Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.186

 

ENTSCHEID

 

vom 24. Oktober 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis Basel-Stadt,                           Beschuldigter

Innere Margarethenstrasse 18, 4051 Basel

vertreten durch [...], Advokat,

[...]   

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 6. Dezember 2022

 

betreffend Haarprobe

 


Sachverhalt

 

Am Strafgericht Basel-Stadt ist ein umfangreiches Strafverfahren gegen A____ wegen gewerbs- und bandenmässiger Geldwäscherei, Teilnahme an gewerbs- und bandenmässigem Betrug, mehrfacher Vergewaltigung, mehrfacher sexueller Nötigung, sexuellen Handlungen mit Kindern, Pornografie, mehrfacher Urkundenfälschung, Bestechung, Begünstigung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, mehrfacher Fälschung von Ausweisen, gewerbs- und bandenmässiger Widerhandlung gegen das Geldspielgesetz (BGS, SR 935.51) und Widerhandlung gegen das Waffengesetz (WG, SR 514.54) hängig. Seit dem 16. Juni 2021 befindet er sich in Untersuchungshaft. Hinsichtlich des vorliegenden Beschwerdeverfahrens von Relevanz ist dabei der (einst) im Raum stehende Verdacht der Staatsanwaltschaft, A____ solle – mutmasslich ab dem Sommer 2022 bis Ende Oktober 2022 – Mitarbeitende des Untersuchungsgefängnisses dafür bestochen haben, dass diese Betäubungsmittel ins Gefängnis geschmuggelt hätten. Anlässlich einer Einvernahme vom 1. Dezember 2022 wurde A____ zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel und -konsum im Untersuchungsgefängnis befragt. Am 8. Dezember 2022 wurde A____ in seiner Zelle gestützt auf einen Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 eine Haarprobe abgenommen.

 

Gegen diesen Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 und die tatsächlich am 8. Dezember 2022 durchgeführte Haarentnahme hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer), vertreten durch [...], mit Eingabe vom 19. Dezember 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei der angefochtene Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Haarprobe vom 8. Dezember 2022 sowie die allenfalls bereits aus dieser Haarprobe gewonnenen Daten unverzüglich und vollständig zu vernichten. Darüber hinaus sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ihm die erfolgte Vernichtung innert drei Tagen nach Rechtskraft des Beschwerde­entscheids schriftlich zu bestätigen. Alles unter o/e‑Kostenfolge, wobei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen sei. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Stellungnahme vom 3. Februar 2023 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschwerdeführer hat mit Replik vom 20. April 2023 an seinen in der Beschwerde gestellten Anträgen festgehalten. Am 9. Oktober 2023 hat das Strafgericht dem Appellationsgericht die Vorakten samt der zwischenzeitlich erhobenen Anklage vom 15. September 2023 in elektronischer Form zugestellt. Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde erhoben werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Zur Beschwerde legitimiert ist, wer ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Ein solches kann geltend machen, wer durch die angefochtene Verfügung beschwert, mithin unmittelbar in seinen oder ihren Interessen tangiert ist (Ziegler/Keller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 382 StPO N 1 ff.). Der Beschwerdeführer ist als Adressat der angeordneten Zwangsmassnahme zur Beschwerdeerhebung legitimiert. Auf die frist- und formgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde (act. 2) vor, er sei am 8. Dezember 2022 überraschend in seiner Zelle aufgesucht und es sei ihm gestützt auf die gleichzeitig vorgelegte Verfügung vom 6. Dezember 2022 ein grosser Büschel Haare vom Kopf abgeschnitten worden, was in seiner Frisur ein sichtbares Loch hinterlassen habe. Er habe im Vorfeld gegen das Vorhaben protestiert, worauf ihm erklärt worden sei, dass die Haarprobe auf jeden Fall und nötigenfalls unter Anwendung von Gewalt entnommen werde, er jedoch nachträglich seine Verteidigung informieren könne. Für die Begründung der Haarprobe sei auf die schriftliche Verfügung verwiesen worden. Der zudem beantragte Beizug oder die Vorabinformation der Verteidigung sei ihm verweigert worden. Da keine weitere Begründung erfolgt sei, sei dieser Eingriff in die körperliche Integrität nicht nachvollziehbar.

 

Eine solche Haarprobe stelle eine Zwangsmassnahme dar, weshalb sie den Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO unterläge. Im vorliegenden Fall gründe ein Tatverdacht für eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz einzig auf den Aussagen von B____, wobei dieser keinen Konsum durch ihn, den Beschwerdeführer, behauptet habe. Auch in der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 sei ihm lediglich vorgehalten worden, er habe veranlasst, dass die Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses Betäubungsmittel ins Gefängnis geschafft hätten. Ein anderer Vorwurf sei ihm und seiner Verteidigung nicht bekannt. Die anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 beantragte unverzügliche Akteneinsicht sei ihm nicht gewährt worden, was die Verteidigungsrechte und namentlich den Anspruch auf Akteneinsicht verletze. Umso mehr wäre eine ausführliche Begründung der Zwangsmassnahme in der Verfügung vom 6. Dezember 2022 erforderlich gewesen. Die angefochtene Verfügung enthalte jedoch als einzige Begründung «Haarprobe im Zusammenhang mit Widerhandlung BMG». Es sei weder ein hinreichender Tatverdacht begründet noch lasse sich der Verfügung entnehmen, inwiefern die Haarprobe der Beweissicherung diene und für die Beweissicherung als angestrebtes Ziel der Massnahme erforderlich wäre. Die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2022 nehme in keiner Weise auf den konkreten Fall Bezug und sei offensichtlich nicht hinreichend begründet. Entsprechend sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör mangels einer genügenden Begründung der Zwangsmassnahme verletzt worden. Der am 8. Dezember 2022 durchgesetzten Zwangsmassnahme sei nicht unmittelbar eine Einvernahme vorausgegangen und die letzte Einvernahme vom 1. Dezember 2022 enthalte keinerlei Hinweise, welche für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennen lassen würden, weshalb diese Haarprobe durchgeführt werden müsse. Auch als Reaktion auf den Protest des Beschwerdeführers sei mündlich keinerlei begründende Erklärung abgegeben worden. Vielmehr sei einzig auf die Möglichkeit verwiesen worden, nachträglich die Verteidigung zu informieren. Folglich sei die angefochtene Verfügung bereits aus formellen Gründen, namentlich der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, aufzuheben.

 

Weiter bestehe kein hinreichender Tatverdacht für eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, weil bloss eine Vermutung existiere, er könnte gemäss den Behauptungen des Mitbeschuldigten B____ das im Untersuchungsgefängnis angestellte Personal veranlasst haben, Betäubungsmittel ins Untersuchungsgefängnis zu bringen. Ein Eingriff in die körperliche Integrität in Form des Abschneidens eines grösseren Haarbüschels bedürfe eines weitergehenden und hinreichenden Tatverdachts, welcher vorliegend nicht bestehe und durch nichts begründet werde. Zudem sei selbst aus der blossen Vermutung nicht ersichtlich, inwiefern die Haarprobe der Beweissicherung diene, weil für den Konsum von Betäubungsmittel keine konkretisierte Vermutung, geschweige ein hinreichender Tatverdacht existiere. Zudem gäbe es zur Prüfung des Verdachts eines Konsums von Betäubungsmittel mildere Mittel, wie Speichel-, Urin- und Blutprobe, anstelle des Abschneidens der Haare. Daher sei auch keine Verhältnismässigkeit der Zwangsmassnahme ersichtlich, wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt wären.

 

Weil der unbegründete Befehl trotz unmittelbarem Protest gegen seinen Willen schon vollzogen worden sei, müsse die Gutheissung der Beschwerde zur Vernichtung der Haarprobe und der daraus gewonnenen Erkenntnisse und gesammelten Daten führen.

 

2.2      Die Staatsanwaltschaft entgegnet in ihrer Stellungnahme (act. 4), es habe sie am 3. November 2022 ein Schreiben des Inhaftierten B____ erreicht, in welchem auf gravierende Missstände im Untersuchungsgefängnis hingewiesen worden sei. Konkret befänden sich unerlaubte Mobiltelefone bei Inhaftierten, Inhaftierte würden Betäubungsmittel konsumieren und es gebe Sex zwischen Häftlingen und Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses. B____ habe dabei den Beschwerdeführer und die beiden [...] Aufseher*innen [...] und [...] schwer belastet. Der Beschwerdeführer solle ihnen Geld bezahlt haben unter anderem dafür, dass sie ihm Betäubungsmittel ins Gefängnis geschafft hätten. Anschliessend solle er die Betäubungsmittel Mitinhaftierten zur Verfügung gestellt haben und sei davon auch in dessen Zelle konsumiert worden. Anlässlich der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 sei der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Vorwürfen konfrontiert worden, insbesondere auch zu den Vorwürfen im Zusammenhang mit dem Betäubungsmittelhandel und -konsum. Wenn der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde suggeriere, dass er am 1. Dezember 2022 aufgrund des Verfahrens gegen die Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses befragt worden sei, sei dies unzutreffend. Das Verfahren betreffend die diversen Delikte, welche im Untersuchungsgefängnis mutmasslich von Sommer 2022 bis Ende Oktober 2022 begangen worden seien, beträfen den Beschwerdeführer in gleicher Weise wie die anderen beiden Mitbeschuldigten [...] und [...].

 

Soweit der Beschwerdeführer weiter vorbringe, es bestehe kein Tatvorwurf, könne ihm ebenfalls nicht gefolgt werden. Dem Beschwerdeführer werde ein zentraler Tatbeitrag als Organisator und Anstifter an den betreffenden Delikten vorgeworfen. Konkret solle er die beiden Aufseher*innen dafür bestochen haben, dass sie für ihn unter anderem Betäubungsmittel in das Untersuchungsgefängnis geschmuggelt hätten. Zudem habe der konkrete Verdacht bestanden, dass auf der Station des Beschwerdeführers durch mehrere Personen unter anderem auch in seiner Zelle Betäubungsmittel konsumiert worden seien. In der Zwischenzeit habe sich dieser Verdacht erhärtet. Einzelne Haarproben von Insassen dieser Station seien positiv gewesen, des Weiteren seien versteckte Betäubungsmittel in der Küche, wo auch der Beschwerdeführer im betreffenden Zeitraum gearbeitet habe, gefunden worden. Es habe in diesem Zusammenhang zumindest auch ein konkreter Anfangsverdacht bestanden, dass der Beschwerdeführer ebenfalls Betäubungsmittel konsumiert habe. Selbstverständlich hätten die Verdachtsmomente primär auf den Aussagen von B____ basiert. Diese hätten aber zumindest mit Bezug auf die festgestellten Mobiltelefone sowie die sexuellen Kontakte zwischen dem Beschwerdeführer und der Aufseherin [...] auch direkt bestätigt werden können. Aufgrund der Verdachtsmomente habe sich eine Abklärung des im Raum stehenden Betäubungsmittelkonsums im Untersuchungsgefängnis geradezu aufgedrängt. Am 1. Dezember 2022 sei der Berufungskläger daher zu den Vorwürfen betreffend Organisation, Handel und Konsum von Betäubungsmittel im Gefängnis befragt worden. Dabei sei er auch zu seinem eigenen Konsum während der letzten Monate seiner Untersuchungshaft befragt worden. Wenn er nun vorbringe, dass es für ihn am 8. Dezember 2022 nicht erkennbar gewesen sei, weshalb diese Haarprobe durchgeführt werde, sei dies nach dem Gesagten nicht nachvollziehbar.

 

Hinsichtlich der Frage der Verhältnismässigkeit sei zwar richtig, dass es andere Methoden wie z.B. Speichel- Urin- und Blutproben gebe, um den Konsum von Betäubungsmittel nachzuweisen. Mit den genannten Methoden lasse sich der Konsum jedoch nur für einen sehr kurzen Zeitraum in der Vergangenheit nachweisen. Daher habe diesbezüglich aus der am 9. November 2022 bereits erfolgten Blut- und Urinprobe denn auch keine aussagekräftigen Erkenntnisse gewonnen werden können. Für den Nachweis über einen längeren Zeitraum seien Speichel, Blut und Urin im Unterschied zu Haaren ungeeignet.

 

2.3      Der Beschwerdeführer bringt dagegen replikweise (act. 6) vor, es treffe zwar zu, dass der Mithäftling B____ über diverse Personen belastende Behauptungen aufgestellt habe. B____ habe indes nicht behauptet, dass er, der Beschwerdeführer, Betäubungsmittel konsumiert habe. Entsprechendes sei ihm folglich auch nicht vorgehalten worden. Vielmehr sei er anlässlich der Einvernahme lediglich gefragt worden, ob er Betäubungsmittel konsumiert habe. Es sei eine unbelegte Behauptung der Staatsanwaltschaft, dass einzelne Haarproben von Insassen in dieser Station positiv gewesen und in der Küche Betäubungsmittel gefunden worden seien. Selbst wenn die nicht aktenkundigen Behauptungen zuträfen, habe sich offensichtlich kein Verdacht dafür ergeben, dass er mit dem angeblich in der Küche versteckten Betäubungsmittel etwas zu tun gehabt habe, ansonsten man ihm dies vorgehalten hätte. Gleiches gelte für den Konsum. Wenn die Staatsanwaltschaft ausführe, die Aussagen von B____ hätten mit Bezug auf die Mobiltelefone und sexuellen Handlungen bestätigt werden können, räume sie indirekt ein, dass es für die Behauptung von B____, der Beschuldigte habe Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetzt begangen, keinerlei Bestätigungen gegeben habe.

 

Wie die Staatsanwaltschaft selbst ausführe, sei die Blut- und Urinprobe zeitnah bereits am 9. November 2022 erfolgt. Nach einem negativen Ergebnis habe sich keine Erforderlichkeit für eine Haarprobe am 8. Dezember 2022 ergeben, zumal ein Konsum durch den Beschwerdeführer gar nicht vorgehalten und selbst von B____ nicht behauptet worden sei.

 

3.

Zunächst ist auf das Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen, mangels einer genügenden Begründung der Zwangsmassnahme verletzte die angefochtene Verfügung vom 6. Dezember 2022 seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.

 

3.1      Bei einer Haarprobe handelt es sich um eine körperliche Untersuchung einer Person im Sinne von Art. 251 StPO. Die Anordnung einer solchen Untersuchung hat, ausser bei Dringlichkeit, gemäss Art. 241 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 80 StPO in Form der Verfügung, das heisst schriftlich und mit einer Begründung versehen, zu ergehen. Die Pflicht der Behörden, ihre Entscheide zu begründen, ergibt sich im Übrigen (im Sinne eines Mindeststandards) auch aus Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101). Im Lichte dieser Minimalanforderungen muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann; in diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 134 I 88 E. 4.1, mit Hinweisen).

 

Gemäss Art. 241 Abs. 2 StPO bezeichnet der Untersuchungsbefehl die zu untersuchenden Personen (lit. a), den Zweck der Massnahme (lit. b) und die mit der Durchführung beauftragten Behörden oder Personen (lit. c). Was die Zweckbezeichnung anbelangt, ist damit unter anderem die Bezeichnung des vorgeworfenen Delikts gemeint. Die rechtsunterworfene Person muss durch – zumindest summarische – Schilderung des Sachverhalts über die gegen sie erhobenen Vorwürfe in Kenntnis gesetzt werden, damit sie die Möglichkeit zur Überprüfung der Zwangsmassnahme hat. Die Festlegung auf das Delikt hat so genau als möglich zu erfolgen und muss durch die bereits in Erfahrung gebrachten Tatsachen gestützt sein. Mit der Festlegung auf genau bestimmte Delikte wird sichergestellt, dass der Tatverdacht den Ausgangspunkt der Zwangsmassnahme bildet und nicht die Zwangsmassnahme als Ausgangspunkt für die Gewinnung eines Tatverdachts genommen wird. So reicht namentlich bei Betäubungsmitteldelikten die Angabe von Art. 19 Ziff. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BetmG, SR 812.121) nicht aus, da hierbei so ziemlich alle erdenklichen Tatformen, die miteinander in keinem Zusammenhang stehen müssen, enumeriert werden (vgl. zum Ganzen Gfeller, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 241 StPO N 13 ff.).

 

Gemäss der Rechtsprechung des Appellationsgerichts im Zusammenhang mit erkennungsdienstlichen Erfassungen ist bei der Beurteilung, ob deren Anordnung genügend begründet wurde, nicht einzig auf die Angaben in der Anordnungsverfügung (Befehl) abzustellen. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet oder dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist, ob für die betroffene Person insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihr vorgeworfen wird und weshalb die Massnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2023.60 vom 29. September 2023 E. 2.1.2; BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.2, BES.2022.110 vom 14. November 2022 E. 2.2, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).

 

3.2      Der vorliegend in Frage stehende Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 äussert sich im Hinblick auf die inhaltlichen Vorgaben von Art. 241 Abs. 2 StPO zwar dahingehend, dass es sich bei der zu untersuchenden Person um den Beschwerdeführer handle und für die Haaranalyse das Institut für Rechtsmedizin in Basel beauftragt werde. Was den Zweck der Massnahme anbelangt, äussert sich die Verfügung aber – wenn überhaupt – nur ungenügend. So geht aus der Verfügung lediglich hervor, dass die Haarprobe «im Zusammenhang mit Widerhandlung BMG» steht und dem Beschwerdeführer die Straftatbestände «Widerhandlung BG Betäubungsmittel, Bestechung, Fälschung von Ausweisen, Widerhandlung BG Waffengesetz, Nötigung etc.» vorgeworfen werden. Darüber hinaus wird daraus nicht ansatzweise ersichtlich, zur Aufklärung welchen Vorwurfs die Haarentnahme nach Ansicht der Staatsanwaltschaft genau gedient haben soll. Auf die konkrete Situation des vorliegenden Falls wird in keiner Weise eingegangen. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass am 1. Dezember 2022 bereits eine Einvernahme zur besagten Sache erfolgte. Zu berücksichtigen ist dabei nämlich, dass der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang mit einer Vielzahl von Deliktsvorwürfen (Bestechung, Anstiftung zum Amtsmissbrauch, Handel mit Betäubungsmittel und allenfalls Konsum von Betäubungsmitteln) konfrontiert wurde, weshalb für ihn ohne weitere Begründung nicht ersichtlich sein konnte, zur Verfolgung welches dieser Delikte die Haarentnahme erfolgte. Zudem ist dem Beschwerdeführer in seinem Vorbringen beizupflichten, ihm sei bei der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 (primär) der Handel mit Betäubungsmitteln vorgeworfen worden. Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, ist eine Haaranalyse hinsichtlich der Aufklärung des Betäubungsmittelhandels indes von vornherein ungeeignet. Wenn aus der Einvernahme somit überhaupt eine Begründung für die Haarentnahme abzuleiten wäre, dann in Bezug auf den Vorwurf des Konsums. Da die Staatsanwaltschaft als Grund für die Haarprobe nunmehr die Aufklärung eines länger zurückliegenden Betäubungsmittelkonsums durch den Beschwerdeführer geltend macht, ist aus der Einvernahme vom 1. Dezember 2022 ohnehin keine zutreffende Begründung abzuleiten. Hinzu kommt, dass die besagte Einvernahme zum Zeitpunkt der Haarentnahme bereits eine Woche zurücklag und der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit offenbar nicht (weiter) mit dem Vorwurf des Konsums konfrontiert wurde. Ob unter diesen Umständen für die Begründung des Untersuchungsbefehls überhaupt auf die Befragung vom 1. Dezember 2022 zurückgegriffen werden kann, erscheint zumindest fraglich. Unabhängig davon ist der Begründungspflicht im vorliegenden Fall nach dem Dargelegten jedenfalls nicht Genüge getan.

 

3.3      Infolge der ungenügenden Begründung des Untersuchungsbefehls vom 6. Dezember 2022 wurde das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers in schwerer Weise verletzt. Dies kann im vorliegenden Verfahren nicht geheilt werden (vgl. AGE BES.2022.115 vom 19. Dezember 2022 E. 3.3, BES.2022.82 vom 13. Dezember 2022 E. 2.3, BES.2018.193 vom 25. Juni 2019 E. 2.2.2.2), weshalb die Beschwerde bereits aus diesem Grund gutzuheissen ist.

 

4.

Wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, erweist sich die mit Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 angeordnete Haarprobe auch in materieller Hinsicht als unzulässig.

 

4.1      Da es sich bei der besagten Haarprobe um eine Zwangsmassnahme und einen Grundrechtseingriff handelt, kann sie nur unter den Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 StPO angeordnet werden. Zwangsmassnahmen können demgemäss nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Was das in Art. 197 StPO umschriebene Gebot der Verhältnismässigkeit betrifft, so wird verlangt, dass die Zwangsmassnahme geeignet, erforderlich und zumutbar ist. So darf eine körperliche Untersuchung nur angeordnet werden, wenn sie beispielsweise Rückschlüsse auf die strafrechtliche Verantwortlichkeit der beschuldigten Person geben kann. Unter mehreren Untersuchungsmethoden, die den gleichen Erfolg versprechen, ist diejenige anzuwenden, die am wenigsten in die Persönlichkeit der untersuchten Person eingreift. Weiter ist auf Untersuchungen zu verzichten, wenn sie zur Beweissicherung nicht nötig sind. Schliesslich muss ein vernünftiges Verhältnis zwischen der Auswirkung des Eingriffs auf die betroffene Person und dem angestrebten Ziel bestehen (Müller/Haenni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2023, Art. 251 StPO N 8 f.).

 

4.2      In Bezug auf den vorliegenden Fall gilt es nach den damals in Frage stehenden Vorwürfen zu unterscheiden. Was zunächst den Vorwurf des Handels mit Betäubungsmitteln anbelangt, ist eine Haaranalyse von vornherein kein taugliches Mittel zur Ermittlung eines solchen Delikts. Selbst wenn die Haaranalyse nämlich belegt hätte, dass der Beschwerdeführer in der Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumierte, so ergäben sich daraus keinerlei Anhaltspunkte für einen über seinen Konsum hinausgehenden Vorwurf. Insbesondere würde sich daraus nicht ableiten lassen, dass er die Betäubungsmittel organisierte, geschweige denn, dass er damit handelte. Was sodann den Vorwurf des Konsums anbelangt, erscheint bereits fraglich, ob im Zeitpunkt der Haarentnahme am 8. Dezember 2022 überhaupt ein hinreichender Tatverdacht vorgelegen hat, zumal die am 9. November 2022 erfolgte Blut- und Urinanalyse zu keinem positiven Ergebnis führte (Akten S. 2418) und die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer anlässlich seiner Einvernahme vom 1. Dezember 2022 den Konsum auch nicht vorgehalten hat. Vielmehr begnügte sie sich damit, ihn an einer einzigen Stelle – eher beiläufig – zu fragen, ob er während seiner Zeit in der Untersuchungshaft Betäubungsmittel konsumiert habe (Akten S. 9181). Diese Umstände sprechen gegen einen solchen Tatverdacht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat B____ in seiner Einvernahme vom 3. November 2022 aber durchaus ausgesagt, dass auch der Beschwerdeführer konsumiert habe. In diesem Zusammenhang führte er an, es habe einmal ein Problem gegeben, «weil es so nach Haschisch geschmeckt hat» (Akten S. 8965). Selbst wenn der hinreichende Tatverdacht aufgrund dessen bejaht würde, bestünde in Anbetracht der übrigen erheblichen Vorwürfe gegen den Beschwerdeführer indes kein Interesse daran, ihn zusätzlich eines länger zurückliegenden Betäubungsmittelkonsums zu überführen. Eine Haarentnahme und –analyse zu diesem Zweck erweist sich vorliegend mithin als unzumutbar (unverhältnismässig i.e.S.) und damit als unzulässig.

 

4.3      Die angeordnete Haarprobe ist demnach nicht verhältnismässig und die daraus gewonnenen Daten des Beschwerdeführers sind zu vernichten. Da keinerlei Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Staatsanwaltschaft in der Vergangenheit mittels Haaranalyse erhobene Daten auf gerichtliche Anordnung hin nicht vollständig gelöscht haben könnte bzw. der Beschwerdeführer solche auch nicht spezifiziert, erscheint die beantragte Löschungsbestätigung aber nicht notwendig (vgl. BES.2020.221 vom 29. März 2021 E. 3.2).

 

5.

5.1      Aus dem Erwogenen folgt, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen ist. Bei diesem Verfahrensausgang werden keine Kosten erhoben (Art. 428 Abs. 1 StPO), zumal der Beschwerdeführer lediglich mit seinem Antrag auf Löschungsbestätigung unterliegt.

 

5.2      Das Gesuch um amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren durch [...] wird bewilligt und der Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Gerichtskasse entschädigt. Da keine Honorarnote eingereicht wurde, ist der Aufwand des Rechtsvertreters zu schätzen. Für den doppelten Schriftenwechsel scheint ein Aufwand von 6 Stunden zum üblichen Stundenansatz von CHF 200.– (einschliesslich Auslagen), zuzüglich Mehrwertsteuer, angemessen. Für den genauen Betrag wird auf das Dispositiv verwiesen.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweise Gutheissung der Beschwerde wird der Untersuchungsbefehl vom 6. Dezember 2022 aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, die aus der Haarprobe gewonnenen Daten des Beschwerdeführers zu vernichten.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Dem amtlichen Verteidiger des Beschwerdeführers, [...], wird für das Beschwerdeverfahren ein Honorar von CHF 1’200.–, einschliesslich Auslagen, zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer von CHF 92.40, aus der Gerichtskasse zugesprochen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Lukas von Kaenel

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

 

Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).