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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.34
ENTSCHEID
vom 11. Mai 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Anna Gombert
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...] Beschuldigter
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 19. Februar 2022
betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung
Sachverhalt
Am 19. Februar 2022 um 01.37 Uhr requirierte ein Anwohner die Kantonspolizei Basel-Stadt wegen nächtlicher Ruhestörung, weil massiver Bass- sowie Musiklärm vom Rheinufer zu hören war. Die Polizei begab sich anschliessend zur Uferstrasse, wo auf Höhe der Liegenschaft Nr. [...] massiver Musiklärm aus dem Tunnel bzw. Überlaufkanal drang. Im Eingangsbereich des Tunnels wurde A____ (nachfolgend Beschwerdeführer) angetroffen. Der Beschwerdeführer wurde gegen 02.00 Uhr vor Ort einer Personenkontrolle durch die Kantonspolizei unterzogen. Dabei soll er zwei Polizisten mit Bier übergossen und einem Polizisten einen Bodycheck verabreicht haben. Schliesslich soll er versucht haben, sich der polizeilichen Personenkontrolle zu entziehen, indem er in die Menschenmenge geflüchtet sei. Der Beschwerdeführer wurde kurz darauf von der Polizei gefasst, vorläufig festgenommen und gegen 02.35 Uhr auf der Polizeiwache Clara in Gewahrsam genommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt führt in diesem Zusammenhang ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie Hinderung einer Amtshandlung. Mit der Verfügung «Befehl für erkennungsdienstlichen Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 19. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteilen) des Beschwerdeführers an. Diese Verfügung inkl. Rechtsmittelbelehrung und beigefügtem Merkblatt «Erkennungsdienstliche Erfassung und nicht-invasive Probenahme (WSA) für spätere Erstellung eines DNA-Profils» wurde dem Beschwerdeführer gleichtags eröffnet. Der Beschwerdeführer verweigerte, den Erhalt mittels Unterschrift zu bestätigen. Im Anschluss wurde der Beschwerdeführer erkennungsdienstlich erfasst.
Gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 19. Februar 2022 hat der Beschwerdeführer am 23. Februar 2022 Beschwerde beim Appellationsgericht erhoben. Der Beschwerdeführer beantragt hierbei, die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung feststellen zu lassen. Zudem seien die erkennungsdienstlich erhobenen Daten (fotografische Auffassung, abgenommene Fingerabdrücke, etc.) umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden daktyloskopischen Datenbanken sowie weiteren Datenbanken umgehend zu löschen. Die abgenommenen DNA-Proben seien umgehend zu vernichten und allfällige, bereits erfolgte Einträge in entsprechenden DNA-Datenbanken umgehend zu löschen. Der Beschwerde sei insofern die aufschiebende Wirkung zu erteilen, als die Kriminalpolizei der Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, die DNA-Proben während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu siegeln, alternativ diese – namentlich die Erstellung eines DNA-Profils – nicht auszuwerten. Des Weiteren seien die aus der erkennungsdienstlichen Erfassung gewonnenen Daten des Beschwerdeführers durch die Staatsanwaltschaft während des Beschwerdeverfahrens separat unter Verschluss zu halten und diese nicht zu verwenden. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer die Gewährung des Replikrechts auf allenfalls eingereichte Vernehmlassungen oder Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Vernehmlassung vom 22. März 2022 das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter deren Abweisung. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Eingabe vom 29. März 2022 ergänzt der Beschwerdeführer, nunmehr vertreten durch [...], Advokat seine Beschwerde vom 23. Februar 2022 und beantragt die Gewährung der unentgeltlichen amtlichen Verteidigung. Mit Eingabe vom 30. Januar 2023 repliziert der Beschwerdeführer, substitutionshalber durch Advokatin [...] vertreten. Die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin wies die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 8. März 2023 zur erneuten Stellungnahme an, welche die Staatsanwaltschaft mit Eingabe vom 14. März 2023 einreichte.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nach Art. 20 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und daher nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2 Der Beschwerdeführer ist durch die verfügte Zwangsmassnahme unmittelbar berührt und hat – ungeachtet einer bereits erfolgten erkennungsdienstlichen Erfassung (vgl. dazu AGE BES.2014.116 vom 22. Mai 2015 E. 2.1) – ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung bzw. Änderung, womit seine Beschwerdelegitimation gegeben ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde ist nach Art. 396 StPO frist- und formgemäss eingereicht worden, sodass darauf einzutreten ist.
1.3 Gegenstand der Beschwerde kann vorliegend nur die Anordnung der erkennungsdienstlichen Behandlung (im Sinne von Art. 260 StPO) sein. Mit der Verfügung «Befehl für erkennungsdienstlichen Erfassung (Art. 260 StPO / § 39 PolG)» vom 19. Februar 2022 ordnete die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteilen) des Beschwerdeführers an. Der Beschwerdeführer macht hingegen geltend, dass die Beschwerdeführerin ihm mit einem Wattestäbchen auch einen Wagenschleimabstrich (WSA) abgenommen habe und eine DNA-Auswertung verfügt worden sei. Die Staatsanwaltschaft hält in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2022 fest, dass kein WSA-Abstrich erfolgt und auch keine DNA-Auswertung verfügt worden sei. Mit Verfügung vom 8. März 2023 wies die verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsidentin die Staatsanwaltschaft an, mitzuteilen, ob dem Beschwerdeführer in der Tat mit einem Wattestäbchen ein WSA abgenommen wurde, dieser dann aber nicht ausgewertet wurde. In ihrer Stellungnahme vom 14. März 2023 (act. 18) hält die Staatsanwaltschaft fest, dass nach interner Rückfrage rückwirkend nicht festgestellt werden kann, ob allenfalls irrtümlich ein WSA angenommen wurde. Von Letzterem könne jedoch aufgrund des klaren Befehls, welcher ausdrücklich auf eine erkennungsdienstliche Erfassung lautet und in dem keine WSA-Abnahme angeordnet wurde, nicht ausgegangen werden. Die Beschwerdegegnerin verweist hierbei auf die beigelegte E-Mail Korrespondenz der Haftleitstelle vom 13. März 2023 (act. 19). Bereits mit E-Mail vom 24. Februar 2022 teilte die Staatsanwaltschaft mit, dass keine Abnahme eines WSA verfügt worden sei und man deshalb dem Appellationsgericht auch keine entsprechende Verfügung zustellen könne (act. 5, S. 39). Es ist vorliegend festzustellen, dass entgegen der Darstellung des Beschwerdeführers keine WSA-Abnahme (DNA) und keine Auswertung des DNA-Profils angeordnet wurden. Auch wurde weder eine WSA-Probe dokumentiert noch asserviert. Aus diesem Grund kann eine WSA-Abnahme sowie eine allfällige DNA-Profilerstellung (im Sinne von Art. 255 StPO) nicht Gegenstand der vorliegenden Beschwerde sein. Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bildet somit einzig die Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung (im Sinne von Art. 260 StPO).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde vom 23. Februar 2022 im Wesentlichen geltend, ihm sei lediglich das DNA-Merkblatt ausgehändigt worden. Ein Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung habe er nicht erhalten, auch mündlich sei ihm nicht mitgeteilt worden, warum er erkennungsdienstlich erfasst werde. Die Verfügung sei daher nichtig (unter Verweis auf das Urteil des Appellationsgerichts Basel-Stadt BES.2021.34). In seiner Replik macht der Beschwerdeführer damit eine unzureichende Begründung der angefochtenen Verfügung und damit eine schwere Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör geltend. Bevor auf die Prüfung der materiellen Voraussetzungen der angeordneten Zwangsmassnahmen eingegangen wird, ist deshalb in formeller Hinsicht zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft die angefochtenen Verfügungen hinreichend begründet hat und die Anforderungen an das rechtliche Gehör dadurch erfüllt hat.
2.2 Die erkennungsdienstliche Erfassung ist gemäss Art. 260 Abs. 3 Satz 1 StPO in einem schriftlichen Befehl anzuordnen und kurz zu begründen. An die Begründungsdichte dürfen jedoch keine übermässigen Anforderungen gestellt werden, was bereits durch die gesetzliche Formulierung zum Ausdruck kommt, welche lediglich eine «kurze» Begründung fordert. Wie umfassend diese Begründung sein muss, kann nicht mit einer allgemein gültigen Formel umschrieben werden (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.1, BES.2018.216 vom 7. Juni 2019 E. 3; Weber, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 199 StPO N 6). Nach der Rechtsprechung muss die Begründung einer erkennungsdienstlichen Erfassung auf die konkrete Situation des Einzelfalls Bezug nehmen (vgl. AGE BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3, BES.2017.209 vom 14. August 2019 E. 4.3, BES.2018.148 vom 12. Februar 2019 E. 2.3).
2.3
2.3.1 Im Befehl für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 19. Februar 2022 führt die Staatsanwaltschaft im Rahmen einer «Kurzbegründung» an, der Beschwerdeführer werde «eines Deliktes beschuldigt». Als Straftatbestände werden «Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Hinderung einer Amtshandlung, Sachbeschädigung, begangen am Samstag, 19.02.2022, in Basel» aufgeführt. Es wird sodann festgehalten, es bestünden «konkrete Anhaltspunkte (Vorstrafen wegen Hinderung einer Amtshandlung / Hausfriedensbruch und Landfriedensbruch) dass die betroffene Person in weitere Delikte verwickelt sein könnte». Der Beschwerdeführer bringt hiergegen vor, dass diese Angaben in der Anordnung der erkennungsdienstlichen Erfassung keine hinreichende individuelle Begründung darstellen. Das Appellationsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach in Bezug auf derartige textbausteinartige Kurzbegründungen festgehalten, dass diese das rechtliche Gehör der betroffenen Personen zwar verletzen und deshalb grundsätzlich unzureichend sein können, es sei denn, die Begründung sei anlässlich der unmittelbar vorangehenden Einvernahme erfolgt (vgl. AGE BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Ob eine genügende Begründung vorliegt, beurteilt sich demzufolge nicht nur aufgrund der Angaben im Anordnungsdokument. Zu berücksichtigen ist auch die übrige Aufklärung, die gegenüber dem Betroffenen anlässlich der Eröffnung des Befehls geleistet und dokumentiert wird. So werden namentlich die Bekanntgaben in einer gleichzeitig durchgeführten Einvernahme berücksichtigt. Entscheidend ist dabei, ob für den Betroffenen insgesamt genügend klar erkennbar ist, was ihm vorgeworfen und weshalb eine strafprozessuale Zwangsmassnahme durchgeführt wird (vgl. AGE BES.2022.52 vom 22. Februar 2023, BES.2021.54 vom 29. November 2021 E. 2.4, BES.2020.186 vom 5. März 2021 E. 3.3, BES.2019.18 vom 5. August 2019 E. 3.3.1, BES.2019.82 vom 30. Juli 2019 E. 3.2, BES.2018.206 vom 5. Juni 2019 E. 3.4, BES.2018.213 vom 23. April 2019 E. 3.3).
2.3.2 Aus den Vorakten der Staatsanwaltschaft ([...]) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 19. Februar 2022, gegen 02.00 Uhr einer Personenkontrolle durch die Polizei unterzogen wurde, nachdem diese wegen Ruhestörung durch eine Drittperson requiriert wurde. Anlässlich des Einsatzes der Polizei soll der Beschwerdeführer zwei Polizisten vor Ort mit Bier übergossen haben und versucht haben, sich mittels Bodycheck zum Nachteil von zwei Polizisten durch die Menschenmenge abzusetzen und sich so der polizeilichen Festnahme zu entziehen. Dies wurde durch die Polizei verhindert. Dabei sollen zwei Polizisten verletzt worden sein (vgl. diverse Fotos zu den bei den Polizisten festgestellten Verletzungen bei den Vorakten, act. 5, S. 53, 62). Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an die Auseinandersetzung auf die Polizeiwache Clara überführt und dort auf Anweisung des piketthabenden Kriminalkomissär um 02.35 Uhr in einer Zelle in Gewahrsam genommen. Anschliessend wurde er aus der vorläufigen Festnahme vorgeführt und von 09.52 bis 10.05 Uhr zum Sachverhalt befragt. Ihm wurde über sechs Seiten die ihm vorgeworfenen Straftaten vorgehalten und die Bilder der Handverletzungen von Geschädigtem 1 und 3 vorgelegt. Der Beschwerdeführer hat zu den Vorhalten keine Aussagen gemacht. Ferner hat er sich verweigert, das Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022 (act. 5, S. 54 ff.) zu unterschreiben. Eine weitere beim Geschädigten 3 verursachte Verletzung (ca. 10 cm lange Schürfung an der rechten Schulter) wurde erst nachträglich festgestellt und fotografisch dokumentiert (vgl. Rapport vom 23. Februar 2022, act. 5, S. 61 f.). Die Entlassung aus dem Polizeigewahsam erfolgte am 19. Februar 2022 um 11 Uhr.
2.3.3 Die angefochtene Verfügung betreffend den Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung inkl. Merkblatt wurde dem Beschwerdeführer unter dessen handschriftlichem Vermerk «Erhalten am 19.2.2022» und «Unterschrift verweigert» am 19. Februar 2022 persönlich ausgehändigt und eröffnet. Leider lässt sich den Akten nicht entnehmen, wann zeitlich genau am 19. Februar 2022 der Befehl zur erkennungsdienstlichen Erfassung und das Merkblatt dem Beschwerdeführer ausgehändigt wurden. Der den Akten zu entnehmende zeitliche Ablauf lässt keinen anderen Schluss zu, als dass die Eröffnung gegen Ende oder nach der mündlichen Befragung durchgeführt worden sein muss. Dem Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022 (act. 5, S. 58) lässt sich unter einem Hinweis entnehmen, dass dem Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme das Formular «Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Feststellung Körpermerkmale und Herstellung Abdrücke von Körperteile)» erläutert und ausgehändigt wurde. Mit anderen Worten, als dem Beschwerdeführer der schriftliche Befehl inkl. Merkblatt betreffend erkennungsdienstlicher Erfassung ausgehändigt wurden, wurde er bereits an der vorgängigen Einvernahme während ungefähr 15 Minuten einvernommen und zum Sachverhalt und den Vorwürfen befragt (vgl. Einvernahmeprotokoll vom 19. Februar 2022, act. 5, S. 54 ff.). Aufgrund der Schilderungen des Untersuchungsbeamten in der Befragung des Beschwerdeführers, die im Einvernahmeprotokoll über mehrere Seiten hinweg niedergeschrieben wurden und der vorgelegten Fotos der Geschädigten, ist zu schliessen, dass dem Beschwerdeführer klar sein musste, welche Delikte zur Diskussion stehen und was ihm genau vorgeworfen wird. Nach der ausführlichen Befragung zum Sachverhalt und den vorgeworfenen Delikten, wusste der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung, was genau ihm vorgehalten wird. Dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, den Empfang der beiden Dokumente unterschriftlich zu bestätigen, ändert überdies nichts an der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes. Die beiden Dokumente sind dem Beschwerdeführer rechtsgültig eröffnet worden. Andernfalls wäre er ja auch nicht im Stande gewesen, rechtzeitig und formgerecht Beschwerde gegen die Verfügung zu erheben. Vor diesem Hintergrund war für den Beschwerdeführer der Grund für die angeordneten Zwangsmassnahmen hinreichend erkennbar. Gemäss Rechtsprechung des Appellationsgericht werden an die Begründung der entsprechenden Verfügung weniger hohe Anforderungen gestellt, wenn die betroffene Person, welche einer erkennungsdienstlichen Behandlung unterzogen werden soll, zuvor schon formell befragt wurde und ihr der vorgeworfene Sachverhalt bereits bekannt ist (vgl. AGE BES.2022.52 vom 22. Februar 2023, BES.2021.104 vom 2. August 2022, BES.2021.17 vom 1. Juli 2021 E. 4.2.1, BES.2020.23 vom 18. Mai 2020 E. 2.2.4, BES.2019.158 vom 17. Dezember 2019 E. 3.3). Unter diesem Aspekt erweist sich die Kurzbegründung der angefochtenen Verfügung als ausreichend. Folglich liegt hinsichtlich des Befehls für die erkennungsdienstliche Erfassung vom 19. Februar 2023 keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
3.
3.1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale (wie Grösse und Gewicht) einer Person festgestellt, Fotografien erstellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Massnahme, ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen), und kann bereits für Übertretungstatbestände angeordnet werden (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5). Jedoch erlaubt Art. 260 Abs. 1 StPO keine routinemässige erkennungsdienstliche Erfassung (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5, BES.2021.84 vom 21. Oktober 2021 E. 2.3, je mit weiteren Hinweisen).
3.2 Erkennungsdienstliche Massnahmen gemäss Art. 260 StPO und die Aufbewahrung der daraus gewonnenen Daten können das Recht auf persönliche Freiheit bzw. körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und auf informationelle Selbstbestimmung berühren (Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK, SR 0.101]; BGE 147 I 372 E. 2.2 und 145 IV 263 E. 3.4, je mit weiteren Hinweisen). Der Eingriff in die körperliche Integrität bei einer erkennungsdienstlichen Erfassung, wie beispielsweise durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).
3.3 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen nicht nur einer gesetzlichen Grundlage, sondern müssen auch durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt sowie verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 2 und 3 BV). Dies wird in Art. 197 Abs. 1 StPO präzisiert. Danach können Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Soweit die Massnahme nicht der Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient, ist sie nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts auch dann verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere – bereits begangene oder künftige – Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Es ist dabei insbesondere zu berücksichtigen, ob die beschuldigte Person vorbestraft ist. Trifft dies nicht zu, schliesst das die erkennungsdienstliche Erfassung nicht aus, sondern es fliesst als eines von vielen Kriterien in die Gesamtabwägung ein und ist entsprechend zu gewichten (BGE 147 I 372 E. 2.1, 4.2 und 4.3.2; BGE 141 IV 87 E. 1.3 und 1.4 S. 90 ff.; BGer 1B_17/2019 vom 24. April 2019 E. 3.4; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.1; BGer 1B_185/2017 vom 21. August 2017 E. 3, je mit weiteren Hinweisen).
3.4
3.4.1 Mit Art. 260 StPO ist ohne Weiteres eine genügende gesetzliche Grundlage zur Durchführung der Zwangsmassnahme gegeben. Unbestritten ist nach Ausführung von Beschwerdeführer und Staatsanwaltschaft, dass die erkennungsdienstliche Erfassung, vorliegend nicht der Aufklärung der Anlasstaten dient. Die Verhinderung zukünftiger Straftaten mittels erkennungsdienstlicher Massnahmen liegt ohne Weiteres im öffentlichen Interesse (vgl. BGE 147 I 372 E. 4.2). Hierbei gilt jedoch zu beachten, dass erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen müssen, dass die beschuldigte Person in künftige Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte, damit sich die Durchführung einer Zwangsmassnahme als verhältnismässig erweist (vgl. BGE 145 IV 263 E. 3.4 S. 267 mit Hinweisen). Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Replik vom 30. Januar 2023, das Vorliegen solcher erheblichen und konkreten Hinweise auf weitere (vergangene oder zukünftige) Delikte aufgrund der Vorstrafen. Die Durchführung der Zwangsmassnahme allein aufgrund der Vorstrafen erweise sich daher als nicht verhältnismässig. Im Nachfolgenden ist daher zu prüfen, ob die notwendigen Anhaltspunkte vorliegen, aufgrund welcher die angeordneten Zwangsmassnahmen erforderlich sind, um das öffentliche Interesse an der Aufklärung und Verhinderung von Straftaten von einer gewissen Schwere zu wahren.
3.4.2 In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der Massnahmen ist zunächst nochmals daran zu erinnern, dass es sich bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 Abs. 1 StPO um einen leichten Grundrechtseingriff und somit eine wenig eingriffsintensive Massnahme handelt (siehe hierzu E. 3.2). Der Beschwerdeführer ist unbestrittenermassen einschlägig vorbestraft (siehe Strafregisterauszug vom 22. Februar 2022, act. 5, S. 12 f.). Mit Strafbefehl vom 15. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer wegen Hausfriedensbruch und Hinderung einer Amtshandlung verurteilt. Mit Strafbefehl vom 20. Juni 2019 wurde er zudem wegen Landfriedensbruch verurteilt. Im derzeit laufenden Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbeschädigung sowie Hinderung einer Amtshandlung vorgehalten. Bei den Straftatbeständen der Sachbeschädigung (Art. 144 StGB), der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 StGB) sowie Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) handelt es sich gemäss der abstrakten Strafdrohung allesamt um Vergehen (Art. 10 Abs. 3 StGB). Die einschlägige Vorstrafe der Hinderung einer Amtshandlung stellt ein Delikt gegen die öffentliche Ordnung dar. Mit dem laufenden Strafverfahren werden dem Beschwerdeführer erneut zwei Vergehen vorgeworfen, welche sich gegen die öffentliche Gewalt richten. Auch ist festzuhalten, dass es sich dabei nicht um Bagatellen handelt, sondern um Straftaten mit einer gewissen Schwere, sodass ohne Weiteres ein öffentliches Interesse an Aufklärung weiterer Delikte besteht. Aufgrund der Erheblichkeit der Vorstrafen und deren Einschlägigkeit hatte die Staatsanwaltschaft Grund zur Annahme, dass der Beschwerdeführer mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit in weitere Vergehen oder Verbrechen verwickelt sein könnte (vgl. hierzu BGer 1B_324/2013 vom 24. Januar 2014 E. 3.2; 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2; AGE BES.2014.155 vom 12. Januar 2015). Das Aufklärungsinteresse an diesen Straftaten überwiegt vorliegend gegenüber dem leichten Grundrechtseingriff, der mit den, wohlgemerkt nicht-invasiven, erkennungsdienstlichen Massnahmen verbunden ist. Bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung als leicht einzustufenden Eingriff handelt es sich um eine zumutbare Massnahme und ein milderes Mittel, das ebenso viel zur Ermittlung beitragen würde, ist nicht ersichtlich. Die erkennungsdienstliche Erfassung ist im vorliegenden Fall gerechtfertigt, weil aufgrund der einschlägigen Vorstrafen Anlass zur Vermutung besteht, dass der Beschwerdeführer in weitere Delikte verwickelt sein könnte. Die vorliegend zu beurteilenden Zwangsmassnahmen erweisen sich somit als verhältnismässig.
3.5 Zusammenfassend erfolgte die erkennungsdienstliche Erfassung zu Recht. Die Verfügung vom 19. Februar 2022 ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden.
4.
4.1 Mit Gesuch vom 29. März 2022 (act. 6) beantragt der Beschwerdeführer die amtliche Verteidigung durch [...], substituiert durch [...] (act. 13) für das Beschwerdeverfahren. Der Beschwerdeführer begründet dies mit seinen fehlenden finanziellen Mitteln und mangelnder Fachkenntnis.
4.2 Nach Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO ist die amtliche Verteidigung anzuordnen, wenn die beschuldigte Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und die Verteidigung zur Wahrung ihrer Interessen geboten ist. Dieses Gebotensein wird in Art. 132 Abs. 2 und 3 StPO näher umschrieben: Es ist namentlich zu bejahen, wenn es sich nicht um einen Bagatellfall handelt und der Straffall in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre. Schwierigkeiten in rechtlicher Hinsicht sind etwa anzunehmen, wenn die rechtliche Subsumtion oder die in Frage kommenden Sanktionen Anlass zu Zweifeln geben. Schliesslich können auch persönliche Eigenschaften (Intelligenz, Schulbildung, Beruf, Herkunft, gesundheitliche Aspekte etc.) die unentgeltliche Rechtsverbeiständung rechtfertigen. Da über die tatsächliche Komplexität mittels einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden ist, können die erwähnten Umstände allein allerdings nicht in jedem Fall Schwierigkeiten in tatsächlicher Hinsicht, denen die beschuldigte Person allein nicht gewachsen wäre, begründen (vgl. BGer 1B_102/2012 vom 24. Mai 2012 E. 2.2. und 2.5.4; AGE BES.2012.88 vom 23. November 2012 E. 3.3.1). Für die Beurteilung der Voraussetzungen der amtlichen Verteidigung sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend (vgl. AGE BES.2015.81 vom 30. September 2015 E. 2.1, mit Hinweisen).
4.3 Im vorliegenden Fall ist nicht entscheidend, ob der Beschwerdeführer über die erforderlichen Mittel zur Bestellung einer Wahlverteidigung verfügt, d.h. ob Bedürftigkeit gemäss Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO anzunehmen ist. Es fehlt nämlich bereits klarerweise an der Gebotenheit einer anwaltlichen Vertretung. Der vorliegende Beschwerdefall bietet weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht besondere Schwierigkeiten, denen der Beschwerdeführer alleine nicht gewachsen wäre. So sind Sachverhalt und Beweisthema denkbar einfach und wurden von dem Beschwerdeführer selber vorgegeben. Der anfänglich nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom 23. Februar 2022 form- und fristgerecht eine persönlich verfasste Beschwerde eingereicht. Darin fasste er zunächst den rechtsrelevanten Sachverhalt zutreffend zusammen, formulierte präzise Rechtsbegehren aus und begründete diese ausführlich in seiner rechtlichen Würdigung, womit er in der Lage war, seine Rechte eigenständig zu wahren. Der Beschwerdeführer war somit zur Durchsetzung seines Rechtes auf Anfechtung der Verfügung vom 2. März 2022 folglich nicht im Sinne Art. 132 Abs. 2 StPO auf eine anwaltliche Verteidigung angewiesen. Aus diesen Gründen kann dem Beschwerdeführer auch keine amtliche Verteidigung für das vorliegende Beschwerdeverfahren gewährt werden, weshalb sein diesbezügliches Begehren abzuweisen ist.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Der bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 800.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um amtliche Verteidigung wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die ordentlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Präsidentin Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Liselotte Henz MLaw Anna Gombert
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Die amtliche Verteidigung kann gegen einen allfälligen Entscheid betreffend ihre Entschädigung für das zweitinstanzliche Verfahren gemäss Art. 135 Abs. 3 lit. b der Strafprozessordnung (StPO) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde beim Bundesstrafgericht (Viale Stefano Franscini 7, Postfach 2720, 6501 Bellinzona) erheben (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 6B_360/2014 vom 30. Oktober 2014).