Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.179

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Kim Suter

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. November 2022

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprachen infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erklärte den in Frankreich domizilierten A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 wegen Überschreitung der signalisierten Höchstgeschwindigkeit innerorts um 20 km/h der Verletzung der Verkehrsregeln schuldig und bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 600.–, bei schuldhafter Nichtbezahlung ersatzweise 6 Tage Freiheitsstrafe. Zudem wurden ihm Gebühren und Auslagen in der Höhe von CHF 208.60 auferlegt.

 

Gegen den ihm am 28. Oktober 2022 zugestellten Strafbefehl erhob der Beschwerdeführer mit auf den 4. November 2022 datierter Eingabe Einsprache, welche am 14. November 2022 der Schweizerischen Post übergeben wurde und am 16. November 2022 bei der Staatsanwaltschaft einging. Am 17. November 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache des Beschwerdeführers an das Strafgericht, mit dem Hinweis, dass die Einsprache aus Sicht der Staatsanwaltschaft verspätet erhoben wurde. Mit Verfügung vom 21. November 2022 (Verfahren ES.2022.464) trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein mit der Begründung, die Einsprache sei verspätet eingereicht worden. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde ausnahmsweise verzichtet.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 27. November 2022. Die Beschwerde vom 27. November 2022, welche durch den Beschwerdeführer an die Staatsanwaltschaft gerichtet wurde, ging am 2. Dezember 2022 bei dieser ein. Die Staatsanwaltschaft leitete die Beschwerde zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt weiter, welches diese am 5. Dezember 2022 in Empfang nahm. Am 6. Dezember 2022 wurde die Beschwerde sowie die dazugehörigen Akten an das Appellationsgericht zur allfälligen Entgegennahme als Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung übermittelt.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. November 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit welchem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat als Adressat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung der angefochtenen Verfügung und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Nichteintretensentscheid wurde dem Beschwerdeführer am 25. November 2022 zugestellt, womit die Beschwerdefrist am Folgetag zu laufen begann (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde vom 27. November 2022 wurde zwar fälschlicherweise an die Staatsanwaltschaft adressiert und ging bei dieser am 2. Dezember 2022 ein (Strafakten, act. 4, S. 26), eine Frist gilt aber auch dann als gewahrt, wenn eine Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist bei einer nicht zuständigen schweizerischen Behörde eingereicht wird (Art. 91 Abs. 4 StPO). Entscheidend für die Fristwahrung bleibt damit die Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post (Art. 91 Abs. 2 StPO), was gemäss Sendungsverfolgung am 30. November 2022 erfolgte. Die Beschwerde wurde folglich frist- und formgerecht eingereicht, sodass auf diese einzutreten ist.

 

2.

Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO). Die Frist beginnt gemäss Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung zu laufen. Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten, von einer angestellten oder einer im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde (Art. 85 Abs. 3 StPO). Eingaben müssen gemäss Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 91 StPO N 21).

 

3.

3.1      Aus den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 per Einschreiben an den in Frankreich wohnhaften Beschwerdeführer versandt und gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Oktober 2022 entgegengenommen wurde (act. 4, S. 17). Folglich begann die 10-tägige Einsprachefrist am 29. Oktober 2022 zu laufen und endete am 7. November 2022.

 

3.2      Die Einsprache des Beschwerdeführers, datiert auf den 4. November 2022, wurde am 10. November 2022 bei der französischen Post aufgegeben. Am 14. November 2022 wurde die Einsprache an die Schweizerische Post übergeben, die Zustellung an die Staatsanwaltschaft erfolgte sodann am 16. November 2022 (act. 4, S. 18). Da für die Fristenwahrung durch Postsendungen aus dem Ausland, wie dargelegt, die Übergabe der Sendung an die Schweizerische Post massgeblich ist, bewirkt die Übergabe an eine ausländische Postgesellschaft keine fristwahrende Wirkung (Riedo, a.a.O., Art. 91 StPO N 19 ff.). Demnach erfolgte die Einsprache des Beschwerdeführers zu spät.

 

Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde geltend, dass er den Strafbefehl zwar am 28. Oktober 2022 erhalten habe, er jedoch erst am 10. November 2022 hätte antworten können, da die Post in Frankreich am 29. und 30. Oktober sowie am 1., 5. und 6. November 2022 geschlossen gewesen sei. Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass er nicht darauf hingewiesen worden sei, dass «es sich um einen Kalendertag handelte» (act. 3). Die dem Strafbefehl angeführte Rechtsmittelbelehrung weist den Empfänger darauf hin, dass eine schriftliche Einsprache innert 10 Tagen an die Staatsanwaltschaft erhoben werden muss. Weiter wird darauf hingewiesen, dass Eingaben spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden muss (act. 4, S. 7). Zudem ist aus dem Strafbefehl ersichtlich, dass das Informationsblatt «Information für fremdsprachige Personen» dem Beschwerdeführer ebenfalls zugestellt wurde. Die Modalitäten zur Fristwahrung waren dem Beschwerdeführer demnach bekannt und es hätte somit am Beschwerdeführer gelegen, zwecks Fristwahrung entsprechende Vorkehrungen zu treffen. Die Vorbringen des Beschwerdeführers ändern demnach nichts daran, dass der Strafbefehl ordnungsgemäss zugestellt wurde, die Einsprachefrist am 29. Oktober 2022 zu laufen begann und entsprechend am 7. November 2022 endete.

 

3.3      Im Ergebnis ist das Einzelgericht in Strafsachen infolge Verspätung zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Kim Suter

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.