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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.156
ENTSCHEID
vom 13. Juli 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin 1
[...]
B____ Beschwerdeführer 2
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin 2
c/o [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 28. September 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Am 10. August 2022 erstatteten A____ und B____ bei der Bundesanwaltschaft «Strafanzeige/Strafantrag» gegen C____ (Beschwerdegegnerin 2) wegen des Verdachts auf Verletzung des Berufsgeheimnisses und Verletzung der beruflichen Schweigepflicht. Mit Gerichtsstandsverfügung vom 24. August 2022 wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt übernommen. Mit Schreiben vom 25. August 2022 und 19. September 2022 wurden A____ und B____ von der Staatsanwaltschaft zur Konkretisierung ihrer Vorwürfe aufgefordert. Daraufhin nahmen sie mit Schreiben vom 22. September 2022 «erste Ergänzungen und Präzisierungen» vor. Am 28. September 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme des Verfahrens und verlegte die Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese Verfügung richtet sich die von A____ (Beschwerdeführerin 1) und B____ (Beschwerdeführer 2) eingereichte Beschwerde vom 17. Oktober 2022, mit der die kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung der Sache zwecks Durchführung einer Strafuntersuchung an die Staatsanwaltschaft beantragt wird. Mit Eingabe vom 24. November 2022 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie vollumfänglich abzuweisen. Dies unter o./e. Kostenfolge. Am 14. März 2023 haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 innert erstreckter Frist repliziert.
Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das mit freier Kognition urteilt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben sich mit Schreiben vom 22. September 2022 – konkludent – als Privatklägerschaft konstituiert, so dass sie rechtsprechungsgemäss (vgl. AGE BES.2019.54 vom 2. September 2019 E. 1.2 mit Hinweisen) zur Beschwerde legitimiert sind. Auf die Beschwerde, die gemäss Sendungsverfolgung am 17. Oktober 2022 um 20.53 Uhr der Schweizerischen Post übergeben und damit fristgerecht eingereicht wurde, ist daher einzutreten.
2.
2.1 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 haben am 10. August 2022 folgenden Sachverhalt zur Anzeige gebracht:
«Der Aktenedition vom 20.07.2022 bei der Staatsanwaltschaft Schwyz folgend übermittelte Frau C____ [Beschwerdegegnerin 2], D____ AG, am 10.05.2022 nach Ansicht der Antrag- wie Anzeigensteller die dem Berufsgeheimnis unterstehenden bis in die Geheimsphäre reichenden Daten an die Kantonspolizei Schwyz, wobei die Antrag- wie Anzeigensteller in den betreffenden Datensammlungen keine für die unter SV.[...] (SU [...], Staatsanwaltschaft Schwyz) fallenden Strafsachen erforderliche Befreiung von der Schweigepflicht, gemäss Art. 321 Abs. 2 [recte: Ziff. 2] StGB, beispielsweise ausgefällt von den zuständigen Aufsichtsbehörden wie der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel, zu finden vermochten.»
Am 22. September 2022 reichten die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 – nach zweimaliger Aufforderung durch die Staatsanwaltschaft – als Ergänzung zu ihrer Eingabe vom 10. August 2022 die stark gekürzte Version eines von ihnen verfassten Schreibens vom 26. Juni 2019 samt zwei Beilagen ein, das von der Beschwerdegegnerin 2 an die Kantonspolizei Schwyz herausgegeben worden sei. Dieses Schreiben ist an ihre frühere Rechtsvertreterin E____ adressiert und mit dem Vermerk «Persönlich/Vertraulich» versehen. Bei den Beilagen handelt es sich um die letztwilligen Verfügungen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers (act. 5, S. 30 f., 33, 35).
2.2 Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren gegen die Beschwerdegegnerin 2 mit der Begründung nicht an die Hand genommen, dass der fragliche Straftatbestand eindeutig nicht erfüllt sei. Hintergrund der fraglichen Aktenedition durch die Beschwerdegegnerin 2 sei ein Strafverfahren der Staatsanwaltschaft Schwyz (SU [...]) gewesen, welches gegen E____ geführt und per 12. August 2022 eingestellt worden sei. Die in diesem Verfahren von der Staatsanwaltschaft Schwyz erlassene Editionsverfügung sei an E____ gerichtet gewesen, die sich nicht auf ein Zeugnis- oder Editionsverweigerungsrecht hätte berufen können. Da sie zu diesem Zeitpunkt nicht mehr für die D____ AG tätig gewesen sei, habe sie die fraglichen Akten nicht selber herausgeben können. Die Geheimnisträgerin in diesem Mandat sei E____ gewesen, nicht die Beschwerdegegnerin 2. In der Herausgabe dieser Akten durch die Beschwerdegegnerin 2 sei deshalb kein strafbares Verhalten ersichtlich (act. 1, S. 1 f.).
2.3 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 machen in ihrer Beschwerde geltend, dass die von der Beschwerdegegnerin 2 an die Kantonspolizei Schwyz edierten Unterlagen «allesamt […] zweifelsfrei dem Berufungsgeheimnis unterstehen» würden (act. 2, Ziff. 3.1 S. 5). Zudem habe die Geheimnisträgerschaft nicht etwa nur bei E____, sondern ebenfalls bei der D____ AG sowie bei allen «Mitglieder[n] der D____ AG einschliesslich Hilfspersonen» gelegen (act. 2, Ziff. 1.1.2 S. 2 und Ziff. 4 S. 11). Weiter finde sich in den Akten des von der Staatsanwaltschaft Schwyz unter dem Aktenzeichen SU […] geführten Verfahrens «an keiner Stelle der geringste Hinweis auf eine wie auch immer geartete Editionsverfügung» (act. 2, Ziff. 4 S. 11 und Ziff. 3.1 S. 5). Schliesslich sei die Herausgabe der Unterlagen «ohne Vorliegen einer Befreiung von der beruflichen Schweigepflicht in Strafsachen» erfolgt (act. 2, Ziff. 3.1 S. 5). So sei E____ mit Entscheid der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte Basel-Stadt vom 29. Juli 2020 von der beruflichen Schweigepflicht lediglich in dem Masse entbunden worden, als dies zur rechtlichen Durchsetzung «ihrer» Honorarforderungen gegenüber dem Beschwerdeführer 2 erforderlich sei. Allerdings stünde die in Betreibung gesetzte Forderung «eindeutig allein der D____ AG» zu, die diesbezüglich an E____ ausgestellte Vollmacht sei ungültig (act. 2, Ziff. 1.1.2 S. 2 f.). Zudem falle das «Aus- und Verbreiten wie Preisgeben» von Daten, welche die Beschwerdeführerin 1 beträfen, «beim besten Willen nicht im Entferntesten in den Bereich der […] Schweigepflichtsbefreiung» (act. 2, Ziff. 3.2 S. 6).
2.4 In ihrer Stellungnahme macht die Staatsanwaltschaft in materieller Hinsicht geltend, dass weder in der Eingabe vom 10. August 2022 noch im Präzisierungsschreiben vom 22. September 2022 hinreichend genau dargelegt werde, inwiefern die Beschwerdegegnerin 2 welche konkreten Unterlagen an wen genau weitergegeben haben soll und aus welchem Grund. Unter Verweis auf BStrGer BB.2020.196 vom 14. August 2022 wird ausgeführt, dass es – insbesondere bei einem Antragsdelikt – nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörden sei, ohne konkreten Anfangsverdacht nach einem potentiell strafbaren Verhalten zu forschen und dazu auch allfällige Beilagen entsprechend nach Hinweisen zu durchsuchen. Dies gelte umso mehr, wenn diese Dokumente nicht bzw. nicht vollständig der Strafanzeige beigelegt seien. Vielmehr sei in einer Strafanzeige genau anzugeben, welche konkrete (potentiell) strafbare Handlung (Angabe eines Lebenssachverhalts) die beschuldigte Person mutmasslich begangen habe. Vorliegend sei jedoch in der Eingabe vom 10. August 2022 nicht angegeben worden, welche Geheimnisse die Beschwerdegegnerin 2 auf welchem Wege offenbart haben soll. In der auf zweifache Nachfrage der Staatsanwaltschaft erfolgten Präzisierung sei immerhin auf ein – von der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 an ihre ehemalige Rechtsvertreterin E____ gesendetes – Schreiben vom 26. Juni 2019 verwiesen worden, welches angeblich von der Beschwerdegegnerin 2 der Kantonspolizei Schwyz zugestellt worden sei und sich in den Akten der Staatsanwaltschaft Schwyz (Verfahren SU [...]) befinden solle. Allerdings sei nicht die vollständige Fassung dieses Schreibens eingereicht worden, sondern nur ein stark verkürzter Auszug (Angabe der Zwischentitel). Insgesamt sei es der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht möglich gewesen, zu beurteilen, ob ein bzw. welches Geheimnis durch die Beschwerdegegnerin 2 verletzt worden sei. Nicht erkennbar war, wie und weshalb das erwähnte Schreiben in die Akten der Staatsanwaltschaft Schwyz gekommen sei. Diesbezüglich habe daher kein hinreichender Tatverdacht bestanden, weshalb das Verfahren nicht anhand genommen worden sei (act. 4, S. 2 f.).
2.5 In ihrer Replik machen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 ihre Beschwerdeschrift insbesondere geltend, dass sie der Staatsanwaltschaft mit der Eingabe vom 10. August 2022 und den Präzisierungen vom 22. September 2022 genügend Tatverdachtsmaterial an die Hand gegeben hätten (act. 8, S. 7). Zur Untermauerung ihres Standpunkts weisen sie darauf hin, dass die Einreichung des stark gekürzten Schreibens vom 26. Juni 2019 «die Strafbehörden des Kantons Schwyz sofort zum umfänglichen Ermittlungen einschliesslich Einvernahmen» veranlasst habe (act. 8, S. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 30 Abs. 1 StGB kann grundsätzlich jede Person, die durch eine nur auf Antrag strafbare Tat verletzt worden ist, die Bestrafung des Täters beantragen. Der Strafantrag muss sich auf einen bestimmten Sachverhalt beziehen (BGE 131 IV 97 E. 3.1 S. 98 und E. 3.3 S. 99 f.). Erforderlich ist, dass der zu verfolgende Sachverhalt zweifelsfrei umschrieben wird. Die Strafverfolgungsbehörden müssen wissen, für welchen Sachverhalt eine Strafverfolgung verlangt wird. Pauschale Schuldzuweisungen ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt genügen nicht. Es ist nicht Aufgabe der Strafverfolgungsbehörde, im Sinne eines aufwändigen Durchkämmens einer Eingabe nachzuforschen, ob allenfalls in einem Strafantrag oder den Beilagen Sachverhaltselemente zu finden sind, welche einen Tatverdacht zu begründen vermögen (vgl. BGer 6B_1237/2018 E. 1.2, nicht publ. in BGE 145 IV 190, 6B_1340/2018 vom 15. Februar 2019 E. 2.2 und E. 2.5, 6B_123/2018 vom 18. Juni 2018 E. 4; OGer ZH UE220102 vom 16. August 2022 E. 4; Bosshard/Landshut, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage 2020, Art. 301 StPO N 2)
3.2 Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald auf Grund der Strafanzeige oder des Polizeirapports mit Sicherheit feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder gemäss Art. 8 StPO aus Opportunitätsgründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. Da es sich beim Strafantrag um eine Prozessvoraussetzung handelt (BGE 145 IV 190 E. 1.5.1 f.), ist eine Nichtanhandnahme auch zu verfügen, wenn der Strafantrag den zuvor erwähnten Anforderungen (vgl. Ziff. 3.1) nicht genügt. Der Entscheid über die Anhandnahme eines Strafverfahrens richtet sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore». Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Er bedeutet, dass eine Nichtanhandnahme durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen darf, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen (Urteil 6B_706/2022 vom 30. November 2022 E. 2.1.2; BGE 146 IV 68 E. 2.1, 143 IV 241 E. 2.2; 138 IV 186 E. 4.1).
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 verwenden in ihren Eingaben regelmässig umständliche Formulierungen und eine zur Schwerfälligkeit neigende Sprache. Nichtsdestotrotz lässt sich ihrer Eingabe vom 10. August 2022 und dem Ergänzungsschreiben vom 22. September 2022 in sachverhaltsmässiger Hinsicht entnehmen, dass die bei der D____ AG tätige Beschwerdegegnerin 2 der Kantonspolizei Schwyz (im Verfahren SU [...]) am 10. Mai 2022 dem Berufsgeheimnis unterstehende Akten herausgegeben haben soll, ohne dass eine Befreiung von der Schweigepflicht vorgelegen hätte. Konkret nennen die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 ein von ihnen verfasstes Schreiben vom 26. Juni 2019 samt zwei Beilagen. Die beiden Beilagen liegen dem Ergänzungsschreiben vom 22. September 2022 bei, ebenso eine stark gekürzte Fassung des Schreibens vom 26. Juni 2019. Dieses Schreiben ist an E____, die ehemalige – damals ebenfalls bei der D____ AG tätige – Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 adressiert (act. 5, S. 30 f.). Bei den zwei Beilagen handelt es sich um die letztwilligen Verfügungen der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 (act. 5, S. 33, 35). Insgesamt wird aufgrund der Angaben in der Strafanzeige vom 10. August 2022 und dem Ergänzungsschreiben vom 22. September 2022 genügend deutlich, für welchen Sachverhalt die Strafverfolgung verlangt wird. Es liegt folglich ein gültiger Strafantrag vor.
4.2
4.2.1 Den Tatbestand von Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) erfüllen Geistliche, Rechtsanwälte, Verteidiger, Notare, Patentanwälte, nach Obligationenrecht zur Verschwiegenheit verpflichtete Revisoren, Ärzte, Zahnärzte, Chiropraktoren, Apotheker, Hebammen, Psychologen, Pflegefachpersonen, Physiotherapeuten, Ergotherapeuten, Ernährungsberater, Optometristen, Osteopathen sowie ihre Hilfspersonen, die ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Sie werden, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Ziff. 1 Abs. 1). Ebenso werden Studierende bestraft, die ein Geheimnis offenbaren, das sie bei ihrem Studium wahrnehmen. Die Verletzung des Berufsgeheimnisses ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Studien strafbar (Ziff. 1 Abs. 2 und 3). Als Geheimnis gilt dabei jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist, und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will (Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 14). Täter kann nur sein, wer einen der abschliessend aufgezählten Berufe ausübt; die Verletzung einer vertraglichen Verschwiegenheitspflicht genügt nicht. Insofern handelt es sich beim Straftatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses um ein echtes Sonderdelikt (Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 4). Konkret muss das Geheimnis der Berufsperson infolge ihres Berufes anvertraut worden sein oder sie muss es in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Zwischen der Kenntnis der vertraulichen Tatsache und der beruflichen Funktion muss insofern ein Kausalzusammenhang bestehen (vgl. Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 16; Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 321 N 21). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis auf Grund einer Einwilligung des Berechtigten oder einer auf Gesuch des Täters erteilten schriftlichen Bewilligung der vorgesetzten Behörde oder Aufsichtsbehörde offenbart hat (Art. 321 Ziff. 2 StGB). Die Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses endet nicht mit der Beendigung eines Mandats (BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.2; Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 18).
Gemäss Art. 35 Abs. 1 DSG wird, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Ausübung seines Berufes, der die Kenntnis solcher Daten erfordert, erfahren hat, auf Antrag mit Busse bestraft. Gleich wird bestraft, wer vorsätzlich geheime, besonders schützenswerte Personendaten oder Persönlichkeitsprofile unbefugt bekannt gibt, von denen er bei der Tätigkeit für den Geheimhaltungspflichtigen oder während der Ausbildung bei diesem erfahren hat (Abs. 2). Das unbefugte Bekanntgeben geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile ist auch nach Beendigung der Berufsausübung oder der Ausbildung strafbar (Abs. 3). Obwohl es sich um ein Sonderdelikt handelt, ist hier im Unterschied zum nach Art. 321 Ziff. 1 StGB geschützten Berufsgeheimnis eine bestimmte Berufszugehörigkeit für die Tätereigenschaft nicht erforderlich. Als Tathandlung erfasst ist aber nur die Bekanntgabe geheimer, besonders schützenswerter Personendaten oder Persönlichkeitsprofile (vgl. Trechsel/Vest, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 321 N 16, mit Hinweisen).
4.2.2 Nachfolgend ist vor dem Hintergrund der dargelegten Rechtslage zu prüfen, ob aufgrund des derzeitigen Kenntnisstandes davon ausgegangen werden kann, dass die fraglichen Straftatbestände klarerweise nicht erfüllt sind.
Hinsichtlich der Frage der Geheimnisträgerschaft ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die D____ AG – entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin 1 und des Beschwerdeführers 2 (act. 2, Ziff. 1.1.2 S. 2) – als Geheimnisträgerin nicht infrage kommen dürfte. Zwar ist es richtig, dass bei Anwaltskanzleien in der Form einer Aktiengesellschaft in aller Regel die Aktiengesellschaft als juristische Person Vertragspartnerin und Beauftragte der Klientschaft ist. Jedoch unterstehen nur natürliche und nicht juristische Personen dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61). Auch Art. 321 StGB schafft keine weiteren Verpflichteten. Folglich trifft das Berufsgeheimnis nicht die Aktiengesellschaft als juristische Person, sondern die einzelnen, insbesondere die mit der Mandatsführung betrauten, Anwältinnen und Anwälte (vgl. BGE 144 II 147; Staatskanzlei SO, in: GER 2019 Nr. 10, E. 2.1 S. 64). Zudem ist in Bezug auf eine allfällige Geheimnisträgerschaft der Beschwerdegegnerin 2 zu berücksichtigen, dass diese – soweit ersichtlich – nicht über das Anwaltspatent verfügt und sie deshalb den Tatbestand von Art. 321 Ziff. 1 Abs. 1 StGB nur als Hilfsperson einer Advokatin oder eines Advokaten erfüllt haben könnte. Insgesamt kann beim derzeitigen Kenntnisstand die Frage einer allfälligen Geheimnisträgerschaft der Beschwerdegegnerin 2 nicht beurteilt werden.
Fraglich ist weiter, ob bzw. in welchem Umfang in dem von der Staatsanwaltschaft Schwyz unter dem Aktenzeichen SU [...] geführten Verfahren eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht erfolgt ist. Oftmals lassen sich Anwältinnen und Anwälte durch die Aufsichtsbehörde von ihrer Geheimhaltungspflicht entbinden, wenn die (ehemalige) Klientschaft gegen sie ein Strafverfahren einleitet und sie sich in dem entsprechenden Verfahren mit eigenen Sachverhaltsdarstellungen zur Wehr setzen müssen (Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 654). Eine Befreiung vom Berufsgeheimnis ist indes auch durch konkludentes Verhalten des Geheimnisherrn möglich (BGE 98 IV 217 E. 2; Oberholzer, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 321 StGB N 22, ausreichend ist es etwa, wenn der Geheimnisherr den Geheimnisträger im Prozess als Zeugen anruft [BGE 97 II 369]). Jedenfalls entfällt die Verschwiegenheitspflicht nur soweit, wie es zur Verteidigung der Anwältin bzw. des Anwalts erforderlich ist (BGer 2C_503/2011 vom 21. September 2011 E. 2.3 mit Hinweisen). Ob bzw. in welchem Umfang eine Entbindung vom Berufsgeheimnis erfolgt ist, kann aufgrund der Akten allerdings nicht beurteilt werden.
Schliesslich ist zu beachten, dass keine Verletzung des Berufsgeheimnisses vorliegt, wenn der Adressat der Mitteilung bereits über Kenntnis der geheimen Tatsache verfügt. Daher kann eine Entbindung entbehrlich sein, wenn die (ehemalige) Klientschaft gegen ihre Rechtsvertretung eine Anzeige einreicht und dabei den Sachverhalt umfassend umschreibt (Staehelin/Staehelin/Grolimund/Bachofner, Zivilprozessrecht unter Einbezug des Anwaltsrechts und des internationalen Zivilprozessrechts, 3. Aufl. 2019, S. 654). Auch dies kann aufgrund der vorliegenden Aktenlage indes nicht beurteilt werden.
4.2.3 Zusammenfassend kann beim derzeitigen Kenntnisstand nicht davon ausgegangen werden, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt sind. Um dies beurteilen zu können, wäre idealerweise näher abzuklären, was E____ im unter dem Aktenzeichen SU [...] geführten Verfahren konkret vorgeworfen wird, inwiefern sich die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 in diesem Verfahren vor Herausgabe der fraglichen Unterlagen in sachverhaltsmässiger Hinsicht bereits geäussert haben, wer zur Edition welcher Unterlagen aufgefordert wurde, welche Unterlagen herausgegeben wurden, ob allenfalls eine Entbindung von der Geheimhaltungspflicht erfolgt ist und ob die Beschwerdegegnerin 2 Trägerin der fraglichen Geheimnisse war. Zur Abklärung dieser Punkte dürfte es angebracht sein, die Akten des von der Staatsanwaltschaft Schwyz unter dem Aktenzeichen SU [...] geführten Verfahrens beizuziehen.
5.
5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. September 2022 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführerin 1 und der Beschwerdeführer 2 keine Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 StPO). Eine Parteientschädigung ist – obschon beantragt – mangels anwaltlicher Vertretung nicht zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird die Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. September 2022 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin 1
- Beschwerdeführer 2
- Beschwerdegegnerin 2
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Andreas Callierotti
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.