Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.180

 

ENTSCHEID

 

vom 13. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiber lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 4. November 2022

 

betreffend Abweisung von Beweisanträgen

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl vom 19. August 2022 wurde A____ der mehrfachen falschen Anschuldigung schuldig erklärt und zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu CHF 30.‒ verurteilt. Eine bedingte Vorstrafe wurde vollziehbar erklärt und dem Beurteilten wurden die Verfahrenskosten auferlegt. Gegen diesen Strafbefehl wurde Einsprache erhoben und der Fall in der Folge zur Beurteilung ans Strafgericht überwiesen. Im Rahmen der auf den 20. Dezember 2022 angesetzten Hauptverhandlung wird ein Einzelgericht des Strafgerichts über die Sache befinden. Mit Verfügung vom 4. November 2022 wies der Strafgerichtspräsident Beweisanträge des Beschuldigten vom 12. und 17. Oktober 2022 ab.

 

Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 15. November 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, die Konzeptvereinbarungen zwischen [...] und [...] müssten als Beweismittel vorliegen und seien den Parteien im Vorfeld zur Verhandlung zukommen zu lassen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.).

 

Art 331 Abs. 1 der Strafprozessordnung hält fest, dass die Verfahrensleitung bestimmt, welche Beweise in der Hauptverhandlung erhoben werden. Sie setzt den Parteien gleichzeitig Frist, um Beweisanträge zu stellen und zu begründen (Abs. 2). In Abs. 3 der Bestimmung ist klar geregelt, dass die Verfahrensleitung den Parteien mit kurzer Begründung mitteilt, wenn sie Beweisanträge ablehnt, wie es vorliegend geschehen ist. Die Ablehnung ist explizit nicht anfechtbar, doch können abgelehnte Beweisanträge an der Hauptverhandlung erneut gestellt werden. Auf die vorliegende Beschwerde ist demnach nicht einzutreten.

 

1.2      Bei diesem Verfahrensausgang wären die Kosten des Beschwerdeverfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Auf die Erhebung einer Entscheidgebühr wird jedoch umständehalber verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Umständehalber wird auf die Erhebung einer Entscheidgebühr verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Christian Lindner

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.