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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.185
ENTSCHEID
vom 27. Juli 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
c/o [...]
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Dezember 2022
betreffend Untersuchungsbefehl
Sachverhalt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt (Staatsanwaltschaft) verdächtigt einige Mitarbeitende des [...] , sich der passiven Bestechung, der Begünstigung, des Amtsmissbrauchs und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz schuldig gemacht zu haben. Ihnen wird vorgeworfen, mehreren Untersuchungsgefangenen gegen Entgelt Betäubungsmittel, Mobiltelefone sowie sexuelle Dienstleistungen durch eine Mitarbeiterin zur Verfügung gestellt zu haben. Vor diesem Hintergrund eröffnete die Staatsanwaltschaft im November 2022 ein Strafverfahren gegen unbekannte Täterschaft. Im Rahmen der Beweiserhebungen wurde bei mehreren Insassen die Abnahme einer Haarprobe angeordnet. Auch gegen A____ (Beschwerdeführer) erliess die Staatsanwaltschaft am 6. Dezember 2022 einen Untersuchungsbefehl. Gestützt darauf wurde dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 eine Haarprobe abgenommen.
Mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 hat der Beschwerdeführer, vertreten durch [...], Advokat, beim Appellationsgericht Basel-Stadt Beschwerde gegen den Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 erhoben. Er beantragt, es sei der Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 vollumfänglich aufzuheben und dieser respektive die Entnahme und Untersuchung der Haarprobe für unzulässig respektive bundesrechtswidrig zu erklären. Weiter sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die abgenommene Haarprobe sowie das Resultat zu vernichten und es sei der Beschwerdeführer für die rechtswidrig vorgenommene Zwangsmassnahme zu entschädigen. Der Beschwerde sei zudem die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Dies unter o/e Kostenfolge zu Lasten des Staates, wobei dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen sei.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2022 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um aufschiebende Wirkung ab.
Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Vernehmlassung vom 24. Januar 2023 beantragt, es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Mit Replik vom 1. Juni 2023 hält der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahmen zur Beschwerdeerhebung legitimiert.
Der Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 ist dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2022 eröffnet worden. Damit ist die vom 19. Dezember 2022 datierte und am 22. Dezember 2022 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erfolgt.
Auf die frist- und im Übrigen formgemäss eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, dass er in dem gegen unbekannte Täterschaft geführten Strafverfahren (UT.[...]) nicht als beschuldigte Person, sondern als Auskunftsperson auftreten würde. Folglich macht er in Bezug auf den angefochtenen Untersuchungsbefehl eine Verletzung von Art. 251 Abs. 4 StPO geltend. Die gegenüber ihm als nicht beschuldigte Person verfügte Zwangsmassnahme erweise sich als bundesrechtswidrig.
2.2 Die Staatsanwaltschaft stellt sich hingegen auf den Standpunkt, es sei nicht darum gegangen, reine Konsumhandlungen nachzuweisen, sondern den Schmuggel und die Abgabe der Betäubungsmittel abzuklären. Aus diesem Grund sei der Beschwerdeführer im Strafverfahren UT.[...] zu diesem Zeitpunkt zwar formell noch als «beschuldigtenähnliche Auskunftsperson» gemäss Art. 178 lit. d-f StPO geführt worden, faktisch sei er jedoch bereits dann Beschuldigter gewesen. Es sei unverhältnismässig gewesen, alle für die Untersuchung benötigten Personen wegzuschicken und diese dann Tage später nochmals aufzubieten, nur um das Verfahren auch noch formell zu eröffnen. Ratio legis von Art. 251 Abs. 4 StPO sei der Schutz von «nicht beschuldigten Personen», insbesondere von Opfern, mithin solchen, die weder formell noch materiell als beschuldigte Personen geführt werden oder in Frage kommen würden. Bei beschuldigtenähnlichen Auskunftspersonen seien indessen sinngemäss auch die Rechte und Pflichten von Beschuldigten zu berücksichtigen. Demnach habe beim Beschwerdeführer für den angeordneten leichten Eingriff in die körperliche Integrität eine Duldungspflicht bestanden.
3.
3.1 Massgebend für den Beginn des Beschuldigtenstatus ist die materielle Beschuldigteneigenschaft, d.h., es kommt darauf an, ob die betreffende Person tatsächlich bzw. aus objektiver Sicht einer Straftat verdächtig erscheint. Das Interesse des (präsumtiv) Unschuldigen geht in erster Linie dahin, nicht oder zumindest nicht vorschnell in ein Strafverfahren einbezogen zu werden. Auf der anderen Seite gilt, dass es gegen eine falsche Verdächtigung faktisch keine wirksame Sicherung gibt; den einzigen rechtlichen Schutz bietet insoweit die strikte Einhaltung der Bestimmungen der StPO. Deshalb muss jemand, der – berechtigt oder unberechtigt – einer Straftat verdächtigt und dadurch zum Objekt eines Vorverfahrens wird, möglichst rasch in die entsprechende Subjektstellung eingesetzt werden; dazu gehört in erster Linie die Behandlung als beschuldigte Person im Sinne von Art. 111 StPO mit allen sich daraus ergebenden Rechten und Pflichten. Im Sinne einer (ergänzenden) formellen Betrachtungsweise ist spätestens dann von der Beschuldigteneigenschaft einer Person auszugehen, wenn gegen diese ein Inkulpationsakt ergangen ist, d.h. die förmliche Mitteilung der zuständigen Behörde an die Person, dass ihr die Begehung einer Straftat angelastet werde; eine blosse polizeiliche Anhaltung (Art. 215 StPO) begründet als solche noch keinen Beschuldigtenstatus, ebenso wenig blosse Verdächtigungen oder vage Vermutungen. Die von privater Seite erfolgte Strafanzeige bzw. die Erstattung eines Strafantrages können den Beschuldigtenstatus erst begründen, wenn sie der betreffenden Person förmlich mitgeteilt werden (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 111 N 4 ff.).
Das Vorverfahren wird eingeleitet durch die Ermittlungstätigkeit der Polizei oder die Eröffnung einer Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 300 Abs. 1 StPO). Somit wird spätestens mit der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung durch die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person bezeichnet (Art. 309 Abs. 1 StPO). Doch schon die Einleitung eines polizeilichen Ermittlungsverfahrens setzt das Bestehen eines Anfangsverdachts voraus. Sofern ein solcher Anfangsverdacht gegen eine bestimmte Person besteht, hat sie den Status der beschuldigten Person und muss auf ihre Beschuldigtenrechte aufmerksam gemacht werden (Art. 113 Abs. 1, Art. 158 ff. StPO; Engler, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, 2014, Art. 111 N 2a StPO).
3.2 Im vorliegenden Fall wurde der Beschwerdeführer bis zum Zeitpunkt der Entnahme einer Haarprobe weder einvernommen und auf seine Beschuldigtenrechte hingewiesen noch wurden ihm die Akten des neu eröffneten Strafverfahrens VT.[...] vorgehalten, zumal diese zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht bestanden. Es wurde ihm aufgrund der Aktenlage offensichtlich auf blossen Verdacht hin eine Haarprobe entnommen und zwar im Rahmen von einem nicht gegen ihn, sondern gegen Mitarbeitende des [...] geführten Strafverfahren wegen passiver Bestechung, Begünstigung, Amtsmissbrauchs und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Zum Zeitpunkt der Entnahme der Haarprobe am 8. Dezember 2022 hatte der Beschwerdeführer also noch keinen Status als beschuldigte Person.
3.3 Gemäss Art. 251 Abs. 4 StPO kann eine körperliche Untersuchung an einer nicht beschuldigten Person gegen ihren Willen nur durchgeführt werden, wenn sie unerlässlich ist, um eine Katalogtat aufzuklären. Der abschliessende Deliktskatalog von Abs. 4 enthält folgende Delikte: vorsätzliche Tötung, Mord, Totschlag, schwere Körperverletzung, Verstümmelung weiblicher Genitalien, Raub, Freiheitsberaubung und Entführung unter erschwerenden Umständen, Geiselnahme, sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, Vergewaltigung und Schändung (Haenni, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 251 N 64 StPO).
Bei den hier in Frage stehenden Delikten der passiven Bestechung, der Begünstigung, des Amtsmissbrauchs und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz handelt es sich um keine Katalogtaten i.S.v. Art. 251 Abs. 4 StPO. Die entnommene Haarprobe beim Beschwerdeführer und damit die entsprechende Zwangsmassnahme lassen sich mit Art. 251 Abs. 4 StPO daher nicht rechtfertigen. Die körperliche Untersuchung des im Verfahren UT.[...] nicht beschuldigten Beschwerdeführers und der Eingriff in seine körperliche Integrität gegen seinen Willen muss daher als unzulässig bezeichnet werden.
3.4 Nach dem Erwogenen ist die Beschwerde gutzuheissen, der Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Haarprobe sowie das Resultat davon zu vernichten.
Die beantragte Entschädigung für den widerrechtlich erlittenen Grundrechtseingriff ist indes abzuweisen, da der im Vergleich leichte Eingriff nicht schwer wiegt und der Beschwerdeführer keine bleibenden Nachteile hat.
4.
Der Verteidiger, [...], hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb sein Aufwand praxisgemäss zu schätzen ist. Für die Einreichung zweier Eingaben sowie für das vorgängige Studium der Akten erscheint die Entschädigung eines Aufwands von sechs Stunden angemessen, welche zu einem Ansatz von CHF 250.– (einschliesslich Auslagen) zu entschädigen sind.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In Gutheissung der Beschwerde wird der Durchsuchungs- und Untersuchungsbefehl der Staatsanwaltschaft vom 6. Dezember 2022 aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, die Haarprobe sowie das Resultat davon zu vernichten.
Der Antrag des Beschwerdeführers auf Bezahlung einer Entschädigung für den erlittenen Grundrechtseingriff wird abgewiesen.
Dem Verteidiger, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar einschliesslich Auslagenersatz von CHF 1'500.–, zuzüglich 7,7 % MWST von CHF 115.50, aus der Gerichtskasse zugesprochen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.