Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.3

 

ENTSCHEID

 

vom 5. April 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser   

und Gerichtsschreiber Dr. Urs Thönen

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                          Beschwerdeführer 1

[...]

 

B____                                                                          Beschwerdeführer 2

[...]

 

beide vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4051 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 21. Dezember 2021

 

betreffend Verfahrenssistierung

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ und den B____ (Beschwerdeführer) wurde am 17. August 2018 von mehreren, in Kanada ansässigen Personen bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige wegen falscher Anschuldigung bzw. Irreführung der Rechtspflege, Ehrverletzung und Nötigung gestellt. Die Strafanzeige wurde von den kanadischen Anzeigestellern am 18. September 2018 um den Vorwurf der Vermögensdelikte (Betrug, Veruntreuung, ungetreue Geschäftsbesorgung) erweitert. Dieses Strafverfahren ist bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt unter dem Zeichen VT.[...] hängig.

 

Die Beschwerdeführer reichten am 27. August 2019 ihrerseits eine Strafanzeige gegen die kanadische Gegenseite wegen mehrfacher falscher Anschuldigung und planmässiger Verleumdung ein. Das entsprechende Verfahren UT.[...] befindet sich im Stadium der polizeilichen Ermittlung und wird ebenfalls von der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt geführt. Diese Strafuntersuchung wurde mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 2021 sistiert, da der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhänge und es angebracht erscheine, dessen Ausgang abzuwarten. Die Sistierung wurde auf unbefristete Zeit angeordnet.

 

Gegen diese Sistierungsverfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde. Die Beschwerdeführer beantragen die kostenfällige Aufhebung der Sistierungsverfügung sowie die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren im Sinne von Art. 5 Abs. 1 der Strafprozessordnung unverzüglich an die Hand zu nehmen und es ohne weitere Verzögerung zum Abschluss zu bringen. Eventualiter beantragen sie die teilweise Aufhebung der Verfügung in Bezug auf den Strafantrag wegen Verleumdung und die Anweisung der Staatsanwaltschaft, das Verfahren zu trennen und den genannten Strafantrag beschleunigt zu behandeln.

 

Die Staatsanwaltschaft schliesst mit Vernehmlassung vom 26. Januar 2022 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Am 9. Februar 2022 haben die Beschwerdeführer mitgeteilt, dass sie an ihrer Beschwerde festhalten. Im Übrigen haben sie auf eine Replik verzichtet.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid relevant sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) kann gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft – wozu auch die Sistierung des Verfahrens gehört – Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde wird in einem schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO). Für die Beurteilung der Beschwerde zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Dieses urteilt gemäss Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition. Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO), wobei zu den Parteien unter anderem die beschuldigten Personen zählen (Art. 104 Abs. 1 lit. a StPO). Sie sind durch die Sistierung des Strafverfahrens in ihren rechtlich geschützten Interessen tangiert und deshalb zur Beschwerdeerhebung legitimiert (AGE BES.2016.196 vom 26. Juli 2017 E. 1.1, BES.2016.52 vom 23. November 2016 E. 1). Die Beschwerdeführer haben sich mit Strafanzeige vom 27. August 2019 (S. 9; Vorakten PDF, act. 5 S. 11) als Privatkläger konstituiert, sind unmittelbar in ihren Rechten betroffen und damit beschwerdeberechtigt. Auf die nach Art. 396 Abs. 1 StPO frist- und form­gerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

 

2.

2.1      Streitgegenstand ist die Sistierung des Strafverfahrens UT.[...], in welchem die Beschwerdeführer als Anzeigesteller und Privatkläger aufgetreten sind. Diesem Verfahren ist das frühere Strafverfahren VT.[...] vorgelagert, wobei in der dort zugrundeliegenden Strafanzeige vom 17. August 2018 die Verantwortlichen des B____ als Beschuldigte bezeichnet werden (vgl. Beschwerde­beilage, act. 3/3).

 

2.2      Die Vor­instanz begründete die Verfahrenssistierung in der angefochtenen Verfügung wie folgt: «Das Strafverfahren bildete eine Gegenanzeige zum Verfahren VT.[...], welches bei der allgemeinen Abteilung der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nach wie vor hängig und in Bearbeitung ist. Das vorliegende Verfahren hängt entsprechend von diesem Verfahren ab, weshalb dessen Ausgang abgewartet und das vorliegende Verfahren sistiert werden muss. Da die beschuldigten Personen noch nicht ermittelt bzw. polizeilich angegangen wurden, erfolgt die Zustellung dieser Sistierungsverfügung nur an die Anzeigestellerin.»

 

2.3      Die Beschwerdeführer rügen eine Verletzung des Beschleunigungsgebots, indem die Staatsanwaltschaft seit der Strafanzeige vom 27. August 2019 während rund 2 Jahren und 4 Monaten untätig geblieben sei. Obwohl sich die Strafanzeige gegen konkret benannte Personen richte, habe die Staatsanwaltschaft nicht einmal die beschuldigten Personen ermittelt. Mit der unbefristeten Sistierung werde das Beschleunigungsgebot «vollständig aus den Angeln gehoben». Zudem übersehe die Staatsanwaltschaft, dass ein mutmassliches Vergehen vom 9. Juli 2019 (Strafantrag wegen Verleumdung) bereits am 9. Juli 2023 verjähre. Heute sei schon mehr als die Hälfte der Verjährungsfrist von 4 Jahren abgelaufen, ohne dass eine einzige Ermittlungshandlung vorgenommen worden sei. Auch insoweit sei das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen.

 

Weiter rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung der Vorschrift über Sistierungen zufolge Abhängigkeit eines anderen Verfahrens gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO. Das frühere Strafverfahren VT.[...] sei zu Recht auf sieben auf der Website des B____ publizierte Berichte beschränkt worden, weshalb das spätere, hier wesentliche Verfahren nicht vom früheren abhänge und dessen Ausgang nicht abgewartet werden müsse. Überdies richte sich der Strafantrag wegen Verleumdung gegen den Basler Rechtsanwalt [...], nicht gegen die kanadische Gegenseite, und habe mit dem Gegenstand des Verfahrens VT.[...] nichts zu tun. Deshalb seien die Voraussetzungen für eine Sistierung nach Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO nicht erfüllt.

 

2.4      Die Staatsanwaltschaft bekräftigt in ihrer Vernehmlassung, dass das Verfahren VT.[...] nach wie vor pendent und in Bearbeitung sei. Die Behauptung, dass die Äusserungen des Basler Anwalts nichts mit dem ersten Strafverfahren zu tun habe, überzeuge nicht. Diese entstammten vielmehr einem anwaltlichen Schreiben, wonach die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt gegen die Verantwortlichen beim B____ ermitteln würde. Soweit erkennbar gehe es um die Strafanzeigen, welche Gegenstand des Verfahrens VT.[...] bildeten. Dieses Verfahren habe wegen anderer Prioritäten und fehlender Ressourcen der Staatsanwaltschaft vorläufig zurückgestellt werden müssen. Das zweite Verfahren (UT.[...]) befinde sich noch in der polizeilichen Ermittlung, die beschuldigten Personen seien noch nicht abschliessend ermittelt und auch nicht den Belastungen eines länger dauernden Strafverfahrens ausgesetzt worden. An der Begründung, wonach das zweite vom ersten Verfahren abhänge, werde festgehalten.

 

3.

3.1      Gemäss Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO kann die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung namentlich dann sistieren, wenn der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten. Gemäss den Kommentierungen ist eine Sistierung nur möglich, wenn das Strafverfahren vom Ergebnis des konnexen Verfahrens abhängt, das Beschleunigungsgebot nicht verletzt wird und insbesondere nicht die Verjährung droht (Schmid/Jositsch, StPO Praxiskommentar, 3. Auflage 2018, Art. 314 N 6). Entscheide, die verbindliche (konstitutive) Wirkung für das Strafverfahren haben, müssen abgewartet werden (Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2014, Art. 314 N 13). Nach der der Rechtsprechung des Bundesgerichts wird durch den Wortlaut von Art. 314 Abs. 1 lit. b StPO («angebracht erscheint») der Staatsanwaltschaft ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die Verfahrenssistierung hängt von einer Abwägung der Interessen ab und ist mit Zurückhaltung anzuordnen (vgl. BGer 1B_555/2019 vom 6. Februar 2020 E. 2.2, mit Hinweis auf BGer 1B_238/2018 vom 5. September 2018 E. 2.1; 1B_21/2015 vom 1. Juli 2015 E. 2.1 f.).

 

Im zitierten Bundesgerichtsentscheid 1B_555/2019 wurde die Sistierung eines Verfahrens wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung als rechtmässig erachtet, bis das frühere Verfahren wegen Betrugs und eventuell Urkundenfälschung rechtskräftig erledigt war. Entscheidend war, dass die Grundlage für die Gegenanzeige vom Ausgang des ersten Verfahrens (und der Wahrheit der in der Strafanzeige geäusserten Vorwürfe) abhing. Wäre es zu einer Verurteilung des dortigen Anzeigestellers gekommen, so wäre die Grundlage für die mit seiner Gegenanzeige geltend gemachte falsche Anschuldigung und Verleumdung entfallen. Vor diesem Hintergrund hielt es das Bundesgericht für kaum denkbar, das Verfahren wegen falscher Anschuldigung und Ehrverletzung vor dem anderen Strafverfahren abzuschliessen. Entscheidend war zudem, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung erst nach 15 Jahren verjährt, die Ehrverletzungsdelikte konsumiert und daher im Vordergrund steht. In Bezug auf das Beschleunigungsgebot verwies das Bundesgericht die betroffene Partei auf das gegen sie selber hängige Strafverfahren, von dem sie als beschuldigte Person betroffen war. Dort, in der Eigenschaft als beschuldigte Person, sei der richtige Ort, um eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen. In dieser besonderen Situation sei eine Verfahrenssistierung ohne Weiteres angebracht.

 

3.2      Die beiden Strafverfahren, d. h. vorliegendes (Beschwerdeführer sind Anzeige­steller und Privatkläger) und das vorangehende (Beschwerdeführer bzw. Verantwortliche des B____ sind Beschuldigte), haben offensichtlich einen engen Zusammenhang. Würden die Beschwerdeführer in dem gegen sie anhängigen Strafverfahren schuldig gesprochen, entfiele die Grundlage für die vorliegend eingereichte Gegenanzeige wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung. Das vorangehende Verfahren muss also zunächst abgeschlossen werden, damit überhaupt beurteilbar ist, ob vorliegend eine Anhandnahme stattfinden soll.

 

Die Gefahr der Verjährung des Ehrverletzungsdelikts (Verleumdungsvorwurf) steht vorliegend nicht im Vordergrund, sondern die Strafverfolgung für falsche Anschuldigung, die erst nach 15 Jahren verjährt. Dem Verleumdungsvorwurf liegt ein Schreiben vom 9. Juli 2019 (Vorakten PDF, act. 5 S. 23 f.), in dem sich der Advokat der kanadischen Gegenseite, [...], auf das Strafverfahren gegen die Beschwerdeführer bezieht. Damit ist ein hinreichender Konnex zwischen den beiden Verfahren gegeben. Eine Isolierung der einzelnen Elemente würde dem Gesamtzusammenhang nicht gerecht und zu einer Verzettelung führen. Wie schon im oben zitierten Bundesgerichtsentscheid gilt auch hier, dass das vorliegende Strafverfahren gegen die hier Beschuldigten den Ausgang des Strafverfahrens gegen die Beschwerdeführer in jeder Hinsicht voraussetzt.

 

3.3      Bezüglich des Beschleunigungsgebots verweisen die Beschwerdeführer zutreffend auf Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV, SR 101) und Art. 5 Abs. 1 StPO, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind. Allerdings ist das Anliegen der Verfahrensbeschleunigung in der vorliegenden Konstellation nicht im sistierten, sondern im konnexen, vorgängig zu führenden Verfahren vorzubringen. Sind die Beschwerdeführer der Auffassung, das gegen sie bzw. die Verantwortlichen des B____ hängige Strafverfahren (VT.[...]) werde nicht mit der gebotenen Dringlichkeit vorangetrieben, haben sie die Möglichkeit, in jenem Verfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen. Dort werden sie – gemäss zugrundeliegender Strafanzeige – als beschuldigte Personen bezeichnet. Sie sind in dieser Eigenschaft empfindlicher vom Beschleunigungsgebot betroffen als in ihrer Rolle als Anzeigesteller bzw. Privatkläger im zweiten Verfahren (UT.[...]); denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts steht das Beschleunigungsgebot primär beschuldigten Personen zu und hat für Privatkläger etwas weniger Gewicht (vgl. BGer 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1, mit Hinweis auf BGer 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Die Beschwerdeführer haben demnach die Möglichkeit, im gegen sie hängigen (ersten) Strafverfahren eine Verletzung des Beschleunigungsgebots geltend zu machen. Diesbezüglich fehlt es im vorliegenden (zweiten) Verfahren grundsätzlich auch an einem Rechtsschutzinteresse.

 

3.4      Mit der angefochtenen Verfügung ordnete die Vorinstanz zudem an, dass die Sistierung unbefristet erfolge (Dispositiv-Ziffer 2). Diese Anordnung entspricht insoweit der Sachlage, als derzeit offen ist, wann das erste Verfahren erledigt sein wird. Es besteht also eine terminliche Ungewissheit. Allerdings darf der unbefristete Charakter der Sistierung nicht dazu führen, dass diese nach der Erledigung des ersten Verfahrens fortdauert. Im Sinne der Klarheit rechtfertigt es sich daher, die Sistierungsdauer vom Schicksal des ersten Verfahrens abhängig zu machen und die Sistierung bis zu dessen Ausgang zu befristen. Die angefochtene Verfügung ist insoweit zu präzisieren. Es rechtfertigt sich, diese Änderung auf reformatorischem Weg vorzunehmen (vgl. Art. 397 Abs. 2 StPO).

 

4.

Zusammenfassend muss die Beschwerde in der Hauptsache abgewiesen werden, wobei Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung zu präzisieren ist. Die Sistierung ist bis zur rechtskräftigen Erledigung des Hauptverfahrens zu befristen; insoweit ist die Beschwerde (in geringfügigem Umfang) gutzuheissen.

 

Die Kosten sind nach dem Mass des Unterliegens zu verlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entsprechend ihrem überwiegenden Unterliegen haben die Beschwerdeführer die Kosten zu tragen, wobei vorliegend eine leicht reduzierte Gebühr von CHF 800.– als angemessen erscheint.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 2 der Sistierungsverfügung vom 21. Dezember 2021 durch folgenden Anordnung ersetzt: «Die Sistierung wird bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfahrens VT.[...] befristet.»

 

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Die Beschwerdeführer tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 800.–, einschliesslich Auslagen.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      Dr. Urs Thönen

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.