Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.187

 

ENTSCHEID

 

vom 5. April 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o Bewährungshilfe Basel-Stadt,                                          Beschuldigter

Elisabethenstrasse 53, 4001 Basel

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 4. November 2022

 

betreffend Verfahrenseinstellung

 


Sachverhalt

 

Mit Ziff. 1 bis 5 der Verfügung vom 4. November 2022 stellte die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren (bzw. die mehreren einzelnen und in einem Verfahren zusammengefassten Strafverfahren) wegen Diebstahls, Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs, Fahrens in fahrunfähigem Zustand (Motorfahrzeug, andere Gründe), Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz sowie mehrfacher Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes gegen A____ ein, weil entweder keine Tatbestandsmässigkeit vorlag oder auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden konnte. Die einzelnen Strafvorwürfe, die je zu einer Strafuntersuchung gegen A____ geführt hatten, listete die Staatsanwaltschaft in der Einstellungsverfügung je einzeln in der Begründung unter den Ziffern 1 bis 5 auf. Gleichzeitig mit der Strafverfahrenseinstellung verfügte die Staatsanwaltschaft in Ziff. 6 die Einziehung zwecks Vernichtung der im Zusammenhang mit den einzelnen Strafverfahren sichergestellten bzw. beschlagnahmten Gegenstände und Betäubungsmittel, welche sie in den einzelnen Positionen aufführte. Die Einstellungsverfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. November 2022 zugestellt.

 

Gegen diese Einstellungsverfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 16. Dezember 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung der Einziehung gemäss Ziff. 6 der angefochtenen Verfügung und verlangt die teilweise Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände. Dies betrifft im Einzelnen folgende Vermögenswerte, welche gemäss dem Beschwerdeführer sichergestellt bzw. beschlagnahmt worden seien: 1 Block CBD-Haschisch, 32.9 Gramm (betrifft [...]); 1 Mobiltelefon, Marke [...] (betrifft [...]) sowie 1 USB Stick 32 GB und 1 USB Stick (betreffend [...]). Mit Stellungnahme vom 17. Januar 2023 beantragt die Staatsanwaltschaft das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren vollumfängliche Abweisung, jeweils unter o/e-Kostenfolge. Der Beschwerdeführer hat innert Frist keine (fakultative) Replik eingereicht.

 

Der vorliegende Entscheid ergeht im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten. Auf die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte wird, soweit für den Entscheid von Relevanz, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des baselstädtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt.

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Der Adressat eines Entscheids hat dabei regelmässig ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer Adressat der angefochtenen Einstellungsverfügung und damit beschwerdelegitimiert.

 

1.3      Beschwerden müssen gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen seit Eröffnung des Entscheids oder der Verfügung schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz eingereicht werden. Es handelt sich dabei um eine gesetzliche Beschwerdefrist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (vgl. Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 6). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung respektive Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die angefochtene Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 4. November 2022 – die unter anderem eine Rechtmittelbelehrung mit dem Hinweis auf die Beschwerdefrist von zehn Tagen enthielt – wurde gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 7. November 2022 zugestellt (vgl. Sendungsverfolgung zur Sendungs-Nr.: [...], act. 5). Die zehntägige Beschwerdefrist begann daher am 8. November 2022 zu laufen und endete am 17. November 2022 (Art. 90 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde hätte somit spätestens am letzten Tag der Frist der Post übergeben werden müssen. Mit Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2022 ist die Beschwerde zweifellos verspätet erhoben worden. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2023 mit Recht geltend, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdefrist verpasst hat (act. 4).

 

1.4      In Bezug auf das herausverlangte Mobiltelefon ([...]) und die beiden USB Sticks ([...]) ist sodann festzuhalten, dass diese Gegenstände nicht Gegenstand der Einstellungsverfügung vom 4. November 2022 sind, sondern gemäss Angaben der Staatsanwaltschaft vom 17. Januar 2023 (act. 4) Gegenstand des Urteils des Strafgerichts Basel-Stadt vom 16. Januar 2023 ([...]). Wie dem entsprechenden strafgerichtlichen Entscheid zudem zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer das beigebrachte Mobiltelefon aufgrund Aufhebung der Beschlagnahme ohnehin zurückgegeben (vgl. S. 3 des Dispositivs, act. 5, PDF S. 11). Zu Recht wird daher von der Staatsanwaltschaft geltend gemacht, dass auf eine diesbezügliche Beschwerde gemäss Art. 394 lit. a StPO nicht eingetreten werden kann.

 

2.

Nach dem Gesagten ist nicht materiell darüber zu entscheiden, ob die Einziehung der sichergestellten bzw. beschlagnahmten Vermögenswerte rechtmässig erfolgt ist.

 

3.

Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen. Umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Anna Gombert

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.