Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.37

 

ENTSCHEID

 

vom 27. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Liselotte Henz und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

a.o. Staatsanwalt B____

c/o Zweierstrasse 25, 8004 Zürich

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 28. Februar 2022

 

betreffend Ort der Einvernehme

 


Sachverhalt

 

Im gegen den Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführer) geführten Strafverfahren betreffend Amtsgeheimnisverletzung wurde der im Kanton Zürich als Staatsanwalt tätige B____ mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Basel-Stadt vom 24. August 2021 zum ausserordentlichen Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt ernannt. Mit Schreiben vom 16. November 2021 wurde der Verteidiger des Beschwerdeführers über die beabsichtigte Durchführung der Einvernahmen in den Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich in Kenntnis gesetzt. Nachdem der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2022 die Durchführung der Einvernahmen in Basel verlangt hatte, ordnete der ausserordentliche Staatsanwalt mit Verfügung vom 28. Februar 2022 die Durchführung der Einvernahmen in den Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II in Zürich an.

 

Hiergegen hat der Beschwerdeführer am 11. März 2022 Beschwerde erhoben. Er beantragt, es sei die Verfügung vom 28. Februar 2022 aufzuheben und es sei der ausserordentliche Staatsanwalt anzuweisen, allfällige Einvernahmen auf dem Territorium des Kantons Basel-Stadt durchzuführen. Beides unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 24. März 2022 hat der ausserordentliche Staatsanwalt unter Verweis auf die Begründung der angefochtenen Verfügung auf eine Stellungnahme verzichtet und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit rechtserheblich, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Mit Beschwerde können nach Massgabe von Art. 393 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordung (StPO, SR 312.0) Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren angefochten werden. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Dieses urteilt nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.

Gestützt auf § 29 Abs. 3 des basel-städtischen Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100] kann der Regierungsrat für besondere Aufgaben ausserordentliche Staatsanwältinnen und Staatsanwälte ernennen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn der konkrete Sachverhalt eine Thematik der Befangenheit bzw. auch nur den Anschein der Befangenheit der Staatsanwaltschaft oder Jugendanwaltschaft Basel-Stadt aufwirft, weil etwa Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft oder Jugendanwaltschaft in ein Strafverfahren involviert sind (Ratschlag Nr. 14.0147.01 vom 28. Mai 2014 zu einer Totalrevision des Gesetzes betreffend Wahl und Organisation der Gerichte sowie der Arbeitsverhältnisse des Gerichtspersonals und der Staatsanwaltschaft [Ratschlag GOG], S. 34). Aufgrund des Umstandes, dass sich das Strafverfahren gegen einen Mitarbeiter der Kantonspolizei Basel-Stadt bzw. der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt richtet, ist der Regierungsrat des Kantons Basel-Stadt vorliegend dem Antrag des Ersten Staatsanwalts vom 27. Mai 2021 gefolgt und hat die Verfahrensführung einem Vertreter einer Strafverfolgungsbehörde, die keinen direkten Bezug zu den die Beschuldigten beschäftigenden Behörden hat, konkret einem Staatsanwalt der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich, übertragen. Die Personen, welche den Kantonen als sogenannte ausserordentliche Verfahrensleiterinnen und Verfahrensleiter zur Verfügung stehen, rekrutieren sich in erster Linie aus einer Liste, die vom Generalsekretariat der Schweizerischen Staatsanwälte Konferenz (SSK) geführt wird. Diese ist nicht frei verfügbar und auch nicht abschliessend.

 

3.3.1   Strittig ist vorliegend, ob ein ausserordentlicher Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt Einvernahmen auch ausserhalb des Kantons Basel-Stadt anordnen und durchführen darf. Zunächst sei darauf hingewiesen, dass – wie der ausserordentliche Staatsanwalt zu Recht ausführt – kein absoluter Anspruch besteht, im Tatortkanton befragt zu werden. So kann der Gerichtsstand beispielsweise während des Verfahrens ändern (vgl. Art. 38 StPO). Es ist denn auch seit der Einführung der eidgenössischen Strafprozessordnung gewährleistet, dass Einvernahmen nach einheitlichen Regeln durchgeführt werden (vgl. Art. 142 ff., Art. 157 ff. StPO).

 

3.2     

3.2.1   Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die Durchführung von Einvernahmen durch den ausserordentlichen Staatsanwalt in den Amtsräumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des Kantons sei unzulässig. Der ausserordentliche Staatsanwalt handle als Staatsanwalt des Kantons Basel-Stadt und gemäss Art. 94 GOG sei die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt klar territorial auf das Gebiet des Kantons Basel-Stadt begrenzt. Ausserkantonale Handlungen seien nur möglich, wo sie sachlich angezeigt seien. Im Übrigen seien weder Art. 49 StPO noch Art. 52 StPO vorliegend einschlägig.

 

3.2.2   Demgegenüber ist der ausserordentliche Staatsanwalt der Auffassung, die Staatsanwaltschaft sei gemäss Art. 52 Abs. 1 StPO berechtigt, Beweisabnahmen nach Art. 139 ff. StPO direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen. Insbesondere müsse berücksichtigt werden, dass vorliegend bei einer mutmasslichen Amtsgeheimnisverletzung innerhalb der Strafverfolgungsbehörden jeder Anschein von Befangenheit tunlichst zu vermeiden sei.

 

3.3.1   Gemäss Art. 52 Abs. 1 StPO sind Staatsanwaltschaften berechtigt, Verfahrenshandlungen im Sinne der Strafprozessordnung direkt in einem anderen Kanton anzuordnen und durchzuführen. Erfasst sind von dieser Bestimmung auch Beweisabnahmen nach Art. 139 ff. StPO (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 52 N 1). Der Strafprozessordnung unterstehen auch die von den Kantonen für besondere Fälle zu bestellenden ausserordentlichen Staatsanwälte (Schmid/Jo­sitsch, a.a.O., Art. 16 N 4). Daraus folgt, dass auch ausserordentliche Staatsanwälte des Kantons Basel-Stadt gestützt auf Art. 52 Abs. 1 StPO dazu berechtigt sind, Verfahrenshandlungen gegebenenfalls ausserhalb des Kantons Basel-Stadt durchzuführen. Aufgrund des im gesamten Strafprozessrecht geltenden Grundsatzes von Treu und Glauben (Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) ist die ausserkantonale Vornahme von Verfahrenshandlungen indessen nur zulässig, sofern dafür sachliche Gründe vorliegen. Solche sind vorliegend klar zu bejahen.

 

3.3.2   Die Bestimmung von Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO verpflichtet die Strafbehörden unter anderem zur richterlichen Unparteilichkeit und Unabhängigkeit (Thommen, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 3 StPO N 98). Zur richterlichen Unparteilichkeit gehört insbesondere, eine hinreichende Gewähr für die erforderliche Offenheit der Beurteilung des Ausgangs des Verfahrens zu bieten und mithin jeglichen Anschein der Befangenheit zu vermeiden (Steinmann, in: St. Galler Kommentar, 3. Auflage, 2014, Art. 30 BV N 16).

 

Die Durchführung der Einvernahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich statt in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt dient dazu, jeglichem Anschein einer Voreingenommenheit entgegenzuwirken, zumal es sich bei den einzuvernehmenden Personen um Mitarbeiter der Jugendanwaltschaft Basel-Stadt bzw. der Kantonspolizei Basel-Stadt handelt. Da aus diesen Gründen die Durchführung von Einvernahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt oder der Kantonspolizei Basel-Stadt als nicht opportun erscheint, müssten – wollte man die Befragungen dennoch in Basel durchführen – vielmehr zuerst geeignete und freie Räume gefunden werden, was mit einem zusätzlichen Aufwand verbunden wäre. Demgegenüber steht dem ausserordentlichen Verfahrensleiter als Züricher Staatsanwalt in Zürich bereits die nötige Infrastruktur zur Verfügung und für die beiden Beschuldigten ist die Anonymität gegenüber ihren Arbeitskolleginnen und Arbeitskollegen überdies optimal gewährleistet.

 

3.3.3   Somit ist es nicht zu beanstanden, dass der ausserkantonale Staatsanwalt die Durchführung der Einvernahmen in den Räumlichkeiten der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich angeordnet hat.

 

4.4.1   Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Umständehalber wird vorliegend jedoch ausnahmsweise auf eine Kostenerhebung verzichtet (§ 40 Gerichtsgebührenreglement [GGR, SG 154.810]).

 

4.2      Es versteht sich im Übrigen von selbst, dass der Rechtsvertreter für den zusätzlichen zeitlichen Aufwand und die Kosten, die ihm durch die Befragung seines Mandanten in Zürich entstehen, aus der Staatskasse zu entschädigen sein wird, und zwar unabhängig davon, ob das Verfahren mit einer Einstellung oder mit einer Anklage abgeschlossen wird.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       a.o. Staatsanwalt B____

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Die Präsidentin                                                         Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Liselotte Henz                                               MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.