Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.162

 

ENTSCHEID

 

vom 28. August 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]  

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel   

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. September 2022

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Am 21. Mai 2022 ereignete sich im Gartenbad Bachgraben in Basel-Stadt ein Unfall, bei dem die fünfjährige B____ im Lehrschwimmbecken ertrank. Ihr Vater, A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), wurde in der Folge verdächtigt, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht verletzt zu haben. Dies wurde von der Staatsanwaltschaft damit begründet, dass er seine Tochter während längerer Zeit unbeaufsichtigt im Bereich des Schwimmbeckens spielen liess, obwohl sie noch nicht richtig schwimmen konnte und das Becken aufgrund seiner Wassertiefe eine latente, aber erhebliche Gefahr darstellte. Die Staatsanwaltschaft wies darauf hin, dass die Eltern alleine für die Beaufsichtigung ihrer Kinder zuständig seien, was aus deutlichen schriftlichen Hinweisen auf Tafeln am Beckenrand, der Hausordnung und den in jedem Bad aufgehängten Baderegeln hervorgehe. In casu berücksichtigte die Staatsanwaltschaft, dass sich der Beschwerdeführer zur Zeit des Unglücks mit einem anderen Kind beschäftigen musste, wobei er dem Schwimmbecken den Rücken zukehrte und damit die Sicht zur möglichen Gefahrenquelle verlor. Zusätzlich nahm sie zur Kenntnis, dass er davon ausgegangen sei, seine Tochter spiele mit einem Nachbarsmädchen ausserhalb des Wassers. Aufgrund des schweren Schicksalsschlags für den Beschwerdeführer verzichtete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt auf eine Strafverfolgung oder Bestrafung und erliess am 28. September 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung.

 

Am 31. Oktober 2022 hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht Basel-Stadt gegen diese Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde erhoben. Die Staatsanwaltschaft hat mit Eingabe vom 1. Dezember 2022 ihre Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht und beantragt, auf diese sei nicht einzutreten. Mit Replik vom 13. April 2023 hat der Beschwerdeführer vollumfänglich an seinen Rechtsbegehren festgehalten. Darauf hat die Staatsanwaltschaft am 19. Mai 2023 dupliziert und an ihrem Antrag auf Nichteintreten festgehalten.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Verfahrensakten der Staatsanwaltschaft ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichts-organisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet am 31.Oktober 2022 beim Appellationsgericht eingereicht worden.

 

2.

2.1      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 28. September 2022, mit der dem Beschwerdeführer mitgeteilt wurde, dass zufolge seiner Betroffenheit durch seine Tat das Strafverfahren nicht anhand genommen werde, weil nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung zu verzichten sei (Art. 310 Abs. 1 lit. c in Verbindung mit Art. 8 StPO sowie Art. 54 des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]). Darauf hat der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zunächst gerügt, dass das Dispositiv sowie die Begründung einem Schuldvorwurf gleichkommen würden. Er hat in seiner Replik vom 13. April 2023 seine Beschwer damit begründet, dass im Dispositiv von «Tat» und «Täter» gesprochen werde und der Begründung zudem zu entnehmen sei, dass der Beschwerdeführer «die Folgen seiner mangelhaften Aufsicht und seiner damit zusammenhängenden Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht unmittelbar spüren und tragen musste».

 

2.2

2.2.1   Die Formulierungen «Tat» und «Täter» sind dem Gesetzestext entnommen, weshalb trotz der etwas unglücklichen Bezeichnung (denn vor der Eröffnung eines Strafverfahrens kann noch keine Täterschaft im strafrechtlichen Sinne bestehen) daraus kein Schuldvorwurf entnommen werden kann (Trechsel Stefan/Keller Stefan, in: Trechsel Stefan/Pieth Mark (Hrsg.), Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 52 Fehlendes Strafbedürfnis N 4). Auch dass sich die im Dispositiv der Verfügung vom 28. September 2022 entschiedene Nichtanhandnahme auf Art. 310 Abs. 1 Bst. c in Verbindung mit Art. 8 StPO und Art. 54 StGB stützt, impliziert für sich alleine keine Schuldfeststellung. Es wird lediglich zum Ausdruck gebracht, dass zufolge Betroffenheit des Beschwerdeführers von einer Strafverfolgung abgesehen wird und zwar gleichgültig, ob der gegen ihn erhobene Verdacht in tatsächlicher Hinsicht zutrifft oder nicht.

 

2.2.2   Der Begründung der Staatsanwaltschaft in der Nichtanhandnahmeverfügung vom 28. September 2022 ist denn auch hauptsächlich zu entnehmen, dass der Beschuldigte lediglich verdächtigt werde, seine Fürsorge- und Erziehungspflicht als Vater verletzt zu haben. Dies stellt keinen expliziten Schuldvorwurf dar, sondern eben lediglich einen Verdacht. Darin unterscheidet sich auch der vom Beschwerdeführer angeführte Entscheid des Bundesstrafgerichts vom 9. November 2017 (BB.2017.160), worin von einem ausdrücklichen Schuldvorwurf ausgegangen wird. Ein solcher lässt sich der Verfügung der Staatsanwaltschaft jedenfalls insgesamt, nicht entnehmen.

 

Die vom Beschwerdeführer beanstandete Begründung kann nach dem Gesagten nichts anderes als die Annahme einer hypothetischen Strafbarkeit sein, ansonsten der Rückgriff auf gesetzliche Strafbefreiungsgründe, die ja gerade zur Nichtanhandnahme führten, keine Anwendungsgrundlage hätte (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4 ff.). Es wurden ihm auch keine Kosten auferlegt, weshalb auch über die Regelung der Kostenfolge kein impliziter Schuldvorwurf erfolgt ist. Ein rechtlich geschütztes Interesse lässt sich somit auf diesem Wege nicht begründen.

 

2.2.3   Die Nichtanhandnahme wird vom Beschwerdeführer grundsätzlich nicht beanstandet. Er rügt einzig, dass sie gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. c StPO erfolgt ist und nicht gemäss lit. a. Da aber beide Varianten die gleiche Rechtsfolge nach sich ziehen, mangelt es diesbezüglich ebenfalls an einem rechtlich geschützten Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Es besteht kein Anspruch auf Prüfung und positive Feststellung, dass eine Nichtanhandnahme nicht nur aufgrund eines materiell-strafrechtlichen Strafbefreiungsgrundes geboten ist, sondern dass es darüber hinaus auch an jeglicher Tatbestandsmässigkeit fehlt (Urteil des Bundesgerichts 1B_3/2011 vom 20. April 2011 E. 2.4).

 

Die Anwendbarkeit des vom Beschwerdeführer favorisierten Gesetzeswortlautes von Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO erfordert, dass «die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind». Da die geforderte Eindeutigkeit in casu aber nicht gegeben ist, fiele die Anwendung dieser Bestimmung ohnehin ausser Betracht.

 

2.3      Nach dem Gesagten ist mangels Beschwer nicht auf die vorliegende Beschwerde einzutreten. Im Übrigen wäre die Beschwerde aus materiellen Gründen abzuweisen gewesen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Es werden umständehalber keine Verfahrenskosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Jeanette Landolt

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.