Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.155

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Februar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

Prof. Dr. med. A____                                                    Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Privatklägerschaft

 

B____                                                                                                       

vertreten durch [...], Advokat,                                                                    

[...]

 

C____                                                                                                      

vertreten durch [...], Advokatin,                                                                 

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 3. Oktober 2022

 

betreffend Gutachtensauftrag

 


Sachverhalt

 

Am 19. Februar 2015 erhoben B____ und C____ (Privatkläger) Strafanzeige gegen Medizinalpersonen der […]klinik des […]spitals […] mit dem Vorwurf der fahrlässigen Tötung bzw. fahrlässigen schweren Körperverletzung im Zusammenhang mit der Geburt und dem Versterben ihres Kindes D____. Dr. med. A____ (Beschwerdeführer) war als stellvertretender Chefarzt an der medizinischen Behandlung beteiligt. Konkret wird ihm vorgeworfen, durch den Einsatz des Medikaments «[...]» zur Einleitung des Geburtsvorgangs die Privatklägerin und deren ungeborenes Kind bekannten Risiken ausgesetzt und nicht alles unternommen zu haben, um diese Risiken zu mindern und die ungefährdete Geburt des Kindes sicherzustellen. Zudem habe er die Anordnung und Durchsetzung der nötigen intensiven Überwachungsmassnahmen unterlassen. Demzufolge führt die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen ihn ein Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung durch Unterlassung und fahrlässiger, allenfalls schwerer Körperverletzung.

 

Nachdem zunächst das Institut für Rechtsmedizin (IRM) Basel-Stadt mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 12. Juni 2015 im Rahmen der polizeilichen Ermittlungen zur rechtsmedizinischen Begutachtung beauftragt worden war und die beiden Gutachterinnen Dr. med. [...] und Dr. med. [...] in ihrer Aktenbegutachtung vom 4. Mai 2016 bzw. im Corrigendum vom 10. Juni 2016 zum Schluss gelangt waren, dass sich den zuständigen Medizinalpersonen kein fehlerhaftes Verhalten vorwerfen lasse, rügte die Privatklägerschaft mit Eingabe 30. Oktober 2016 die fachliche Unzulänglichkeit des Gutachtens sowie die fehlende Objektivität der Gutachterstelle. Hierauf überwies die Staatsanwaltschaft am 8. August 2018 den Auftrag zur rechtsmedizinischen Begutachtung an das IRM Zürich zuhanden der Gutachterin Dr. med. [...]. In Gutheissung der dagegen erhobenen Beschwerden der Beschuldigten – darunter der Beschwerdeführer – wurde der Gutachtensauftrag vom 8. August 2018 mit zeitgleichen Entscheiden des Appellationsgerichts vom 13. Januar 2020 (BES.2018.153 und BES.2018.155) aufgehoben und es wurde festgestellt, dass die Staatsanwaltschaft im Zusammenhang mit diesem Gutachtensauftrag eine Rechtsverweigerung begangen habe.

 

In der Folge beauftragte die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 12. Mai 2022 zunächst Prof. Dr. [...] vom IRM [...] als neue sachverständige Person. Nachdem dieser jedoch den ihm übermittelten Gutachtensauftrag nach Studium der Akten mit Eingabe vom 23. Juni 2022 abgelehnt hatte, verfügte die Staatsanwaltschaft am 3. Oktober 2022, es werde nunmehr Prof. Dr. med. E____ mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt und es würden ihm die Fragen gemäss bisherigem Schriftenwechsel, d.h. gemäss Verfügung vom 12. Mai 2022 resp. gemäss retourniertem Gutachtensauftrag an das IRM [...] vom 12. Mai 2022, sowie unter anderem das Roundtable-Protokoll und die «Akten zur Sache inklusive Strafanzeige und Beilagen sowie aller Einvernahmeprotokolle» übermittelt. Dies mit dem Hinweis, dass sich die Parteien mit der Annahme dieser Verfügung mit dem Vorgehen einverstanden erklärten.

 

Hiergegen hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 13. Oktober 2022 Beschwerde erheben lassen. Es wird beantragt, die angefochtene Verfügung sei hinsichtlich der Übermittlung des «Roundtable-Protokolls» vom 11. Februar 2014, der Strafanzeige vom 19. Februar 2015 (inkl. Beilagen) sowie der Einvernahmeprotokolle aufzuheben. Zudem sei festzustellen, dass die in der Verfügung vorgesehene Zustimmungsfiktion unzulässig, eventualiter unbegründet sei, und die Verfügung dementsprechend auch in diesem Punkt aufzuheben. Beides unter o/e Kostenfolge zulasten der Staatsanwaltschaft. Mit Stellungnahme vom 23. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei diese abzuweisen, unter o/e-Kostenfolge. Hierzu liess sich der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. Februar 2023 erneut vernehmen, wobei er an seinen bisherigen Anträgen festhielt.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

 

2.

2.1      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdelegitimation nach Art. 382 Abs. 1 StPO verlangt eine unmittelbare persönliche Betroffenheit der rechtsuchenden Partei in den eigenen rechtlich geschützten Interessen (BGer 1B_242/2015 vom 22. Oktober 2015 E. 4.3.1). Ziel des Rechtsmittels ist es, anstelle des für den betroffenen nachteiligen einen für ihn günstigeren Entscheid zu erlangen (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich/St. Gallen 2017, Rz. 1458). Die Beschwer muss deshalb im Regelfall im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheides noch gegeben, d.h. aktuell sein, ansonsten kein schützenswertes Interesse an der Anfechtung mehr vorliegt. Ausnahmsweise kann ein schützenswertes Interesse an der Beurteilung des Rechtsmittels jedoch weiterhin gegeben sein, wenn die Fragestellung von grundsätzlicher Bedeutung ist, an der Beantwortung ein öffentliches Interesse besteht und eine Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre. An der blossen Feststellung eines Verfahrensverstosses besteht dagegen grundsätzlich kein rechtlich geschütztes Interesse (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 382 N 13 und 13d).

 

2.2     

2.2.1   Das Dispositiv der vorliegend angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft lautet wie folgt:

 

«Prof. Dr. med. E____ wird nach Rechtskraft der vorliegenden Verfügung mit der Erstellung des Gutachtens beauftragt.

 

Ihm werden die

•      Fragen gemäss bisherigem Schriftenwechsel, d.h. gemäss Verfügung vom 12.05.2022 resp. gemäss dem retournierten Gutachtensauftrag an das IRM [...] vom 12.05.2022

übermittelt.

 

Weiter werden dem Gutachter folgende Unterlagen übermittelt:

•      Roundtable Protokoll (gemäss Beschwerdeentscheid des APG

       BES.2018.155 v. 13.01.2020, Ziff. 6.4)

•      Akten zur Sache inklusive Strafanzeige und Beilagen sowie aller Einvernahmeprotokolle.

•      Von den Parteien eingereichte Aufsätze, Guidelines und wissenschaftliche Artikel.

 

Wegen des möglichen Anscheins der Befangenheit und daraus folgender Unverwertbarkeit (vgl. BGE 1B_426/2015) nicht übermittelt werden die

•      bisherige[n] Gutachten des IRM Basel-Stadt.

 

Mit der Annahme dieser Verfügung erklären sich die Parteien mit dem Vorgehen einverstanden und sie erklären sich bereit, die hängigen Beschwerden BES.2021.117 und BES.2022.84 abschreiben zu lassen.»

 

Ziel dieser Formulierung soll es gemäss Stellungnahme der Staatsanwaltschaft zur vorliegenden Beschwerde (act. 5, S. 1) gewesen sein, dass die Parteien die Modalitäten zum vorgesehenen Gutachten entweder akzeptieren oder aber dann anfechten würden. Gleichzeitig kommt die Staatsanwaltschaft aber zum Schluss, dass Beschwerden gegen die Ablehnung von Anträgen im Zusammenhang mit der Gutachtensauftragserteilung nicht möglich seien und darauf nicht eingetreten werden könne (act. 5, S. 2).

 

2.2.2   Dieser Auffassung kann schon unter dem Aspekt von Treu und Glauben nicht gefolgt werden, zumal das Verhalten der Staatsanwaltschaft in sich widersprüchlich («venire contra factum proprium») ist. Es kann nicht angehen, dass die Staatsanwaltschaft Rechtsfolgen aus einer nicht erhobenen Beschwerde ziehen will, sie zugleich aber behauptet, eine solche Beschwerde sei gar nicht erst möglich. Allein deswegen ist ein aktuelles Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der vorliegenden Beschwerde zu bejahen.

 

Abgesehen davon kennt die Strafprozessordnung keine entsprechende Pflicht der Parteien, eine Gutachtensauftragserteilung anzufechten, andernfalls auf deren Zustimmung zum Verfügungsinhalt geschlossen werden könnte. Auch liegt kein Fall eines Rechtsmittelverzichts nach Art. 386 StPO vor. Die Verteidigung geht in diesem Zusammenhang zutreffend von einer durch die Staatsanwaltschaft unzulässigerweise implizierten «Zustimmungsfiktion» aus. Dies gilt erst recht, nachdem die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde selber ausführt, dass entsprechende Anträge auch noch vor Gericht ohne Rechtsnachteile wiederholt werden könnten und dass die Untersuchungsbehörde oder das Gericht ohnehin verpflichtet seien, ein neues Gutachten in Auftrag zu geben, falls sich im Nachhinein herausstellen sollte, dass ein Gutachten den gesetzlichen Anforderungen nicht genüge (act. 5, S. 5 f.). Ferner hatte der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahren mehrfach deutlich gemacht, dass und weshalb er mit der Übermittlung der fraglichen Unterlagen an den Gutachter nicht einverstanden sei, was seitens der Staatsanwaltschaft auch nicht bestritten wird.

 

Im Übrigen kann den diesbezüglichen Ausführungen der Verteidigung vollumfänglich gefolgt werden. Sie weist mit Recht darauf hin, dass die Annahme einer «Zustimmungsfiktion» und einer damit einhergehenden Pflicht zur Beschwerdeerhebung nicht nur elementare Verfahrensgrundsätze verletzen würde, sondern schlichtweg unzumutbar wäre. Es würde überdies das in Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV verankerte Beschleunigungsgebot ad absurdum führen, hiesse dies doch im Umkehrschluss, dass die Parteien eines Strafverfahrens jede Verfügung der Strafverfolgungsbehörde anfechten müssten, um einer Zustimmungsfiktion entgegenzuwirken.

 

Selbst wenn aber von einer zulässigen Zustimmungsfiktion auszugehen wäre – was vorliegend zu verneinen ist –, so könnte daraus nicht zugleich auf das Einverständnis des Beschwerdeführers geschlossen werden, die – nota bene nicht von ihm, sondern vom Mitbeschuldigten Dr. med. F____ angestrengten Beschwerden BES.2021.117 und BES.2022.84 abschreiben zu lassen, zumal der Beschwerdeführer in diesen beiden Beschwerdeverfahren gar nicht als Partei involviert war.

 

Im Ergebnis erweist sich die – im letzten Absatz des Dispositivs der angefochtenen Verfügung – vorgesehene «Zustimmungsfiktion» als unzulässig und ist diese folglich in diesem Punkt aufzuheben.

 

2.2.3   Was das von der Staatsanwaltschaft bestrittene Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers in der Sache betrifft – und wie dies das Appellationsgericht im kürzlich ergangenen Entscheid im Rahmen der parallel durch den Mitbeschuldigten F____ angestrengten Beschwerdeverfahren (BES.2021.117 / BES.2022.84 / BES.2022.159 E. 2.3) festgehalten hat –, kann der Ansicht der Staatsanwaltschaft, wonach auf die Beschwerde gemäss Art. 394 lit. b StPO mangels nicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten sei, nicht gefolgt werden. Die Staatsanwaltschaft geht nämlich auch vorliegend von der falschen Annahme aus, dass Anträge bezüglich (nicht) mitzuliefernder Unterlagen im Zusammenhang mit einem Gutachtensauftrag «Beweisanträge» seien, für die gemäss Wortlaut von Art. 394 lit. b StPO «kein Beschwerderecht» bestehe.

 

Gemäss Art. 394 lit. b StPO ist die Beschwerde nicht zulässig «gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft (…), wenn der Antrag ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann». Im Zusammenhang mit einer Beschwerde gegen die (Nicht-)Entfernung vermeintlich unverwertbarer Beweise aus den Strafakten hielt das Bundesgericht in einem Leitentscheid aus dem Jahr 2017 fest, dass der Ausschlussgrund nach Art. 394 lit. b StPO nicht einschlägig sei, «zumal die auf die Entfernung von Akten gerichtete Beschwerde nicht die Frage beschlägt, ob ein bestimmtes Beweismittel erhoben werden soll, sondern inwiefern die Beweiserhebung rechtmässig durchgeführt worden ist» (BGE 143 IV 475 E. 2.4). Das Bundesgericht erwog, es solle nach der Botschaft zur Vereinheitlichung der Strafprozessordnung «grundsätzlich jede Verfahrenshandlung der Staatsanwaltschaft mit StPO-Beschwerde angefochten werden können», was aus teleologischer Sicht auch dem mit Art. 393 StPO bezweckten Ausbau des Beschwerderechts im Vorverfahren als korrektives Gegengewicht zur starken Stellung der Staatsanwaltschaft entspreche (BGE 143 IV 475 E. 2.5 mit Verweis auf BBl 2006 1085, S. 1312 Ziff. 2.9.2). Damit stellte das Bundesgericht gleichzeitig klar, dass Art. 394 lit. b StPO stricto sensu auszulegen sei und das Zulässigkeitserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Rechtsnachteils, das aus Gründen der Verfahrensbeschleunigung in Abweichung zur allgemeinen Regel in die StPO aufgenommen worden sei, wirklich «nur bei einer Anfechtung von durch die Staatsanwaltschaft abgelehnten Beweisanträgen» gelte (a.a.O.). Da die hier angefochtene Verfügung grundsätzlich die von Seiten der Staatsanwaltschaft initiierte – und nicht eine von Seiten des Beschuldigten beantragte – Beweisführung betrifft, können die gerügten Umstände (nämlich das Unterbreiten von bestimmten Strafakten an den Gutachter) – bei einer derart einschränkenden Auslegung von Art. 394 lit. b StPO – nicht der Ablehnung von Beweisanträgen im Sinne dieser Bestimmung gleichgestellt werden. Vielmehr ist eine Beschwerde über das Nicht-Unterbreiten von bestimmten Unterlagen (vorliegend der Strafanzeige vom 19. Februar 2015 samt Beilagen, der Einvernahmeprotokolle und des fraglichen Roundtable-Protokolls) gleich zu behandeln wie eine Beschwerde betreffend einen Aktenvernichtungsentscheid: In beiden Fällen kann die Zulässigkeit der Beschwerde mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht vom Eintretenserfordernis des nicht wieder gutzumachenden Nachteils abhängig gemacht werden.

 

Erforderlich ist damit lediglich ein rechtlich geschütztes Interesse nach Art. 382 Abs. 2 StPO (so bereits E. 2.1). Hierzu kann zunächst auf die früheren – und nach wie vor gültigen – Ausführungen des Appellationsgerichts verwiesen werden (BES.2018.153 vom 13. Januar 2020), welche die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde selber auf drei Seiten wörtlich wiedergibt (act. 5, S. 2 ff.). Hiernach komme der Gutachtenseinholung im vorliegenden Strafverfahren eine enorme Bedeutung zu und stelle das Gutachten – darüber hinaus – auch im Gesamtbild alle weiteren verfügbaren Beweise in den Schatten, weshalb «ein streitlagenspezifisches Rechtsschutzinteresse am Erlass einer anfechtbaren Verfügung» über die Anträge der Parteien im Mitwirkungsverfahren nach Art. 184 Abs. 3 StPO bestanden habe (E. 4.2). Zudem sei die Korrektur von Problemen und Mängeln eines Gutachtensauftrags mit Blick auf die Verfahrensökonomie und insbesondere zur Vermeidung einer weiteren Gutachtenseinholung durch das Sachgericht bereits im Beschwerdeverfahren angezeigt (E. 5.1). Neben dem allgemeinen, schutzwürdigen Interesse des Beschwerdeführers, dass (vermeintlich) unverwertbare Beweismittel vom Gutachter gar nicht erst zur Kenntnis genommen werden, könnte durch deren Entfernung aus den dem Gutachter zu übermittelnden Unterlagen im für ihn besten Fall ein entlastendes Gutachten und sogar eine Verfahrenseinstellung mangels Erhärtung eines die Anklage rechtfertigenden Tatverdachts erreicht werden (vgl. wiederum BGE 143 IV 475 E. 2.9). Insofern besteht für den Beschwerdeführer als beschuldigte Person auch aus diesem Grund ein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass mutmasslich unverwertbare bzw. irrelevante Beweise dem Gutachter nicht unterbreitet werden.

 

2.2.4   Nicht einzutreten ist hingegen auf diejenigen Vorbringen der Parteien, die über den – durch die angefochtene Verfügung definierten – Verfahrensgegenstand hinausgehen. Dies gilt namentlich hinsichtlich der Ausführungen des Beschwerdeführers zu einer mutmasslich noch ausstehenden Verfügung der Staatsanwaltschaft über die Zulässigkeit der Ergänzungsfragen und Anträge des Beschwerdeführers vom 2. Juni 2022 sowie in Bezug auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft zu den im bisherigen Untersuchungsverfahren (nicht) erhobenen Beschwerden des Beschwerdeführers.

 

3.

3.1      In der Sache bringt der Beschwerdeführer zusammenfassend vor, es müssten dem Gutachten die – in der angefochtenen Verfügung nicht erwähnten – Unterlagen, nämlich die relevanten Krankengeschichten resp. Patientendossiers – nicht aber das Roundtable-Protokoll – übermittelt werden. Es handle sich bei der Strafanzeige vom 19. Februar 2015, deren Beilagen, dem "Roundtable-Protokoll" vom 11. Februar 2014 sowie den Protokollen der Einvernahmen der beiden Beschuldigten vom 25. April 2017 resp. vom 15. Mai 2017 und der Zeugin G____ vom 26. April 2018 um parteiliche Stellungnahmen und damit um reine Parteiaussagen, aus deren Übermittlung eine einseitige und damit unzulässige Beeinflussung des Gutachters resultierte. Entgegen der Begründung der Staatsanwaltschaft handle es sich dabei nicht um grundlegende Akten, die als Ergänzung zur Krankengeschichte Relevanz haben könnten. Dies gelte für die Einvernahmeprotokolle in besonderem Masse, da die Beschuldigten die Aussage verweigert hätten und die Protokolle damit ausschliesslich Vorhalte enthielten, ohne korrigierende oder nur schon relativierende Aussagen der Beschuldigten. Es handle sich dabei also – genauso wie bei der Strafanzeige – um eine rein einseitige Darstellung des Sachverhalts ohne jegliche Relevanz. Zudem sei der Beweiswert der Einvernahme von G____ gering und deren Relevanz mehr als fraglich, da die Befragung mehr als drei Jahre nach der Hospitalisation erfolgt sei und die Zeugin zur Frage über die ärztliche Aufklärung überhaupt keine Erinnerung mehr gehabt habe. Letztlich werde die Verwertbarkeit des Roundtable-Protokolls bestritten, weshalb dessen Übermittlung an den Gutachter zumindest im jetzigen Zeitpunkt, bzw. bis dessen Verwertbarkeit rechtskräftig gerichtlich festgestellt worden sei, zu entfallen habe. Nachdem offenbar kein rechtsmedizinisches Gutachten mehr eingeholt werden solle, sondern lediglich "Fachspezialisten der Geburtsbegleitung zu Rate zu ziehen" seien, sei es erst recht nicht angebracht – ja, sogar kontraproduktiv und potentiell schädlich – irrelevante oder unverwertbare (insbesondere juristische) Dokumente dem Facharzt vorzulegen, der einer unzulässigen Beeinflussung in weitaus höherem Mass ausgesetzt sei als der (allenfalls geübte) Rechtsmediziner.

 

3.2      Bezüglich der Aktenüberlassung an den Gutachter hat das Appellationsgericht in seinem Entscheid vom 13. Januar 2020 bereits einmal Stellung genommen und allgemein festgehalten, dass sich keine Einschränkungen ergeben. Zur expliziten Frage, ob das Roundtable-Protokoll einem Gutachter zur Verfügung gestellt werden dürfe, hielt es folgendes fest (BES.2018.155, E. 6.4):

 

«Das umstrittene ˂Roundtable-Protokoll> wurde mit Entsiegelungsverfügung der Strafgerichtspräsidentin Basel-Stadt vom 2. Juni 2015 freigegeben (Nichteintretensentscheid des Bundesgerichts 1B_231/2015 vom 15. März 2016) und gehört zu den relevanten Verfahrensakten, die der Gutachterin zu überlassen sind. Nach Art. 184 Abs. 4 StPO übergibt die Verfahrensleitung der sachverständigen Person zusammen mit dem Auftrag die zur Erstellung des Gutachtens notwendigen Akten und Gegenstände. Notwendig bedeutet nach der Literatur, dass grundsätzlich nur diejenigen Akten zu übergeben sind, welche für die Beantwortung der Gutachterfragen erforderlich sind, wobei im Zweifel für die Herausgabe eines Aktenstückes zu entscheiden ist (Donatsch, Kommentar, Art. 184 N 44). Akten ohne Beweiswert, das heisst irrelevante oder unverwertbare Akten, sind nicht herauszugeben (Heer, [in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014] Art. 184 N 30).

 

Die beschuldigten Ärzte wissen schon lange, dass das «Roundtable-Protokoll» Aktenbestandteil ist. Sie hätten deshalb auch die Siegelung verlangen und auf diesem Weg einen vorzeitigen Entscheid über die Verwertbarkeit erlangen können, was sie nicht getan haben. Das Protokoll bezieht sich der Sache nach auf die vorgeworfenen Vorgänge, es kommt ihm also Beweiswert zu. Aus formeller Sicht steht einer Aushändigung dieses Protokolls an die Expertin nichts entgegen. Von einer Unverwertbarkeit des Protokolls ist im Anschluss an den gerichtlichen Entsiegelungsentscheid nicht auszugehen. Es handelt sich hierbei um eine vorläufige Beurteilung; über die definitive materielle Verwertbarkeit des Protokolls wird im Falle einer Anklage das Sachgericht zu befinden haben. Zusammenfassend sind sämtliche im Gutachtensauftrag als Beilagen angeführte Akten für die Erstellung des Gutachtens wesentlich und der Expertin auszuhändigen.»

 

3.3      Angesichts der unveränderten Ausgangslage besteht kein Anlass, von der damaligen Einschätzung des Appellationsgerichts abzuweichen. Anders als bei den früheren Gutachten des IRM Basel, deren Unverwertbarkeit aufgrund der Befangenheit der sachverständigen Personen ausser Frage steht, geht auch der Beschwerdeführer nicht von der grundsätzlichen Unverwertbarkeit des Roundtable-Protokolls aus. Es handelt sich dabei also nicht um ein Aktenstück, welchem von Vornhinein jeglicher Beweiswert abzusprechen wäre. Nur dann aber wäre – auch nach der oben zitierten Ansicht von Heer, a.a.O., Art. 184 N 30 – auf eine Herausgabe des Protokolls zu verzichten, um eine unzulässige Beeinflussung des Gutachters als juristischer Laie zu vermeiden. Hat dagegen erst das Sachgericht über die definitive Verwertbarkeit eines bestimmten Aktenstücks zu befinden, so ist dieses – im Kontext des zeitlich vorverlagerten Gutachterauftrags – dem Gutachter gestützt auf Art. 184 Abs. 4 StPO zu übergeben. Es wird dann Aufgabe des Sachgerichts sein, zu überprüfen, ob die Schlussfolgerungen der sachverständigen Person auf den rechtserheblichen Sachverhalt basieren, ansonsten das Gutachten gemäss Art. 189 StPO zu korrigieren und ergänzen sein wird bzw. darauf nicht abgestellt werden kann (vgl. Vuille, in: Commentaire Romand, Code de procédure pénale suisse, 2. Aufl., 2019, Art. 184 N 27b: «[…]; il sera alors primordial de vérifier, plus tard, que les conclusions de l’expert se basent bien sur les faits tels qu’ils auront été arrêtés par l’autorité. À défaut, l’expertise devra être corrigée, complétée ou écartée»).

 

3.4      Gleiches gilt hinsichtlich der weiteren in Frage stehenden Unterlagen, nämlich der Strafanzeige und Einvernahmeprotokolle. Diese sind Bestandteil der Akten und folglich grundsätzlich ebenfalls dem Gutachter zu übergeben. Dass gewisse Aktenstücke naturgemäss eine einseitige Darstellung der Sachlage enthalten – so etwa die Strafanzeige – ist unvermeidlich und kann nicht dazu führen, dass dem Sachverständigen die Aktenlage lediglich in Bruchstücken unterbreitet wird. Die Staatsanwaltschaft führt in diesem Zusammenhang zutreffend aus, dass die Fähigkeit des Gutachters «zu unabhängiger und parteikritischer Würdigung der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen» vorausgesetzt werden muss (Stellungnahme zur Beschwerde, act. 5, S. 6). Dies muss selbstredend nicht nur für einen Rechtsmediziner, sondern ebenso für einen als Sachverständigen eingesetzten Facharzt gelten. Im Ergebnis ist dem Gutachter eine – dem aktuellen Verfahrensstand entsprechende – Gesamtwürdigung der Aktenlage zu ermöglichen, wobei den Umständen, dass die Beschuldigten keine Aussagen zu den jeweiligen Vorhalten machten und sich eine Zeugin zur Frage der damaligen ärztlichen Aufklärung nicht mehr äussern konnte, für ihn durchaus von Relevanz sein kann. Richtigzustellen ist auch, dass die Krankengeschichte und die Patientendossiers in der angefochtenen Verfügung zwar nicht explizit erwähnt werden, diese (soweit unbestrittene) Unterlagen jedoch – entgegen den Ausführungen der Verteidigung – unter der dort gewählten Formulierung «Akten zur Sache» fallen und folglich – auch nach Auffassungen der Staatsanwaltschaft (vgl. Stellungnahme zur Beschwerde, act. 5 S. 9 f.) – ebenfalls dem Gutachter zu unterbreiten sind.

 

3.5      Zusammenfassend ist die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Übermittlung der in der angefochtenen Verfügung aufgeführten Unterlagen an den Gutachter richtet, abzuweisen.

 

4.

Nach diesen Ausführungen ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen.

 

4.1      Der Beschwerdeführer hat mit seinem Rechtsmittel nur teilweise obsiegt und wird insoweit grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber – und vor dem Hintergrund, dass erst die unzulässige Annahme der Staatsanwaltschaft einer «Zustimmungsfiktion» in der angefochtenen Verfügung Anlass zur vorliegenden Beschwerde gab – wird jedoch auf die Erhebung von Gerichtskosten gänzlich verzichtet.

 

4.2      Nachdem die Verteidigung keine Honorarnote eingereicht hat, ist dem Beschwerdeführer eine (reduzierte) Parteientschädigung nach geschätztem Aufwand von vier Arbeitsstunden à CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) aus der Gerichtskasse zuzusprechen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der letzte Absatz des Dispositivs der angefochtenen Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 3. Oktober 2022 (lautend: «Mit der Annahme dieser Verfügung erklären sich die Parteien mit dem Vorgehen einverstanden und sie erklären sich bereit, die hängigen Beschwerden BES.2021.117 und BES.2022.84 abschreiben zu lassen») aufgehoben.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung vom CHF 1'000.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 77.–, insgesamt also CHF 1'077.– aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.