Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.39

 

ENTSCHEID

 

vom 11. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 9. März 2022

 

betreffend Nichtanhandnahme

 


Sachverhalt

 

Mit Schreiben vom 3. Januar 2022 reichte A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen diverse Personen aus der Justiz und der Psychiatrie ein. Die diesen Personen vorgeworfenen Straftraten stehen im Zusammenhang mit einem ab Dezember 2016 von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren (VT.[…]). In diesem Verfahren hatte das Strafgericht Basel-Stadt mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil vom 15. Juni 2017 (SG.[…]) entschieden, der Beschwerdeführer habe die Tatbestände der mehrfachen Verleumdung, der mehrfachen Beschimpfung, des mehrfachen Missbrauchs einer Fernmeldeanlage, der mehrfachen Drohung und der versuchten Nötigung erfüllt, sei aber wegen Schuldunfähigkeit nicht strafbar. Über ihn wurde eine stationäre psychiatrische Behandlung angeordnet. Der Beschwerdeführer behauptet im Wesentlichen, der verfahrensleitende Staatsanwalt B____ habe Personen zur Aussage genötigt, sei Anhaltspunkten auf strafrechtlich relevantes Verhalten von gegen ihn Anzeige erstattenden Personen nicht nachgegangen und habe im Verfahren Unrichtiges behauptet. Ferner seien nicht der Wahrheit entsprechende psychiatrische Diagnosen von ihm erstellt worden; Personen hätten im Verfahren gegen ihn nicht wahrheitsgemäss ausgesagt; im Rahmen der stationären Massnahme sei er einer Zwangsmedikation unterzogen und damit gefoltert worden und vonseiten der Gerichte seien Tatsachen ignoriert worden. Ausserdem sei er im Jahr 2015 durch einen überhöhten Mietzins betrogen und in der Folge von einer unbekannten Täterschaft gezwungen worden, das gemietete Zimmer zu verlassen.

 

Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. März 2022 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt in Anwendung von Art. 310 in Verbindung mit Art. 319 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) nicht auf die Strafanzeige ein, da der fragliche Straftatbestand oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt seien. Die Verfahrenskosten verlegte sie zu Lasten des Staates.

 

Gegen diese ihm am 11. März 2022 zugestellte Nichtanhandnahmeverfügung hat der Beschwerdeführer am 17. März 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, die Staatsanwaltschaft sei zu verpflichten, seiner Strafanzeige vom 3. Januar 2022 nachzugehen und macht, soweit nachvollziehbar, zudem die Befangenheit des Leitenden Staatsanwaltes C____ geltend.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten (Verfahrensnummer UT.2022.146), ergangen (Art. 397 Abs. 1 StPO). Auf die Einholung einer Vernehmlassung der Staatsanwaltschaft wurde verzichtet. Die Einzelheiten der relevanten Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a sowie Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 StPO). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).

 

1.2      Fraglich ist indessen, ob die Eingabe dem gesetzlichen Begründungserfordernis genügt. Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). In der Begründung ist schlüssig zu behaupten, dass und weshalb ein Beschwerdegrund gegeben ist; zudem ist darzulegen, dass die Beschwerdevoraussetzungen erfüllt sind. Schliesslich hat sich die Beschwerdebegründung zumindest in minimaler Form mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids auseinanderzusetzen. Daran mangelt es beispielsweise, wenn die Richtigkeit der tatsächlichen oder rechtlichen Erwägungen der angefochtenen Handlung bloss pauschal bestritten wird (Guidon, a.a.O., Art. 396 StPO N 9c). In der Beschwerdeschrift ist darüber hinaus genau anzugeben, welche Beweismittel angerufen werden (Art. 385 Abs. 1 lit. c StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).

 

Zunächst lässt sich feststellen, dass die Eingabe des Beschwerdeführers bereits die formellen Anforderungen an eine Beschwerde nur knapp erfüllt. Immerhin gibt der Beschwerdeführer aber bereits im ersten Abschnitt an, gegen welche Verfügung sich die vorliegende Beschwerde richtet. Anschliessend beschreibt er grundsätzlich genügend, weshalb er mit der Nichtanhandnahmeverfügung vom 9. Februar 2022 nicht einverstanden ist. Der Staatsanwalt habe seine Beweismittel abgelehnt und absichtlich ignoriert. Er sei falsch diagnostiziert worden, was er deutlich mit Belegen nachweisen könne. Er sei nicht psychisch krank; der Gutachter habe falsche Aussagen angenommen. Die Staatsanwaltschaft habe nicht genügend ermittelt. Er habe auf 71 Seiten ganz genau dargestellt, «wie die Bande [ihn] völlig kaputt gemacht» habe (act. 2, S. 1). Er sei schuldfähig und solle Entschädigung und Genugtuung erhalten (act. 2, S. 2). Zudem wolle die Staatsanwaltschaft den Fall nicht ans Licht bringen (act. 2, S. 2).

 

Insgesamt reicht die Begründung dieser Laieneingabe also für ein Eintreten, da an eine solche keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen.

 

1.3      Auf die fristgerecht erhobene Beschwerde ist daher einzutreten.

 

2.

Die Rügen des Beschwerdeführers richten sich zum Teil persönlich gegen den Leitenden Staatsanwalt. Er behauptet, dass dieser «jegliche Beweismittel ablehn[e] und absichtlich ignorier[e], um die Tatsache zu tarnen» (act. 2, S. 1). Seinen Behauptungen werde nicht nachgegangen, «um die Tatsache zu vergraben» (act. 2, S. 1). Die Staatsanwaltschaft wolle «den Fall überhaupt nicht ins [sic] Licht bringen, sondern tarnen» (act. 2, S. 2). Er habe das Gefühl, dass die Staatsanwaltschaft «feier[e]», wenn ihn «[...] oder seine Partei [...] umbring[e]» (act. 2, S. 2). Es bleibt jedoch unklar, worauf der Beschwerdeführer mit dieser – hauptsächlich appellatorischen – Kritik hinauswill. Die Frage, ob die Abnahme von Beweismitteln zu Unrecht unterblieben ist, ist gerade Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Inwiefern die unterlassene Beweisabnahme darüber hinaus eine qualifizierte Fehlleistung darstellen würde, welche sogar die Befangenheit der Staatsanwalt begründen könnte, wird nicht einmal ansatzweise dargelegt. Unzureichend ist jedenfalls das blosse «Gefühl» des Beschwerdeführers, die Staatsanwaltschaft sei voreingenommen oder würde sogar seinen Tod begrüssen (act. 2, S. 2). Diese subjektive, wohl dem Krankheitsbild des Beschwerdeführers geschuldete Wahrnehmung bleibt gänzlich unbelegt und ist daher unbeachtlich.

 

3.

3.1      Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 StPO in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Die Strafverfolgungsbehörde und die Beschwerdeinstanz verfügen in diesem Rahmen über einen gewissen Ermessensspielraum. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).

 

3.2

3.2.1   Die Staatsanwaltschaft begründet ihre Nichtanhandnahmeverfügung zusammenfassend damit, der Beschwerdeführer bringe lediglich pauschale Behauptungen vor, ohne diese zu konkretisieren oder zu belegen (act. 1, S. 1). Ein grosser Teil seiner Ausführungen betreffe zudem die Würdigung der Beweise des Verfahrens VT.[...]. Diese Rügen hätte der Beschwerdeführer bereits durch Berufung gegen das damalige Urteil des Strafgerichts Basel-Stadt vorbringen müssen (act. 1, S. 1 f.). Ferner seien die vom Beschwerdeführer betreffend die Zwangsmedikation erhobenen Rechtsmittel von den Rechtsmittelinstanzen mehrfach abgewiesen worden (AGE VD.2020.48 vom 8. April 2020; BGer 6B_1075/2020 vom 14. Oktober 2020). Darauf könne im vorliegenden Verfahren nicht zurückgekommen werden (act. 1, S. 2). Schliesslich fehle es an konkreten Anhaltspunkten für ein strafbares Verhalten der angezeigten Personen (act. 1, S. 2). Daher sei die Strafanzeige nicht anhand zu nehmen.

 

3.2.2   Der Beschwerdeführer wiederholt in seiner Beschwerde im Wesentlichen die bereits in seiner 71-seitigen Strafanzeige erhobenen Vorwürfe. Zudem ergänzt er diese dahingehend, dass auch der Leitende Staatsanwalt seinen Verpflichtungen nicht nachkomme (vgl. E. 2.1 hiervor).

 

3.2.3   Aufgrund der rechtskräftigen Verurteilung des Beschwerdeführers und der darin rechtskräftig angeordneten stationären psychiatrischen Behandlung (Urteil des Strafgerichts SG.2017.85 vom 15. Juni 2017) kann auf die Behauptungen nicht eingegangen werden, wonach er falsch diagnostiziert worden sei, er gar nicht psychisch krank sei und der Gutachter von falschen Aussagen ausgegangen sei (vgl. E. 3.2.1 hiervor).

 

Welche konkreten Beweismittel der Leitende Staatsanwalt sodann abgelehnt oder absichtlich ignoriert haben soll, wird aus der Beschwerde nicht ersichtlich.

 

Ansonsten bleibt es bei pauschalen Vorwürfen gegen die im Zusammenhang mit seiner Verurteilung im Jahre 2017 beteiligten Personen. Der Beschwerdeführer zeigt insbesondere nicht auf, inwiefern sich seine Behauptungen zu konkreten strafbaren Handlungen in Zusammenhang bringen lassen. Die Schilderungen sind reichlich wirr und zusammenhangslos. Er behauptet beispielsweise, es sei «getarnt» worden, dass der damalige Anzeigesteller D____ der Vorstehende des Vereins [...] sei (act. 2, S. 1). Abgesehen davon, dass diese Behauptung nicht näher belegt ist, bleibt sie für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung. Denn in welchem Zusammenhang diese Tatsache problematisch oder sogar in strafrechtlicher Hinsicht relevant wäre, legt der Beschwerdeführer weder in seiner 71-seitigen Strafanzeige noch in der Beschwerde dar. In der Strafanzeige gibt er selber an, dass im Gutachten vom 24. Februar 2017 die von ihm aufgeführten Behauptungen als Wahnthemen beschrieben werden. Diese Einschätzung wird auch im psychologischen Untersuchungsbericht der UPK vom 26. Februar 2018 bestätigt. Die vorliegenden Ausführungen des Beschwerdeführers passen zu diesen Einschätzungen und sind wohl auch damit zu erklären.

 

Insgesamt erscheinen die vom Beschwerdeführer in seinen Eingaben und der Beschwerde gemachten Vorwürfe in materieller Hinsicht als unrealistisch und entspringen wohl eher inneren Vorgängen und Vorstellungen des Beschwerdeführers als realen Ereignissen und tatsächlich Erlebtem. Sie dürften Teil seines Krankheitsbilds sein.

 

3.2.4   Die vom Beschwerdeführer angezeigten Sachverhalte, soweit sich solche den Angaben des Beschwerdeführers überhaupt entnehmen lassen, erfüllen also eindeutig die geltend gemachten Tatbestände nicht. Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren diesbezüglich richtigerweise nicht anhand genommen.

 

3.3      Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.

 

4.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens hätte der Beschwerdeführer grundsätzlich die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Allerdings wird vorliegend der Umstände halber auf die Erhebung einer Gebühr verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.