Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.51

 

ENTSCHEID

 

vom 16. Mai 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen und a.o. Gerichtsschreiber BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 21. März 2022

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 23. Februar 2022 wurde A____ (Beschwerdeführer) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen (mehrfache Begehung) mit einer Busse von CHF 900.– (ersatzweise Freiheitsstrafe von 9 Tagen) bestraft. Zudem wurden ihm die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 285.30 auferlegt. Dieser Strafbefehl wurde gemäss der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. Februar 2022 zugestellt.

 

Mit Eingabe vom 10. März 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Strafbefehl Einsprache. Die Staatsanwaltschaft hielt am Strafbefehl fest und überwies diesen zusammen mit den Akten am 14. März 2022 zuständigkeitshalber an das Strafgericht Basel-Stadt.

 

Mit Verfügung vom 21. März 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen auf die Einsprache nicht ein, da diese verspätet eingereicht worden sei. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wurde verzichtet. Mit Verfügung vom 4. April 2022 stellte das Strafgericht fest, dass die Nichteintretensverfügung dem Einsprecher nicht hatte zugestellt werden können und dem Strafgericht mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt worden war. Das Strafgericht ordnete die erneute Zustellung mit A-Post Plus an. Zugleich wurde der Einsprecher darauf hingewiesen, dass er aufgrund des laufenden Verfahrens mit behördlicher Korrespondenz hatte rechnen müssen und die Beschwerdefrist daher mit Ablauf der Frist für die Abholung der erstmaligen Zustellung am 29. März 2022 zu laufen begonnen hatte.

 

Mit einer auf den 11. April 2022 datierten und gleichentags der Schweizerischen Post übergebenen Eingabe hat der Beschwerdeführer sinngemäss Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss die Berücksichtigung seiner Einsprache bzw. die Aufhebung der vorinstanzlichen Nichteintretensverfügung.

 

Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren unter Beizug der vorinstanzlichen Akten ergangen. Die Einzelheiten des Sachverhalts und der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 21. März 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wurde. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (vgl. Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO erfordert die Legitimation zur Beschwerde das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an der Aufhebung oder Änderung des Entscheids. Vorliegend ist der Beschwerdeführer als Adressat der angefochtenen Nichteintretensverfügung durch diese unmittelbar in seinen Interessen berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Aufhebung oder Änderung, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist.

 

1.3

1.3.1   Die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Entscheide ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 StPO am Tag nach der Zustellung bzw. Eröffnung des Entscheides zu laufen (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 8).

 

1.3.2   Nach der gesetzlichen Regelung und ständiger Rechtsprechung gelten behördliche Sendungen in Prozessverfahren nicht nur dann als zugestellt, wenn der Adressat sie tatsächlich in Empfang nimmt. Es genügt, wenn die Sendung in den Machtbereich des Adressaten gelangt, so dass er sie (theoretisch) zur Kenntnis nehmen kann. Wird der Empfänger einer eingeschriebenen Briefpostsendung oder Gerichtsurkunde nicht angetroffen und wird daher eine Abholeinladung in seinen Briefkasten oder in sein Postfach gelegt, so wird die Sendung in jenem Zeitpunkt als zugestellt erachtet, in welchem sie auf der Poststelle abgeholt wird. Geschieht dies nicht innert der Abholfrist von sieben Tagen, wird angenommen, dass die Sendung am letzten Tag dieser Frist zugestellt wurde, sofern der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 80 Abs. 4 lit. a StPO). Die Zustellfiktion rechtfertigt sich, weil für die an einem Verfahren Beteiligten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben die Pflicht besteht, dafür zu sorgen, dass ihnen behördliche Akte zugestellt werden können. Sie gilt mithin während eines hängigen Verfahrens und wenn die Verfahrensbeteiligten mit der Zustellung eines behördlichen oder gerichtlichen Entscheides oder einer Verfügung mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit rechnen müssen (BGE 130 III 396 E. 1.2.3). Wer weiss, dass er Partei eines gerichtlichen Verfahrens ist, muss im Falle seiner Abwesenheit die geeigneten Massnahmen treffen, damit ihm richterliche Mitteilungen zukommen, oder zumindest die Behörde über seine Abwesenheit informieren (BGE 141 II 429 E. 3.1 und 3.2; AGE SB.2019.12 vom 6. Mai 2019 E. 2.3).

 

1.3.3   Im vorliegenden Fall wurde die Verfügung des Strafgerichts vom 21. März 2022 gleichentags per Einschreiben an die Privatadresse des Beschwerdeführers an der [...], verschickt (act. 4, S. 204, 207). Am 22. März 2022 wurde der Beschwerdeführer mittels Abholungseinladung informiert, dass er die Sendung abholen könne; am 23. März 2022 traf die Sendung an der Abhol-/Zustellstelle ein (act. 4, S. 207). Am 30. März 2022 erfolgte die Rücksendung an das Strafgericht (act. 4, S. 207). Dort traf die Sendung am 4. April 2022 ein (act. 4, S. 207). Gleichentags stellte das Strafgericht mittels Verfügung fest, dass die Nichteintretensverfügung dem Einsprecher nicht hatte zugestellt werden können und dem Strafgericht mit dem Vermerk «Nicht abgeholt» zurückgeschickt worden war (act. 4, S. 203). Das Strafgericht ordnete die erneute Zustellung mit A-Post Plus an. Zugleich wurde der Einsprecher darauf hingewiesen, dass er aufgrund des laufenden Verfahrens mit behördlicher Korrespondenz hatte rechnen müssen und die Beschwerdefrist daher mit Ablauf der Frist für die Abholung der erstmaligen Zustellung am 29. März 2022 zu laufen begonnen hatte.

 

1.3.4   Vorliegend löste der Beschwerdeführer durch seine Einsprache gegen den Strafbefehl selbst ein Verfahren aus, in Zuge dessen die vorinstanzliche Nichteintretensverfügung vom 21. März 2022 erging. Mit der Zustellung eines Entscheids der Vorinstanz vom 21. März 2022 hatte der Beschwerdeführer daher zu rechnen. Die Zustellfiktion kann daher zur Anwendung kommen.

 

Die Abholfrist für die eingeschriebene Sendung lief bis zum 29. März 2022. An diesem Tag griff die Zustellfiktion. Die Beschwerdefrist von 10 Tagen begann am folgenden Tag zu laufen und endete am 8. April 2022.

 

1.3.5   Die auf den 11. April 2022 datierte und gleichentags per Post an das Appellationsgericht geschickte Beschwerde erfolgte mithin verspätet. Aus diesem Grunde ist darauf nicht einzutreten.

 

1.4      Es kann offenbleiben, ob die Vorbringen des Beschwerdeführers sinngemäss auch als Antrag auf Wiederherstellung der versäumten Einsprachefrist zu deuten sind. Denn auch eine – sinngemäss geltend gemachte – Wiederherstellung der Frist gemäss Art. 94 StPO scheidet vorliegend aus. Der Beschwerdeführer hat in der Beschwerde keine hinreichenden Gründe für sein verspätetes Handeln gegen die Nichteintretensverfügung des Einzelgerichts in Strafsachen genannt und keine entsprechenden Beweismittel vorgebracht. Solche Gründe, namentlich gravierende Naturereignisse, Kriegsereignisse, eine schwere Erkrankung oder ein Unfall, und insbesondere die damit einhergehende objektive Unfähigkeit, rechtzeitig zu handeln oder einen Dritten mit der Fristwahrung zu beauftragen, sind auch nicht ersichtlich (vgl. Art. 94 StPO und die dazu ergangene langjährige strenge Praxis des Appellationsgerichts zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; statt vieler AGE DG.2010.25 vom 24. Januar 2011 mit weiteren Hinweisen; BES.2012.114 vom 19. Juni 2013 E. 3.1.2; Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 94 StPO N 37 ff.).

 

1.5      Schliesslich könnte auf die Beschwerde selbst im Falle einer Fristwahrung nicht eingetreten werden, da sie den gesetzlichen Begründungserfordernissen nicht einmal ansatzweise genügt.

 

Zwar werden bei Laien praxisgemäss keine allzu hohen Anforderungen gestellt (vgl. AGE BES.2020.69 vom 23. April 2020 E. 1.2). Auch bei einem Laien, wozu der Beschwerdeführer ohne Weiteres zu zählen ist, ist indes zu verlangen, dass sinngemäss angegeben wird, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält.

 

Die Eingabe des Beschwerdeführers gegen die Nichteintretensverfügung des Strafgerichts ist nahezu identisch mit jener, welche er gegen den Strafbefehl vom 23. Februar 2022 erhob. Angepasst wurden einzig das Datum und die Anrede. Eine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Strafgerichts, weshalb auf die Einsprache gegen den Strafbefehl wegen Verspätung nicht eingetreten werden kann, findet in keiner Weise statt.

 

Ob eine derart mangelhafte Eingabe überhaupt einer Rückweisung zur Verbesserung zugänglich wäre, kann offenbleiben. Denn sie erübrigt sich, da bereits aufgrund der verspäteten Einreichung der Beschwerde (siehe Erwägung 1.3.5 hiervor) nicht eingetreten werden kann.

 

2.

2.1      Es bleibt anzumerken, dass der Beschwerde auch bei frist- und formgerechter Einreichung kein Erfolg beschieden gewesen wäre.

 

2.2      Gemäss Art. 354 Abs. 1 lit. a StPO kann die beschuldigte Person gegen einen Strafbefehl innert zehn Tagen nach seiner Zustellung schriftlich Einsprache erheben. Für die zehntägige Einsprachefrist gelten die allgemeinen Regeln über Fristen und Termine gemäss Art. 89–94 StPO (Riklin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 354 StPO N 1). Dabei handelt es sich um eine gesetzliche Frist, die gemäss Art. 89 Abs. 1 StPO nicht erstreckt werden kann (Schwarzenegger, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 354 StPO N 2). Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen Urteil (Art. 354 Abs. 3 StPO).

 

2.3      Die Einsprachefrist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Entscheide der Strafverfolgungsbehörden werden durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung verschickt (Art. 85 Abs. 2 StPO). Die Zustellung ist gemäss Art. 85 Abs. 3 StPO erfolgt, wenn die Sendung durch die Adressatin bzw. den Adressaten oder von einer angestellten oder im gleichen Haushalt lebenden, mindestens 16 Jahre alten Person entgegengenommen wurde. Kann eine Postsendung nicht an eine der im Gesetz genannten Personen zugestellt werden, wird der Adressat mittels Abholeinladung über den Zustellungsversuch informiert und aufgefordert, die Sendung innert einer Frist von sieben Tagen bei der Post abzuholen.

 

2.4      Die Einsprache gegen den Strafbefehl muss entsprechend Art. 91 Abs. 2 StPO spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Riedo, in: Basler Kommentar, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 91 StPO N 21).

 

2.5      Aus den Akten geht hervor, dass der Strafbefehl vom 23. Februar 2022 gemäss Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 26. Februar 2022 zugestellt wurde (act. 4, S. 198). Die zehntägige Einsprachefrist begann daher am 27. Februar 2022 und endete am 8. März 2022. Spätestens an diesem Tag hätte die Einsprache bei der Staatsanwaltschaft abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden müssen (siehe E. 1.3.3 hiervor). Hierauf wurde der Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Strafbefehls ausdrücklich hingewiesen (act. 4, S. 194). Dennoch reichte der Beschwerdeführer die Einsprache erst am 10. März 2022 bei der Staatsanwaltschaft ein. Die Einsprache wurde mithin zwei Tage nach Ablauf der Einsprachefrist und demnach verspätet erhoben.

 

2.6      Ob die Vorbringen des Beschwerdeführers zusätzlich als sinngemässer Antrag auf Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO gelesen werden könnte, kann offenbleiben. Denn auch hier läge es am Beschwerdeführer, hinreichend gewichtige Gründe für sein verspätetes Handeln darzulegen (vgl. sinngemäss Erwägung 1.4 hiervor). Dies tut er nicht, und solche Gründe sind auch nicht ersichtlich.

 

3.

Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Als unterliegend gilt auch die Partei, auf deren Rechtsmittel nicht eingetreten wird. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens folgend hätte grundsätzlich der Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen.

 

Der Umstände halber wird indes im vorliegenden Fall auf die Erhebung von Kosten verzichtet.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:      Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

 

Es werden keine Kosten erhoben.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der a.o. Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         BLaw Cyrill Chevalley

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.