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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.140
ENTSCHEID
vom 17. Mai 2023
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Grange
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 22. Januar 2021 reichte die A____ AG Strafanzeige gegen B____ und C____ bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft wegen Misswirtschaft (Art. 165 Strafgesetzbuch [StGB, SR 311.0]), unterlassener Buchführung (Art. 166 StGB), ordnungswidriger Führung der Geschäftsbücher (Art. 325 StGB), Urkundenfälschung (Art. 251 StGB), betrügerischen Konkurses (Art. 163 StGB) und allfälliger weiterer Delikte ein und stellte gleichzeitig Strafantrag gegen die genannten zwei Personen. Zudem deklarierte sie, sich im angestrebten Strafverfahren gegen B____ und C____ als Privatklägerin konstituieren und beteiligen zu wollen. Mit Schreiben vom 9. Juni 2021 erkundigte sich die A____ AG bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach dem Stand des Verfahrens. Mit Antwortschreiben vom 11. Juni 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der A____ AG mit, sie habe am 2. Februar 2021 eine Gerichtstandsanfrage an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gerichtet, welche bislang unbeantwortet geblieben sei. Mit einem weiteren Schreiben vom 1. Oktober 2021 erkundigte sich die A____ AG nochmals bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft nach dem Verfahrensstand, ersuchte um Akteneinsicht und darum, das Verfahren nun beschleunigt voranzutreiben. Mit Brief vom 4. Oktober 2021 teilte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft der A____ AG mit, die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, Abteilung Wirtschaftsdelikte, habe das Verfahren mit Verfügung vom 9. Juli 2021 übernommen, weshalb die Anfrage an diese weitergeleitet werde. Mit Schreiben vom 5. Oktober 2021 fragte die A____ AG die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) nach dem Verfahrensstand an und ersuchte diese um Akteneinsicht. Die Staatsanwaltschaft reagierte auf dies Anfrage mit Schreiben vom 16. November 2021 und entschuldigte sich für die lange Bearbeitungsdauer. Diese sei Folge einer Überbelastung der Abteilung Wirtschaftsdelikte mit prioritär zu behandelnden Fällen. Es bestünden aktuell keine Kapazitäten zur Bearbeitung der Strafanzeige der A____ AG. Bei Verbesserung dieses «unbefriedigende Zustands», werde die A____ AG umgehend informiert. Mit Schreiben vom 13. Januar 2022 teilte die A____ AG der Staatsanwaltschaft mit, sie sei nicht bereit, die im Brief vom 16. November 2021 ausgesprochene «Forfait-Erklärung» der Staatsanwaltschaft zu akzeptieren. Würden nicht umgehend Untersuchungshandlungen aufgenommen, erwäge sie die Einleitung rechtlicher Schritte.
Mit Beschwerde vom 5. September 2022 hat die A____ AG Rechtsverzögerung- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde beim Appellationsgericht eingereicht. In der Beschwerdebegründung erweitert sie den Katalog der Straftatbestände, welche gemäss der von ihr eingereichten Strafanzeige möglicherweise erfüllt sein könnten, um die Gläubigerschädigung durch Vermögensverminderung (Art. 164 StGB). Sie beantragt die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots im von ihr angestrebten Strafverfahren (Aktenzeichen der Staatsanwaltschaft VT.[...]) sowie die dadurch verursachte Rechtsverzögerung bzw. –verweigerung. Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren beförderlich abzuschliessen, dies alles unter o/e- Kostenfolge zu Lasten der Staatsanwaltschaft.
Mit Stellungnahme vom 5. Oktober 2022 bestätigt die Staatsanwaltschaft, in der von der Beschwerdegegnerin beanzeigten Sache bislang nicht tätig geworden zu sein. Sie führt sinngemäss aus, dieser Aufgabe nicht aufgrund einer Verweigerungshaltung nicht nachzukommen, sondern wegen massiver Überlastung der Behörde. Sie versuche, sämtliche anhängigen Falle voranzubringen und hoffe, bald auch die von der Beschwerdeführerin beanzeigte Sache bearbeiten zu können.
Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren. Für die Einzelheiten der Parteistandpunkte und des Sachverhalts wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Erwägungen
1.
Mit Beschwerde können nebst anderem Rechtsverzögerung und -verweigerung gerügt werden gemäss (Art. 393 Abs. 2 lit. a Strafprozessordnung [StPO, SR 312]). Die Rechtsverzögerungs bzw. –verweigerungsbeschwerde ist an keine Frist gebunden (396 Abs. 2 StPO). Implizit vorausgesetzt ist, dass die angebliche Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung ein Verfahren betrifft, in welchem Verfügungen, Entscheide oder Urteile ergehen könnten bzw. sollten, welche den Rechtsmitteln der StPO unterliegen. Dies ist vorliegend der Fall. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin moniert zusammengefasst, im von ihr im Januar 2021 zur Anzeige gebrachten Sachverhalt seien bislang keinerlei Verfahrenshandlungen erfolgt. Bei der Staatsanwaltschaft sei der Fall seit Juli 2021 anhängig. Damit seien bis zur Einreichung der Beschwerde über 14 Monate vergangen, in denen die Staatsanwaltschaft untätig geblieben sei. Die von der Staatsanwaltschaft vorgebrechte Begründung, wonach sie überlastet sei und anderen Fällen den Vorrang in der Bearbeitung gewähren müsse, sei gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht haltbar. Die Behörde habe darum besorgt zu sein, dass sie ihrem gesetzlichen Untersuchungsauftrag nachkommen könne. Der Beschwerdeführerin sei durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft bereits ein Schaden entstanden. Das geschützte Rechtsgut der Konkursdelikte nach Art. 163 ff. StGB sei das Vermögen der Gläubiger. Insofern stellten die Konkursdelikte eine strafrechtliche Ergänzung zum Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz (SchKG, SR 281.1) dar. Die im Mittelpunkt des beanzeigten Sachverhalts stehenden Straftatbestände schützten den Anspruch der Gläubiger, in der Zwangsvollstreckung auf das Vermögen des Schuldners greifen zu können und sich daraus zu befriedigen. Der Beschwerdeführerin und gleichzeitigen Gläubigerin einer Forderung gegen eine konkursite Firma, deren vormalige Verwaltungsräte die beanzeigten Personen, B____ und C____, seien, sei der Zugriff auf das Vermögen der konkursiten Firma aufgrund «systematischer Delinquenz durch die beiden Beschuldigten» verwehrt. Nebst diesem unmittelbaren Schaden sei der Beschwerdeführerin auch durch die Untätigkeit der Staatsanwaltschaft ein Schaden entstanden. Die Unterlassung der dem Staat obliegenden Untersuchungshandlungen habe es der Beschwerdeführerin verunmöglicht, die Paulianischen Anfechtungsklagen zur gerichtlichen Geltendmachung der nach Art. 260 SchKG abgetretenen Rechtsansprüche geltend zu machen. Mangels Erkenntnisse aus dem Strafverfahren seien der Beschwerdeführerin bis zum Ablauf der Frist zur Erhebung dieser Klagen nicht genügend Beweismittel vorgelegen. Der systematischen Vorgehensweise der von ihr beanzeigten Personen sei zudem nicht nur ein privatrechtlicher, sondern auch ein volkswirtschaftlicher Schaden inhärent.
2.2 Von einer Rechtsverzögerung im Sinne des Gesetzes ist nach Lehre und Praxis auszugehen, wenn behördliches Handeln zwar nicht (wie bei einer formellen Rechtsverweigerung) grundsätzlich infrage steht, aber die Behörde nicht innert der Frist handelt, die nach der Natur der Sache objektiv noch als angemessen erscheint. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 Bundesverfassung (BV, SR 101) gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleunigungsgebot für den Bereich des Strafrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn eine Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3; BGE 130 I 269 E. 2.3 und 3.1 S. 272 f.). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130, Ziff. 2.1.2; Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage 2017, Art. 5 N 1). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde im Verfahren über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist (Wohlers, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 5 N 9; vgl. auch Summers, in: Niggli/Heer/Wiprächtiger, Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 5 N 14), mithin das Verfahren respektive der Verfahrensabschnitt bei einer objektivierenden Betrachtungsweise der gesamten Umstände innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage 2017, § 8 Rz. 147). Ein Verschulden der Behörde an der Verzögerung wird nicht vorausgesetzt, weshalb sie das Rechtsverzögerungsverbot auch dann verletzt, wenn sie wegen Personalmangels oder Überlastung nicht innert angemessener Frist handelt (vgl. BGE 138 II 513 E. 6.4; 107 Ib 160 E. 3c; 103 V 190 E. 5c; Summers, a.a.O., Art. 5 N 14).
2.3 Vorliegend handelt es sich um eine Rechtsverzögerungsbeschwerde, da die Staatsanwaltschaft sich keineswegs weigert, dem beanzeigten Sachverhalt nachzugehen, sondern einzig geltend macht, sie sei aufgrund eines andauernden, massiven Arbeitsanfalls und angesichts ihres Personalbestandes noch nicht in der Lage gewesen, die Anzeige zu bearbeiten und sich dafür gar entschuldigt. Allerdings liegen zwischen der Anzeige der Beschwerdeführerin bei der Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 22. Januar 2021 und dem Eingang der Beschwerdeantwort der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022 ca. 1 ¾ Jahre. Auch wenn berücksichtigt wird, dass die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft erst mit Zuständigkeitsverfügung vom 9. Juli 2021 statuiert wurde, ist die Staatsanwaltschaft gleichwohl immer noch rund ein Jahr und 3 Monate in der Sache komplett untätig geblieben. Dies obwohl die Beschwerdeführerin mit ihrer Anzeige auf mögliche verbrecherische Handlungen der von ihr beschuldigten Personen hinweist (Art. 163, 164, 165 und 251 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 StGB) und mit dem von der Beschwerdeführerin geschilderten Vorhalt der Verdacht im Raum steht, dass die beschuldigten Personen fortlaufend weitere Verbrechen am Begehen sein könnten und fortlaufend sowie zukünftig noch mehr Personen geschädigt werden könnten. Es liegt mit anderen Worten keineswegs eine Anzeige betreffend ein mögliches Bagatelldelikt vor. Vor diesem Hintergrund ist offensichtlich, dass die Staatsanwaltschaft mit der noch nicht erfolgten Anhandnahme der Anzeigenbearbeitung gegen das Beschleunigungsgebot verstossen hat. Dass diese Untätigkeit auf einer für den bestehenden Personalbestand zu hohen Geschäftslast beruht, vermag wie dargelegt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung die Untätigkeit nicht zu entschuldigen und ändert nichts an der festgestellten Rechtsverzögerung. Dies obwohl selbstredend nachvollziehbar ist, dass es der Staatsanwaltschaft nicht möglich ist, ihren Personalbestand nach eigenem Belieben im Bedarfsfalle umgehend aufzustocken. Auch ob es ihr überhaupt möglich wäre, innert nützlicher Frist geeignetes Personal zu finden, ist unerheblich, mag diese Argumentation noch so realitätsfremd erscheinen. Die Beschwerde ist deshalb grundsätzlich gutzuheissen.
3.
Die Beschwerdeführerin beantragt die Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebotes sowie die Anweisung an die Staatsanwaltschaft, das von ihr angestrebte Strafverfahren nun beförderlich abzuschliessen. Feststellungsklagen sind grundsätzlich subsidiär. Da vorliegend die Bearbeitung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2021 noch ausstehend ist, reicht es, die Staatsanwaltschaft anzuweisen, dies nun unverzüglich zu tun (vgl. Weiss, Verletzungen des Beschleunigungsgebotes und Staatshaftung, in: ZBJV 158/2022 S. 205 ff., 211).
4.
Damit dringt die Beschwerdeführerin mit ihrem Anliegen durch, weshalb der Staat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und sie für ihren entstandenen Aufwand zu entschädigen hat. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der angemessene Aufwand zu schätzen ist. Entschädigt wird ein Aufwand von 4 Stunden zu CHF 250.– (inkl. Auslagen und zzgl. MWST). Für die Einzelheiten wird auf das Dispositiv verwiesen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Rechtsverzögerungsbeschwerde wird die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Anhandnahme der Bearbeitung der Strafanzeige der Beschwerdeführerin vom 22. Januar 2021 unverzüglich anzugehen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von CHF 1'000.–, inklusive Auslagen und zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz lic. iur. Barbara Grange
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.