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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.143
ENTSCHEID
Mitwirkende
und Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 31. August 2022
betreffend Zulassung als Privatkläger
Sachverhalt
Am 30. September 2021 erstattete A____ (Beschwerdeführer) bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen einen Polizisten wegen des Verdachts auf Urkundenfälschung im Amt sowie allfälliger weiterer infrage kommender Tatbestände. Der Beschwerdeführer erhob den Vorwurf, dass der Polizist, der am Montag, 23. November 2020, eine Kontrolle in der Bar B____ rapportiert hatte, einen das Geschehen verfälschenden Polizeirapport erstellt habe. Die Staatsanwaltschaft informierte den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers mit Schreiben vom 4. Mai 2022, dass aufgrund der Strafanzeige vom 30. September 2021 ein polizeiliches Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung im Amt (Verfahrensnummer VT.[...]) eingeleitet worden sei. Mit Schreiben vom 26. August 2022 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft durch seinen Rechtsvertreter mit, dass er sich als Privatkläger (Straf- und Zivilkläger) an diesem Strafverfahren beteilige. Weiter bat er um Information über den Verfahrensstand und beantragte die Teilnahme an sämtlichen Beweiserhebungen sowie Akteneinsicht. Mit Verfügung vom 31. August 2022 lehnte die Staatsanwaltschaft eine Konstituierung des Beschwerdeführers als Privatkläger im Strafverfahren VT.[...] mangels unmittelbarer Beeinträchtigung durch die tatbestandsmässige Handlung ab.
Am 19. September 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt erhoben und beantragt darin, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 sei aufzuheben und der Beschwerdeführer sei in der Strafuntersuchung bezüglich seiner Strafanzeige vom 30. September 2021 wegen des Vorwurfs der Urkundenfälschung im Amt als Privatkläger zuzulassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft beantragt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2022, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen. Der Beschwerdeführer hat hierzu am 12. Oktober 2022 repliziert. Die Staatsanwaltschaft hat innert Frist keine Duplik eingereicht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Akten (Verfahrensnummer VT.[...]) sowie der vom Gericht beigezogenen Strafgerichtsakten im Verfahren ES.2021.507, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels schriftlicher und begründeter Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b und Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller und Adressat der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung und ist daher zur Beschwerdeerhebung legitimiert (vgl. Art. 382 Abs. 1 StPO). Die angefochtene Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. September 2022 zugestellt (act. 3/2), sodass die zehntägige Beschwerdefrist am 19. September 2022 endete (Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 f. StPO). Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde (Postaufgabe 19. September 2022) ist folglich einzutreten. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
2.
Streitig ist vorliegend, ob sich der Beschwerdeführer im Strafverfahren VT.[...] als Privatkläger gemäss Art. 118 StPO konstituieren kann.
2.1 Der Beschwerdeführer ist eigenen Angaben zufolge Mitinhaber der Bar B____ (HV-Prot. im Strafverfahren ES.2021.507, act. 6, S. 78). Die Strafanzeige des Beschwerdeführers vom 30. September 2021 beruht auf dem Vorwurf, dass der dem Beschwerdeführer nicht namentlich bekannte Polizist, der eine Kontrolle in der Bar B____ am Montag, 23. November 2020, 00:01 Uhr, rapportierte, einen das Geschehen verfälschenden Polizeirapport erstellt habe. Besagter Polizist habe «wesentlichste Angaben zu einer objektiven Erfassung» der Situation weggelassen. Daneben habe er auch falsche oder zumindest stark irreführende Angaben protokolliert (zum Ganzen Strafanzeige, act. 3/4). Gestützt auf besagten Polizeirapport vom 23. November 2020 (act. 6, S. 7 f.) wurde der Beschwerdeführer durch das Amt für Wirtschaft und Arbeit Basel-Stadt (AWA) mit Schreiben vom 27. November 2020 verwarnt, die Verwarnung aber nach einer Stellungnahme durch den Mitinhaber der Bar B____, C____, wieder zurückgezogen (act. 6, S. 34 ff., insbesondere S. 39). Des Weiteren wurde gestützt auf den Polizeirapport vom 23. November 2020 eine Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer geführt (Verfahrensnummer VT.[...]), welche mit Strafbefehl vom 23. August 2021 abgeschlossen wurde (act. 6, S. 17). Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer am 27. August 2021 Einsprache (act. 6, S. 19). Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt (Einzelgericht) vom 20. April 2022 wurde der Beschwerdeführer kostenlos freigesprochen, nachdem an der Hauptverhandlung ein zur vermeintlichen Tatzeit in der Bar anwesender Mitarbeiter sowie der rapportierende Polizist auf Antrag des Beschwerdeführers als Zeugen angehört worden waren (act. 6, S. 20 und 81 ff.). Dieses Urteil ist in Rechtskraft erwachsen (act. 6, S. 89 ff.). Der Beschwerdeführer stellt sich in seiner Strafanzeige auf den Standpunkt, ohne den falschen bzw. irreführenden Polizeirapport hätten weder die Medizinischen Dienste Basel-Stadt, noch das AWA, noch die Staatsanwaltschaft oder das Strafgericht den Fall überhaupt weiterverfolgt (zum Ganzen Strafanzeige, act. 3/4).
2.2 In ihrer Verfügung vom 31. August 2022 erwog die Staatsanwaltschaft, Geschädigter im Sinne von Art. 115 StPO sei ausschliesslich, wer durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt sei. Der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt diene primär dem Schutz des öffentlichen Rechtsguts der Amts- und Berufspflichten. Der Beschwerdeführer sei mit Bezug auf die angezeigte Urkundenfälschung im Amt – wenn überhaupt – höchstens mittelbar in seinen privaten Interessen beeinträchtigt. Daher werde der Beschwerdeführer im Verfahren VT.[...] nicht als Privatkläger zugelassen und ihm stünden keine über Art. 301 Abs. 2 StPO hinausgehende Rechte zu.
2.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, es sei zwar richtig, dass Fälschungsdelikte in erster Linie die Allgemeinheit schützten. Daneben schützten sie aber auch die privaten Geschäftsinteressen und somit Individualinteressen (mit Hinweis auf BGE 119 Ia 342 E. 2b). Wenn durch falsche Urkunden private Interessen von Personen unmittelbar beeinträchtigt würden, seien diese als Geschädigte anzusehen, da diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung sei. Die vom Beschwerdeführer angezeigte wahrheitswidrige Rapportierung durch den Polizisten habe eine ungerechtfertigte Verwarnung des AWA sowie eine ungerechtfertigte Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft gegen den Beschwerdeführer zur Folge gehabt. Er sei als Geschädigter der inkorrekten Rapportierung anzusehen und deshalb als Privatkläger in der diesbezüglichen Strafuntersuchung zuzulassen.
2.4 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 4. Oktober 2022 vor, dass gemäss Art. 115 StPO nur geschädigte Person sei, wer durch die tatbestandsmässige Handlung unmittelbar beeinträchtigt sei. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verwarnung durch das AWA sowie das Strafverfahren könnten nicht als Gründe angeführt werden, da die Verwarnung inzwischen zurückgezogen worden sei und der Beschwerdeführer im Strafverfahren kostenlos freigesprochen worden sei. Damit liege zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine unmittelbare Beeinträchtigung vor. Zudem habe der Beschwerdeführer bislang keine zivilrechtlichen Ansprüche geltend gemacht und auch nicht deren Anmeldung in Aussicht gestellt, sodass sich die Frage stelle, weshalb er Privatkläger sein wolle. Es ginge jedenfalls nicht an, wenn er auf diesem Weg versuchen würde, in den Genuss der weitergehenden Verfahrensrechte der Privatklägerschaft etwa in Bezug auf das Akteneinsichtsrecht zu kommen.
2.5 Dem hält der Beschwerdeführer in seiner Replik vom 12. Oktober 2022 entgegen, dass er mit Schreiben vom 26. August 2022 unmissverständlich zum Ausdruck gebracht habe, dass er nicht nur als Strafkläger die Bestrafung des Beschuldigten fordere, sondern auch beabsichtige, als Zivilkläger zivilrechtliche Ansprüche geltend zu machen. Ein Zivilkläger habe das Recht, die Akten studieren zu dürfen, bevor er seine zivilrechtlichen Ansprüche beziffere und begründe, zumal gemäss Art. 123 Abs. 2 StPO mit der Bezifferung und Begründung der Zivilklage bis zum Parteivortrag gewartet werden dürfe. Vorliegend zentral sei die von der Staatsanwaltschaft nicht beantwortete Rechtsfrage, ob die Urkundenfälschung im Amt neben allgemeinen Interessen auch private Interessen schütze und Private durch Urkundenfälschungen im Amt unmittelbar beeinträchtigt werden könnten.
3.
3.1 Als geschädigte Person, die sich als Privatklägerschaft konstituieren kann (Art. 118 Abs. 1 StPO), gilt diejenige Person, die durch die Straftat in ihren Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). Unmittelbar verletzt ist nach herrschender Auffassung in Rechtsprechung und Lehre nur jene Person, die Trägerin des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsguts ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2; vgl. auch BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95 E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21, je mit weiteren Hinweisen). Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 140 IV 155 E. 3.2, mit weiteren Hinweisen).
3.2 Vorliegend zeigte der Beschwerdeführer den Verdacht der «Urkundenfälschung im Amt» an (act. 3/4). Es ist also zunächst vorfrageweise zu prüfen, ob der Tatbestand der Urkundenfälschung im Amt gemäss Art. 317 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) grundsätzlich in Betracht kommt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts stellt ein Polizeirapport (auch ohne Unterschrift) eine Urkunde im Sinne von Art. 110 Abs. 4 StGB dar, sofern der Verfasser bzw. Aussteller des Polizeirapports erkennbar ist (BGE 145 IV 190 E. 1.4.1, mit weiteren Hinweisen). Ein Polizeirapport sei seiner Natur nach dazu bestimmt und geeignet, als Beweismittel zu dienen (vgl. BGer 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1). Vorliegend kommt dem Polizeirapport vom 23. November 2020 zweifelsfrei Urkundenqualität im Sinne der dargelegten Rechtsprechung zu, ist doch deren Verfasser eingangs namentlich als «Sachbearbeiter» erwähnt (act. 6, S. 7).
Allerdings stellen sich vorliegend mit Blick auf die Tathandlung gewisse Fragen: Ist davon auszugehen, dass der aus dem Polizeirapport vom 23. November 2020 ersichtliche Ersteller mit dem tatsächlich rapportierenden Polizeibeamten übereinstimmt, käme keine (Ver-)Fälschung einer Urkunde (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 1 StGB), sondern primär eine Falschbeurkundung (Art. 317 Ziff. 1 Abs. 2 StGB) in Betracht. Bei letzterer Tatvariante stellt sich allgemein und auch mit Blick auf die Tatbegehung im Amt die Schwierigkeit der Abgrenzung zur blossen schriftlichen Lüge. Für eine Falschbeurkundung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts erforderlich, dass der Urkunde eine erhöhte Glaubwürdigkeit zukommt und der Adressat ihr aufgrund dessen ein besonderes Vertrauen entgegenbringt (vgl. Boog, in: Basler Kommentar, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 317 StGB N 5 und 8 ff., mit Hinweisen und Kasuistik, Urkundenfälschung im Amt etwa bejaht bei einem von der Zollkreisdirektion verlangten unwahren Dienstrapport). Nach der allgemeinen Rechtsprechung des Bundesgerichts kann – jedenfalls solange der Inhalt eines Polizeirapports nicht bestritten wird – darauf abgestellt werden (vgl. BGer 6B_685/2010 vom 4. April 2011 E. 3.1, mit Hinweisen). Wird der Inhalt des Polizeirapports aber bestritten, ist der Polizeibeamte zu befragen. Dies hat indes eher mit der Wahrung des Konfrontationsrechts der beschuldigten Person und mit einer umfassenden Beweiswürdigung zu tun und nicht mit der Urkundenqualität von Polizeirapporten an sich (vgl. BGer 6B_1057/2013 vom 19. Mai 2014 E. 2). Ob vor diesem Hintergrund bei einem nicht den Tatsachen entsprechenden, vom unterzeichneten Beamten erstellten Polizeirapport von einer Urkundenfälschung im Amt auszugehen ist, ist fraglich, betrifft aber letztlich die (rechtliche) Entscheidung in der Sache. Solche Auslegungsfragen können vorliegend offenbleiben. Jedenfalls ist festzuhalten, dass in casu ein Urkundendelikt nicht offensichtlich ausser Betracht fällt, sondern prinzipiell in Frage kommt. Andere einschlägige Tatbestände sind nicht ersichtlich. Massgeblich ist mithin, wer als Rechtsgutsträger bzw. potenzieller Geschädigter eines Urkundendelikts im Amt in Frage kommt.
3.3
3.3.1 Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts schützen nach der überwiegenden Rechtsauffassung in erster Linie die Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut ist das besondere Vertrauen, welches einer Urkunde im Rechtsverkehr als einem Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, mit weiteren Hinweisen). Daneben kann ein Urkundendelikt nach allgemeiner Auffassung aber auch private Interessen unmittelbar verletzen, wenn es auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3, mit Hinweisen; BGE 119 Ia 342 E. 2b; 6B_496/2012 vom 18. April 2013 E. 5.2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73). Diese Voraussetzungen hat die Rechtsprechung etwa bereits bei einer Handlung, welche auf die Erlangung eines Betreibungsregisterauszugs betreffend einen Dritten und damit auf die Beseitigung der Einschränkungen des Einsichtsrechts gemäss Art. 8a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zum Schutz der Privatsphäre des Dritten abzielte, bejaht (OGer ZH UE180020 vom 30. April 2018 E. 3). Des Weiteren ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – eine Schädigung von Individualinteressen durch ein Urkundendelikt namentlich möglich, wenn das Urkundendelikt gleichzeitig Bestandteil eines schädigenden Vermögensdelikts bildet (BGer 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4, mit Hinweisen; AGE BES.2012.60 vom 11. November 2013 E 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73, mit weiteren Beispielen und Hinweisen). Demgegenüber ist eine Person nicht durch ein Urkundendelikt geschädigt, wenn die Beeinträchtigung ihrer Individualrechte nicht unmittelbare Folge des Urkundendeliktes, sondern eines erst später hinzugetretenen, durch einen anderen Täter begangenen Delikts ist (KassGer ZH, in: SJZ 1975, S. 282 ff., 283, E. 2; Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73, mit weiteren Hinweisen zur Literatur).
3.3.2 Würde es im Verfahren VT.[...] gelingen, dem beschuldigten Polizeibeamten in subjektiver Hinsicht nachzuweisen, dass er im Polizeirapport vom 23. November 2020 wissentlich und willentlich sowie in Täuschungsabsicht (vgl. Boog, a.a.O., Art. 317 StGB N 19, mit weiteren Nachweisen) den Sachverhalt falsch rapportiert hat, so wäre bei Vorliegen der übrigen Voraussetzungen ein Fälschungsdelikt zu bejahen, welches geeignet war, sich in rechtlich relevanter Hinsicht nachteilig für den Beschwerdeführer auszuwirken. Schliesslich ist – wie der Beschwerdeführer zutreffend ausführt – zumindest ein Strafbefehl gegen ihn ergangen. Des Weiteren wurde der Beschwerdeführer vom AWA verwarnt. Jedenfalls der Strafbefehl vom 23. August 2021 und die darin ausgedrückte hoheitliche – fehlerhafte – Missbilligung eines vermeintlichen Verhaltens des Beschwerdeführers sowie die damit verbundene Auferlegung einer Busse in Höhe von CHF 1'000.– und von Verfahrenskosten in Höhe von CHF 205.30 (act. 6, S. 17 f.) sind klarerweise als benachteiligende Eingriffe in Individualrechtsgüter des Beschwerdeführers zu qualifizieren. Auch die missbilligende Verwarnung des AWA, welche bei neu hinzukommenden Verfehlungen zu schnelleren Konsequenzen geführt haben dürfte, stellt eine gewisse Benachteiligung dar. Angesichts des im Strafbefehl liegenden gewichtigen Nachteils kann jedoch offenbleiben, ob die Verwarnung des AWA für sich genommen ausgereicht hätte.
Vor diesem Hintergrund ist der Beschwerdeführer im Verfahren VT.[...] als mutmasslich Geschädigter im Sinne der oben dargelegten Rechtsprechung und Lehre (siehe E. 3.1 und 3.3.1) zu qualifizieren. Dass das Strafgericht den Strafbefehl nach Anhörung des Beschwerdeführers sowie zweier Zeugen (darunter auch des beschuldigten Polizeibeamten) aufgehoben und den Beschwerdeführer rechtskräftig freigesprochen hat sowie das AWA seine Verwarnung nach Erläuterung des Sachverhalts zurückgezogen hat, ändert – entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft – hieran nichts. So ist der Staatsanwaltschaft zwar darin zuzustimmen, dass zumindest zum jetzigen Zeitpunkt keine unmittelbare Beeinträchtigung des Beschwerdeführers mehr vorliegt (act. 4, S. 1). Soweit die Staatsanwaltschaft damit aber dem Beschwerdeführer infolge Heilung seiner Individualrechtsverletzungen die Parteistellung im Strafverfahren VT.[...] versagen will (vgl. auch Replik, act. 7, S. 2), verkennt sie den repressiven und vergangenheitsbezogenen Charakter des Strafrechts.
3.4 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 aufzuheben sowie die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführer als Privatkläger im Strafverfahren VT.[...] zuzulassen.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine ordentlichen Kosten zu erheben. Weiter ist der Beschwerdeführer für den Aufwand seines Rechtsvertreters angemessen aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Der Aufwand für das Beschwerdeverfahren wird mangels Kostennote auf sechs Stunden geschätzt, die zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen sind (einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 31. August 2022 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, den Beschwerdeführer als Privatkläger im Strafverfahren VT.[...] zuzulassen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine ordentlichen Kosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 1'615.50 (einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.