Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.2

 

ENTSCHEID

 

vom 3. Oktober 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch C____, Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Aufsichtsbeschwerde gegen die Staatsanwaltschaft

 

betreffend Verfahrenshandlungen im Zusammenhang mit dem Polizeigewahrsam des Beschwerdeführers vom 7./8. November 2021

 


Sachverhalt

 

Am 7. November 2021 wurde der aus [...] kommende A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) bei seiner Einreise in die Schweiz am Flughafen Zürich-Kloten festgenommen. Grund der Festnahme war ein Ausschreiben der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 8. April 2020, welche den Beschwerdeführer im Zusammenhang mit einer gegen ihn erhobenen Strafanzeige befragen wollte, nachdem die [...] Behörden eine Einvernahme auf dem Rechtshilfeweg verweigert hatten. Am Morgen des 8. November 2021 wurde der Beschwerdeführer nach Basel ins Untersuchungsgefängnis überstellt, wo er um 11.00 Uhr eintraf und um 15.20 Uhr einvernommen wurde. Um 17.30 Uhr desselben Tages wurde er aus dem Polizeigewahrsam entlassen. Am 25. November 2021 erliess die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl gegen ihn, gegen welchen er fristgerecht Einsprache erhoben hat. Die Einspracheverhandlung wird am Montag, 21. November 2022, um 14.00 Uhr am Strafgericht Basel-Stadt stattfinden (ES.2021.783).

 

Mit Eingabe vom 20. Dezember 2021 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B____, beim Justiz- und Sicherheitsdepartement Basel-Stadt (JSD) «Aufsichtsbeschwerde gegen Handlungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt» mit den Anträgen, es sei über die Polizeihaft des Beschwerdeführers vom 7./8. November 2021 eine Administrativuntersuchung zu führen, wobei neben den Handlungen der Behörden des Kantons Basel-Stadt auch diejenigen der Zürcher Behörden einzubeziehen seien. Es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung und eine «Genugtuung/Wiedergutmachung, die seine massive moralische Unbill ausgleicht», zuzusprechen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Kantons Basel-Stadt. Die Beschwerdestelle des Justiz- und Sicherheitsdepartements leitete die Beschwerde an die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt weiter. Mit Schreiben vom 4. Januar 2022 teilte der Erste Staatsanwalt dem Vertreter des Beschwerdeführers mit, die in seiner ausdrücklich als Aufsichtsbeschwerde bezeichneten Eingabe gegen die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt erhobenen Vorwürfe (Ziff. 1 und Ziff. 2 lit. b-d) beträfen ausschliesslich ein geltend gemachtes Fehlverhalten in strafprozessualer Hinsicht, wogegen die Aufsichtsbeschwerde nicht zur Verfügung stehe. Die Eingabe werde daher, soweit sie Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt betreffe, zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht weitergeleitet. Ihn Bezug auf die gegen die Angestellten des Untersuchungsgefängnisses Waaghof gerichteten aufsichtsrechtlichen Vorwürfe (Ziff. 2 lit. e-g und i) sei die Staatsanwaltschaft nicht zuständig. Diesbezüglich werde die Aufsichtsbeschwerde zuständigkeitshalber dem JSD, Generalsekretariat, überwiesen. Betreffend die gegen die Angestellten des Kantons Zürich gerichteten Vorwürfe (Ziff. 2 lit. ab und teilweise e sowie h), könne die Staatsanwaltschaft mangels Zuständigkeit in aufsichtsrechtlicher Hinsicht nicht tätig werden. Eine dieses Verhalten betreffende Aufsichtsbeschwerde sei bei den zuständigen Zürcher Behörden direkt einzureichen.

 

Mit Schreiben vom gleichen Datum (4. Januar 2022) liess der Erste Staatsanwalt die Aufsichtsbeschwerde dem Appellationsgericht zukommen mit dem Hinweis, dass seines Erachtens die gegen die Staatsanwaltschaft gerichteten Vorwürfe, welche ausschliesslich ein angebliches Fehlverhalten in strafprozessualer Hinsicht enthielten, als Verfahrensbeschwerde zu behandeln seien.

 

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts holte beim Strafgericht die (elektronischen) Akten des Verfahrens ES.2021.783 ein und setzte dem Beschwerdeführer Frist bis 9. Februar 2022, um seine Beschwerde nochmals zu präzisieren. Mit Eingabe vom 9. Februar 2022 beantragte der Beschwerdeführer, auf die Aufsichtsbeschwerde vom 20. Dezember 2021 sei vollumfänglich einzutreten. Eventualiter sei sie an die Staatsanwaltschaft bzw. das JSD zu überweisen. Mit Noveneingabe vom 16. Februar 2022 stellte der Beschwerdeführer dem Appellationsgericht ein Schreiben der Beschwerdestelle des JSD zu, in dem sich diese in Bezug auf die Vorwürfe gegen die Mitarbeitenden des Untersuchungsgefängnisses Waaghof äusserte (Ziff. 2 lit. e-h der Beschwerde). Die Staatsanwaltschaft liess sich am 25. Februar 2022 zu den an sie gerichteten Vorwürfen vernehmen und beantragte, die Aufsichtsbeschwerde sei als Verfahrensbeschwerde zu behandeln und abzuweisen. Innert zweimal erstreckter Replikfrist beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Mai 2022, das vorliegende Beschwerdeverfahren sei einstweilen zu sistieren, da es wesentlich vom Ausgang des vor Strafgericht hängigen Strafverfahrens ES.2021.783 abhänge. Die Frist zur Replik sei dem Beschwerdeführer nach Ende der Sistierung nochmals anzusetzen. Mit Stellungnahme vom 2. Juni 2022 beantragte die Staatsanwaltschaft, das Sistierungsgesuch sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit begründeter Verfügung vom 9. Juni 2022 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts das Gesuch um Sistierung des Verfahrens ab und setzte dem Beschwerdeführer peremptorisch Frist bis 22. Juli 2022 zur Einreichung einer Replik.

 

Mit Eingabe vom 11. Juli 2022 zeigte Advokat C____ dem Gericht an, dass er die Vertretung des Beschwerdeführers im vorliegenden Beschwerdeverfahren übernommen habe, da er diesen auch im Verfahren vor dem Strafgericht vertrete. Er ersuchte um Zustellung der Verfahrensakten und nachperemptorische Fristerstreckung. Im Strafverfahren werde der Beschwerdeführer einen Freispruch beantragen und das Strafgericht werde gegebenenfalls auch über eine Genugtuung und Entschädigung nach Art. 429 StPO entscheiden müssen. Der Ausgang des Strafverfahrens werde daher durchaus einen Einfluss auf das Beschwerdeverfahren haben. Er ersuchte daher darum, die Frage der Sistierung in Wiedererwägung zu ziehen. Mit Verfügung vom 18. Juli 2022 nahm der Verfahrensleiter von der neuen Vertretung des Beschwerdeführers Kenntnis, liess dem neuen Vertreter eine Akten-CD zustellen und verfügte, dass der Entscheid über die Sistierung nicht in Wiedererwägung gezogen werde. Er erstreckte die Frist zur Einreichung einer Replik nachperemptorisch bis zum 31. August 2022. Mit Replik vom 30. August 2022 beantragte der Beschwerdeführer, die Beschwerde sei gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft als Verfahrensbeschwerde zu behandeln. Sie sei gutzuheissen und es sei dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung und eine Genugtuung und Wiedergutmachung zuzusprechen. Weiter sei festzustellen, dass die Ausschreibung des Beschuldigten zur Festnahme unrechtmässig und unverhältnismässig erfolgt sei, dass die konkreten Haftbedingungen das Verhältnismässigkeitsprinzip gemäss Art. 235 StPO verletzt hätten und die Einschränkungen der persönlichen Freiheit über den Haftzweck hinausgegangen seien. Schliesslich sei festzustellen, dass die Kontakte des Beschwerdeführers mit seiner Familie unnötig verunmöglicht worden seien und auch dadurch gegen Art. 235 StPO verstossen worden sei.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft und der Polizei die Beschwerde zulässig. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet.

 

1.2      Das Beschwerdegericht prüft seine Zuständigkeit von Amtes wegen (Art. 39 Abs. 1 StPO). Beschwerdeobjekt der strafprozessualen Beschwerde nach Art. 393 StPO können neben Verfügungen nur konkrete hoheitliche Verfahrenshandlungen sein. Darunter sind gegen aussen wirksame Handlungen der Strafverfolgungsbehörden zu verstehen, welche auf den Verfahrensgang gerichtet sind und einer prozessrechtlichen Regelung unterliegen. Es ist daher nicht jede irgendwie geartete Tätigkeit der Strafverfolgungsbehörde beschwerdefähig, sondern nur solche, die sich auf die Einleitung, die Durchführung oder den Abschluss des Strafprozesses in seinem formellen Gang beziehen, prozessrechtlich geregelt und nach aussen wirksam sind (Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 6; vgl. BGE 130 IV 140 E. 2 S. 142). Von der strafprozessrechtlichen Beschwerde zu unterscheiden ist die Aufsichts- oder Disziplinarbeschwerde gegen die Strafbehörden, mit welcher in einem umfassenden Sinn Rechts- und Pflichtverletzungen von Justizfunktionären oder unbotmässiges Verhalten gerügt werden können. Die Aufsichtsbeschwerde ist gegenüber der strafprozessualen Beschwerde allerdings subsidiär. Aufgrund des umfassenden Charakters der Strafbeschwerde ist der für Aufsichtsbeschwerden im Strafverfahren verbleibende Raum nur klein. So wird in der Praxis die strafprozessuale Beschwerde auch dann als zulässig und damit vorrangig betrachtet, wenn das gegenständliche Verhalten (z.B. Anschreien) eines Mitglieds der Strafbehörde im Kontext einer hoheitlichen Verfahrenshandlung steht, ohne dass es selbst als solche zu qualifizieren wäre (Guidon, a.a.O., Art. 393 N 5; AGE BES 2019.124 vom 25. Juli 2019 E. 1.2.1; OGer LU, 1N 11 129, in: LGVE 2012 I Nr. 69).

 

Die vorliegend gerügten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft stehen allesamt im Zusammenhang mit der aufgrund der Personenausschreibung erfolgten Festnahme vom 7. November 2021 am Flughafen Zürich-Kloten zwecks Einvernahme in einem Strafverfahren und dem anschliessenden Polizeigewahrsam bis zur Entlassung am 8. November 2021 um 17.30 Uhr. Die behaupteten Rechtsverletzungen sind somit im Rahmen von hoheitlichen Verfahrenshandlungen erfolgt, weshalb sie nach der oben aufgeführten Praxis mit strafrechtlicher Beschwerde nach Art. 393 StPO anfechtbar sind. Die Aufsichtsbeschwerde ist daher entsprechend den nunmehr diesbezüglich gleichlautenden Anträgen der Staatsanwaltschaft und des Beschwerdeführers als strafprozessuale Beschwerde entgegenzunehmen.

 

1.3      Die Frist zur Einreichung einer Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Sie beginnt bei nicht schriftlich eröffneten Verfahrenshandlungen mit der tatsächlichen Kenntnisnahme durch den Adressaten zu laufen (Art. 384 lit. c StPO). Es genügt, wenn die fragliche Verfahrenshandlung dem Adressaten unter Berücksichtigung aller Umstände bewusst war bzw. sein musste. Diesfalls gebietet der Grundsatz von Treu und Glauben, sich gegen die Verfahrenshandlung bei erster Gelegenheit zur Wehr zu setzen; andernfalls ist das Beschwerderecht verwirkt (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N1). Der Beschwerdeführer erlangte unmittelbar im Zeitpunkt der von ihm gerügten Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft am 8. November 2021 Kenntnis von diesen (Anordnung der Festnahme resp. des Polizeigewahrsams, Zeitdauer bis zur ermöglichten Kontaktaufnahme mit einem Rechtsvertreter, Zeitdauer bis zur Information der Familie, Art der angebotenen Mahlzeiten und Getränke). Seine Beschwerde hätte daher spätestens 10 Tage nach den fraglichen Verfahrenshandlungen, also am 18. November 2022, beim Appellationsgericht oder zu dessen Handen bei der Schweizerischen Post eintreffen müssen (Art. 90 Abs. 1, 91 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde vom 20. Dezember 2021 ist verspätet eingereicht worden, so dass nicht auf sie einzutreten ist.

 

1.4      Selbst wenn die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden wäre, könnte in Bezug auf die hier einzig interessierenden Rügen im Zusammenhang mit der Festnahme und dem Polizeigewahrsam nicht auf sie eingetreten werden. Der Beschwerdeführer muss ein aktuelles praktisches Interesse an der Behandlung der Beschwerde haben. Mit diesem Erfordernis soll sichergestellt werden, dass das Gericht konkrete und nicht bloss theoretische Fragen entscheidet. Es dient damit der Prozessökonomie. Nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft oder einer vorläufigen Festnahme im Sinne von Art. 217 StPO besteht an einer dagegen gerichteten Beschwerde grundsätzlich kein aktuelles praktisches Interesse mehr (vgl. BGE 136 I 274 E. 1.3; BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3; Weder, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 217 N 34). Beanstandungen im Zusammenhang mit der polizeilichen Festnahme, deren Rechtmässigkeit, deren Dauer, der Behandlung durch die Polizei, aber vor allem auch im Zusammenhang mit den Ansprüchen für ungesetzliche (Art. 429 StPO) oder ungerechtfertigte Haft (Art. 431 StPO), sind koordiniert im Rahmen des Endentscheids in der Strafsache geltend zu machen. Entsprechend besteht für die vorläufige Festnahme regelmässig auch kein hinreichendes öffentliches Interesse, vom Erfordernis des aktuellen praktischen Interesses als Eintretensvoraussetzung ausnahmsweise abzusehen, um eine Beantwortung grundsätzlicher Fragen in Zusammenhang mit dieser Zwangsmassnahme zu gewährleisten (Weder, a.a.O.; BGer 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 E. 1.3.4.2). Die Entscheidkonzentration am Verfahrensende ist geeignet, die Rechte des Beschuldigten zu wahren, sodass es keiner eigenständigen Behandlung bedarf. Sie ermöglicht es, die Zeit des Freiheitsentzugs auf die ausgesprochene Strafe anzurechnen oder bei Freispruch oder Einstellung die Ansprüche von Art. 429 und 431 StPO kumulativ zur Anwendung zu bringen. Darüber hinaus dient sie der Prozessökonomie (BGer 1B_351/2012 vom 20. September 2012 E. 2.3.2; Chaix, in: Jeanneret/Kuhn/Perrier Depeursinge [Hrsg.], Commentaire romand Code de procédure pénale suisse, 2. Auflage, Basel 2019, Art. 217 StPO N 23).

 

Die Hauptverhandlung im laufenden Strafverfahren ES.2021.783 steht noch aus. Die entsprechenden Ansprüche können in jenem Verfahren geltend gemacht und überprüft werden.

 

2.

Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint (§ 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements, SG 154.810).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.– (einschliesslich Kanzleiauslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Strafgericht Basel-Stadt (ES.2021.783)

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.