag braucht daher nicht weiter behandelt werden.
1.3
1.3.1 Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Dieses Erfordernis soll sicherstellen, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet (BGE 133 II 81 E. 3, 125 I 394 E. 4a). Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, das heisst beschwert ist (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1458). Die Beschwerde muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids grundsätzlich noch gegeben bzw. aktuell sein (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 7 und 13). Fehlt es bereits bei der Beschwerdeeinleitung am aktuellen Rechtsschutzinteresse, ist auf die Eingabe nicht einzutreten. Fällt die Aktualität hingegen nachträglich weg, kommt es zur Abschreibung der Beschwerde (AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.3.3, BES.2018.12 vom 5. Dezember 2018 E. 1.3.1, BES.2017.204 vom 1. Februar 2018 E. 1.2; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 2; Guidon, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, Diss. Zürich 2011, N 554).
1.3.2 Mit der Beschwerde wird mit dem Antrag Ziff. 1 die Aufhebung der gesamten Verfügung vom 9. August 2022 verlangt. Soweit in Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung dem Verfahrensantrag der Beschwerdeführerin auf Einstellung des Verfahrens stattgegeben wird, ist die Beschwerdeführerin offensichtlich nicht beschwert. Insoweit kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3.3 Das Rechtsbegehren, ein paginiertes Aktenverzeichnis zu erstellen und der Beschwerdeführerin zuzustellen (Antrag Ziff. 2), wurde in der Replik vom 28. Oktober 2022 zurückgezogen, da ein solches zwischenzeitlich erstellt worden sei. Damit ist das schutzwürdige Interesse der Beschwerdeführerin im Laufe des Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das Verfahren ist insoweit zufolge Gegenstandslosigkeit der Beschwerde als erledigt abzuschreiben.
1.3.4 In Bezug auf die Ziff. 3, 4 und 5 der Beschwerde macht die Beschwerdeführerin geltend, sie sei über die Besprechung vom 29. Oktober 2018 zwischen dem [...]departement und der Verfahrensleitung der Staatsanwaltschaft weder im Nachhinein informiert worden, noch habe sie ein Teilnahmerecht erhalten. Die Besprechung sei auch nicht protokolliert worden. Da ein Beschwerdeverfahren betreffend die im Schreiben vom 14. April 2022 geltend gemachten Entschädigungsansprüche hängig sei und die Beschwerdeführerin eine Strafanzeige gegen die verantwortlichen Personen des [...]departements einreichen werde, sei es notwendig zu wissen, was dort genau besprochen worden sei. Ausserdem sei zu klären, ob nicht Protokolle beim [...]departement vorlägen, die man beiziehen müsse. Aus dem Schreiben des [...]departements vom 29. Juni 2022 gehe hervor, dass Akten zum Strafverfahren auch beim [...]departement vorlägen. Diese seien einzuholen und der Beschwerdeführerin zu edieren.
Die Beschwerdeführerin legt im vorliegenden Verfahren nicht dar, inwiefern sie diesbezüglich hier noch beschwert ist. Mittlerweile ist im Strafverfahren VT.2018.[...] eine Einstellungsverfügung ergangen, die ebenfalls mit Beschwerde angefochten worden ist. In Bezug auf die vorliegend relevante Verfügung – welche separat zur Einstellungsverfügung erlassen worden ist – liegt kein aktuelles Rechtsschutzinteresse mehr vor, weshalb auf diese Rügen nicht eingetreten werden kann. Die Akten des [...]departements sind allenfalls im Beschwerdeverfahren betreffend die Entschädigungsansprüche in der Einstellungsverfügung vom 9. August 2022, oder in dem aufgrund der eingereichten Strafanzeige durch die Beschwerdeführerin eröffneten Strafverfahren gegen verantwortliche Personen des [...]departements von Relevanz, aber nicht im vorliegenden. Auf die Anträge in Ziff. 3, 4 und 5 der Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
1.3.5 Letztlich verlangt die Beschwerdeführerin in Ziff. 6 der Beschwerdeschrift, es sei abzuklären, warum sie im kantonalen Datenmarkt mit der Bezeichnung «[...]» hinterlegt war. In der Replik vom 28. Oktober 2022 präzisiert sie dieses Rechtsbegehren dahingehend, dass sie darüber aufzuklären sei, wie es bei den Ermittlungen der Staatsanwaltschaft dazugekommen sei, dass sie mit einer falschen Konfession, nämlich «[...]», geführt worden sei. Zudem sei dieser Fehler hoheitlich von der Staatsanwaltschaft im Datenmarkt der kantonalen Verwaltung zu korrigieren.
Der Umstand, unter welcher Konfession die Beschwerdeführerin in der Datenbank der Staatsanwaltschaft, bzw. im kantonalen Datenmarkt geführt wird, ist für das (mittlerweile eingestellte) Strafverfahren gar nicht relevant gewesen und es ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, inwiefern sie durch den beanstandeten Eintrag im kantonalen Datenmarkt noch beschwert ist. Somit ist auch auf dieses Rechtsbegehren nicht einzutreten und es kann offengelassen werden, ob die Staatsanwaltschaft für die von der Beschwerdeführerin verlangte Abklärung bzw. Aufklärung und Berichtigung zuständig ist.
Im Übrigen ist festzuhalten, dass gemäss § 12 Abs. 1 der Datenschutzverordnung (IDV, SG 153.270) in Verbindung mit § 27 Abs. 1 lit. a des Informations- und Datenschutzgesetzes (IDG, SG 153.260) die Beschwerdeführerin Anspruch auf Berichtigung unrichtiger Personendaten hat. Die strafrechtliche Beschwerde ist jedoch nicht das richtige Rechtsmittel, um diesen Anspruch durchzusetzen. Die Verantwortung für die inhaltliche Richtigkeit der Daten im kantonalen Datenmarkt liegt beim «datenliefernden öffentlichen Organ» (§ 4 Abs. 2 lit. b der Datenmarktverordnung [DMV SG 153.310]). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft offensichtlich lediglich die Angaben zur Konfession der Beschwerdeführerin aus dem kantonalen Datenmarkt bezogen (vgl. angefochtene Verfügung S. 2) und ist folglich auch nicht für deren inhaltliche Richtigkeit zuständig oder gegenüber dem datenliefernden öffentlichen Organ weisungskompetent. Der Beschwerdeführerin steht es jedoch frei, sich mit dem Einwohneramt in Verbindung zu setzen, um diesbezüglich Abklärungen vorzunehmen und allenfalls gestützt auf § 27 Abs. 1 lit. a IDG mit Berichtigungsgesuch die Einträge anpassen zu lassen.
2.
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie nicht ohnehin gegenstandslos geworden ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat grundsätzlich die Beschwerdeführerin gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 800.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten, soweit sie nicht als gegenstandlos abgeschrieben wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.