Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.48

 

ENTSCHEID

 

vom 23. Mai 2023

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen   

und a.o. Gerichtsschreiber MLaw Dennis Zingg

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                             Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                            Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft

vom 7. Februar 2022

 

betreffend Befehl für Erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260 StPO)

 


Sachverhalt

 

Am 15. November 2021 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um ca. 22.00 Uhr am […] in Basel polizeilich angehalten. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer vor, an besagtem Tag von ca. 21.00 Uhr bis ca. 22.00 Uhr an mehreren Tatorten in Basel zum Nachteil des Tiefbauamts Basel-Stadt mit einer Spraydose den Schriftzug «COVID GESETZ NEIN» auf dem Trottoir angebracht zu haben und ein Stück Haschisch (93.5 Gramm) in seinen Effekten mitgeführt zu haben. Am 7. Februar 2022 wurde von der Kriminalpolizei die erkennungsdienstliche Erfassung von Körpermerkmalen und die Herstellung von Abdrücken von Körperteilen schriftlich angeordnet. Der Beschwerdeführer erschien am 28. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft, wo ihm die Verfügung eröffnet und die erkennungsdienstliche Erfassung vorgenommen wurde.

 

Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer beim Appellationsgericht mit Eingabe vom 6. April 2022 Beschwerde erhoben. Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 hat die Staatsanwaltschaft Stellung zur Beschwerde bezogen und beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen. Mit Verfügung vom 4. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme mit Frist zur allfälligen Replik bis zum 1. Juni 2022 zugestellt. Die Möglichkeit zur Einreichung einer Replik blieb vom Beschwerdeführer ungenutzt.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten, einschliesslich der von der Staatsanwaltschaft eingereichten Verfahrensakten, ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit für den Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Nach Art. 393 Abs. 1 lit. a der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Polizei, Staatsanwaltschaft und Übertretungsstrafbehörden der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Der Beschwerdeführer ist durch die mit Verfügung vom 7. Februar 2022 angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung, was ihn zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§§ 88 Abs. 1 und 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2.     Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 6. April 2022 Beschwerde gegen die Verfügung vom 7. Februar 2022, die ihm am 28. März 2022 eröffnet wurde, erhoben. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Aufhebung der verfügten erkennungsdienstlichen Erfassung. Er macht geltend, dass diese unangemessen sei und zudem eine Rechtsverletzung, eine Ermessensüberschreitung und einen Ermessensmissbrauch darstelle. Als Begründung bringt er vor, dass die Vorwürfe nicht zutreffen würden. Weiter beantragt er, dass die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung angefallenen Daten nicht verwertet und gelöscht werden.

 

2.2      In der Kurzbegründung der Verfügung vom 7. Februar 2022 führte die Staatsanwaltschaft unter anderem aus, dass die erkennungsdienstliche Erfassung – mit Verweis auf gesichertes Spurenmaterial – der Klärung der Anlasstat diene. In der Stellungnahme zur Beschwerde vom 3. Mai 2022 ergänzt sie, dass zum Zeitpunkt der Verfügung (7. Februar 2022) bzw. der erkennungsdienstlichen Erfassung (28. März 2022) davon auszugehen gewesen sei, dass der Beschwerdeführer hinsichtlich der gesprayten Schriftzüge nicht geständig sei und der Tatbeweis auf andere Art und Weise erbracht werden müsse. Eine mildere Massnahme, um den auf einer Sprühdose sichergestellten Fingerabdruck mit den Fingerabdrücken des Beschwerdeführers abzugleichen, sei nicht vorhanden gewesen und die Bedeutung der vorgeworfenen Straftat (21 «Sprayereien» auf öffentlichem Grund, act. 3, p. 3) hätten diese Zwangsmassnahme gerechtfertigt. Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der Massnahme wird ausgeführt, dass die erkennungsdienstliche Erfassung aufgrund des Tatverdachts und dessen Bestreitens durch den Beschwerdeführer notwendig und geeignet gewesen sei, den Tatverdacht zu erhärten resp. die Straftat aufzuklären. Im Übrigen sei die Stellungnahme des Beschwerdeführers, wonach dieser hinsichtlich der gesprayten Schriftzüge geständig sei, erst am 8. April 2022 bei der Staatsanwaltschaft eingegangen und somit für die Beurteilung der Rechtmässigkeit der Abnahme unbeachtlich. Bezüglich des vom Beschwerdeführers im Laufe des Verfahrens vorgebrachten Arguments, es habe sich lediglich um Kreidespray und somit nicht um eine Sachbeschädigung gehandelt, vertritt die Staatsanwaltschaft die Meinung, dass mit dem Anbringen der abstimmungsbezogenen Botschaft auf öffentlichem Grund eine erhebliche Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes vorliegen würde, die prima facie unter Art. 144 Abs. 1 StGB (Sachbeschädigung) oder § 14 des Übertretungsstrafgesetzes (ÜStG, SG 253.100; Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes und von öffentlichem und privatem Eigentum) zu subsumieren sei.

 

3.        

3.1      Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung gemäss Art. 260 StPO werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen. Zweck der Zwangsmassnahme, die auch für Übertretungen angeordnet werden kann (BGE 147 I 372 E. 2.1; BGer 1B_387/2021 vom 19. Mai 2022 E. 3.2; AGE BES.2022.99 vom 9. September 2022 E. 2.5), ist die Abklärung des Sachverhalts, worunter insbesondere die Feststellung der Identität einer Person fällt (BGE 141 IV 87 E. 1.3.3, mit Hinweisen).

 

3.2      Art. 197 Abs. 1 StPO hält fest, dass Zwangsmassnahmen nur ergriffen werden, wenn sie gesetzlich vorgesehen sind (lit. a), ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (lit. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (lit. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (lit. d). Der Eingriff in die körperliche Integrität durch die Abnahme von Fingerabdrücken, bei welchen weder die Haut verletzt noch Schmerzen zu erwarten sind, kann gemäss ständiger Rechtsprechung nicht als schwer eingestuft werden (BGE 147 I 372 E. 2.3, 145 IV 263 E. 3.4, mit weiteren Hinweisen).

 

3.2.1   Die erkennungsdienstliche Erfassung als eine Zwangsmassnahme ist in Art. 260 StPO vorgesehen, womit das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO erfüllt ist.

 

3.2.2   Um einen konkreten Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO begründen zu können, müssen konkrete Tatsachen vorläufig unter einen bestimmten Straftatbestand subsumiert werden können. Aus den Akten und der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geht hervor, dass das Vorliegen eines dringenden Tatverdachts gegenüber dem Beschwerdeführer mit dessen Anhaltung am 15. November 2021 in der Nähe der Tatorte begründet wurde. Dabei konnte in einer Umhängetasche des Beschwerdeführers und im Personenwagen seiner Ehefrau Kreidesprühdosen, Latexhandschuhe und eine Fahne mit dem Text «COVID GESETZ nein» festgestellt werden. Die Schuhe sowie die Jeans des Beschwerdeführers wiesen entsprechende Farbflecken auf (act. 4, Fototafel zum Polizeirapport). Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer eingewendet hat, dass es sich lediglich um Kreidespray gehandelt habe. In der Beschwerde schreibt der Beschwerdeführer denn auch: «[…] durch mich fand keine Sachbeschädigung […] statt» (act. 2). Ob sich die vorläufige Subsumtion unter eine Sachbeschädigung gemäss Art. 144 StGB bei einer allfälligen späteren Beurteilung im Hauptverfahren bestätigt, hat rückwirkend keinen Einfluss darauf, ob rechtmässig von einem konkreten Tatverdacht ausgegangen werden durfte. Im Rahmen einer lediglich vorläufigen Subsumtion erscheint es gerechtfertigt, die oben geschilderten Tatsachen unter den Tatbestand der Sachbeschädigung zu subsumieren. Gleiches gilt auch für die vorläufige Subsumtion unter § 14 ÜStG, insbesondere auch unter Berücksichtigung, dass es sich um eine Vielzahl angebrachter Schriftzüge handelt. Gestützt darauf ist der Ansicht der Staatsanwaltschaft zuzustimmen, dass von einem hinreichenden Tatverdacht im Sinne von Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO ausgegangen werden durfte.

 

3.2.3   Damit eine erkennungsdienstliche Erfassung zulässig ist, darf die Massnahme nicht durch mildere Mittel ersetzbar sein. Die Untersuchung des sichergestellten Spurenmaterials auf verwertbare daktyloskopische Spuren hat einen Fingerabdruck auf einer der sichergestellten Sprühdosen ergeben, ohne dass dieser Fingerabdruck bei einer Recherche im automatisierten Fingerabdruck-Identifikations-System (AFIS) der spurenverursachenden Person zugeordnet werden konnte. Hinsichtlich des Erfordernisses gemäss Art. 197 Abs. 1 lit. c StPO ist vorliegend nicht ersichtlich, mit welchem milderen Mittel der sichergestellte Fingerabdruck mit den erkennungsdienstlichen Merkmalen des Beschwerdeführers als tatverdächtige Person hätte abgeglichen werden können. Dies zumal der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Verfügung und deren Eröffnung nicht geständig war und er die Tat im Zeitpunkt der Anhaltung gegenüber der Polizei bestritten hatte (act. 4, Polizeirapport, Blatt 6). Hierzu ist festzuhalten, dass die angeordnete erkennungsdienstliche Erfassung zur Aufklärung der Straftaten eines laufenden Strafverfahrens dient und aufgrund des sichergestellten Fingerabdrucks auch für die Ermittlung der Täterschaft geeignet ist. Damit erübrigt sich für die Klärung der Verhältnismässigkeit auch die Prüfung, ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in andere – auch künftige – Delikte verwickelt sein könnte.

 

3.2.4   Bezüglich des Erfordernisses, dass die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigen muss, ist vorliegend zu beachten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung i.S.v. Art. 260 StPO – im Gegensatz zur Erstellung eines DNA-Profils – auch für Übertretungen angeordnet werden kann. Dem Beschwerdeführer wird die Begehung mehrfacher Sachbeschädigung (ein Vergehen, Art. 144 Abs. 1 StGB i.V.m. Art. 10 Abs. 3 StGB) und die Beeinträchtigung des öffentlichen Raumes und von öffentlichem Eigentum (eine Übertretung, § 14 i.V.m. § 1 ÜStG und Art. 103 StGB) vorgeworfen. Bei der verfügten Zwangsmassnahme handelt es sich überdies um einen geringen Grundrechtseingriff, der in Anbetracht der Vielzahl der gesprayten Schriftzüge gerechtfertigt ist.

 

3.2.5   Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die erkennungsdienstliche Erfassung rechtmässig angeordnet wurde. Bei diesem Ergebnis ist auch der Antrag des Beschwerdeführers auf Löschung und Nichtverwertung seiner am 28. März 2022 erhobenen persönlichen Daten abzuweisen.

 

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 300.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       z.K. an [...]

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Dennis Zingg

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.