Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.183

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                    Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel   

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 30. November 2022

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 21. April 2022 wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) im Strafverfahren VT.[...] wegen mehrfacher Beschimpfung, Drohung und sexueller Belästigung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu CHF 30.–, einer Busse von CHF 400.– und zur Bezahlung von Verfahrenskosten und Gebühren von insgesamt CHF 671.20 verurteilt.

 

Mit Schreiben vom 2. November 2022 erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen diesen Strafbefehl. Mit Verfügung vom 30. November 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf diese ein, weil sie verspätet eingereicht worden sei.

 

Mit Schreiben vom 12. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die Verfügung vom 30. November 2022 erhoben. Der Verfahrensleiter hat auf das Einholen von Vernehmlassungen verzichtet.

 

Die Einzelheiten der Parteivorbringen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen. Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanz indessen verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 30. November 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Prüfung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.

 

2.

2.1      Gegenstand des Verfahrens bildet ausschliesslich der Nichteintretensentscheid der Vorinstanz. Es kann also nur geprüft werden, ob diese zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Die Vorinstanz hat ihr Nichteintreten damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Einsprache verspätet eingereicht habe. Gemäss Art. 354 Abs. 1 StPO beträgt die Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen einen Strafbefehl zehn Tage. Da die Einsprache erst knapp sechs Monate nach der fingierten Zustellung des Strafbefehls am 12. Mai 2022, namentlich am 2. November 2022, erhoben worden ist, ist sie klarerweise verspätet. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass der Beschwerdeführer mit Korrespondenz im hängigen Strafverfahren rechnen musste und nach eingeschriebener Zustellung an die offizielle Meldeadresse am siebten Tag nach erfolglosem Zustellungsversuch die Zustellfiktion nach Art. 85 Abs. 4 lit. a StPO zur Anwendung kam. Die Beschwerde gegen den Nichteintretensentscheid ist folglich abzuweisen.

 

2.2      Neben ausführlichen materiellen Stellungnahmen, die für das vorliegende Verfahren nicht von Belang sind, schildert der Beschwerdeführer gesundheitliche Probleme und einen Gefängnisaufenthalt vom 26. Juli bis 23. Oktober 2022. Sollte er damit geltend machen wollen, dass er die Frist von 10 Tagen ab dem 11. Mai 2022 ohne Verschulden versäumt habe und sinngemäss eine Wiederherstellung der Frist beantragen, ist die Beschwerdeinstanz hierfür nicht zuständig. Gemäss Art. 94 Abs. 2 StPO ist ein entsprechendes Gesuch innert 30 Tagen nach Wegfall des Säumnisgrundes schriftlich und begründet bei der Behörde zu stellen, bei welcher die versäumte Verfahrenshandlung hätte vorgenommen werden sollen.

 

3.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist auf eine Kostenverlegung zu Lasten des Beschwerdeführers jedoch zu verzichten (§ 40 Abs. 1 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Gabriel von Bechtolsheim

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.