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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.21
ENTSCHEID
vom 15. März 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin Dr. Laura Macula
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
Einzelgericht in Strafsachen Basel-Stadt Beschwerdegegner
Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen
vom 17. Januar 2022
betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung
Sachverhalt
Mit Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 wurde A____ der Übertretung der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (Verkehrszulassungsverordnung [VZV, SR 741.51]) schuldig erklärt und mit einer Busse von CHF 100.–, bei schuldhaftem Nichtbezahlen ersatzweise zu einer Freiheitsstrafe von einem Tag, belegt. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten von CHF 205.30 auferlegt (act. 4, S. 14 f.). Dieser Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 31. August 2021 zugestellt (act. 4, S. 24 f.).
Mit Eingabe vom 6. Januar 2021, welche am 11. Januar 2022 dem internationalen Briefzentrum der schweizerischen Post in 8010 Zürich übergeben wurde (act. 4, S. 22 f.), erhob A____ Einsprache gegen diesen Strafbefehl (act. 4, S. 16). Die Staatsanwaltschaft überwies hierauf die Akten mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, mit Schreiben vom 12. Januar 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt (act. 4, S. 26).
Mit Verfügung vom 17. Januar 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache infolge Verspätung nicht ein, verzichtete aber auf die Erhebung von Gerichtskosten (act. 1). Gegen diese Nichteintretensverfügung hat A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Schreiben vom 29. Januar 2022 sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben (Eingang 1. Februar 2022). Darin beantragt er sinngemäss die Berücksichtigung seiner Einsprache und mithin die Aufhebung der Nichteintretensverfügung vom 17. Januar 2022 (act. 2).
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8). In vorliegendem Fall wurde die angefochtene Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2022 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 28. Januar 2022 zugestellt (act. 1, S. 2). Die Beschwerdefrist begann somit am 29. Januar 2022 zu laufen und endete am 7. Februar 2022, sodass die auf den 29. Januar 2022 datierte und am 1. Februar 2022 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde rechtzeitig erhoben wurde (act. 2).
1.4 Der Inhalt der Beschwerde richtet sich nach Art. 385 StPO. Der Beschwerdeführer hat demnach genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a bis c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 1 und 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Beschwerde insofern auf die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 17. Januar 2022 Bezug, als er geltend macht, der Strafbefehl sei ihm erst zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist zugestellt worden, was er dem Einzelgericht in Strafsachen geschildert habe. Deshalb wundere ihn die Nichteintretensverfügung und wende er sich an das Appellationsgericht mit der Hoffnung, dass letzteres den Fall auf Basis seiner Schilderung sowie des beigelegten Nachweises abschliessen könne. Darin kann sinngemäss eine Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen gesehen werden – womit den Anforderungen an eine Laienbeschwerde Genüge getan ist.
1.5 Nach dem Gesagten ist auf die rechtzeitig und formgültig eingereichte Beschwerde einzutreten. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet ausschliesslich die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen. Es ist somit nur zu prüfen, ob das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf die Einsprache eingetreten ist. Nur wenn dies nicht der Fall wäre, könnte unter Umständen auf die – bereits in der Einsprache vorgebrachten (act. 4, S. 16) – Argumente des Beschwerdeführers eingegangen werden, die sich materiell mit dem Schuldspruch der Übertretung der VZV befassen.
2.
Das Einzelgericht in Strafsachen ist auf die Einsprache nicht eingetreten, weil diese verspätet eingereicht worden sei (act. 1). Diesbezüglich bringt der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, er wohne den Grossteil des Jahres an seinem Hauptwohnsitz in [...] (Deutschland), halte sich aber immer wieder in der Schweiz auf, um seinen Onkel beim Ausbau seines Unternehmens zu unterstützen. Während seiner Aufenthalte in der Schweiz wohne der Beschwerdeführer bei seinem Onkel an der [...] wo auch die Meldeadresse des Beschwerdeführers sei. Der Strafbefehl sei an diese Adresse zugestellt worden, während der Beschwerdeführer nicht dort, sondern – wie die meiste Zeit – in [...] gewesen sei. Als der Beschwerdeführer wieder einmal in [...] gewesen sei, habe ihm sein Onkel das ungeöffnete Schreiben überreicht. Zu diesem Zeitpunkt sei die Einsprachefrist bereits seit zwei Wochen abgelaufen. Dies habe der Beschwerdeführer dem Einzelgericht in Strafsachen geschildert, das jedoch auf seine Einsprache nicht eingetreten sei – was den Beschwerdeführer wundere. Er wende sich daher an das Appellationsgericht mit der Hoffnung, dass es auf Basis seiner Schilderung und des beiliegenden Nachweises über seinen Wohnsitz in [...] (deutsche Mobilfunkrechnung des Beschwerdeführers, act. 3) den Fall abschliessen könne.
3.
3.1
3.1.1 Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über Fristen und Termine gemäss Art. 89-94 StPO (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 1). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 354 N 2). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).
3.1.2 Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine Postsendung nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.
3.1.3 Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21). Die Aufgabe bei einer ausländischen Post hat demgegenüber keine fristwahrende Wirkung (vgl. BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1, 6B_640/2017 vom 21. August 2017 E. 2.3, 6B_276/2013 vom 30. Juli 2013 E. 1.5; vgl. auch BGer 6B_521/2013 vom 1. Juli 2013 E. 1 zu Art. 48 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]). In einem solchen Fall ist auf den Tag abzustellen, an dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (BGer 6B_522/2021 vom 6. September 2021 E. 1.1; vgl. BGE 92 II 215).
3.2
3.2.1 Aus den Akten geht hervor, dass der vom 6. Dezember 2021 datierte Strafbefehl gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 6. Dezember 2021 mittels eingeschriebener Postsendung an die schweizerische Meldeadresse des Beschwerdeführers an der [...] versandt und am 13. Dezember 2021 am Postschalter vom Beschwerdeführer persönlich entgegengenommen wurde. So wird einerseits in der Sendungsverfolgung als Empfangsperson «A____» angegeben (act. 4, S. 25). Andererseits entspricht die Unterschrift, mit welcher der Empfang des Strafbefehls am Postschalter quittiert wurde, der Unterschrift des Beschwerdeführers in diversen Unterlagen, welche Bestandteil der Akten sind, namentlich seiner Identitätskarte (siehe act. 4, S. 7, 11, 16 und 24 f. sowie act. 2). Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zwar vor, der Strafbefehl sei an die Wohnung seines Onkels an der [...] zugestellt worden, während der Beschwerdeführer sich an seinem Hauptwohnsitz in [...] (Deutschland) aufgehalten habe. Deshalb sei ihm der ungeöffnete Strafbefehl erst zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist, als er sich wieder einmal in [...] aufgehalten habe, von seinem Onkel überreicht worden (siehe E. 2 hiervor). Diese Behauptungen müssen jedoch angesichts der Aktenlage als widerlegt gelten und sind somit nicht zu hören.
3.2.2 Die zehntägige Einsprachefrist begann nach dem Gesagten am 14. Dezember 2021 zu laufen und endete am 23. Dezember 2021. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 3.1.3 hiervor). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4, S. 18). Dennoch hat der Beschwerdeführer seine vom 6. Januar 2022 datierte Einsprache erst am 7. Januar 2022 bei der Deutschen Post aufgegeben. Davon abgesehen, dass die Einsprachefrist also bereits im Zeitpunkt der Postaufgabe der Einsprache abgelaufen war, hat die Aufgabe bei einer ausländischen Post keine fristwahrende Wirkung. Vielmehr entfaltet sich diese erst in jenem Zeitpunkt, in dem die Eingabe von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen wird (siehe oben E. 3.1.3 hiervor). Vorliegend wurde die Einsprache erst am 11. Januar 2022 von der Schweizerischen Post zur Weiterbeförderung in Empfang genommen (act. 4, S. 22 f.). Die Einsprache wurde mithin über zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist und demnach offensichtlich verspätet erhoben.
3.3 Auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für sein verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 37 ff.). Die aktenwidrige Behauptung des Beschwerdeführers, er habe den Strafbefehl erst zwei Wochen nach Ablauf der Einsprachefrist erhalten (siehe E. 2. hiervor), ist auch in diesem Zusammenhang unbeachtlich.
3.4 Bei dieser Ausgangslage ist festzustellen, dass der Strafbefehl vom 6. Dezember 2021 dem Beschwerdeführer am 13. Dezember 2021 rechtsgültig zugestellt wurde und das Fristversäumnis des Beschwerdeführers nicht nachweislich unverschuldet war, weshalb der Strafbefehl in Rechtskraft erwachsen ist. Das Einzelgericht in Strafsachen ist somit zu Recht nicht auf die verspätete Einsprache vom 6. Januar 2021 eingetreten und die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen ist abzuweisen. Bei diesem Ergebnis braucht auf die materiellen Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er sich zur massgeblichen Zeit grösstenteils an seinem Hauptwohnsitz in [...] (Deutschland) aufgehalten habe, weshalb er – sinngemäss – nicht dazu verpflichtet gewesen sei, gemäss Art. 44 VZV als Halter eines ausländischen Führerausweises den schweizerischen Führerausweis zu erwerben, nicht eingegangen zu werden. Gleiches gilt für die diesbezüglich ins Recht gelegte Beschwerdebeilage (deutsche Mobilfunkrechnung des Beschwerdeführers, act. 3).
4.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 21 Abs. 2 des Reglements über die Gerichtsgebühren (Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]) auf CHF 300.– zu bemessen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Strafgericht Basel-Stadt
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Christian Hoenen Dr. Laura Macula
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.