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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.45
ENTSCHEID
vom 26. Januar 2023
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Raphael Müller
Beteiligte
A____, geb. [...] Beschwerdeführer
[...]
gegen
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
vertreten durch C____, Advokatin,
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 14. März 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 3. Dezember 2021 stellte A____ (Beschwerdeführer) gegen B____ (Beschwerdegegner und Beschuldigter), vertreten durch C____, Strafanzeige wegen Urkundenfälschung und Erschleichen einer falschen Beurkundung und konstituierte sich als Privatkläger im Straf- und Zivilpunkt. Mit Nichtanhandnahmeverfügung vom 14. März 2022 trat die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt nicht auf die Strafanzeige ein, da die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien.
Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. März 2022 Beschwerde an das Appellationsgericht erhoben. Er beantragt, es sei die streitgegenständliche Verfügung aufzuheben und es sei die Staatsanwaltschaft anzuweisen, die Untersuchung gegen den Beschwerdegegner anhand zu nehmen und durchzuführen. Die Staatsanwaltschaft liess sich am 13. Mai 2022 mit dem Antrag auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde vernehmen. Mit Stellungnahme vom 29. Juni 2022 beantragt der Beschwerdegegner es sei die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und demgemäss die Nichtanhandnahmeverfügung zu bestätigen. Hierzu hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. November 2022 repliziert.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten (einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten) ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können innert zehn Tagen mittels Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Die vorliegende Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist fristgerecht sowie entsprechend den Erfordernissen von Art. 396 Abs. 1 StPO schriftlich und begründet beim Appellationsgericht eingereicht worden (act. 3, Beschwerde S. 3).
1.2 Fraglich ist, ob der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert ist.
1.2.1 Zur Beschwerde gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft ist jede Partei berechtigt, die ein rechtlich geschütztes Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 sowie Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Person, die Anzeige erstattet (vgl. Art. 105 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 StPO) ist im kantonalen Beschwerdeverfahren gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung nur legitimiert, sofern sie durch die angezeigten Straftaten in ihren Rechten unmittelbar verletzt wurde und demnach geschädigte Person im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO ist (BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1 mit Hinweisen; siehe ferner Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 382 N 15a). Ist die anzeigende Person hingegen nicht Geschädigte und kann sie folglich auch nicht als Privatklägerin am Strafverfahren teilnehmen (Art. 104 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 118 Abs. 1 und Art. 115 StPO), so hat sie bloss Anspruch darauf, dass ihr die Strafverfolgungsbehörden auf Anfrage mitteilen, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie es erledigt wird; weitergehende Verfahrensrechte stehen ihr dann nicht zu (Art. 301 Abs. 2 und 3 StPO; BGer 6B_139-141/2019 vom 22. Oktober 2019 E. 3.1.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.4).
Als im Sinne von Art. 115 StPO geschädigte Person gilt nach der konstanten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der herrschenden Lehre nur jene Person, die Trägerin des Rechtsgutes ist, das durch die fragliche Strafbestimmung vor Verletzung oder Gefährdung geschützt werden soll (BGE 138 IV 258 E. 2.3, 129 IV 95 E. 3.1; AGE BES.2014.62 vom 3. November 2014 E. 1.2.3; Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 115 StPO N 21 mit weiteren Hinweisen). Schützt eine Strafnorm in erster Linie Interessen der Allgemeinheit, so wird als geschädigte Person nur diejenige betrachtet, deren private Interessen unmittelbar (mit-) beeinträchtigt werden. Die Tatbestände des Urkundenstrafrechts (Art. 251-257 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB, SR 311.0]) sind Delikte gegen die Allgemeinheit. Sie schützen das Vertrauen, das im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird (BGE 138 IV 130 E. 2.1; Weder, in Donatsch [Hrsg.], StGB/JStG Kommentar, 21. Auflage, Zürich 2022, Art. 251 N 1; Boog, in: Basler Kommentar, 4. Aufl. 2018, Vor Art. 251 StGB N 5). In Bezug auf die Urkundendelikte wird eine unmittelbare (Mit-)Beeinträchtigung privater Interessen dann angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (Mazzucchelli/Postizzi, a.a.O., Art. 115 StPO N 73; vgl. auch BGE 119 Ia 342 E. 2b). Dies ist insbesondere dann gegeben, wenn das Urkundendelikt Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes ist. Die verlangte unmittelbare Schädigung liegt dann vor, wenn die Urkundenfälschung unmittelbare Ursache einer Vermögenseinbusse bei der geschädigten Person ist.
1.2.2 Zusammengefasst wirft der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner vor, dass dieser als Willensvollstrecker im Nachlass seines verstorbenen Vaters hinter seinem Rücken mit Antrag vom 5. Dezember 2011 einen Grundbucheintrag betreffend den bis dahin auf die aus seiner Schwester und ihm selbst bestehenden Erbengemeinschaft ausgefallenen Miteigentumsanteil in Höhe eines Drittels an der Liegenschaft «[...]» (Part. no. [...]) im Grundbuch des Bezirks [...] habe ändern lassen. In diesem Antrag habe der Beschwerdegegner angegeben, dass die neue Situation nicht mehr eine Erbengemeinschaft, sondern deren Auflösung sei, obwohl zu dem Zeitpunkt keine Vereinbarung über die Teilung des Nachlasses insgesamt oder über den Nachlassgegenstand der «[...]» getroffen worden sei. In der Folge seien er und seine Schwester ohne sein Wissen jeweils hälftig als Miteigentümer an dem genannten Miteigentumsanteil eingetragen worden. Per 22. Februar 2012 habe seine Schwester ihren eingetragenen Miteigentumsanteil an die beiden anderen Miteigentümer verschenkt. Durch dieses Vorgehen habe der Beschwerdegegner verhindert, dass er sein Vorkaufsrecht bezüglich des Miteigentumsanteils seiner Schwester habe ausüben können (act. 11, Strafanzeige S. 3-5).
1.2.3 Fest steht vorliegend, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Akten während einer langen Zeit (seit Anfang 2009) die Möglichkeit hatte, den Miteigentumsanteil seiner Schwester zum ermittelten Verkehrswert zu übernehmen (vgl. act. 11, Beilagen 7-15 der Stellungnahme des Beschwerdegegners vom 3. Februar 2022). Die Schwester des Beschwerdeführers erklärte sich sogar bereit, ihm ihren Anteil unentgeltlich zu überlassen (act. 11, Beilage 16 der Stellungnahme). Die ab 6. Juli 2010 vorgesehene Schenkung hat dann während beinahe anderthalb Jahren nicht durchgeführt werden können (vgl. act. 11, Beilagen 17-30 der Stellungnahme). Aufgrund der Akten, insbesondere den zahlreichen Schreiben des Willensvollstreckers an den Beschwerdeführer bzw. dessen Vertretung (siehe oben E. 1.2.3 und act. 11, Beilage 34 zur Stellungnahme), muss davon ausgegangen werden, dass dieser kein grosses Interesse an einer baldigen Teilung der Erbschaft hatte und keine Kooperation zeigte. Eine gezielte Benachteiligung des Beschwerdeführers durch die allfällig tatbestandliche Handlung ist dadurch jedenfalls nicht auszumachen. Ebenso wenig wurde der Beschwerdeführer in seinen vermögensrechtlichen Interessen durch die Änderung des Eigentumsanteils an der «[...]» von Gesamteigentum zu Miteigentum unmittelbar verletzt. Dieser Grundbucheintrag hatte auf den Vermögenswert seines Anteils bzw. der ganzen Liegenschaft keinen Einfluss. Zudem hätte er die Handlung des als Willensvollstrecker tätigen Beschwerdegegners oder des Grundbuchverwalters mittels Aufsichtsbeschwerde anfechten können, was nicht geschehen ist. Das vorliegend infrage stehende Urkundendelikt ist darüber hinaus auch nicht Bestandteil eines schädigenden Vermögensdeliktes. Eine unmittelbare Rechtsverletzung liegt also nicht vor. Dem Beschwerdeführer mangelt es damit an der Beschwerdelegitimation. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.
1.3 Ergänzend ist Folgendes anzumerken: Ob die Grundbuchanmeldung des Willensvollstreckers aufgrund einer allenfalls fehlenden Erbteilung rechtens war oder nicht, hätte vorliegend von der Staatsanwaltschaft nicht entschieden werden müssen. Selbst wenn auf die Beschwerde hätte eingetreten werden können, hätte sie abgewiesen werden müssen. Aufgrund der eingereichten Unterlagen muss nämlich davon ausgegangen werden, dass der Notar und der Beschwerdegegner davon ausgegangen sind, die Änderung des Gesamteigentums am Miteigentumsanteil der «[...]» in zwei Miteigentumsanteile aufgrund der letztwillig verfügten Quoten der Erblasser vornehmen zu können. Diese Annahme wird durch das Schreiben des Notars vom 8. November 2011 (act. 11, Beilage 29 der Stellungnahme) und letztlich auch durch die tatsächliche Änderung des Eintrags im Grundbuch durch den Grundbuchverwalter gestützt. Vor diesem Hintergrund wäre dem Beschwerdegegner aufgrund der Akten ein Täuschungsvorsatz nicht zu belegen gewesen. Die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich dem Verbotsirrtum gemäss Art. 21 StGB (act. 3, Beschwerde S. 12) zielen jedenfalls an der Sache vorbei. Die aus Sicht des Beschwerdeführers rechtswidrige Änderung im Grundbuch wurde von diesem erstaunlicherweise nicht angefochten. Zumindest wird eine solche Anfechtung vom Beschwerdeführer nicht behauptet und ist auch nicht aktenkundig. Schlussendlich hat er die ganze Erbteilung inklusive dem hier infrage stehenden Miteigentumsanteil mit der Annahme des gerichtlichen Vergleichs akzeptiert (Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 5. November 2020), was wiederum für das oben angeführte Fehlen eines Schadens und damit der nötigen Beschwer bzw. des Rechtsschutzinteresses spricht.
2
2.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Gebühr wird auf CHF 1´000.– festgesetzt (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
2.2 Gemäss Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird, was in Verbindung mit Art. 436 Abs. 1 StPO auch auf die beschuldigte Beschwerdegegnerschaft im Beschwerdeverfahren zutrifft (vgl. statt vieler AGE BES.2015.77 vom 14. März 2016 E. 4.2). Da es sich vorliegend um eine Nichtanhandnahmeverfügung und um Offizialdelikte handelt, trägt der Staat die beantragte Parteientschädigung des beschuldigten Beschwerdegegners (vgl. BGE 147 IV 47 E. 4.2.3 ff.; AGE BES.2021.9 E. 5.2). Die Rechtsvertreterin des Beschwerdegegners hat keine Honorarnote eingereicht, weshalb der Aufwand zu schätzen ist. Vorliegend erscheinen Bemühungen im Umfang von drei Stunden als angemessen. Dem Beschwerdegegner ist daher, nach einem auf der Grundlage des anzuwendenden Überwälzungstarifs von CHF 250.– (inkl. Auslagen) zuzüglich MWST von 7,7 %, eine Parteientschädigung in Höhe von insgesamt CHF 807.75 aus der Gerichtskasse zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 14. März 2022 wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1´000.– (einschliesslich Auslagen). Die Gerichtskosten werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
Dem Beschwerdegegner wird aus der Gerichtskasse eine Parteientschädigung in der Höhe von CHF 750.– (einschliesslich Auslagen), zzgl. Mehrwertsteuer von 7,7 % (CHF 57.75), insgesamt CHF 807.75, entrichtet.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der a.o. Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Raphael Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.