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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.42
ENTSCHEID
vom 14. Juni 2022
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Cyrill Chevalley
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin 1
Binningerstrasse 21, 4051 Basel
B____, geb. [...] Beschwerdegegnerin 2
[...] Beschuldigte
vertreten durch [...], Advokat
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 6. Januar 2022
betreffend Verfahrenseinstellung
Sachverhalt
Am 29. April 2017 erstattete A____ (Beschwerdeführer) Strafanzeigen gegen B____ (Beschuldigte), welche zu jener Zeit in seiner Zahnarztpraxis als Sekretärin und Buchhalterin arbeitete. Die Beschuldigte soll in der Zeit von Januar bis April 2017 rund CHF 40'000.– veruntreut haben. In einer ersten Einvernahme gab die Beschuldigte zu, einen Betrag von rund CHF 20'000.– veruntreut zu haben. Dazu habe sie jeweils Barzahlungen von Kunden einbehalten und das Doppel der von ihr ausgestellten Quittung weggeworfen. Im Zuge der Ermittlungen erhärtete sich der Verdacht, dass die Beschuldigte auch schon früher Gelder ihres Arbeitgebers veruntreut hatte und dass der Deliktsbetrag um einiges höher sein könnte. Dazu verweigerte die Beschuldige die Aussage. Trotz umfangreicher Ermittlungen konnte der genaue Deliktsbetrag nicht eruiert werden.
Mit Schreiben vom 18. November 2021 informierte der Beschwerdeführer, vertreten durch seinen damaligen Anwalt [...], die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt, dass er mit der Beschuldigten eine Abzahlungsvereinbarung zur Wiedergutmachung des Schadens unterzeichnet habe. Er habe daher «kein weiteres Interesse an der Strafverfolgung» der Beschuldigten.
Mit Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022 wurde das Strafverfahren eingestellt, da nach gesetzlicher Vorschrift auf eine Strafverfolgung verzichtet werden könne (Art. 319 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]).
Gegen diese Einstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Februar 2022 (Postaufgabe: 1. März 2022) sinngemäss Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben.
Auf die Einholung einer Vernehmlassung bei der Staatsanwaltschaft und der Beschuldigten wurde verzichtet. Der Entscheid ergeht unter Beizug der Akten im schriftlichen Verfahren. Die relevanten Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Gegen Einstellungsverfügungen der Staatsanwaltschaft ist die Beschwerde zulässig (Art. 322 Abs. 2 StPO). Zuständig für deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt. Es können mit der Beschwerde Rechtsverletzungen, Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung, die unvollständige oder unrichtige Feststellung des Sachverhalts sowie Ermessensfehler gerügt werden (Art. 393 Abs. 2 StPO).
1.2
1.2.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Der Begriff «Partei» in dieser Bestimmung ist umfassend zu verstehen. Zur Beschwerde legitimiert sind sowohl die Parteien im Sinne von Art. 104 StPO als auch die anderen Verfahrensbeteiligten gemäss Art. 105 StPO, soweit sie ein rechtlich geschütztes Interesse geltend machen können (Lieber, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 105 N 18). Als Partei nimmt namentlich die Privatklägerschaft am Strafverfahren teil (Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO). Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO).
1.2.2 Ein Verzicht auf die Ausübung der Rechte, welche der geschädigten Person zustehen (sog. Desinteresseerklärung), ist jederzeit möglich. Er hat schriftlich oder mündlich zu Protokoll zu erfolgen. Ein Verzicht auf die Stellung als Privatklägerschaft ist endgültig (Art. 120 Abs. 1 StPO; Lieber, a.a.O., Art. 120 StPO N 1). Wird der Verzicht nicht ausdrücklich eingeschränkt, so umfasst er die Straf- und die Zivilklage (Art. 120 Abs. 2 StPO). Geschädigte, die sich nicht als Privatkläger konstituiert haben, können eine Nichtanhandnahme- oder Einstellungsverfügung mangels Parteistellung grundsätzlich nicht anfechten. Diese Einschränkung gilt dann nicht, wenn die geschädigte Person noch keine Gelegenheit hatte, sich zur Frage der Konstituierung zu äussern (BGE 141 IV 380 E. 2.2). Dieselben Grundsätze gelten sinngemäss für den Rückzug der Erklärung, sich als Privatkläger beteiligen zu wollen (Lieber, a.a.O., Art. 120 StPO N 1). Auch sie ist endgültig. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen der Rückzug auf einem qualifizierten Willensmangel beruht (vgl. Art. 386 Abs. 3 StPO analog; Felix Bommer, Privatklägerische Rechte im Strafpunkt – Ein Überblick, recht 2015, 183 ff., 187). Als Ursache eines qualifizierten Willensmangels kommen entsprechend Art. 386 Abs. 3 StPO eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft in Betracht. Ungenügend ist hingegen das Vorliegen eines blossen Irrtums (BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4; Lieber, a.a.O., Art. 386 StPO N 7). Das Vorliegen eines Irrtums ist von derjenigen Partei, welche sich darauf beruft, nachzuweisen (BGE 141 IV 269 E. 2.2.1).
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung können die in Art. 386 Abs. 3 StPO erwähnten Willensmängel auch nach Ablauf der Rechtsmittelfrist geltend gemacht werden, da gegen den Abschreibungsbeschluss zufolge Rückzuges eines Rechtsmittels keine Revision (Art. 410 Abs. 1 StPO) zulässig ist (BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4). Daher hat die Partei, welche sich auf einen Willensmangel beruft, nach Art. 386 Abs. 3 StPO einen Anspruch darauf, dass die zuständige Berufungs- oder Beschwerdeinstanz, gegenüber welcher der Rückzug erklärt wurde, ihr Rechtsmittel entgegennimmt und die Wirksamkeit des Rückzuges bzw. das Vorliegen eines Willensmangels prüft. Erachtet sie diesen als wirksam, so hat sie auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (BGE 141 IV 269 E. 2.2.3; BGer 6B_790/2015 vom 6. November 2015 E. 3.4). Auch mit einer Einstellungsverfügung wird nicht im Sinne eines Sachurteils über Schuld oder Unschuld und über die Anordnung von Massnahmen befunden (Fingerhuth, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 410 StPO N 17). Demzufolge sind auch diese Grundsätze sinngemäss auf den vorliegenden Fall einer Desinteresseerklärung und einer gestützt darauf ergangenen Einstellungsverfügung zur Anwendung zu bringen.
1.2.3 Vorliegend liess der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. Januar 2016 erklären, er wolle sich als Straf- und Zivilkläger am Verfahren beteiligen (Schreiben von Advokat [...] vom 28. Januar 2016, S. 1). Mit Schreiben vom 18. November 2021 erklärte der immer noch durch Advokat [...] anwaltlich vertretene Beschwerdeführer, dass er mit der Beschuldigten eine Abzahlungsvereinbarung zur Wiedergutmachung des Schadens abgeschlossen habe. Er erkläre sein Desinteresse an der weiteren Strafverfolgung der Beschuldigten. Entsprechend Art. 120 StPO verlor der Beschwerdeführer mit dieser Erklärung grundsätzlich unwiderruflich seine Parteistellung im vorliegenden Verfahren. Damit einher geht auch der Verlust seiner Befugnis, ein Rechtsmittel zu ergreifen.
1.2.4 Ob die Eingabe des Beschwerdeführers vom 28. Februar 2022 sinngemäss als Geltendmachung eines Willensmangels zu verstehen ist, kann offenbleiben. Dass eine Täuschung, eine Straftat oder eine unrichtige behördliche Auskunft ihn zur Desinteresseerklärung veranlasst hätten, behauptet der Beschwerdeführer nicht. Dafür liegen auch keine Anhaltspunkte vor. Eine allfällige blosse Unkenntnis der rechtlichen Folgen einer Desinteresseerklärung wäre als unbeachtlicher Motivirrtum zu qualifizieren und könnte nicht zu einer Wiederaufnahme des Verfahrens führen. Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Desinteresseerklärung anwaltlich vertreten war und daher selbst ein (unbeachtlicher) Motivirrtum zu verneinen wäre.
1.2.5 Zusammenfassend ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Strafverfahren nicht mehr Partei und somit nicht befugt, eine Beschwerde gegen die Einstellungsverfügung zu erheben.
1.3
1.3.1 Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8).
1.3.2 Aus der Einstellungsverfügung geht hervor, dass diese dem Beschwerdeführer «nach Eintritt der Rechtskraft» zugestellt werden sollte. Wann dies geschah, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In seiner Beschwerde vom 28. Februar 2022 nimmt der Beschwerdeführer indes Bezug auf eine E-Mail der Staatsanwaltschaft vom 6. Januar 2022, mit welcher ihm die Einstellung des Verfahrens mitgeteilt worden sei. Daraus ist zu schliessen, dass der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer sich ab dem 6. Januar 2022 bewusst sein musste, dass das Verfahren eingestellt werden sollte. Ebenso musste ihm bewusst sein, dass er sich rechtzeitig dagegen zur Wehr setzen müsste. Dementsprechend wäre er gehalten gewesen, unmittelbar nach Kenntnisnahme von der E-Mail der Staatsanwaltschaft die Zustellung der Einstellungsverfügung zu verlangen, um dagegen Beschwerde zu erheben. Da zwischen dem Zeitpunkt der Mitteilung der Einstellung am 6. Januar 2022 und der Beschwerdeerhebung am 28. Februar 2022 rund acht Wochen verstrichen sind, ist der Beschwerdeführer dieser prozessualen Obliegenheit nicht nachgekommen.
1.3.3 Auch zufolge Verspätung könnte somit nicht auf die Beschwerde eingetreten werden.
2.
Vor diesem Hintergrund braucht auf die verspätete Kritik des Beschwerdeführers an der Einstellungsverfügung nicht im Einzelnen eingegangen zu werden. Soweit er geltend machen will, die Staatsanwaltschaft sei von falschen Tatsachen ausgegangen, so ist er damit nicht zu hören. Woraus sich sein Anspruch auf eine bestimmte Sachverhaltsdarstellung ergeben soll, ist nicht ersichtlich. Ebenso verfügt der Beschwerdeführer über keinen Rechtsanspruch auf die Vornahme bestimmter Einträge im VOSTRA.
3.
Aufgrund der obigen Ausführungen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO zu tragen, umständehalber ist indessen auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr zu verzichten.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Für die Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschuldigte
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Christian Hoenen MLaw Cyrill Chevalley
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.