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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.170
ENTSCHEID
vom 10. August 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber Dr. Beat Jucker
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
vertreten durch B____,
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
C____ Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch D____,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 9. November 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 26. bzw. 29. September 2022 stellte A____ (Beschwerdeführer) gegen seine Schwester C____ (Beschuldigte) Strafanzeige wegen mutmasslicher Vermögendelikte zum Nachteil ihrer am 29. Oktober 2021 verstorbenen Mutter †E____. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. November 2022 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Zugleich verlegte sie die Kosten zu Lasten des Staates.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. November 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Es wird beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben (Ziff. 1) und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, das Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen (Ziff. 2). Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Beschwerdeführer über die jeweils unternommenen Verfahrensschritte auf dem Laufenden zu halten und ihm Akteneinsicht zu gewähren (Ziff. 3). Unter o/e-Kostenfolge (Ziff. 4). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 5. Januar 2023 mit dem Antrag auf Abweisung der Beschwerde vernehmen. Hierzu hat der Beschwerdeführer, mittlerweile vertreten durch B____, am 16. Januar 2023 repliziert. Die Beschuldigte, vertreten durch D____, hat sich am 13. Februar 2023 mit dem Antrag, die Beschwerde sei kosten- und entschädigungsfällig abzuweisen sowie dem Beschwerdeführer eine Ordnungsbusse wegen trölerischer Prozessführung aufzuerlegen, zur Eingabe der Staatsanwaltschaft vom 5. Januar 2023 ergänzend vernehmen lassen. Hierzu hat der Beschwerdeführer am 10. März 2023 unter Aufrechterhaltung seiner Anträge (erneut) Stellung bezogen.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich mit Schreiben vom 7. Oktober 2022 als Straf- und Zivilkläger konstituiert. Als (Pflichtteils)Erbe ist er von der verfügten Nichtanhandnahme bzw. den darin behandelten Delikten direkt und persönlich betroffen, sodass er zur Beschwerde legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.3 Gegen die gleichzeitig beanzeigte F____ wurde ein separates Verfahren eröffnet, sodass auf diesbezügliche Ausführungen nicht weiter einzugehen ist. Dasselbe gilt hinsichtlich der Bemerkungen, welche die im Dokument vom 4. Juni 2010 angeblich gefälschte Unterschrift anbetreffen, zumal auch diesbezüglich separat ermittelt wird.
2.
2.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a und b StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind oder Verfahrenshindernisse bestehen. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine (definitive) Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung, [BV, SR 101], und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1; 6B_960/2014 vom 30. April 2015 E. 2.1).
2.2 Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung vorliegende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage 2020, Art. 310 N 4).
3.
3.1 Ob † E____ im fraglichen Zeitraum aufgrund ihres Gesundheitszustands nicht mehr in der Lage gewesen ist, entsprechende Strafanträge einzureichen, kann heute nicht mehr abschliessend beurteilt werden. Auch wenn in den Akten eine fortschreitende Verschlechterung ihres Gesundheitszustands nachvollziehbar ist, steht jedenfalls fest, dass sie damals durch einen Anwalt vertreten war und auch die zuständige Erwachsenenschutzbehörde aufgrund einer unter anderem vom Beschwerdeführer eingereichten Gefährdungsmeldung vom 19. September 2013 involviert war und † E____ auch persönlich angehört hat. Es wurde ein entsprechendes Verfahren durchgeführt, bei dem es schon damals um die gesundheitlichen Probleme der Verstorbenen, die Erteilung von Bankvollmachten an die Tochter und Schenkungen ging, wobei im fraglichen Zeitraum nie eine vollständige Handlungs- bzw. Urteilsunfähigkeit festgestellt wurde. Es gibt vorliegend keinen Grund, von diesen Feststellungen in den Verfahren der Erwachsenenschutzbehörde abzuweichen.
3.2 Es muss mit der Staatsanwaltschaft also davon ausgegangen werden, dass † E____ selber, ihr Beistand oder die Erwachsenenschutzbehörde bei Verdacht auf deliktisches Verhalten der Beschuldigten – nach vorgängiger Absprache untereinander – eingegriffen und, soweit sie dazu berechtigt gewesen wären (vgl. dazu Riedo, in: Basler Kommentar, 4. Auflage 2019, Art. 30 StGB N 41), Strafantrag gestellt hätten (Art. 30 ff. des Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]), zumal † E____ im rechtskräftig eingestellten Verfahren gegen [...], bei welchem im Wesentlichen die identischen Transaktionen Verfahrensgegenstand waren, als Auskunftsperson einvernommen wurde und ihr damaliger Rechtsanwalt H____ auf ein entsprechendes Gesuch hin eine Kopie der Verfahrensakten erhielt. Der vorliegend in Frage stehende und aufgrund der Akten erstellte Vermögensabfluss war auch in seiner Höhe schon damals bekannt, weshalb die Erwachsenenschutzbehörde auch Reduktionen der monatlichen Limiten für Barbezüge und Kreditkartenbelastungen verfügte. Trotzdem war ein allfällig deliktisches Verhalten der Beschuldigten – offenbar auch seitens des Beschwerdeführers – nie ein Thema.
3.3 Die Frist zur Stellung des Strafantrags von drei Monaten ist nach dem Gesagten abgelaufen. Art. 30 Abs. 4 StGB setzt voraus, dass die Strafantragsfrist bei Tod der verletzten Person noch läuft oder noch gar nicht zu laufen begonnen hat, was nach dem vorstehend Erwogenen vorliegend beides nicht der Fall ist. Dass kein schriftlicher Verzicht im Sinne von Art. 304 Abs. 2 StPO vorliegt, ist daher nicht von Bedeutung (vgl. zum Ganzen Riedo, a.a.O., Art. 30 StGB N 73 f., 117).
4.
4.1 Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Frist zur Einreichung des Strafantrags noch nicht abgelaufen und das Strafantragsrecht mit dem Tod von † E____ auf den Beschwerdeführer übergegangen ist, wäre die Frist mittlerweile abgelaufen: Der Strafantrag wurde mit Schreiben vom 26. September 2022 eingereicht und damit fast ein Jahr nach dem Tod von † E____ vom 29. Oktober 2021. Gemäss Entscheid der burgerlichen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (bKESB) vom 7. November 2019 hatte der Beschwerdeführer schon im Januar 2014 Kenntnis über allfällige Schenkungen. Es wurden in diesem Verfahren vorsorgliche Massnahmen zum Schutz von † E____ und ihres Vermögens beantragt. Gemäss den Angaben des Beschwerdeführers im Schlichtungsgesuch vom 3. November 2022 hatte er sogar schon Ende 2011 entsprechend Kenntnis:
«Gleichzeitig erhielten der Kläger und der Beklagte 2 Ende 2011 starke Signale, dass das Vermögen der Mutter durch enorm hohe Schenkungen an die Beklagte 1 stark sinkt, was überhaupt nicht zur Erblasserin passte und nur durch ihre fehlende Urteilsfähigkeit insbesondere in finanziellen Belangen und/oder durch äussere Einflussnahme zu erklären war».
Gemäss dem E-Mail-Verkehr unter den Geschwistern vom 12. Juni 2010 ging es schon damals um eine Schenkung von CHF 700'000.– für ein «I____-Projekt» der Beschuldigten und eine Überweisung von CHF 6'300'000.– auf ein Konto der J____:
«Liebe C____ (und Kopie an A____),
heute hat mich völlig überraschend Herr [...] von der [...] angerufen. Wenn ich ihn recht verstanden habe, seist Du mit einer von Mama handgeschriebenen Vollmacht zu ihm gekommen, die den Auftrag erteilt habe. Fr. 700'000.- auf ein Projekt von Dir (I____?) zu überweisen, und weitere 6,3 Mio. auf ein Konto der (auch Dir gehörenden, oder mitgehörenden) J____, von der es dann auf ein [...]konto weitergehen solle. Aus Zeitnot solle das Geld aber sofort überwiesen werden, statt etwas (im Sinne einer Diversifizierung, die mal in unseren mails anklang?) später direkt auf ein Konto bei [...] auf Mamas Namen. Da solche Summen erbrelevant sind, hat Herr [...] mit Mama gesprochen und sich auserbeten, auch mit mir darüber sprechen zu dürfen, um allfällige spätere Erbkonflikte zu verhindern.
Du wirst Dich nicht wundern, wenn ich sage, dass das alles reichlich merkwürdig klang. Ich habe dann mit A____ telefoniert, um zu erfahren, ob ich da was verpasst hätte. Er wusste aber auch von nichts, weder von der Spende noch von der Überweisung (im Gegensatz zu mir kennt er immerhin die J____). Was auch immer hinter der Aktion steckt, ich finde Du hättest uns darüber vorgängig informieren/konsultieren müssen. Wir haben doch letzthin einen guten e-mail Austausch gehabt, in dem wir uns alle - so schien es mir wenigstens - um Transparenz bemüht haben. War das ein falscher Eindruck?
Kannst Du uns bitte aufklären, was hier vor sich geht, und um was es sich handelt? Und warum wir von alledem nichts wissen?
[…]».
4.2 Auch wenn dem Beschwerdeführer in der Zwischenzeit neue und detailliertere Informationen zur Kenntnis gelangt sind, hatte er schon länger Kenntnis von potentiellen Straftaten und auch der mutmasslichen Täterschaft. Bei dieser Konstellation beginnt die Frist für die Einreichung eines Strafantrags auch ohne Kenntnis von Details nach Lehre und Rechtsprechung und entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 10. März 2023 bereits zu laufen: «Ohne Belang bleibt das Wissen des Verletzten um die rechtliche Qualifikation der Tat. Insbesondere wird die Frist auch dann ausgelöst, wenn der Antragsberechtigte weiss, dass zu seinem Nachteil eine Straftat begangen wurde, aber aufgrund fehlender Detailkenntnisse noch nicht abzuschätzen vermag, ob es sich um ein Antrags- oder um ein Offizialdelikt handelt. In solchen Fällen ist vorsorglich Strafantrag zu stellen (BGE 129 IV 1 E. 3.1; BGer 6B_265/2008 vom 9. Juli 2008 E. 3.3, 6B_396/2008 vom 25. August 2008 E. 3.3.3; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 6). Gleiches gilt, wenn hinsichtlich der Strafbarkeit des fraglichen Verhaltens Unklarheiten bestehen (BGer 6B_317/2015 vom 22. Juni 2015 E. 2; Riedo, a.a.O., Art. 31 StGB N 16).
4.3 Die Strafantragsfrist begann nach dem Gesagten also nicht erst mit Kenntnisnahme der nun zugänglich gewordenen Bankunterlagen, sondern schon viel früher zu laufen, spätestens im Todeszeitpunkt von † E____. Auch bei dieser Konstellation wäre die Frist zur Einreichung eines Strafantrags aber abgelaufen.
5.
5.1 Die Vorschrift von Art. 310 StPO hat zwingenden Charakter; liegen deren Voraussetzungen vor, darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern hat zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung zu erlassen (AGE BES.2022.154 vom 11. Januar 2023 E. 2.2; Omlin, a.a.O., Art. 310 StPO N 8). Demgemäss greift der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht und hat die Staatsanwaltschaft zu Recht die Nichtanhandnahme verfügt. Die Beschwerde erweist sich deshalb als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten mit einer Gebühr von CHF 800.– zu tragen (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.2 Da eine Kostenauflage an die Privatklägerschaft für vorliegende Konstellation gesetzlich nicht vorgesehen ist (Art. 432 Abs. 2 StPO e contrario), ist die Beschuldigte aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wurde keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Ihr Vertreter hat eine sechsseitige Vernehmlassung eingereicht, wofür sechs Stunden zu CHF 250.– (inklusive Auslagen, zuzüglich Mehrwertsteuer) entschädigt werden. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.
5.3 Was schliesslich die beantragte Busse wegen trölerischen Verhaltens anbetrifft, ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen zwar nicht durchdringt. Indes kann ihm keine bös- oder mutwillige Prozessführung gemäss § 54 Abs. 4 GOG unterstellt werden. Aufgrund der Sachlage war nicht von vornherein klar, dass der Beschwerdeführer wider besseres Wissen an einer offensichtlich gesetzeswidrigen Auffassung festhält. Auch wenn von einem fehlerhaften Verständnis von Art. 30 Abs. 4 StGB auszugehen ist, ging es dem Beschwerdeführer offenbar darum, seinen Standpunkt durch ein Gericht beurteilen zu lassen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–. Diese wird mit dem bereits geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Der Beschuldigten wird eine Parteientschädigung von CHF 1’615.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgerichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschuldigte
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser Dr. Beat Jucker
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.