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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.20
ENTSCHEID
vom 13. April 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen
und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. Januar 2022
betreffend Beweisergänzungsentscheid
(im Verfahren [...])
Sachverhalt
A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Advokat [...] ist einer von drei Beschuldigten in einem umfangreichen Strafverfahren wegen fahrlässiger Tötung und fahrlässiger schwerer Körperverletzung im Zusammenhang mit einer am 1. März 2014 im [...]spital durchgeführten Entbindung, in deren Folge die Mutter verstorben war und das Kind bleibende Schäden erlitten hatte. Der Beschwerdeführer war im fraglichen Zeitpunkt Chefarzt der Anästhesie im [...]spital. Das Verfahren gegen ihn wurde im Juni 2017 eröffnet.
Mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 kündigte der verfahrensleitende Staatsanwalt B____ den Abschluss der Untersuchung an und setzte dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Frist zur Stellung allfälliger Beweisanträge bis zum 15. Oktober 2020. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2020 monierte der Vertreter des Gesuchstellers, dass der Abschluss der Untersuchung mitgeteilt werde, bevor über seine am 28. Februar 2020 gestellten Rechtsbegehren entschieden worden sei. Dies stelle eine Rechtsverweigerung dar. Der verfahrensleitende Staatsanwalt wies am 19. Oktober 2020 den Vorwurf der Rechtsverweigerung zurück und das Begehren um Fristerstreckung für die Einreichung von Beweisanträgen ab. Auf eine vom Anzeigesteller dagegen erhobene Beschwerde hin stellte das Appellationsgericht mit Entscheid vom 5. Februar 2021 fest, dass die Staatsanwaltschaft das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt habe, indem sie ihm eine zu kurze Frist ohne Erstreckungsmöglichkeit zur Stellung von Beweisanträgen im Hinblick auf den Abschluss des Untersuchungsverfahrens angesetzt habe (BES.2020.204).
Nach einem zwischenzeitlich auf Gesuch des Beschwerdeführers durchgeführten Ausstandsverfahren gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt, welches vom Appellationsgericht mit Entscheid DGS.2020.22 vom 17. Februar 2021 gutgeheissen, vom Bundesgericht auf Beschwerde des Staatsanwalts mit Urteil 1B_144/2021 vom 30. August 2021 hingegen abgewiesen worden war, ersuchte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Januar 2022 den verfahrensleitenden Staatsanwalt, unverzüglich die von ihm in den Eingaben vom 21. Januar 2019, vom 28. Februar 2020 und vom 7. Dezember 2020 gestellten Rechtsbegehren zu behandeln. Gleichzeitig stellte er ein weiteres Ausstandsgesuch gegen den Staatsanwalt, welches vom Appellationsgericht mit Entscheid DGS.2022.2 vom 4. Januar 2023 abgewiesen wurde.
Mit Verfügung vom 14. Januar 2022 hiess der Staatsanwalt den vom Beschwerdeführer am 7. Dezember 2020 gestellten Antrag auf Durchführung einer Schlusseinvernahme mit dem Beschwerdeführer gut. Sämtliche übrigen Anträge, welche am 21. Januar 2019, am 28. Februar 2020 und am 7. Dezember 2020 gestellt worden waren, wies er ab, soweit darauf noch eingetreten werden könne.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 28. Januar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht. Er beantragte, die Staatsanwaltschaft sei in Aufhebung der angefochtenen Verfügung anzuweisen, die mit Eingabe vom 28. Februar 2020 in den Ziffern 5 und 6 gestellten Anträge gutzuheissen. Dementsprechend sei allen Gutachtern die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2020 zu unterbreiten und sie seien aufzufordern, die ihn betreffenden Fragen ausgehend von den von ihm dargelegten Anknüpfungstatsachen zu beantworten. Ausserdem sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, den Gutachtern weitere, in der Beschwerde konkret aufgeführte Fragen zu unterbreiten. In formeller Hinsicht beantragte er, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen und dem fallführenden Staatsanwalt zu untersagen, vor dem Entscheid über die Beschwerde Anklage zu erheben. Schliesslich sei dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu gewähren.
Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer vorläufigen Stellungnahme vom 21. Februar 2022, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei sie bis zur Durchführung der zwei verbleibenden Schlusseinvernahmen und zur Beurteilung der nach erneuten Abschlussmitteilungen zu erwartenden Anträge und Beschwerden zu sistieren; der Antrag auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung sei abzuweisen. Subeventualiter seien die Beschwerde und der Antrag auf abschiebende Wirkung abzuweisen. Die Gewährung eines Replikrechts sei abzulehnen.
Mit Verfügung vom 24. März 2022 wies der Verfahrensleiter das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung ab mit der Begründung, dass dem Beschwerdeführer kein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohe. Sollte auf die Beschwerde eingetreten und diese gutgeheissen werden, müsste dem Entscheid Rechnung getragen und es müssten die beantragten Verfahrenshandlungen nachgeholt werden. Dem Beschwerdeführer wurde eine Frist zur Einreichung einer Replik angesetzt.
Mit Schreiben vom 22. April 2022 erklärte sich der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass das Beschwerdeverfahren – entsprechend dem Eventualantrag der Staatsanwaltschaft – bis zur Durchführung aller Schlusseinvernahmen und zur Beurteilung der nach erneuten Abschlussmitteilungen zu erwartenden Anträge und Beschwerden sistiert werde. Für den Fall, dass das Verfahren nicht sistiert werde, ersuchte er um eine Erstreckung der Replikfrist und um Zustellung einer paginierten Fassung der Verfahrensakten.
Mit Verfügung vom 25. April 2022 wurde das Verfahren antragsgemäss bis zur Behandlung der Anträge nach den Abschlussmitteilungen sistiert und die Parteien gebeten, das Appellationsgericht zu informieren, wenn das Beschwerdeverfahren fortgesetzt oder abgeschrieben werden solle. Nachdem bis zum 12. September 2023 keine Mitteilung der Parteien eingegangen war, wurden diese um Mitteilung gebeten, ob das Beschwerdeverfahren weiterhin pendent gehalten werden solle oder abgeschrieben werden könne. Die Staatsanwaltschaft erklärte sich mit Schreiben vom 15. September 2022 mit einer Abschreibung einverstanden. Demgegenüber teilte der Beschwerdeführer dem Gericht mit, er habe mit Schreiben vom 30. August 2022 die Anklageschrift sowie einen Beweisergänzungsentscheid erhalten. Aufgrund des Entscheides der Staatsanwaltschaft, keinem seiner Beweisanträge stattzugeben und eine Anklage zu erheben, ersuche er, die Sistierung des Beschwerdeverfahrens aufzuheben und das Verfahren fortzuführen. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2022 hob der Verfahrensleiter die Sistierung des Verfahrens auf und setzte dem Beschwerdeführer eine Replikfrist, welche auf dessen Gesuch hin mehrfach verlängert wurde. Mit Replik vom 5. Januar 2023 hielt der Beschwerdeführer an den Rechtsbegehren der Beschwerde vollumfänglich fest.
Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO Beschwerde erhoben werden. Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Ziff.1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
1.2.1 Die Staatsanwaltschaft beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Gegen die Ablehnung von Beweisanträgen gebe es nach der Strafprozessordnung kein Rechtmittel. Der Beschwerdeführer könne dieselben Beweisanträge vor Strafgericht wiederholen, er sei insofern nicht beschwert. Der Beschwerdeführer habe schon im Untersuchungsverfahren zahlreiche Male Gelegenheit gehabt, bei den Aufträgen an die Gutachter mitzuwirken; er habe das jedoch wiederholt abgelehnt. Das rechtliche Gehör sei stets gewährt worden, wie auch das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 30. August 2021 betreffend das Ausstandsgesuch festgestellt habe. Es könne nicht sein, dass mit Wiederholung der immer gleichen Argumente die Anklage bis zur Verjährung des Verfahrens durch wiederholte Beschwerden aufgehalten werden dürfe. Die Verteidigung versuche, aus der Anklageerhebung per se eine Beschwer herzuleiten. Eine solche sei aber zu verneinen, denn das Strafgericht könne eine ungenügende Anklage auch zurückweisen. Es könne nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, an Stelle des Strafgerichts über die Zulässigkeit einer Anklage zu befinden.
1.2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet, durch die Beschwerde das Verfahren verzögern zu wollen. Indem die Anklage gestützt auf ein unvollständiges und unklares Gutachten dem Gericht überwiesen worden sei, sei ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zumindest vorläufig eingetreten. Aufgrund des Umstands, dass die Gutachter in der Hauptverhandlung zu Wort kommen sollen und es nicht einsehbar sei, warum die ergänzenden Fragen diesen nie unterbreitet worden seien, sei nach wie vor eine konkrete Beschwer gegeben. Es wäre von eminenter Bedeutung gewesen, dass den vier neuen Gutachtern ein neuer oder zumindest ein ergänzter Auftrag vorgelegt und dabei allen Gutachtern die Sachverhaltsdarstellung aus Sicht des Beschuldigten unterbreitet würde. Das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers sei zudem derart gravierend verletzt worden, dass es auch nicht in einem späteren Stadium geheilt werden könnte.
1.2.3 Gemäss Art. 318 StPO sind ablehnende Entscheide der Staatsanwaltschaft über Beweisanträge nicht anfechtbar (Abs. 3). Sie können jedoch im Hauptverfahren erneut gestellt werden (Abs. 2). Der kategorische Ausschluss der Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO steht im Widerspruch zu Art. 394 lit. b StPO, der vorsieht, dass die Beschwerde gegen die Ablehnung von Beweisanträgen durch die Staatsanwaltschaft nur dann ausgeschlossen ist, wenn der Antrag ohne Rechtsnachteile vor dem erstinstanzlichen Gericht wiederholt werden kann.
Der Ausschluss der Anfechtbarkeit von Entscheiden der Staatsanwaltschaft über Beweisanträge beruht auf der Überlegung, dass ein abgelehnter Beweisantrag vor Gericht ohne weiteres noch einmal gestellt werden kann. Zudem basiert er auf dem Aspekt der Verfahrensbeschleunigung und -ökonomie. Die Zulassung von Beschwerden könnte in diesem Verfahrensstadium zu unnötigen Verfahrensverzögerungen führen, da sich gerade bei grösseren und komplexen Untersuchungen die Rechtsmittelbehörde nur mit erheblichem Zeitaufwand ein Urteil über die antizipierte Beweiswürdigung der Staatsanwaltschaft bilden könnte. Falls eine Partei den Beweisantrag vor dem erstinstanzlichen Gericht ohne Rechtsnachteil noch einmal stellen kann, kann sie den ablehnenden Entscheid daher nicht anfechten. Bei drohendem Beweisverlust ist demgegenüber nach herrschender Lehre entgegen dem Wortlaut von Art. 318 Abs. 3 StPO die Beschwerde zuzulassen (Steiner, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 318 N 14; Landshut/Bosshard, in: Zürcher Kommentar StO, 3. Auflage 2020, Art. 318 N 13, je m.w.H.). Ein Beweisverlust kann beispielsweise drohen, wenn ein hoch betagter Zeuge oder eine schwer kranke Zeugin befragt werden muss und daher damit zu rechnen ist, dass eine Beweisabnahme vor Gericht aus tatsächlichen Gründen nicht durchgeführt werden kann (Steiner, a.a.O.).
1.2.4 Ein definitiver Beweisverlust bei Nichteintreten auf die Beschwerde droht im vorliegenden Fall nicht. Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers ist durch die Einreichung der Anklage an das Strafgericht ohne die vom Beschwerdeführer gewünschte Beweisergänzung auch nicht vorläufig ein nicht wiedergutzumachender Schaden entstanden (was ein Widerspruch in sich ist). Unter einem nicht wiedergutzumachenden Schaden ist ein Schaden rechtlicher Natur zu verstehen, welcher später nicht mehr durch einen Endentscheid oder einen anderen, für den Beschwerdeführer günstigen Entscheid wiedergutgemacht werden kann (BGE 148 IV 155 E. 1.1). Nach ständiger Rechtsprechung fügt die Überweisung an das Gericht am Ende einer Strafuntersuchung dem Beschuldigten keinen Schaden rechtlicher Natur zu (BGE 133 IV 139 E. 4). Der Beschwerdeführer kann seine Beweisanträge ohne Einschränkung beim Strafgericht wieder einbringen (vgl. Art. 331 Abs. 2 StPO). Ausserdem kann das Strafgericht eine allenfalls ungenügende Anklage zur Ergänzung oder Berichtigung zurückweisen (Art. 329 Abs. 2 StPO).
1.2.5 Der angefochtene Beweisergänzungsentscheid der Staatsanwaltschaft vom 14. Januar 2022 ist daher nach Art. 318 Abs. 3 StPO nicht mit Beschwerde anfechtbar. Dafür spricht auch der Aspekt der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Art. 5 Abs. 1 StPO), welcher gerade im vorliegenden Verfahren, das schon seit vielen Jahren hängig ist, von entscheidender Bedeutung ist. Eine materielle Behandlung der vorliegenden Beschwerde würde das Verfahren unnötigerweise verzögern und es wäre dessen Verjährung zu befürchten.
1.3 Was die Rüge des Beschwerdeführers betrifft, sein rechtliches Gehör sei gravierend verletzt worden, ist mit der Staatsanwaltschaft auf das Urteil des Bundesgerichts 1B_144/2021 vom 30. August 2021 zu verweisen. Bereits im Zusammenhang mit dem (ersten) Ausstandsgesuch gegen den verfahrensleitenden Staatsanwalt hatte der Beschwerdeführer geltend gemacht, dieser habe ihm hinsichtlich des Haupt- und der Nebengutachtensaufträge das rechtliche Gehör verweigert. Das Bundesgericht hat hierzu erkannt, dieser Vorwurf finde keinen Halt in den Strafakten. Vielmehr gehe daraus klar hervor, dass dem Beschwerdeführer mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden sei, sich zur Person des Haupt- und der Nebengutachter zu äussern und allfällige Ergänzungsfragen zu stellen (a.a.O., E. 5.1). Unzutreffend sei auch die vorinstanzliche Feststellung, der Staatsanwalt habe die Anträge, welche der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 21. Januar 2019 hinsichtlich der Gutachten stellte, nicht beantwortet. Es ergebe sich aus den Akten, dass der Staatsanwalt zunächst mit Schreiben vom 22. Januar 2019 Stellung zu den Anträgen bezogen und diese schliesslich mit unangefochten gebliebener Verfügung vom 8. Februar 2019 bis zum Vorliegen der definitiven Gutachten vorerst abgewiesen habe (E. 5.2). Das Appellationsgericht hat im Entscheid DGS.2022.2 vom 4. Januar 2023 ergänzend erwogen, die weitere Bearbeitung der Anträge des Beschwerdeführers sei bis zum Eingang des Bundesgerichtsentscheids vom 30. August 2021 blockiert gewesen, da bei einer Gutheissung des Ausstandsgesuchs das Risiko bestanden hätte, dass alle vom Staatsanwalt vorgenommenen Verfahrenshandlungen hätten wiederholt werden müssen. Zudem seien weitere Verfahrenshandlungen in Bezug auf die übrigen Beschuldigten vorzunehmen gewesen. Dass der Staatsanwalt zunächst die Schlusseinvernahme der Mitbeschuldigten C____ aufgegleist und in diesem Zusammenhang Anträge von deren Verteidiger beantwortet habe, sei nicht zu beanstanden (a.a.O., E. 2.3). Mit ausführlich begründeter Verfügung vom 14. Januar 2023 hat die Staatsanwaltschaft schliesslich die Beweisergänzungsanträge des Beschwerdeführers beantwortet. Es liegt nach dem Gesagten keine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Beschwerdeführers vor.
2.
Aus dem Gesagten folgt, dass nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Gebühr von CHF 1’000.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO i.V.m. § 33 des Reglements über die Gerichtsgebühren, SG 154.810).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Strafgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen lic. iur. Barbara Noser Dussy
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.