Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2021.147 /

BES.2022.24

 

ENTSCHEID

 

vom 26. Januar 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und Gerichtsschreiberin Dr. Noémi Biro

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o [...],

[...]

 

gegen

 

Strafgerichtspräsidentin und                                 Beschwerdegegnerin

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021

 

betreffend die Übertragung der Verfahrensleitung auf einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten

 

sowie

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten vom 26. Januar 2022

 

betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung etc.

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde nach Abschluss der Untersuchung am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]). Mit Eingabe vom 30. Juni 2018 ersuchte der Beschwerdeführer das Strafgericht um Rückweisung der Anklageschrift an die Staatsanwaltschaft zur Nachbesserung, wobei die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, weitere Strafuntersuchungshandlungen vorzunehmen und insbesondere die beantragte Schlusseinvernahme mit dem Beschwerdeführer nachzuholen. In Bezug auf diverse Editionsverfügungen sei den Berechtigten zudem das Siegelungsrecht zu gewähren.

 

Mit Verfügung der Strafgerichtspräsidentin vom 1. Dezember 2021 wurde die Verfahrensleitung auf den ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...] übertragen. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt (BES.2021.147).

 

Mit einer weiteren Eingabe vom 18. Januar 2022 zog der Beschwerdeführer sein zuvor gestelltes und gegen den eingesetzten ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...] gerichtetes Ausstandsgesuch zurück. Zugleich ersuchte er das Strafgericht erneut um Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft, mit der Auflage, ein Verfahrensprotokoll zu erstellen und die Befragung des Beschwerdeführers nachzuholen. Zudem sei das Verfahren zufolge Verjährung der angezeigten Delikte einzustellen.  Mit verfahrensleitender Verfügung vom 26. Januar 2022 teilte der Strafgerichtspräsident dem Beschwerdeführer mit, dass ab sofort bis zur Beendigung des Instruktionsverfahrens allfällige, rechtlich nicht erhebliche Eingaben nicht mehr zur Kenntnis genommen und beantwortet würden.

 

Mit Beschwerde vom 27. Januar 2022 (BES.2022.24) und einer weiteren Eingabe vom 2. Februar 2022 rügt der Beschwerdeführer zunächst, die verfahrensleitende Verfügung vom 26. Januar 2022 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und sei nicht unterzeichnet worden, weshalb sie an die Vorinstanz zurückzuweisen sei. Zudem gehe das Strafgericht seit über vier Jahren auf keinen Verfahrensantrag ein. Ferner sei seine Strafanzeige vom 8. Januar 2019 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses bis heute unbehandelt geblieben, was eine Rechtsverzögerung darstelle. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und ein ordentlicher Richter einzusetzen. Der Strafgerichtspräsident hat in seiner Stellungnahme vom 4. März 2022 beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. sei diese eventualiter abzuweisen und es seien dem Beschwerdeführer die entstandenen Kosten für das Beschwerdeverfahren aufzuerlegen. Mit Eingabe vom 21. März 2022 hat auch die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter o/e-Kostenfolge beantragt. Mit Vernehmlassung vom 28. März 2022 hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen an seinen bisherigen Anträgen festgehalten. Mit Eingabe vom 10. Januar 2023 verwies der Beschwerdeführer auf seine noch rechtshängigen Beschwerdeanträge.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1

1.1.1   Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2).

 

1.1.2   Die in der angefochtenen Verfügung vom 26. Januar 2022 formulierte Ankündigung des Instruktionsrichters, dass allfällige, «rechtlich nicht erhebliche» Eingaben des Beschwerdeführers ab sofort nicht mehr zur Kenntnis genommen und beantwortet würden, stellt keine Beschwer da. Eine solche könnte, wenn überhaupt, dann nur in einem konkreten Einzelfall geltend gemacht werden, etwa wenn die rechtliche Erheblichkeit einer zukünftigen Eingabe nach Ansicht des Beschwerdeführers zu Unrecht verneint würde. Soweit sich die Beschwerde (BES.2022.24) auf die angefochtene Verfügung des a.o. Strafgerichtspräsidenten vom 26. Januar 2022 bezieht, ist darauf folglich mangels Beschwer nicht einzutreten. Irrelevant erscheinen vor diesem Hintergrund die fehlende Rechtsmittelbelehrung und die ebenfalls fehlende Unterschrift, zumal dem Beschwerdeführer daraus kein Nachteil erwachsen ist.

 

1.2     

1.2.1   Gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO können mittels Beschwerde aber auch Rechtsverweigerung und -verzögerung gerügt werden. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft bzw. der erstinstanzliche. Gerichte. Deren Geltendmachung ist an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 17 f.). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

 

1.2.2   In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer auch zur Beschwerde legitimiert: Aus dem Verfassungsanspruch betreffend das Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsverbot nach Art. 29 Abs. 1 der Schweizerischen Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) ergibt sich gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ohne weiteres eine entsprechende Berechtigung, ohne dass darüber hinaus ein spezifisches Interesse nachzuweisen wäre (BGer 6B_716/2015 vom 17. November 2015 E. 6.2, 6B_411/2015 und 6B_412/2015 vom 9. September 2015 E. 3.2, 1C_539/2013 vom 18. März 2014 E. 2.2, 6B_665/2012 vom 3. Februar 2014 E. 1.2, 1C_439/2011 vom 25. Mai 2012 E. 2.1, 6B_764/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 1.4; AGE BES.2016.164 vom 17. November 2016 E. 1.2, BES.2016.49 vom 23. Mai 2016 E. 1.2).

 

1.3      Soweit der Beschwerdeführer sich in seiner Beschwerde vom 27. Januar 2022 (BES.2022.24) schliesslich in allgemeiner Weise gegen die Übertragung der Verfahrensleitung auf einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten wendet, wiederholt er damit das in BES.2021.147 bereits Vorgebrachte, welches Verfahren mit verfahrensleitender Verfügung vom 28. Januar 2022 betreffend Ausstand des a.o. Strafgerichtspräsidenten [...] zufolge Gegenstandslosigkeit ohne Kosten als erledigt abgeschrieben worden ist. Da im dortigen Verfahren die Frage, ob überhaupt ein a.o. Gerichtspräsident habe eingesetzt werden dürfen, unbeantwortet geblieben ist, sind beide Verfahren – aufgrund deren Konnexität und da sie dieselbe Rechtsfrage betreffen – zu vereinigen und die diesbezüglichen Rügen des Beschwerdeführers vorliegend zu beurteilen.

 

2.

Gestützt auf den Zirkulationsbeschluss der Präsidienkonferenz des Strafgerichts vom 29. November 2021 hat das Präsidium der Abteilung A des Strafgerichts die Verfahrensleitung im vorliegenden Strafverfahren mit Verfügung vom 1. Dezember 2021 auf den ausserordentlichen Gerichtspräsidenten [...] übertragen. Dieser Beschluss der Präsidienkonferenz erging auf Antrag der bisherigen Verfahrensleiterin, [...], vom 23. November 2021 mit der Begründung, dass ihre Pensionierung den Wechsel der Verfahrensleitung zur Folge haben werde, es sich beim in Frage stehenden Verfahren um ein sehr grosses Verfahren handle und per 1. Januar 2022 am Strafgericht drei neue Präsidien ihr Amt antreten würden, weshalb es zur Sicherstellung des Gerichtsbetriebes zwingend notwendig erscheine, [...] mit diesem Verfahren zu betrauen.

 

2.1      Gemäss § 39 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, SG 154.100) kann die Funktion der Präsidentin oder des Präsidenten bei Vorliegen wichtiger Gründe durch Beschluss der betreffenden Präsidienkonferenz für einzelne Fälle einer Richterin oder einem Richter des betreffenden Gerichts, die oder der die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, übertragen werden. Der Beschwerdeführer bestreitet sinngemäss das Vorliegen wichtiger Gründe, zumal es sich weder um einen grossen noch um einen komplexen Fall handeln würde. Zudem verfüge der eingesetzte [...] über keine hinreichende Erfahrung als Instruktionsrichter.

 

2.2      Dem ist einerseits entgegenzuhalten, dass die Strafakten bereits einen Umfang von insgesamt 42 Bundesordner aufweisen (12 Bände, zuzüglich 30 Bände Separatbeilagen), womit es sich – entgegen der Annahme des Beschwerdeführers und im Vergleich zum Durchschnitt – durchaus um einen grossen Fall handelt. Dies gilt erst recht, nachdem der Beschwerdeführer mit seinen etlichen Verfahrensanträgen eine Erweiterung der Strafuntersuchung zur Vervollständigung der Beweiserhebung beantragt. Andererseits lag schon mit der Pensionierung einer langjährigen Strafgerichtspräsidentin und der notorischen Einarbeitungszeit von gleich drei neuen Präsidien ein wichtiger Grund vor, der in der Übergangszeit eine sinnvolle Aufteilung der Arbeitslast und insbesondere auch eine Übertragung der Verfahrensleitung für einzelne, bereits hängige Fälle auf ausserordentliche Gerichtspräsidien rechtfertigte. Dass der eingesetzte ausserordentliche Gerichtspräsident über eine hinreichende Erfahrung als Instruktionsrichter verfügen müsse, so der weitere Einwand des Beschwerdeführers, ist nicht vorausgesetzt und liegt im Ermessen der beschliessenden Präsidienkonferenz. § 39 GOG verlangt lediglich, dass der eingesetzte Richter die fachlichen Wählbarkeitsvoraussetzungen für Gerichtspräsidien erfüllt, was vorliegend in Bezug auf [...] nicht bestritten wird.

 

2.3      Zusammenfassend sind die Beschwerden des Beschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Übertragung der Verfahrensleitung auf einen ausserordentlichen Präsidenten richten, abzuweisen.

 

3.

Weiter bringt der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Eingaben vom 30. Juni 2018 und vom 18. Januar 2022 vor, das Strafgericht gehe seit über vier Jahren auf keinen Verfahrensantrag ein. 

 

3.1      Jede Person hat gemäss Art. 29 Abs. 1 BV in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Eine Rechtsverweigerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde. Unter die Rechtsverzögerung sind Fälle zu subsumieren, in denen sich die Behörde zwar bereit zeigt, das Geschäft zu behandeln, den Entscheid jedoch nicht innerhalb der Zeit fällt, die nach der Natur der Sache und der Gesamtheit der übrigen Umstände angemessen erscheint (vgl. zu beiden Begriffen Guidon, a.a.O., Art. 396 N 17 m.w.H. sowie N 18 mit FN 118; statt vieler AGE BES.2017.56 vom 27. April 2017 E. 4.1).

 

3.2      Dass der per 1. Dezember 2021 eingesetzte a.o. Strafgerichtspräsident die mit Eingabe vom 18. Januar 2022 gestellten Verfahrensanträge noch nicht beantworten konnte, kann ihm zum jetzigen Zeitpunkt nicht zum Vorwurf gemacht werden, zumal insbesondere nicht die Verfahrensleitung allein, sondern das Gesamtgericht über eine allfällige Rückweisung der Anklage bzw. eine Verfahrenseinstellung zu entscheiden haben wird (Art. 329 Abs. 2 und Abs. 4 StPO). Hingegen hatte der Beschwerdeführer bereits mit Eingabe vom 30. Juni 2018 – nach Eingang der Anklage beim Strafgericht – zahlreiche, zum Teil mit seiner Eingabe vom 18. Januar 2022 identische Verfahrensanträge beim Strafgericht gestellt, die allesamt bis heute unbeantwortet geblieben sind. Dieses Versäumnis kommt einer Rechtsverweigerung gleich, weshalb sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist. Der neu eingesetzte a.o. Gerichtspräsident wird besagte Verfahrensanträge unmittelbar nach erfolgter Instruktion in geeigneter Form zu behandeln haben. Immerhin ist anzumerken, dass eine Rückweisung der Anklage an die Staatsanwaltschaft zur Vervollständigung der Beweiserhebung nur ganz ausnahmsweise zulässig ist und es grundsätzlich Sache des Gerichts ist, allenfalls neue Beweise zu erheben, unvollständig erhobene Beweise zu ergänzen und im Vorverfahren nicht ordnungsgemäss abgenommene Beweise nochmals zu erheben (Art. 343 StPO, vgl. auch Griesser, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 329 N 17).

 

4.

Soweit der Beschwerdeführer schliesslich vorbringt, die Staatsanwaltschaft habe seine Strafanzeige vom 8. Januar 2019 wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses nicht anhandgenommen, ist darauf zufolge Gegenstandslosigkeit nicht mehr einzugehen, nachdem der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht mit seiner dem Schreiben vom 10. Januar 2023 beigelegten Eingabe vom 28. März 2022 mitgeteilt hat, dass die Staatsanwaltschaft nunmehr eine Nichtanhandnahmeverfügung (UT.[...]) erlassen habe. Nimmt die Behörde während des hängigen Beschwerdeverfahrens die gerügte unterbliebene Handlung vor, so wird die Beschwerde gegenstandslos (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 396 N 8a).

 

5.

5.1      Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers teilweise als begründet erweisen. Die Beschwerden BES.2021.147 und BES.2022.24 sind abzuweisen, soweit sie sich gegen die Übertragung der Verfahrensleitung auf einen a.o. Gerichtspräsidenten richten. Im Übrigen ist die Beschwerde BES.2022.24 gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist und sie nicht gegenstandslos geworden ist, und es ist festzustellen, dass das erstinstanzliche Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache ist an die Vorinstanz zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen zurückzuweisen.

 

5.2      Der Beschwerdeführer dringt mit einer seiner Beschwerden etwa zur Hälfte durch, im Übrigen unterliegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise – nach Massgabe seines Unterliegens – kostenpflichtig; angemessen erscheint vorliegend eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerden BES.2021.147 und BES.2022.24 werden vereinigt.

 

Die Beschwerden (BES.2021.147 und BES.2022.24) gegen die am 1. Dezember 2021 verfügte Übertragung der Verfahrensleitung auf einen ausserordentlichen Gerichtspräsidenten werden abgewiesen.

 

Im Übrigen wird die Beschwerde (BES.2022.24) gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird und sie nicht gegenstandslos geworden ist. Es wird festgestellt, dass das erstinstanzliche Strafgericht eine Rechtsverweigerung begangen hat. Die Sache wird an die Vorinstanz zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer

reduzierten Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         Dr. Noémi Biro

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.