Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.56

 

ENTSCHEID

 

vom 1. September 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Marc Oser

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

c/o B____                                                                               Beschuldigter

[...]

 

gegen

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt                             Beschwerdegegnerin

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft

vom 20. April 2022 und 21. April 2022

 

betreffend Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl

 


Sachverhalt

 

Am 20. April 2022, um 17.48 Uhr, haben Beamte der Kantonspolizei Basel-Stadt auf mündliche Anordnung hin eine Wohnung in der Liegenschaft [...] in Basel durchsucht. In dieser Wohnung befand sich unter anderem auch A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer). Anlässlich der durchgeführten Hausdurchsuchung wurden Utensilien, wie sie für den Betäubungsmittelhandel benötigt werden, beschlagnahmt – unter anderem eine Digitalwaage, Verpackungsmaterial, 12.3 Gramm Streckmittel und Netze, wie sie zur Ausscheidung von Kokain-Fingerlingen benötigt werden. Weiter konnten an verschiedenen Stellen in der Wohnung versteckt aufbewahrtes Bargeld in verdächtiger Stückelung sowie diverse Mobiltelefone sichergestellt und beschlagnahmt werden.

 

Gegen den gleichentags ausgehändigten Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl sowie einen weiteren am 21. April 2022 ergangenen Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl bezüglich seiner sichergestellten Effekten hat der Beschwerdeführer Beschwerde erhoben. Das entsprechende, undatierte Schreiben ist am 25. April 2022 beim Appellationsgericht Basel-Stadt eingegangen. Der Beschwerdeführer lässt darin sinngemäss zum Ausdruck bringen, dass er mit der Hausdurchsuchung nicht einverstanden sei und verlangt zudem die Herausgabe seiner persönlichen Gegenstände (Geld und Mobiltelefone). Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Stellungnahme vom 23. Mai 2022 beantragt, die Beschwerde sei unter o/e-Kostenfolge vollumfänglich abzuweisen, sofern darauf einzutreten sei.

 

Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich – soweit für den Entscheid von Bedeutung – aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b StPO Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde steht auch gegen eine Durchsuchung und Beschlagnahme offen (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Auflage 2020, Art. 393 N 15; Bommer/Gold­schmid, Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 263 StPO N 68). Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht Basel-Stadt als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 i.V.m. § 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Die Kognition des Appellationsgerichts ist frei und nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO).

 

1.2      Die Frist zur Einreichung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdefrist beginnt bei Verfügungen, welche zuerst mündlich angeordnet und anschliessend schriftlich eröffnet werden, erst durch die Aushändigung der schriftlichen Verfügung (Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 3. Auflage, Zürich 2017, N 1471 Fn. 86; Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 384 StPO N 3). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die beiden Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle vom 20. April 2022 und 21. April 2022. Der Beschwerdeführer hat die schriftlichen Befehle an den genannten Daten erhalten und damit die Beschwerde, die am 25. April 2022 beim Appellationsgericht eingegangen ist, fristgerecht eingereicht.

 

1.3      Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Sodann muss daraus hervorgehen, inwiefern der Entscheid abgeändert werden soll und weshalb (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Auch ein juristischer Laie muss zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält. Im vorliegenden Fall erweist sich die (eigentlich sehr rudimentäre) Begründung der vorliegenden Laieneingabe als knapp ausreichend, da an eine solche keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Immerhin ist der Beschwerde sinngemäss zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer mit der Hausdurchsuchung nicht einverstanden ist und die Herausgabe seiner Gegenstände verlangt.

 

1.4

1.4.1   Die Legitimation zur Beschwerde setzt gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids voraus. Ein solches ergibt sich daraus, dass die betreffende Person durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar in ihren Rechten betroffen, d.h. beschwert ist. Die Beschwer muss im Zeitpunkt des Rechtsmittelentscheids noch gegeben, d.h. aktuell sein (Lieber, a.a.O., Art. 382 N 7 und 13). Nach der Praxis des Bundesgerichts ist ausnahmsweise vom Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses abzusehen, wenn sich die mit der Beschwerde aufgeworfene Frage jederzeit und unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige gerichtliche Prüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 136 II 101 E. 1.1, 135 I 79 E. 1.1; BGer 2C_737/2010 vom 18. Juni 2011 E. 4.6, 1B_313/2010 vom 17. November 2010 E. 1.2; AGE BES.2019.97 vom 31. Juli 2019 E. 1.3.2; Lieber, a.a.O., Art. 382 N 13; Guidon, a.a.O., N 245).

 

1.4.2   Insoweit sich der Beschwerdeführer gegen die Hausdurchsuchung wendet, ist festzustellen, dass diese im Zeitpunkt der Einreichung der Beschwerde bereits abgeschlossen war, weshalb es dem Beschwerdeführer diesbezüglich an einem aktuellen Interesse an der Aufhebung oder Änderung ihrer Anordnung fehlt (vgl. BGE 118 IV 67 E. 1c. S. 69; TPF 2004 34 E. 2.2; BStGer BB.2012.158 vom 7. Juni 2013 E. 1.2.1). Eine ausnahmsweise Überprüfung drängt sich nicht auf, da die Zwangsmassnahme nicht von grundsätzlicher Bedeutung ist und an ihrer Beurteilung kein hinreichendes öffentliches Interesse besteht, zumal der Betroffene im weiteren Verlauf des Verfahrens über einen umfassenden Rechtsschutz verfügt (BGer 1B_360/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2, 1B_310/2012/1B_312/2012 vom 22. August 2012 E. 2).

 

1.4.3 Trotz fehlendem Rechtsschutzinteresse ist nach einem Teil der Lehre auf eine Beschwerde einzutreten, wenn die Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) gerügt wird. Vorliegend zeigt der Beschwerdeführer indes nicht auf, inwiefern seine durch die EMRK garantierten Rechte verletzt sein sollten. Eine offensichtliche Verletzung ist denn auch nicht ersichtlich.

 

1.4.4   Auf die Beschwerde gegen die Hausdurchsuchungen kann folglich mangels Beschwerdelegitimation nicht eingetreten werden.

 

1.5

1.5.1   Der Beschwerdeführer beantragt ferner die Aufhebung der Beschlagnahmen und die Herausgabe der beschlagnahmten Gegenstände (Mobiltelefon und Geld). Unter den herausverlangten Gegenständen befinden sich die mit Verfügung vom 20. April 2022 beschlagnahmten CHF 1’200.– (act. 1, S. 3, Pos. 1007) und CHF 500.– (act. 1, S. 3, Pos. 1004), sowie ein Mobiltelefon Samsung mit einer italienischen SIM-Karte (act. 1, S. 3, Pos. 1003) und ein iPhone (act. 1, S. 3, Pos. 1006). Schliesslich verlangt der Beschwerdeführer noch die Herausgabe des mit der zweiten angefochtenen Verfügung vom 21. April 2022 aus seinen Effekten beschlagnahmten iPhones (act. 1, S. 3, Pos. 1020). Die Mobiltelefone hat der Beschwerdeführer nicht siegeln lassen.

 

1.5.2   Die Beschwerde gegen eine Beschlagnahme ist zulässig, soweit diesbezüglich nicht mit dem Geheimnisschutz argumentiert wird. Wird mit Verweis auf den Geheimnisschutz geltend gemacht, die Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften nicht durchsucht oder beschlagnahmt werden, ist mit der Siegelung ein besonderes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorgesehen, welches der Beschwerde vorgeht (vgl. Art. 248 Abs. 3 i.V.m. Art. 380 StPO; BGE 144 IV 74 E. 2.3; Graf, Aspekte der strafprozessualen Siegelung, in: AJP 2017, S. 553, 565; Keller, a.a.O., Art. 248 N 12; Thormann/Brechbühl, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 248 StPO N 61; zum Ganzen AGE BES.2019.99 vom 10. Juli 2019 E. 1.2; zum Verhältnis zwischen dem Siegelungsverfahren und der StPO-Beschwerde auch AGE BES.2018.205 vom 20. August 2019 E. 1.3). Vorliegend hat der Beschwerdeführer keine Siegelung der beschlagnahmten Gegenstände verlangt, wobei festzustellen ist, dass er in seiner Einvernahme auch nicht auf die Möglichkeit einer Siegelung aufmerksam gemacht wurde. Da er in seiner Beschwerdebegründung aber auch inhaltlich keine Argumente des Geheimnisschutzes vorbringt, wurde vorliegend richtigerweise die strafprozessuale Beschwerde erhoben.

 

1.5.3   Insoweit ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer verlangt die Aushändigung seiner Besitztümer, wobei er geltend macht, dass in einem der Mobiltelefone seine italienische SIM-Karte sei. Bei zwei weiteren Mobiltelefonen macht er geltend, dass er eines davon von jemandem gekauft habe und das andere ein Geburtstagsgeschenk seiner Freundin gewesen sei. Die CHF 1200.– seien seine Ersparnisse und die CHF 500.– benötige er für seine Miete. Ausserdem legt er seiner Beschwerde eine Kaufquittung für das Mobiltelefon, von dem er angibt, dass es ein Geburtstagsgeschenk seiner Freundin gewesen sei, bei.

 

2.2      Gegenstände und Vermögenswerte der beschuldigten Person können gemäss Art. 263 Abs. 1 beschlagnahmt werden, wenn sie als Beweismittel gebraucht werden (lit. a), der Sicherstellung von Verfahrenskosten dienen (lit. b), geschädigten Personen zurückzugeben (lit. c) oder einzuziehen sind (lit. d). Voraussetzung dafür ist ein konkreter Tatverdacht. Ferner muss die Beschlagnahme verhältnismässig sein. Nach dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit dürfen Zwangsmassnahmen nur soweit in fremde Rechtssphären eingreifen, wie die Strafuntersuchung es unbedingt nötig macht. Dementsprechend kann eine Beschlagnahme nur angeordnet werden, wenn die angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können, und die Staatsanwaltschaft hat sie aufzuheben, sobald ihr Grund wegfällt (vgl. zum Ganzen Heimgartner, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Zürich 2010, Art. 263 StPO N 4, 12 und 22 sowie BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).

 

2.3

2.3.1   Wie die Staatsanwaltschaft zutreffend feststellt, untermauern die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte, im vorliegenden Fall den konkreten Tatverdacht, dass der Beschwerdeführer am hiesigen unbefugten Betäubungsmittelhandel mitgewirkt hat. Darüber hinaus wurden auf seinen bei der Festnahme abgenommenen Schuhen und Hosen – obschon er selbst gemäss Untersuchungsbericht keine Betäubungsmittel konsumiert – Kokainrückstände nachgewiesen.

 

2.3.2   Zwar hat der Beschwerdeführer in seiner Einvernahme vom 21. April 2022 sämtliche Vorhalte in Bezug auf Betäubungsmitteldelikte bestritten. Dabei hat er jedoch – wie die Staatsanwaltschaft zutreffend ausführt – widersprüchliche Aussagen gemacht: So erklärte er zunächst, er würde keine Miete bezahlen (act. 5 [Zur Sache], Protokoll der Einvernahme vom 21. April 2022, S. 3). Auf Vorhalt, dass er gemäss Aussagen des B____ diesem monatlich CHF 600.– Miete bezahlen müsse, behauptete er, er hätte jeweils CHF 600.– «als Hilfe» gegeben (act. 5 [Zur Sache], Protokoll der Einvernahme vom 21. April 2022, S. 4). Später in der Einvernahme, befragt nach den beschlagnahmten CHF 500.–, erzählte der Beschwerdeführer dann allerdings wieder, dass er diesem Betrag noch CHF 100.– hätte hinzufügen und dann die Summe von CHF 600.– an B____ übergeben müssen (act. 5 [Zur Sache], Protokoll der Einvernahme vom 21. April 2022, S. 7). Auch wiesen mindestens zwei Banknoten aus den bei ihm beschlagnahmten CHF 500.– signifikante Kokainspuren auf. Die legale Herkunft des Geldes ist durch die Aussagen des Beschwerdeführers daher nicht hinreichend glaubhaft geklärt. Vielmehr muss aufgrund der Gesamtumstände davon ausgegangen werden, dass es sich hierbei um (teilweise womöglich schon eingewechselten) Drogenerlös handelt.

 

2.3.3   Auch bezüglich der Mobiltelefone kann auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden. Der Beschwerdeführer hat bei seiner Einvernahme vom 21. April 2022 beteuert, er müsse das Mobiltelefon mit der italienischen SIM-Karte unbedingt zurückerhalten, weil darauf die Rufnummer seines italienischen Anwalts gespeichert sei und er auf eben diesem Mobiltelefon vom italienischen Staat angerufen werde, damit man ihm staatliche Unterstützungsleistungen zukommen lassen könne. In seiner Beschwerde bringt er diese doch wichtigen Gründe nicht mehr vor, was angesichts ihrer Bedeutung seltsam erscheint. Des Weiteren ist verdächtig, dass die Daten auf dem an Pos. 1020 beschlagnahmten iPhone mit der Rufnummer [...] gelöscht wurden und der Beschwerdeführer nicht mit dem registrierten Abonnenten dieser Rufnummer übereinstimmt. Der von ihm eingereichte Garantiebeleg wurde zwar für ein Smartphone ausgestellt, jedoch ist er nicht unterzeichnet und auch die darauf aufgeführte Zahlenfolge liefert keinen Beweis dafür, dass es sich hierbei eindeutig um das beschlagnahmte iPhone handelt. Folglich sind die Eigentumsverhältnisse in Bezug auf dieses iPhone nach wie vor unklar.

 

2.3.4   Ein hinreichender Tatverdacht liegt aufgrund obiger Ausführungen daher vor.

 

2.4.     Da im Zeitpunkt der Anordnung keine milderen Mittel vorlagen, ist die Beschlagnahme auch verhältnismässig (Art. 197 Abs. 1 StPO). Die Mobiltelefone aus den beschlagnahmten Pos. 1003 und 1006 befinden sich noch in Auswertung. Unter Umständen wird das Hinweise auf die Rufnummer [...] liefern. Da die Auswertung der Gegenstände noch nicht abgeschlossen ist und die Rückgabe der Gegenstände an den Beschwerdeführer – sofern die Möglichkeit der Einziehung nicht weiterhin besteht – erst nach der Auswertung zu erfolgen hat, ist die Verhältnismässigkeit auch weiterhin gegeben.

 

2.5      Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zum Zeitpunkt der Beschlagnahme erfüllt waren und auch heute noch erfüllt sind, weshalb die Beschlagnahmen vom 20. und 21. April 2022 nicht zu beanstanden sind.

 

3.

Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der Beschwerdeführer dessen Kosten mit einer Entscheidgebühr von CHF 600.– zu tragen (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die a.o. Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Marc Oser                                                      MLaw Lia Börlin

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.