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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.32
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2022
Mitwirkende
lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 15. Februar 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Das Obergericht des Kantons Bern verurteilte B____ mit Urteil vom 27. Oktober 2020 wegen Betruges, begangen in der Zeit von Februar 2015 bis Oktober 2015, zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 24 Monaten und verpflichtete sie zur Bezahlung von Schadenersatz in der Höhe von CHF 290'000.– zuzüglich Zins von 5% seit dem 1. Juli 2015 an den Geschädigten A____. Mit Urteil vom 17. Februar 2021 ist das Bundesgericht auf die dagegen erhobene strafrechtliche Beschwerde von A____ nicht eingetreten.
Am 10. Januar 2022 stellte A____ bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Basel‑Stadt Strafanzeige gegen B____ sinngemäss wegen Betruges. Mit Verfügung vom 15. Februar 2022 nahm die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren nicht an die Hand, da die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Verfügung hat A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 17. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Er beantragt darin sinngemäss, es sei die Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, auf die Strafanzeige vom 10. Januar 2022 einzutreten und eine Strafuntersuchung gegen B____ (nachfolgend Beschuldigte) einzuleiten. Die Staatsanwaltschaft hat sich am 13. April 2022 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen lassen.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der Vorakten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zuständige Beschwerdeinstanz ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ist jede Partei zur Erhebung von Rechtsmitteln legitimiert, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat. Zu den im kantonalen Verfahren beschwerdeberechtigten Parteien gehören auch Anzeigesteller, welche durch die beanzeigten Delikte selbst und unmittelbar in ihren Rechten verletzt worden sind und ausdrücklich erklären, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilkläger zu beteiligen (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO in Verbindung mit Art. 115 und 118 StPO; vgl. BGE 141 IV 380 E. 2.3.1; BGer 1B_426/2015 vom 17. Mai 2016 E. 1.4; AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016). Aus der Anzeigestellung allein kann demnach kein Beschwerderecht abgeleitet werden. Der Beschwerdeführer hat sich vor dem Erlass der vorliegend angefochtenen Nichtanhandnahmeverfügung nicht ausdrücklich als Privatkläger konstituiert. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung sind indes Geschädigten dann volle Parteirechte einzuräumen, wenn sie – wie hier – noch keine Gelegenheit hatten, sich zur Konstituierung zu äussern, z.B. wenn gleich zu Beginn des Vorverfahrens eine Nichtanhandnahme ergeht und sie unmittelbar geschädigt sind (BGE 141 IV 380 E. 2.2 S. 382 f. mit weiteren Hinweisen; vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, Art. 115 N 4). Da der beanzeigte Betrug zu seinem Nachteil begangen worden sein soll bzw. er dadurch unmittelbar geschädigt wäre, ist der Beschwerdeführer vorliegend zur Beschwerde legitimiert (AGE BES.2021.31 vom 29. Juli 2021 E. 1.2).
1.3 Gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO muss in der Begründung eines Rechtsmittels genau angegeben werden, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Aus der Beschwerdebegründung des Beschwerdeführers geht zumindest knapp hervor, welche Handlungen der Beschuldigten seiner Ansicht nach die Eröffnung einer Strafuntersuchung nach sich ziehen sollten. Damit ist den Begründungsanforderungen an einen Laien gerade noch Genüge getan. Die Beschwerde ist zudem fristgerecht erhoben worden (Art. 396 Abs. 1 StPO), so dass auf sie einzutreten ist.
2.
Gemäss Art. 310 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind (lit. a), Verfahrenshindernisse bestehen (lit. b) oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist (lit. c). Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren mittels Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGer 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Dieser gebietet, dass eine Nichtanhandnahme oder Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGer 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Eine Nichtanhandnahmeverfügung hat zu ergehen, wenn bereits aus den Ermittlungsergebnissen oder aus der Strafanzeige selbst ersichtlich wird, dass der zur Beurteilung stehende Sachverhalt mit Sicherheit unter keinen Straftatbestand fällt oder gar nicht verfolgbar ist, so dass die Führung eines Verfahrens geradezu aussichtslos erscheint. Sie kommt somit bei Fällen in Frage, die allein aufgrund der Akten sowohl betreffend Sachverhalt als auch in rechtlicher Hinsicht klar sind. Bei Vorliegen der in Art. 310 StPO genannten Gründe darf die Staatsanwaltschaft kein Strafverfahren eröffnen, sondern sie muss zwingend eine Nichtanhandnahmeverfügung erlassen (Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 310 StPO N 6–11a, vgl. auch AGE BES 2015.77 vom 14. März 2016 E. 2.1).
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung vom 15. Februar 2022 damit, dass der vom Beschwerdeführer in der Anzeige vom 10. Januar 2022 geschilderte Sachverhalt mit Urteil des Obergerichts Bern vom 27. Oktober 2020 und anschliessend vom Bundesgericht mit Urteil vom 17. Februar 2021 abschliessend beurteilt worden sei. Eine erneute strafrechtliche Beurteilung desselben Sachverhalts sei aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung ausgeschlossen (act. 1).
3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 17. Februar 2022 geltend, er sei nicht einverstanden mit der Nichtanhandnahmeverfügung. Er möchte seinen durch den Betrug aus dem Jahr 2015 entstandenen Schaden in Höhe von CHF 400'000.– ersetzt haben (act. 2 und 4).
4.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 StPO dürfen in der Schweiz rechtskräftig verurteilte oder freigesprochene Personen wegen der gleichen Straftat nicht nochmals einem Strafverfahren unterstellt werden. Das Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids ist für ein neues Verfahren mit dem gleichen Gegenstand ein Verfahrenshindernis, das in jeder Lage von Amtes wegen zu beachten ist (Tag, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Art. 11 StPO N 13) und welches die Staatsanwaltschaft zur Nichtanhandnahme eines erneuten Verfahrens verpflichtet (vgl. E. 2).
Aus der Anzeige vom 10. Januar 2022 und der Beschwerde vom 17. Februar 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer ein Strafverfahren initiieren möchte, welches gegen dieselbe Beschuldigte und aufgrund derselben Straftat bereits geführt und mit Urteil des Obergerichts des Kantons Bern vom 27. Oktober 2020 rechtskräftig abgeschlossen wurde. Wie die Staatsanwaltschaft zu Recht ausführt, ist eine erneute strafrechtliche Beurteilung aufgrund des Verbots der doppelten Strafverfolgung somit ausgeschlossen. Die Nichtanhandnahmeverfügung ist nicht zu beanstanden.
5.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass die Staatsanwaltschaft die Strafanzeige zu Recht nicht an die Hand genommen hat. Die Beschwerde ist somit abzuweisen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 500.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) und ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 17. Februar 2022 wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 500.–. Der Kostenvorschuss von CHF 500.‒ wird damit verrechnet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.