Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.165

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Januar 2024

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                          Beschwerdegegnerin 1

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

B____                                                                     Beschwerdegegnerin 2

[...]                                                                                           Beschuldigte

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 17. Oktober 2022

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Unter dem Aktenzeichen VT.[...] führte die Staatsanwaltschaft ein Strafverfahren gegen B____ (Beschuldigte) betreffend Tätlichkeit und Nötigung zum Nachteil von A____ (Beschwerdeführerin). Am 17. Oktober 2022 verfügte die Staatsanwaltschaft die Einstellung dieses Strafverfahrens. Nachdem sich die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 31. Oktober 2022 an die Staatsanwaltschaft gewandt und dem Inhalt der Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft widersprochen hatte, überwies die Staatsanwaltschaft die Verfahrensakten am 2. November 2022 zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht. In ihrer Stellungnahme vom 5. Dezember 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin, inzwischen vertreten durch [...], Advokat, replizierte am 15. März 2023 und beantragt die Aufhebung der Einstellungsverfügung und die Fortführung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft kann innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden (Art. 322 Abs. 2 und. Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches haben Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2020.86 vom 12. April 2022 E. 1.2.1, BES.2019.128 vom 5. Juni 2020 E. 1.3.1). Der Strafantragsberechtigte gilt zudem immer auch als Geschädigter (Art. 115 Abs. 2 StPO; vgl. Riedo, in Basler Kommentar, 4. Aufl. 2019, Art. 30 StGB N 106). Die Begriffe des Strafantragsberechtigten und des Geschädigten sind insofern kongruent (Mazzuchelli/Postizzi, in Basler Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 115 StPO N 94; vgl. auch Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Aufl., Zürich 2017, Rz. 690.). Die Beschwerdeführerin ist durch die beanzeigten Delikte zweifelsohne selbst und unmittelbar betroffen und erklärte ihre Beteiligung am Verfahren mit Strafantrag vom 31. Juli 2022 (Polizeirapport vom 31. Juli 2022, Blatt 3, act. 8).

 

1.3

1.3.1   Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrem Überweisungsschreiben vom 2. November 2022 die Rechtzeitigkeit der Beschwerdeerhebung in Frage. Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt zehn Tage seit Zustellung der Verfügung (Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde ist innert dieser Frist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Verfügungen der Staatsanwaltschaft werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zugestellt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Wird eine eingeschriebene Postsendung nicht abgeholt, gilt sie am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellversuch als zugestellt, sofern der Adressat bzw. die Adressatin mit einer Zustellung hatte rechnen müssen (Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO). Dies findet analog Anwendung bei einem Postrückbehaltungsauftrag (Riedo, a.a.O., Art. 90 N 14, mit weiteren Hinweisen), wobei ein Rückbehalteauftrag oder der Auftrag der Postlagerung die siebentägige Frist nicht verlängern (Arquint, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 85 StPO N 9). Wie der Verfahrensleiter mit Verfügung vom 10. November 2022 bereits feststellte, ging die angefochtene Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2022 am 18. Oktober 2022 bei der Poststelle ein und lag bereit zur Abholung. Die Abholfrist betrug 7 Tage und dauerte bis am 25. Oktober 2022. Mit Beschwerde vom 31. Oktober 2022 wurde die Beschwerde somit rechtzeitig erhoben.

 

1.3.2   Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat die Beschwerdeführerin zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne sie die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings ist auch in einer Laienbeschwerde zumindest sinngemäss anzugeben, inwiefern der angefochtene Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft gehalten wird, andernfalls ist die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).

 

In ihrer Eingabe vom 31. Oktober 2023 setzt sich die Beschwerdeführerin mit der Einstellungsverfügung auseinander. Sie habe die «Begründung gelesen und analysiert» und Widersprüche gefunden. Alsdann zitiert sie stellenweise aus der Einstellungsverfügung, bestreitet Erwägungen und behauptet andere Tatsachen (act. 4). Zwar geschieht dies in holprigem Deutsch – die Beschwerdeführerin ist [...] Muttersprache (Polizeirapport, Blatt 4, act. 8) –, die Eingabe der Beschwerdeführerin lässt sich sinngemäss aber so verstehen, dass sie mit der Einstellungsverfügung nicht einverstanden ist und dementsprechend deren Aufhebung verlangt. Insofern genügt die Eingabe der Beschwerdeführerin den Ansprüchen einer Laienbeschwerde, womit sie formgerecht erhoben wurde.

 

1.4      Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte damit, dass «im Laufe der Ermittlungen kein Fehlverhalten der Beschuldigten erkennbar gewesen» sei, «weshalb das Verfahren einzustellen» sei. In ihrer Vernehmlassung zur Beschwerde vom 5. Dezember 2022 führt sie zur Sache aus, dass es sich vorliegend um ein Bagatelldelikt handle. Aufgrund der Akten und der erhobenen Beweise, insbesondere des verfügbaren Videomaterials und der Aussagen des Begleiters ([...], Auskunftsperson), fehle es am hinreichenden Tatverdacht auf die Begehung eines Straftatbestandes. Deswegen seien weitere Beweiserhebungen nicht angezeigt gewesen und das Strafverfahren unter diesen Umständen einzustellen.

 

2.2      Die Beschwerdeführerin behauptet einen anderen Sachverhalt als die Staatsanwaltschaft in ihrer Einstellungsverfügung. Demnach sei sie von der Beschuldigten und ihrem Begleiter zu einer Unterschrift gedrängt worden, wobei diese sie körperlich angegangen hätten, indem sie die Beschwerdeführerin in ihre Wohnung geschubst und ihr im Türrahmen stehend den Weg versperrt hätten, so dass die Beschwerdeführerin zumindest kurzzeitig am Verlassen der Wohnung gehindert worden sei. Deswegen habe die Beschwerdeführerin die Polizei requiriert und Anzeige wegen Tätlichkeit und Nötigung erstattet. Weiter wird gerügt, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführerin nicht zur Klärung des Sachverhalts einvernommen, sondern das Strafverfahren ohne weitere Ermittlungen und Untersuchungshandlungen allein gestützt auf die Behauptungen der Beschuldigten und ihres Begleiters eingestellt habe. Deren Behauptungen, die nicht im Rahme einer formellen Beweisabnahme erfolgt hätten, stünden im Widerspruch zur Beschwerdeführerin. Dies verwundere jedoch nicht, weil sich die Beschuldigte und deren Begleiter gegenseitig schützten und entlasten würden (vgl. Replik, act. 12).

 

Es gehe nicht an, dass die Staatsanwaltschaft ohne Beweisabnahme, gestützt auf Schutzbehauptungen der Beschuldigten, das Strafverfahren einstellt. Es hätten die Beschwerdeführerin und die Beschuldigte unter Wahrung der Teilnahmerechte befragt werden müssen. Ohne Durchführung dieser Beweisabnahme könne die Staatsanwaltschaft nicht den Schluss ziehen, dass es an einem hinreichenden Tatverdacht fehle und ein Freispruch durch das Sachgericht sicher oder zumindest sehr wahrscheinlich sei. Die telefonischen Angaben des Begleiters, welcher gemäss Rapport ebenfalls beanzeigt sei, seien nicht als entlastende Drittangaben, sondern als Schutzbehauptungen zu werten. Es bestünde aufgrund der Schilderungen der Beschwerdeführerin ein dringender Tatverdacht auf Nötigung und Tätlichkeiten, was eine formelle Beweiserhebung erfordere (Replik, Ziffer 3, act. 12).

 

3.

3.1      Gemäss Art. 309 StPO eröffnet die Staatsanwaltschaft nach Eingang der polizeilichen Berichte eine Untersuchung, wenn sich daraus und aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt. Wenn bereits aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, verfügt sie die Nichtanhandnahme des Verfahrens (Art. 310 StPO) und verzichtet auf die Eröffnung einer Untersuchung. Stellt sich erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung heraus, dass kein Tatverdacht erhärtet oder kein Straftatbestand erfüllt ist, erlässt sie eine Einstellungsverfügung (Art. 319 f. StPO). Andernfalls erhebt sie Anklage (Art. 324 StPO). Ergibt sich bezüglich einzelner von mehreren beanzeigten Delikten bereits aus der Strafanzeige, dass der Tatbestand nicht erfüllt ist, während sich dies in Bezug auf andere Delikte erst aufgrund der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung herausstellt, so kann die Staatsanwaltschaft entweder bezüglich der erstgenannten Delikte eine Nichtanhandnahme und bezüglich der zweitgenannten Delikte eine Einstellung verfügen. Es ist ihr aber auch unbenommen, nach abgeschlossener Untersuchung bezüglich aller Delikte eine Einstellungsverfügung zu erlassen (AGE BES.2014.163 vom 17. August 2015 E. 1.2.2).

 

Bei der Beurteilung dieser Fragen verfügen Staatsanwaltschaft und Beschwerdeinstanz über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Die Erledigung des Verfahrens mittels Einstellungsverfügung setzt aber in jedem Fall voraus, dass ein spruchreifes Beweisergebnis vorliegt (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 319 N 2). Hierzu ist eine umfassende Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft erforderlich (dies., a.a.O., Art. 308 N 7). Weist die Untersuchung wesentliche Lücken auf, ist die Einstellungsverfügung aufzuheben und der Straffall zur weiteren Sachverhaltsabklärung an die Untersuchungsbehörde zurückzuweisen (dies., a.a.O., Art. 319 N 2).

 

3.2      In den Akten befinden sich zur Sache im Wesentlichen der Rapport der Sicherheitspolizei vom 31. Juli 2022, der mit dem Stempel der Kriminalpolizei vom 3. August 2022 versehen ist, und eine Aktennotiz der Volontärin der Staatsanwaltschaft vom 5. Oktober 2022, in welcher ein Telefonat vom selben Tag mit dem Begleiter festgehalten ist. Darüber hinaus befindet sich noch Videomaterial bei den Akten, auf das die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde Bezug nimmt. Aus der Begründung zur Einstellung geht hervor, dass sich die Staatsanwaltschaft inhaltlich auf den Polizeirapport und die Aktennotiz stützt. Im Polizeirapport wird festgehalten, dass die Beschwerdeführerin die Polizei requiriert und gemeldet habe, dass sie der Beschuldigten, die Geschäftsräumlichkeiten an die Beschwerdeführerin vermietet habe, die Schlüssel zu diesen Räumlichkeiten habe zurückgeben wollen. Die Beschuldigte sei jedoch in Begleitung gekommen, was von der Beschwerdeführerin nicht gewollt gewesen sei, weshalb es zum Streit gekommen sei und deswegen die Polizei requiriert worden sei (Polizeirapport, S. 1, act. 8). Jeweils sinngemäss im Rapport festgehalten gab die Beschwerdeführerin an, sie habe ihre Büroräumlichkeiten übergeben wollen, die Beschuldigte sei jedoch mit einem ihr unbekannten Mann erschienen. Die Beschuldigte und ihr Begleiter hätten gewollt, dass die Beschwerdeführerin etwas unterschreibe. Sie habe jedoch nichts unterschreiben wollen. Als sie habe gehen wollen, hätten sich die Beschuldigte und ihr Begleiter in den Türrahmen gestellt, der Beschwerdeführerin so den Weg versperrt und sie zurück in die Wohnung gestossen. Es sei ihr dann irgendwie doch noch gelungen, aus der Wohnung zu flüchten (Polizeirapport, S. 2, act. 8).

 

Die Beschuldigte hingegen erklärte laut Polizeirapport, sie habe in der Vergangenheit viele Probleme mit der Mieterin (der Beschwerdeführerin) gehabt und sei erleichtert gewesen, als die Beschwerdeführerin ihr heute (am 31. Juli 2022) mitgeteilt habe, dass sie die Schlüssel zurückgeben wolle. Die Beschwerdeführerin sei ihr gegenüber immer sehr aggressiv und aufbrausend gewesen, weshalb sie den Begleiter ebenfalls zum Abgabetermin gebeten habe. Als die Beschwerdeführerin ihren Begleiter gesehen habe, habe sie die Schlüssel nicht mehr zurückgeben wollen. Sie habe die Beschwerdeführerin gebeten, ihr die Schlüssel zu überlassen. Dann sei die Beschwerdeführerin wütend aus dem Haus gestampft. Sie habe die Beschwerdeführerin definitiv nie zurückgehalten, weil sie zu grossen Respekt vor der Beschwerdeführerin gehabt habe.

 

Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe spielten sich alle in den Räumlichkeiten des Mietlokals ab. Dort sei sie von der Beschuldigten und ihrem Begleiter zur Unterschrift gedrängt und von ihnen angegangen worden. Die Beschuldigte bestreitet dies laut Polizeirapport («[…] die Beschwerdeführerin definitiv nie zurückgehalten […], Polizeirapport S. 3, act. 8)», der Begleiter bestreiten dies gemäss Aktennotiz («[…] zu keinem Zeitpunkt habe man sie am Verlassen der Wohnung gehindert […]», Aktennotiz vom 5. Oktober 2022, act. 8). Die Staatsanwaltschaft geht davon aus, dass insbesondere aufgrund der Aktennotiz und des Videos kein hinreichender Tatverdacht bestand. Das Videomaterial zeigt allerdings nichts über das Geschehen in den Räumlichkeiten. Zu sehen ist, dass sich die Beschwerdeführerin, die filmende Beschuldigte und ihr Begleiter ausserhalb der Räumlichkeiten auf einer öffentlichen Strasse verbal auseinandersetzen. Inwiefern nun die Videoaufnahme der verbalen Auseinandersetzung auf der Strasse geeignet sein soll, den Tatverdacht hinsichtlich des Geschehens in den Räumlichkeiten zu entkräften, ist nicht nachvollziehbar und wird von der Staatsanwaltschaft auch nicht näher erläutert. Die verbale Auseinandersetzung auf der Aufnahme könnte auch die Fortsetzung eines vorangegangenen Geschehens in den Räumlichkeiten belegen. Insofern kann die Aufnahme nicht dahingehend interpretiert werden, dass kein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Geschehens in den Räumlichkeiten besteht.

 

3.3      Zusammenfassend ist festzustellen, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine weiteren Beweismittel ausser dem Polizeirapport, der Aktennotiz und der Videoaufnahme in den Akten vorliegen, die Aufschluss über das Geschehen in den Räumlichkeiten des Mietobjekts geben. Die Aussagen der Beschuldigten, des Begleiters und der Beschwerdeführerin sind die wichtigsten Beweismittel, um zu klären, was sich in den Räumlichkeiten abspielte. Unter diesen Umständen kann es – gerade auch in Hinblick auf die widersprüchlichen, nur sinngemässen Übernahmen der Aussagen im Polizeirapport und in der Aktennotiz über das Telefonat mit dem Begleiter, dem die Beschwerdeführerin nota bene laut Polizeirapport ebenfalls Vorwürfe macht – im vorliegenden Fall nicht genügen, auf eine förmliche Einvernahme zu verzichten und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Bei dieser Ausgangslage kann kaum von durchgeführten Ermittlungen gesprochen werden und hat die Staatsanwaltschaft vielmehr faktisch eine Nichtanhandnahme verfügt, deren Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Jedenfalls wurde der Sachverhalt selbst unter Berücksichtigung der erhobenen Beweismittel zum Geschehen in den Räumlichkeiten nicht derart ausreichend geklärt, dass von einem spruchreifen Beweisergebnis gesprochen werden und eine Einstellungsverfügung ergehen kann. Die Staatsanwaltschaft hätte die Beteiligten förmlich einvernehmen müssen, um das Geschehen in den Räumlichkeiten zu klären, was nachzuholen ist.

 

4.

Nach dem Gesagten ist die Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2023 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Beteiligten einzuvernehmen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind hierfür keine Kosten zu erheben (Art. 428 Abs. 4 StPO). Vorliegend hat die Staatsanwaltschaft mit ihrer zu Unrecht verfügten Verfahrenseinstellung die Ursache für das Beschwerdeverfahren gesetzt. Der Kostenentscheid präjudiziert – auch im Rechtsmittelverfahren – die Entschädigungs- und Genugtuungsfolge. Daher hat die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine ungekürzte Parteientschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren zulasten der Staatskasse (vgl. AGE BES.2022.167 E. 4, mit weiteren Hinweisen). Mangels eingereichter Honorarnote ist der Aufwand des Rechtsvertreters, [...], Advokat, zu schätzen, wobei vier Stunden angemessen erscheinen. Der Aufwand ist zum üblichen Stundenansatz von CHF 250.– zu entschädigen, sodass sich die zuzusprechende Parteientschädigung auf CHF 1'000.– (inkl. Auslagen), zzgl. 7,7 % MWST in Höhe von CHF 77.–, insgesamt CHF 1'077.– beläuft.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird gutgeheissen.

 

Die Einstellungsverfügung vom 17. Oktober 2022 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die Beteiligten einzuvernehmen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin wird aus der Gerichtskasse eine Entschädigung von insgesamt CHF 1'077.– (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführerin

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschwerdegegnerin 2

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Seyit Eren

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.