Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.22

 

ENTSCHEID

 

vom 18. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

Beteiligte

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                               Beschwerdeführerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                  Beschwerdegegner 1

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

A____                                                                        Beschwerdegegner 2

[...],                                                                                         Beschuldigter

[...]

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 26. Januar 2022

 

betreffend Verfahrenskosten

 


Sachverhalt

 

Am 15. August 2020 auferlegte die Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Beschuldigter) eine Ordnungsbusse von CHF 40.– mit Bedenkfrist wegen Parkierens ohne vorgängige Betätigung der Parkuhr. Da der Beschuldigte die Ordnungsbusse nicht innert Frist bezahlte, stellte die Kantonspolizei ihm am 15. Oktober 2020 eine Übertretungsanzeige und am 10. Juni 2021 eine Zahlungserinnerung an seinen Wohnort in Frankreich zu. Da die Ordnungsbusse weiterhin nicht innert der gesetzlichen Frist von 30 Tagen bezahlt wurde, leitete die Kantonspolizei am 12. Oktober 2021 das ordentliche Verfahren ein und überwies das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt.

 

Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt sprach den Beschuldigten mittels Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 wegen Verletzung der Verkehrsregeln schuldig, bestrafte ihn mit einer Busse von CHF 40.– und auferlegte ihm die Verfahrenskosten von CHF 208.60. Gegen diesen Strafbefehl erhob der Beschuldigte rechtzeitig Einsprache an das Strafgericht Basel-Stadt (Vorinstanz; Beschwerdegegner 1) und machte sinngemäss geltend, er habe von der Ordnungsbusse keine Kenntnis erlangt, da er weder den Ordnungsbussenzettel noch die beiden Postzustellungen der Kantonspolizei erhalten habe. Am 11. November 2021 schickte die Staatsanwaltschaft einen eingeschriebenen Brief an den Beschuldigten und wies ihn auf die Gerichtspraxis in solchen Konstellationen hin. Diese Sendung konnte gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nicht lokalisiert werden und gilt als verloren. Derselbe Brief wurde mit erneutem Einschreiben vom 28. Dezember 2021 an A____ geschickt, von diesem aber nicht abgeholt und ging daher am 1. Februar 2022 wieder bei der Staatsanwaltschaft ein.

 

Am 24. Januar 2022 überwies die Staatsanwaltschaft das Verfahren an das Strafgericht Basel-Stadt. Dieses bestätigte mit Verfügung vom 26. Januar 2022 (ES.[…]) den Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 im Schuld- und Strafpunkt. Hingegen hiess es die Einsprache gegen die Auferlegung der Verfahrenskosten gut.

 

Gegen diese Verfügung des Strafgerichts hat die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 2. Februar 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Sie beantragt die Aufhebung der angefochtenen Verfügung des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 und die vollumfängliche Bestätigung des Strafbefehls vom 28. Oktober 2021. Mit Verfügung vom 3. Februar 2022 wurde dem Beschuldigten Frist zur Stellungnahme bis zum 3. März 2022 gesetzt. Diese Verfügung wurde ihm am 10. Februar 2022 gegen Unterschrift zugestellt. A____ liess diese Möglichkeit zur Stellungnahme ungenutzt verstreichen.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der entscheidrelevanten Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Bei der Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 26. Januar 2022 handelt es sich um einen Kostenentscheid, mit dem nicht materiell über Straf- oder Zivilfragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Staatsanwaltschaft ist zur Beschwerde legitimiert (Art. 381 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO ist die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide innert 10 Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen. Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Wenn der letzte Tag der Frist auf einen Samstag, einen Sonntag oder einen Feiertag fällt, so endet die Frist am nächstfolgenden Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).

 

Die Verfügung der Vorinstanz ging der Staatsanwaltschaft am 28. Februar 2022 zu. Die am 2. Februar 2022 der Schweizerischen Post übergebene Beschwerde erfolgte somit fristgerecht. Die Beschwerde ist ordnungsgemäss begründet und die formellen Anforderungen daher ohne Weiteres erfüllt.

 

1.3      Mit der Beschwerde können Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung und Missbrauch des Ermessens, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhaltes sowie Unangemessenheit gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

2.

2.1      Der Beschuldigte machte in seiner Einsprache an das Strafgericht sinngemäss geltend, dass er nie eine Übertretungsanzeige erhalten habe und somit keine Kenntnis von der Pflicht zur Zahlung einer Busse von CHF 40.– hatte bzw. haben konnte. Es sei ihm folglich nicht möglich gewesen, die Busse rechtzeitig zu bezahlen und somit die Entstehung weiterer Kosten zu verhindern. Mit der Auferlegung der Verfahrenskosten von CHF 208.60 sei er deshalb nicht einverstanden.

 

2.2      Dieser Argumentation ist die Vorinstanz gefolgt. Sie verwies auf den Umstand, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. November 2021 nachweislich aufgrund eines Zustellfehlers nie beim Beschuldigten angekommen sei. Daher könne zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass Letzerem weder die Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2020 noch die Zahlungserinnerung vom 12. Oktober 2021 zugegangen seien. Dies gelte umso mehr, als entsprechende Zustellnachweise fehlten, da die beiden Dokumente mit gewöhnlicher Post versandt worden seien.

 

2.3      Die Staatsanwaltschaft macht unter Verweis auf die langjährige Praxis des Appellationsgerichts (AGE BES.2016.181 vom 12. Dezember 2016, BES.2015.180 vom 16. Februar 2016, BES.2014.44 vom 28. Juli 2014 und BES.2013.31 vom 12. Juli 2013) geltend, es sei auszuschliessen, dass keines der beiden von der Kantonspolizei mit gewöhnlicher Post gesandten Schreiben (Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung) angekommen sei. Denn der Strafbefehl sei an dieselbe Adresse versandt und zugestellt worden, wodurch sich die Richtigkeit und Funktionsfähigkeit der Adresse herausgestellt habe.

 

2.4      Gemäss Art. 85 Abs. 2 StPO erfolgt die Zustellung von Mitteilungen im Geltungsbereich der Strafprozessordnung durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung. Diese Bestimmung ist jedoch auf die vorgängig versandte Übertretungsanzeige und Zahlungserinnerung nicht anwendbar. Diese sind im Rahmen des Ordnungsbussenverfahrens versandt worden, in welchem Zustellungen praxisgemäss nicht eingeschrieben erfolgen. Das Ordnungsbussenverfahren ist vom ordentlichen Strafverfahren zu unterscheiden; es handelt sich um ein vereinfachtes Verfahren, in welchem keine Kosten erhoben werden dürfen (Art. 1 Abs. 1 und Art. 12 des Ordnungsbussengesetzes [OBG, SR 314.1]). Überdies ist es durch den Vorbehalt von Art. 1 Abs. 2 StPO vom Geltungsbereich der Strafprozessordnung ausgenommen (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.6 f.). Daher ist der nicht eingeschriebene Versand von Übertretungsanzeigen und Zahlungserinnerungen im Ordnungsbussenverfahren grundsätzlich zulässig (vgl. Art. 6 Abs. 6 OBG). Allerdings obliegt die Beweislast für die Zustellung von Verfügungen und Entscheiden der Behörde. Sie hat auf geeignete Art den Beweis dafür zu erbringen, dass und wann die Zustellung erfolgt ist (vgl. BGE 145 IV 252 E. 1.8, 129 I 8 E. 2.2; BGer 2C_128/2012 vom 29. Mai 2012 E. 2.2; Rhinow et al., Öffentliches Prozessrecht, 4. Auflage, Basel 2021, N 905). Ein Fehler bei der Postzustellung liegt nicht derart ausserhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass nicht damit gerechnet werden müsste und die Behörde sich für den Nachweis ausschliesslich mit einer aus Wahrscheinlichkeitsüberlegungen fliessenden Fiktion begnügen könnte. Der Nachweis der Zustellung kann jedoch auch aufgrund von Indizien oder gestützt auf die gesamten Umstände erbracht werden (BGE 142 IV 125 E. 4.3; BGer 2A.293/2001 vom 21. Mai 2002 E. 1b). So hat das Appellationsgericht es ausgeschlossen, dass in einer Strafsache mit drei Beschuldigten alle drei zu unterschiedlichen Zeitpunkten, an unterschiedliche Adressen und (damals zulässigerweise) nicht eingeschrieben versandte Strafbefehle um Wochen verspätet zugestellt worden seien (AGE 937-939/2006 vom 11. September 2006 E. 3.3.2). Weiter erachtete das Appellationsgericht die Zustellung von drei Ordnungsbussen, drei Strafbefehlen sowie einer Mahnung als nachgewiesen, die zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit gewöhnlicher Post (d.h. nicht eingeschrieben) an die richtige Adresse versandt wurden, ohne dass die Adressatin darauf reagiert hätte (VGE VD.2010.257 vom 3. Mai 2011; bestätigt durch BGer 6B_462/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 3).

 

2.5      In den Akten finden sich Kopien der polizeilichen Übertretungsanzeige und der Zahlungserinnerung, welche am 15. Oktober 2020 und am 10. Juni 2021 mit gewöhnlicher Post an die Adresse des Beschuldigten versandt wurden. Zwar ist im Falle eines einmaligen Versandes mit einfacher Post nicht auszuschliessen, dass die Sendung nicht ankommt. Bei einer zweimaligen Zustellung wird die Möglichkeit eines doppelten Zustellungsfehlers jedoch gemäss ständiger Praxis des Appellationsgerichts vernachlässigbar klein (vgl. AGE BES.2016.59 vom 23. Mai 2016 E. 2.1 sowie AGE BES.2016.20 vom 3. März 2016 E. 2.2 mit weiteren Verweisen). Diese Praxis wurde vom Bundesgericht unter Willkürkognition ebenfalls gestützt (BGE 145 IV 252 E. 1.8).

 

Vorliegend hat sich die Adresse des Beschuldigten, die bei den beiden Briefsendungen verwendet wurde, im Nachhinein als richtig und funktionsfähig herausgestellt, indem der an diese Adresse gerichtete, mit eingeschriebener Post versandte Strafbefehl zugestellt werden konnte. Das Schreiben vom 28. Dezember 2021 konnte ebenfalls an die Adresse von A____ zugestellt werden, wenngleich er sie nicht abholte. Auch die an dieselbe Adresse mit eingeschriebener Post versandte Verfügung vom 3. März 2022 konnte dem Beschuldigten nachweislich und gegen Unterschrift am 10. März 2022 zugestellt werden.

 

A____ bringt keine konkreten Schwierigkeiten bei der Postzustellung an seinem ausländischen Wohnsitz vor. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Beschwerde zutreffend ausführt, werden die vom Beschuldigten behaupteten Zustellprobleme wegen COVID-19 nicht im Einzelnen substantiiert. Es erscheint zwar denkbar, dass es pandemiebedingt zu Verzögerungen bei der Postzustellung, insbesondere im grenzüberschreitenden Verkehr, kam. Das erklärt aber nicht, weshalb der Beschuldigte die an seinem Fahrzeug befestigte Ordnungsbusse nicht erhalten haben sollte. Ebenfalls bestehen keine Anhaltspunkte, dass es pandemiebedingt nicht nur zu Verzögerungen, sondern geradezu systematisch zum Verlust vom Postsendungen gekommen wäre und die Verlässlichkeit der Postzustellung in Frankreich nicht mehr gewährleistet gewesen wäre.

 

Der Verlust des Schreibens vom 11. November 2021 muss daher als Ausreisser betrachtet werden. Auf eine allgemeine Wahrscheinlichkeit, dass alle vorgängigen Zustellungen den Beschuldigten ebenfalls nicht erreichten, lässt er nicht schliessen.

 

Vor diesem Hintergrund ist daher anzunehmen, dass A____ zumindest die Ordnungsbusse vom 15. Oktober 2020, die Übertretungsanzeige vom 15. Oktober 2020 oder die Zahlungserinnerung vom 10. Juni 2021 erhalten hat. Seine gegenteiligen Vorbringen sind als reine Schutzbehauptung zu qualifizieren.

 

2.6      Wenn das Strafgericht allein aus dem Verlust des Schreibens vom 11. November 2021 gegenteilige Schlüsse zog, so setzte es sich damit in Widerspruch zur ständigen Praxis des Appellationsgerichts. Die Beweiswürdigung durch die Vor­instanz erweist sich daher als unzutreffend. Demzufolge ging das Strafgericht zu Unrecht davon aus, der Beschuldigte habe vom Verfahren keine Kenntnis erlangt, sodass ihm keine Verfahrenskosten für das Ordnungsbussenverfahren auferlegt werden könnten.

 

Da A____ auf die Übertretungsanzeige und die Zahlungserinnerung nicht innert Frist reagiert hat, wurde das Verfahren von der Kantonspolizei zu Recht zur Durchführung eines ordentlichen Verfahrens an die Staatsanwaltschaft überwiesen. Das Strafbefehlsverfahren ist mit Auslagen und Gebühren verbunden, welche zwischen CHF 200.– und CHF 10‘000.– betragen (§ 7 Abs. 1 lit. a/aa der Verordnung betreffend die Verfahrenskosten für die Strafverfolgungsbehörden [SG 154.980]). Die vorliegend festgelegten Kosten von CHF 208.60 bewegen sich in diesem gesetzlich definierten Rahmen und sind nicht zu beanstanden.

 

2.7      Demzufolge ist die Verfügung des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 aufzuheben und der Strafbefehl vom 28. Oktober 2021 vollumfänglich zu bestätigen.

 

3.

Aus dem Dargelegten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschuldigte gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dessen Kosten zu tragen. Im vorliegenden Fall wird indes umständehalber auf die Erhebung von Kosten verzichtet (§ 40 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird gutgeheissen, die Verfügung des Strafgerichts vom 26. Januar 2022 aufgehoben und der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft vom 28. Oktober 2021 vollumfänglich bestätigt.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Beschuldigter (Dispositiv und Rechtsmittelbelehrung auf Französisch übersetzt)

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.