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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.132
ENTSCHEID
vom 3. November 2022
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt, Beschuldigter
Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft
vom 17. August 2022
betreffend verbotene Beweiserhebungsmethoden und Verletzung des rechtlichen Gehörs
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt ein Untersuchungsverfahren gegen A____ (Beschwerdeführer) wegen Raubes, versuchter schwerer Körperverletzung, einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Drohung, versuchter Nötigung, Unterlassung der Nothilfe, Beschimpfung sowie Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Am 17. August 2022 wurde A____ durch die Untersuchungsbeamtin B____ einvernommen.
Am 22. August 2022 hat A____ (Beschwerdeführer) beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Staates festzustellen, dass er anlässlich der Einvernahme vom 17. August 2022 willkürlich behandelt, dass sein Recht auf rechtliches Gehör verletzt und eine verbotene Beweiserhebungsmethode angewandt worden sei. Zudem sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 5. September 2022 das kosten- und entschädigungsfällige Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren kosten- und entschädigungsfällige Abweisung. Hierauf replizierte der Beschwerdeführer am 19. September 2022.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Zur Erhebung einer Beschwerde legitimiert ist, wer über ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids verfügt (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer ist – als von der angeblichen verbotenen Beweiserhebungsmethode und der behaupteten Gehörsverletzung direkt Betroffener – zur Erhebung der Beschwerde legitimiert. Auf die form- und fristgerecht erhobenen Beschwerde ist daher einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, während der Einvernahme sei eine verbotene Beweiserhebungsmethode angewendet worden. Gemäss seinen Ausführungen habe die Untersuchungsbeamtin B____ ihm während der Einvernahme den Vorhalt gemacht, dass er Heroin «besorgt/beschafft» habe, und diesen Vorhalt auf Nachfrage seitens des Beschwerdeführers nochmals bestätigt. Da sie ihm zuvor schon einen Vorhalt betreffend Cannabis und Kokain gemacht habe, sei eine Verwechslung ausgeschlossen. Zudem habe der Beschwerdeführer ungefähr eine Woche vor der Einvernahme Einsicht in die Akten genommen und dabei festgestellt, dass es «weder eine Aussage noch irgend ein Indiz» gebe, das ihn mit Heroin in Verbindung bringe. Daher sei der Vorhalt betreffend Heroin «klar erfunden» gewesen (act. 2 S. 4). Damit scheint der Beschwerdeführer der Untersuchungsbeamtin sinngemäss ein täuschendes Verhalten vorzuwerfen.
2.2 Demgegenüber macht die Staatsanwaltschaft geltend, dass der Vorhalt betreffend Heroin versehentlich erfolgt sei, da sich die Untersuchungsbeamtin B____ bei der Vorbereitung der Einvernahme am Entwurf der Anklageschrift orientiert habe, in welcher (entsprechend markierte) Textbausteine aus anderen, eben Heroin zum Vorwurf habenden, Betäubungsmittelverfahren ersichtlich gewesen seien. Die Strafprozessordnung schreibe indes nicht vor, welche Fragen (inhaltlich) gestellt werden dürfen. Folglich sei es auch erlaubt gewesen, Fragen betreffend Heroin zu stellen (act. 3 S. 2).
2.3 Gemäss Art. 140 Abs. 1 StPO sind bei der Beweiserhebung Zwangsmittel, Gewaltanwendung, Drohungen, Versprechungen, Täuschungen und Mittel, welche die Denkfähigkeit oder die Willensfreiheit einer Person beeinträchtigen können, untersagt. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung bewirkt. Sie kann durch eine ausdrückliche Erklärung oder konkludent erfolgen (Wohlers in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 140 StPO N 10; Gless, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 140 StPO N 47).
2.4 Aus dem Einvernahmeprotokoll geht hervor, dass der Beschwerdeführer nach Fragen zu THC-haltigem Marihuana und zu Kokain mit der Frage konfrontiert wurde, zu welchen Preisen er das «Heroin» habe kaufen können (act. 3 S. 3). Dass diese Frage beim Beschwerdeführer eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung bewirkt haben könnte, ist ausgeschlossen. Wie er selbst ausführt, war ihm bewusst, dass der – von ihm als «klar erfunden» qualifizierte – Vorhalt betreffend Heroin nicht auf den Verfahrensakten beruhen konnte (vgl. oben Ziff. 2.2.1). Von einer Täuschung und somit von einer verbotenen Beweiserhebungsmethode kann keine Rede sein.
3.
3.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung führt er aus, die Untersuchungsbeamtin B____ habe während seiner Einvernahme mehrfach die Stimme erhoben (act. 2 S. 3), ihn mehrmals nicht ausreden lassen (act. 5 S. 2) und zudem nicht protokolliert, was er «genau ausgesagt» habe (act. 2 S. 3). Weiter habe sie sich geweigert, über ihr eigenes Verhalten während der Einvernahme eine «Protokollnotiz zu verfassen» (act. 2).
3.2 Diese Rügen sind unbegründet. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, müssen gemäss Art. 78 Abs. 3 StPO im Rahmen einer Einvernahme nur die entscheidenden Fragen und Antworten wörtlich protokolliert werden. Im Übrigen darf eine sinngemässe Protokollierung erfolgen (AGE SB.2016.22 vom 29. März 2017 E. 1.3). Weiter ist die Staatsanwaltschaft als Verfahrensleitung gemäss Art. 62 Abs. 1 und 63 Abs. 1 StPO bei der Durchführung von Einvernahmen befugt, für Sicherheit, Ruhe und Ordnung zu sorgen und Personen, die den Geschäftsgang stören oder die Anstandsregeln verletzen, zu verwarnen und ihnen im Wiederholungsfalle auch das Wort zu entziehen (AGE BES.2017.1 vom 13. März 2017 E. 3.1). Schliesslich wurde dem Beschwerdeführer – wie aus dem fraglichen Einvernahmeprotokoll vom 17. August 2022 und der gleichentags von der Untersuchungsbeamtin B____ verfassten Aktennotiz hervorgeht – anlässlich der Einvernahme die Möglichkeit eingeräumt, das Einvernahmeprotokoll zu berichtigen bzw. zu ergänzen, was er dann auch getan hat (act. 1 S. 9 f.). Zudem hat die Untersuchungsbeamten B____ zum fraglichen Geschehen anlässlich der Einvernahme selbst eine Aktennotiz verfasst (act. 1 S. 10). Insgesamt kann somit festgehalten werden, dass das Verhalten der Untersuchungsbeamtin während der Einvernahme im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben erfolgt und eine Verletzung des rechtlichen Gehörsanspruchs des Beschwerdeführers nicht ersichtlich ist.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer dessen ordentliche Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 800.– festzusetzen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann zufolge Aussichtslosigkeit nicht bewilligt werden.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- z.K. Rechtsvertreter im Hauptverfahren: [...]
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.