Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.169

BES.2023.11

 

ENTSCHEID

 

vom 31. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

c/o JVA Pöschwies, 8105 Regensdorf

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerden gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 31. Oktober 2022 und vom 2. Januar 2023

 

betreffend Wechsel der amtlichen Verteidigung und

Durchführung einer Schlusseinvernahme

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt gegen A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf Mord, eventualiter vorsätzliche Tötung, versuchten Mord, eventualiter versuchte vorsätzliche Tötung, Diebstahl, einfache Körperverletzung sowie Übertretung nach Art. 19a des Betäubungsmittelgesetzes.

 

Mit Verfügung vom 31. Oktober 2022 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt das Gesuch um Wechsel der amtlichen Verteidigung ab. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 11. November 2022 Beschwerde (Verfahrensnummer: BES.2022.169) gegen diese Verfügung mit dem Antrag ein, diese sei aufzuheben und dem Gesuch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung sei stattzugeben. Mit Eingabe vom 12. Dezember 2022 nahm die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Am 12. Januar 2023 nahm der Beschwerdeführer replicando Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft.

 

Mit Verfügung vom 2. Januar 2023 wies die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt den Beweisantrag, wonach eine Schlusseinvernahme durchzuführen sei, ab. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. Januar 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht (Verfahrensnummer: BES.2023.11), wobei er unter anderem die Vereinigung der Verfahren BES.2022.169 und BES.2023.11 beantragte. Die Staatsanwaltschaft nahm mit Eingabe vom 14. Februar 2023 Stellung zur Beschwerde und beantragte, diese sei vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 16. März 2023 nahm der Beschwerdeführer replicando Stellung zur Eingabe der Staatsanwaltschaft.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.         Formelles

 

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde. Zuständiges Beschwerdegericht ist gestützt auf § 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) das Appellationsgericht als Einzelgericht.

 

1.2      Betreffend die Beschwerde im Verfahren BES.2022.169 (nachfolgend: Beschwerde 1) ist festzuhalten, dass gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde unterliegen. Mit der angefochtenen Verfügung hat die Staatsanwaltschaft den Wechsel der amtlichen Verteidigung abgelehnt. Da die im Strafverfahren beschuldigte Person gestützt auf Art. 133 Abs. 2 StPO ein Vorschlagsrecht bei der Bestellung des amtlichen Verteidigers hat und ihre Wünsche nach Möglichkeit zu berücksichtigen sind, ist der Beschwerdeführer von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Änderung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (vgl. AGE BES.2017.150 vom 1. Juni 2018 E. 1.2, BES.2016.100 vom 30. Juni 2016 E. 1). Die Beschwerde ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass darauf einzutreten ist.

 

1.3      Betreffend die Beschwerde im Verfahren BES.2023.11 (nachfolgend: Beschwerde 2) hinsichtlich Durchführung einer Schlusseinvernahme ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre und Rechtsprechung angezweifelt wird, ob bezüglich einer nicht durchgeführten Schlusseinvernahme überhaupt ein rechtlich geschütztes Interesse vorliegt (Bosshard/Landshut, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 317 N 3; vgl. BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1). Im vorliegenden Fall wird indes im Zweifel – da die Beschwerde aus materiellen Gründen ohnehin abzuweisen ist – auf die form- und fristgemäss eingereichte Beschwerde 2 eingetreten.

 

1.4      Aufgrund des engen Sachzusammenhangs werden die beiden Beschwerdeverfahren BES.2022.169 und BES.2023.11 antragsgemäss und gestützt auf Art. 30 StPO vereinigt.

 

2.         Wechsel der amtlichen Verteidigung

 

2.1      Mit Beschwerde vom 11. November 2022 (BES.2022.169, act. 2) und Replik vom 12. Januar 2023 (BES.2022.169, act. 5) wird vom Beschwerdeführer bzw. dessen amtlichen Verteidiger geltend gemacht, dass die detaillierten Gründe für die Zerrüttung des Verhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und seinem amtlichen Verteidiger aufgrund des Anwaltsgeheimnisses nicht dargelegt werden könnten. Praxisgemäss und gemäss herrschender Lehre sei aber gestützt auf die von der amtlichen Verteidigung abgegebene gewissenhafte Erklärung, wonach das Vertrauensverhältnis derart gestört sei, dass eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleistet werden könne, einem Gesuch auf Wechsel der amtlichen Verteidigung statt zu geben. Dabei spiele keine Rolle, dass der Beschwerdeführer seinen Rechtsbeistand als amtlichen Verteidiger ausdrücklich gewünscht habe, dass die Verfahrensakten keine Hinweise auf Fehler in der bisherigen amtlichen Verteidigung aufweisen würden sowie dass alternativ gewünschte Verteidiger das Mandat nicht übernehmen könnten oder übernehmen wollten. Vorliegend sei das Gesuch auch nicht zur Unzeit gestellt worden, da insbesondere die Schlusseinvernahme und die Schlussstellungnahme sowie allfällige Beweisanträge des Beschwerdeführers noch ausstehend seien.

 

2.2      Durch Art. 29 Abs. 3 und Art. 32 Abs. 2 BV wird der beschuldigten Person ein Anspruch auf sachkundige, engagierte und effektive Wahrnehmung ihrer Parteiinteressen vermittelt (BGE 138 IV 161 E. 2.4). Die Verfahrensleitung überträgt die amtliche Verteidigung einer anderen Person, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen der beschuldigten Person und der amtlichen Verteidigung erheblich gestört oder eine wirksame Verteidigung aus anderen Gründen nicht mehr gewährleistet ist (Art. 134 Abs. 2 StPO). Damit wurde vom Gesetzgeber beabsichtigt, dass ein Wechsel der amtlichen Verteidigung nicht nur bei objektiven Pflichtverletzungen der Verteidigung, sondern bereits bei erheblich gestörtem Vertrauensverhältnis möglich sein kann; so wie dies auch einer privat verteidigten beschuldigten Person möglich wäre (vgl. Botschaft StPO BBl 2006 1180).

 

Allein das Empfinden der beschuldigten Person oder ihre Wünsche reichen für einen Wechsel der amtlichen Verteidigung indes nicht aus (BGer 1B_238/2013 vom 7. Februar 2014 E. 5.1, 1B_639/2011 vom 8. Februar 2012 E. 1.3). Vielmehr müssen konkrete Hinweise bestehen, die in objektiv nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen. Von einer solchen ist beispielsweise dann auszugehen, wenn auch eine privat verteidigte beschuldigte Person einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde (BGer 6B_500/2012 vom 4. April 2013 E. 1.3.1). Verlangt die beschuldigte Person einen Wechsel der amtlichen Verteidigung, so hat sie die Gründe dafür nicht zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen (vgl. Schmid/Jositsch, Praxiskommentar StPO, 3. Auflage Zürich 2017, Art. 134 N 2a; vgl. AGE BES.2018.38 vom 29. Juni 2018 E. 2, mit Hinweisen). Dabei folgt auch nach der neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung aus der Weigerung der beschuldigten Person, mit dem Offizialverteidiger zu kooperieren und diesem die grundsätzliche Wahl der Verteidigungsstrategie zu überlassen, noch kein Anspruch auf Verteidigerwechsel. Insbesondere bei umfangreichen oder komplexen Straffällen und nach bereits länger andauernder Ausübung des Mandats wird der Wechsel der amtlichen Verteidigung deshalb nur mit Zurückhaltung bewilligt (Lieber, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 134 N 19a). Als hinreichend nachgewiesen (bzw. glaubhaft gemacht) erachtet die Lehre eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses (bzw. die eine solche Störung begründenden Umstände), bereits dann, wenn eine gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung vorliegt, sie könne eine wirksame Verteidigung nicht mehr gewährleisten. Aus welchen Gründen dies im Einzelnen der Fall ist, kann die Verteidigung mit Blick auf das Berufsgeheimnis ohne Einwilligung der beschuldigten Person zumeist nicht offenlegen, ausser es handle sich um sachliche bzw. objektive Gründe, die nicht in der beschuldigten Person liegen (Lieber, a.a.O., Art. 134 N 20). Allerdings ist diese Praxis mit Blick auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu relativieren. So stellte das Bundesgericht wiederholt klar, das Vorbringen der amtlichen Verteidigung, wonach das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und der beschuldigten Person zerrüttet sei, genüge allein nicht für einen Wechsel; vielmehr brauche es in diesem Fall konkrete und objektive Hinweise, die in nachvollziehbarer Weise für eine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden (OG Thurgau, in: Rechenschaftsbericht RBOG 2019 Nr. 15 vom 11. Juli 2019 E. 3b mit Verweis auf BGer 1B_397/2018 vom 16. Oktober 2018 E. 2.4 und 1B_127/2015 vom 8. Juni 2015 E. 2.3; vgl. auch BStGer BB.2015.10 Beschluss vom 8. Juli 2015 E. 2.1.2 und 2.2).

 

2.3      Der Beschwerdeführer vermag vorliegend keine konkreten Hinweise darzutun, die auf ein erheblich gestörtes Vertrauensverhältnis zwischen ihm und seinem amtlichen Verteidiger schliessen liessen. Es wird auch nicht geltend gemacht, es würden beispielsweise strategische Differenzen oder Probleme grundsätzlicher Art bei der Verteidigungstaktik bestehen. Der Beschwerdeführer wolle lediglich mit seinem Verteidiger nicht mehr kommunizieren. Die vom Beschwerdeführer selber in seiner Eingabe an die Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2022 (act. 4 Teil 2, PDF S. 281) geltend gemachten Gründe vermögen ebenfalls keine erhebliche Störung des Vertrauensverhältnisses darzulegen. Der Beschwerdeführer beruft sich darin lediglich abstrakt auf «Interessenverschiedenheiten» sowie Kommunikationsmangel. Demnach würde der Beschwerdeführer keine Antworten auf seine Briefe und keine Akteneinsicht erhalten. Zudem habe ihm sein amtlicher Verteidiger bei einem Besuch gezeigt, dass er etwas gegen ihn habe, ohne aber dieses behauptete Ereignis weiter auszuführen. Gleichzeitig geht aus der Eingabe vom 28. Oktober 2022 aber hervor, dass der Beschwerdeführer mit seinem amtlichen Verteidiger tags zuvor telefonieren und mit diesem die gemeinsame Zusammenarbeit besprechen konnte. Insgesamt gehen auch aus diesen Schilderungen keine konkreten und objektiven Hinweise hervor, die nachvollziehbar für eine Störung des Vertrauensverhältnisses sprechen würden. Bei dieser Konstellation und unter Verweis auf die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung reicht auch eine abgegebene gewissenhafte Erklärung der amtlichen Verteidigung nicht, um einen Wechsel zu diesem Zeitpunkt zu rechtfertigen. Kommt hinzu, dass bei umfangreichen Fällen wie dem vorliegenden betreffend Wechsel des amtlichen Verteidigers ohnehin grosse Zurückhaltung angebracht ist, da ein Auswechseln der amtlichen Verteidigung mit einer massiven Verfahrensverzögerung und entsprechenden Kosten einhergeht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass in vorliegender Konstellation ein privat verteidigter Beschuldigter vernunftgeleitet ebenfalls einen Wechsel der Verteidigung vornehmen würde.

 

2.4      Nach dem Gesagten fehlt es an hinreichend glaubhaft gemachten objektiven Hinweisen, die eine Störung des Vertrauensverhältnisses nachvollziehbar machen würden. Auch in Anbetracht des bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadiums und unter Berücksichtigung, dass es sich vorliegend um ein umfangreiches Verfahren handelt, vermag dieses Fehlen nicht durch die gewissenhafte Erklärung des amtlichen Verteidigers aufgewogen werden. Die Beschwerde 1 ist abzuweisen.

 

3.         Durchführung Schlusseinvernahme

 

3.1      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vom 12. Januar 2023 vor, die Argumentation in der Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 2. Januar 2023 stehe in krassem Widerspruch zum eigentlichen Vorgehen mit der schon terminierten und letztlich nicht durchgeführten Schlusseinvernahme vom 14. September 2022. Man habe dem Beschwerdeführer offensichtlich die Möglichkeit gewähren wollen, zu all den erhobenen Vorwürfen insbesondere der Qualifikation als Mord bzw. Mordversuch und dem forensisch-psychiatrischen Gutachten nochmals Stellung zu nehmen. Er verweist dazu auf den Entscheid des Appellationsgerichts BES.2020.197 vom 22. Februar 2021. Es sei dort klar und richtig festgehalten worden, dass aufgrund des Grundsatzes der beschränkten Unmittelbarkeit die Beweiserhebung im Untersuchungsverfahren zu erfolgen habe und dass der Anklage eine möglichst komplette Beweislage zugrunde liegen müsse, weshalb von der Verteidigung im Rahmen des Untersuchungsabschlusses gestellte Beweisanträge nur unter den sehr restriktiven Voraussetzungen von Art. 318 Abs. 2 StPO abgelehnt werden können. Die beschuldigte Person sei bei umfangreichen und komplizierten Verfahren vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme zu befragen und aufzufordern, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.

 

3.2      Die in Art. 317 StPO vorgesehene Schlusseinvernahme dient gerade bei umfangreichen Untersuchungen dazu, den später zuständigen Gerichten, den Einstieg in die Fallbearbeitung und die Verhandlungsvorbereitung zu erleichtern (Botschaft StPO, BBl 2006 1270). Die herrschende Lehre und das Bundesgericht sind der Ansicht, dass es sich bei Art. 317 StPO lediglich um eine Ordnungsvorschrift handle (BGer 6B_98/2016 vom 9. September 2016 E. 3.4.2, 6B_745/2017 vom 12. März 2018 E. 1.1). Dabei sei die Durchführung einer Schlusseinvernahme nicht zwingend, bzw. deren Fehlen habe keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Anklage (Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 317 N 3; Steiner, Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 317 StPO N 5). Teilweise wird sogar vertreten, dass eine Beschwerde gegen die Nichtvornahme einer Schlusseinvernahme wegen fehlender Beschwer ausgeschlossen sei (Bosshard/Landshut, a.a.O., Art. 317 N 3). Verzichtet nämlich die Staatsanwaltschaft auf die Durchführung einer Schlusseinvernahme, kann das Strafgericht im Bedarfsfall und in Anwendung von Art. 329 Abs. 2 StPO die Anklage zur Durchführung einer Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurückweisen (BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.1; Schmid/Jositsch, a.a.O., Art. 317 N 4).

 

3.3      Wenn der Beschwerdeführer den Entscheid im Verfahren BES.2020.197 zu seinen Gunsten heranziehen will, verkennt er, dass die Staatsanwaltschaft dort nicht vom Beschwerdegericht angewiesen wurde, eine Schlusseinvernahme durchzuführen. Es wurde festgestellt, dass das rechtliche Gehör in verschiedener Hinsicht verletzt worden sei und zwar indem der Beschwerdeführerin einerseits nicht vorgehalten worden sei, was ihr aufgrund der Beweiserhebung hätte vorgehalten werden sollen und sie auch keine Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt habe. Im Übrigen wurde ein gestellter Einstellungsantrag ohne Begründung abgelehnt, weshalb auch das Recht zur Stellung von Beweisanträgen nicht sinnvoll habe ausgeübt werden können. Eine solche oder eine vergleichbare Konstellation ist im vorliegenden Fall aber nicht gegeben. Auch wenn die Durchführung einer Schlusseinvernahme insbesondere in solch umfangreichen Fällen wünschenswert wäre, kann eine solche der Staatsanwaltschaft mangels zwingendem Charakters von Art. 317 StPO nicht vorgeschrieben werden. Überdies wurden dem Beschwerdeführer in mehreren Einvernahmen (bspw. act. 4, p. 872 ff.) die Ergebnisse der Beweiserhebung (Aussagen der Beteiligten, IRM-Gutachten etc.) vorgehalten und er konnte auch entsprechend Stellung nehmen. Zudem wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit geboten, Beweisanträge einzureichen, was er auch in Anspruch genommen hat. Diesbezüglich wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt.

 

3.4      Allerdings ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, wenn er bezüglich dem neuen Vorwurf des Mordes vorbringt, dieser Vorhalt sei ihm noch nicht gemacht worden (BES.2023.11, act. 4). Auch wenn die Durchführung einer Schlusseinvernahme nicht zwingend ist, gilt dies nicht auch für den Anspruch des Beschwerdeführers, dass ihm vor einer Anklageerhebung im Einzelnen vorgehalten wird, mit welchen Verhaltensweisen er welches Delikt begangen haben soll und auf welche Beweise sich die diesbezügliche Überzeugung der Staatsanwaltschaft stützt. Dieser Informationsanspruch sowie das Recht des Beschwerdeführers, zu den entsprechenden Vorhalten Stellung zu nehmen und sich dagegen zu verteidigen, ergibt sich direkt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör. Art. 107 StPO konkretisiert diesen Anspruch, indem er (nicht abschliessend) dessen hauptsächliche Bestandteile aufführt. Darüber hinaus fliesst der Anspruch auf das rechtliche Gehör auch aus anderen Bestimmungen, insbesondere in allgemeiner Form aus Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO. Das rechtliche Gehör stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar, welche nicht als blosse Verfahrensobjekte, sondern als Subjekte wahrgenommen werden sollen (Vest/Horber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 107 StPO N 3). Es umfasst somit auch den Anspruch der beschuldigten Person, vor der Anklageerhebung unter Bezugnahme auf die erhobenen Beweise konkret darüber informiert zu werden, welche Delikte ihr aufgrund welcher konkreter Handlungen oder Unterlassungen vorgehalten werden, und sich zu diesen Vorhaltungen zu äussern. Zwar wurde dem Beschwerdeführer in Vorhaltungen mehrfach Skrupellosigkeit in seinem Handeln vorgeworfen, dies aber jeweils nicht in direktem Zusammenhang mit dem Vorwurf des Mordes (vgl. BES.2022.169, act. 4, p. 892 f., 909 f., 982). Die Umschreibung des im vorliegenden Fall entsprechenden zusätzlichen Qualifikationsgrunds (besondere Skrupellosigkeit bei der Ausführung, den Beweggründen oder dem Zweck) sollte dem Beschwerdeführer allenfalls noch deutlicher mitgeteilt werden. In welcher Form dies die Staatsanwaltschaft handhaben will, um eine mögliche Rückweisung des Sachgerichts zu verhindern, ist dabei ihr überlassen. Die Durchführung einer Schlusseinvernahme ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs, wie oben gezeigt (vgl. vorstehend E. 3.2 f.), nicht zwingend notwendig (vgl. Steiner, a.a.O., Art. 317 N 7). Auch mit dem Vorbringen, dass die Staatsanwaltschaft ursprünglich eine Schlusseinvernahme angesetzt hatte, diese dann aber nicht stattfand, vermag der Beschwerdeführer keinen Anspruch auf effektive Durchführung einer Schlusseinvernahme zu begründen. Die Beschwerde 2 ist deshalb ebenfalls abzuweisen.

 

4.

Die beiden Beschwerden 1 und 2 sind nach dem Gesagten abzuweisen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG. 154.810). Für das Beschwerdeverfahren ist dem amtlichen Verteidiger eine angemessene Entschädigung zuzusprechen. Mangels Einreichung einer Kostennote ist der Aufwand zu schätzen und praxisgemäss mit einem Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen, zuzüglich MWST) zu entschädigen, wobei vorliegend ein geschätzter Aufwand von 6 Stunden angemessen ist (vgl. § 20 Abs. 2 des Honorarreglements [SG 291.400]). Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde vom 11. November 2022 bezüglich Wechsel der amtlichen Verteidigung (BES.2022.169) und die Beschwerde vom 12. Januar 2023 bezüglich Durchführung einer Schlusseinvernahme (BES.2023.11) werden vereint und beide abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Betrag von insgesamt CHF 600.– (einschliesslich Auslagen).

 

Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, [...], Rechtsanwalt, wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1'200.– (inkl. Auslagen) zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen. Art. 135 Abs. 4 StPO bleibt vorbehalten.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Dennis Zingg

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).