Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2022.57

 

ENTSCHEID

 

vom 8. Dezember 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

c/o [...]

 

gegen

 

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 13. April 2022

 

betreffend Verfahrensprotokoll

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]). Mit Eingabe vom 7. April 2022 beantragte der Beschwerdeführer beim Strafgericht die umgehende Zustellung eines Verfahrensprotokolls. Dieser Antrag wurde vom verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten mit Verfügung vom 13. April 2022 abgewiesen.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. April 2022, mit der ein formell korrektes Verfahrensprotokoll des Strafgerichts beantragt wird. Mit Schreiben vom 9. Mai 2022 hat der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident Stellung genommen und beantragt, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat mit Eingabe vom 24. Mai 2022 (datiert mit 24. April 2022) repliziert. Am 20. Juli 2022 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident in den Räumlichkeiten des Strafgerichts Akteneinsicht genommen, Fotographien erstellt und Fotokopien erstellen lassen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, das heisst wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezember 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2).

 

Im vorliegenden Fall ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, da Verfügungen betreffend die Aktenführung nicht nur den äusseren Gang des Verfahrens regeln, sondern sich auch auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, insbesondere auf das rechtliche Gehör, auswirken können (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Der Beschwerdeführer wird beschuldigt, mehrfach eine falsche Beurkundung erschlichen und mehrfach zur Urkundenfälschung im Amt angestiftet zu haben. Eine Verurteilung könnte für ihn als zugelassenen [...] und [...] schwerwiegende berufliche Folgen haben. Die Akten des Strafverfahrens umfassen mehrere Dutzend Bundesordner. Angesicht dessen besteht ein erhebliches Interesse an einer korrekten Aktenführung. Eine gesetzeswidrige Aktenführung stellt daher einen konkreten rechtlichen Nachteil dar, der allenfalls mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, falls der Beschuldigte sich deshalb nicht ausreichend verteidigen könnte (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2).

 

1.2      Die Staatsanwaltschaft macht in formeller Hinsicht geltend, der rechtskundige Beschwerdeführer lege nicht ausreichend dar, inwiefern sein Verteidigungsrecht beeinträchtigt sei bzw. inwiefern das vom Strafgericht geführte Verfahrensprotokoll den strafprozessualen Anforderungen nicht standhalte. Damit komme er seiner Substantiierungspflicht nicht ausreichend nach (act. 4, S. 1). Gemäss Art. 385 Abs. 1 lit. a–c StPO ist in einer Beschwerde genau anzugeben, welche Punkte des Entscheides angefochten werden, welche Gründe einen anderen Entscheid nahelegen und welche Beweismittel angerufen werden. Der Beschwerdeführer nimmt in seiner Begründung Bezug auf die Praxis des Appellationsgerichts, wonach Verfahrensprotokolle in zwei verschiedenen Formen akzeptiert würden (vgl. unten Ziff. 3.1), und kritisiert, dass die Form der «systematischen und nummerierte Sammlung» dem Erfordernis eines Verfahrensprotokolls im Sinne der Strafprozessordnung nicht gerecht würde (act. 2, S. 1). Damit rügt der Beschwerdeführer sinngemäss die Praxis des Appellationsgerichts als bundesrechtswidrig, womit er die Anforderungen an eine Begründung im Sinne von Art. 385 StPO erfüllt. Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. In Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall liegt hier – insbesondere hinsichtlich möglicher Auswirkungen in administrativer Hinsicht für das Strafgericht – vor.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass sich das Strafgericht weigere, ein eigentliches Verfahrensprotokoll im Sinne von Art. 77 StPO zu erstellen. Anstelle eines «eigentlichen Verfahrensprotokolls» würde das Strafgericht lediglich ein sogenanntes «Aktenkonvolut», das heisst eine systematische und nummerierte Sammlung der Akten, anlegen. Ein Verfahrensprotokoll müsse jedoch Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen auflisten. Das vom Strafgericht angelegte «Aktenkonvolut» gebe jedoch insbesondere die Zeit der Verfahrenshandlungen nicht an. Zudem sei es zum Nachweis der Vollständigkeit ungeeignet, da die Dokumentation sämtlicher richterlicher Handlungen, welche sich nicht in einem Aktenstück widerspiegeln, fehle. Mit dem vorliegenden Verfahrensprotokoll sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich, sich angemessen zu verteidigen (act. 2, S. 1; act. 5, S. 4).

 

2.2      Der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident verweist in seiner Stellungnahme hinsichtlich der materiellen Begründung auf seine Verfügung vom 13. April 2022, in der er ausgeführt hat, dass die Akten des Strafgerichts fortlaufend paginiert und in Ordnern abgelegt würden und sich im ersten Band ein umfassendes Inhaltsverzeichnis über die von der Staatsanwaltschaft mit der Anklage beim Strafgericht eingereichten Akten befinde. Da der Verfahrensablauf somit in chronologisch geordneter und dauerhafter Form dokumentiert werde, liege ein der Praxis des Appellationsgerichts entsprechendes Verfahrensprotokoll vor (act. 4, S. 1).

 

3.

3.1

3.1.1   Die Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr zurückhaltend in die kantonale Praxis ein; das Fehlen eines Aktenverzeichnisses alleine reicht nicht aus zur Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.3).

 

3.1.2   Das Appellationsgericht hat sich zur basel-städtischen Praxis betreffend Aktenführung der Staatsanwaltschaft unlängst in zwei Entscheiden geäussert (AGE BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.3 f.): Im Regelfall sind die Aktenstücke – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Registern: Zur Person, Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen, Allg. Teil, Zur Sache, Nebenakten, Abschluss Vorverfahren, Urteil 1. Instanz) oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers fortlaufend zu paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO; AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben (vgl. Abbildung 1). In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.

 

Abb. 1: Beispiel eines einfachen Aktenverzeichnisses

 

Neben den Vorgaben von Art. 100 Abs. 2 StPO verlangt Art. 77 StPO, dass die Verfahrensleitung ein Verfahrensprotokoll erstellt, welches alle wesentlichen Verfahrenshandlungen festhält und unter anderem Auskunft gibt über Art, Ort, Datum und Zeit der Verfahrenshandlungen (lit. a), die Namen der mitwirkenden Behördenmitglieder, der Parteien, ihrer Rechtsbeistände sowie der weiteren anwesenden Personen (lit. b), die Anträge der Parteien (lit. c), die Belehrung über die Rechte und Pflichten der einvernommenen Personen (lit. d), die Aussagen der einvernommenen Personen (lit. e), den Ablauf des Verfahrens, die von der Strafbehörde getroffenen Anordnungen sowie die Beachtung der für die einzelnen Verfahrenshandlungen vorgesehenen Formvorschriften (lit. f), die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten oder im Strafverfahren sonst wie beschafften Akten und anderen Beweisstücke (lit. g), die Entscheide und deren Begründung, soweit diese den Akten nicht in separater Ausfertigung beigelegt werden (lit. h). Die Führung eines Verfahrensprotokolls im Sinne von Art. 77 StPO ist in verschiedenen Formen möglich: Denkbar ist zunächst, dass zusätzlich zum Aktenverzeichnis ein selbständiges Verfahrensprotokoll erstellt wird, welches über die in Art. 77 StPO aufgeführten Punkte, insbesondere über das Datum des Eingangs eines Aktenstücks und über den Zeitpunkt der Vornahme der Verfahrenshandlungen, Auskunft gibt (vgl. Abbildung 2).

 

Abb. 2: Beispiel eines selbständigen Verfahrensprotokolls

 

Den Anforderungen an Art. 77 StPO genügt es jedoch auch, wenn das Aktenverzeichnis die Funktion des Verfahrensprotokolls wahrnimmt. Voraussetzung dafür ist, dass die Akten (systematisch oder chronologisch) abgelegt sowie paginiert sind und sich die in Art. 77 StPO genannten Punkte aus dem Aktenverzeichnis oder den Aktenstücken selbst ergeben (AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4, BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f.). In Bezug auf das Eingangsdatums der Aktenstücke wurde in AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4 ausgeführt, dass sich auch dieses aus dem Aktenverzeichnis oder dem jeweiligen Aktenstück selbst ergeben könne. In Änderung dieser Rechtsprechung wird künftig – d.h. ab Rechtskraft dieses Urteils – davon auszugehen sein, dass nur ein um die Angabe des Datums erweitertes Aktenverzeichnis (vgl. Abbildung 3), wie es von der Staatsanwaltschaft inzwischen praxisgemäss erstellt wird, die Funktion des Verfahrensprotokolls wahrnehmen und damit den Anforderungen von Art. 77 StPO genügen kann.

 

Abb. 3: Beispiel eines erweiterten Aktenverzeichnisses mit Funktion eines Verfahrensprotokolls

 

3.1.3   In Bezug auf die Aktenführung im gerichtlichen Verfahren ist zu beachten, dass die Akten zu einem grossen Teil von den Parteien selbst ins Verfahren eingebracht werden und ihnen zudem sämtliche Eingaben und Verfügungen (zumindest zur Kenntnis) zugestellt werden. Unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben, Ziff. 3.1.1) ist das Appellationsgericht der Auffassung, dass im gerichtlichen Verfahren ein Aktenverzeichnis und ein selbständiges Verfahrensprotokoll zur Wahrung der Verfahrensrechte bzw. Verteidigungsrechte der Beteiligten nicht zwingend erforderlich sind. Bis Ende des Jahres 2019 wurde in Berufungs- und Beschwerdeverfahren seitens des Appellationsgerichts deshalb kein Aktenverzeichnis, sondern nur ein Verfahrensprotokoll erstellt. Um die Arbeit aller Beteiligter zu erleichtern, ist diese Praxis per 1. Januar 2020 geändert und beschlossen worden, in den seit diesem Zeitpunkt anhängig gemachten Verfahren vor Appellationsgericht zusätzlich zum selbständigen Verfahrensprotokoll jeweils ein einfaches Aktenverzeichnis zu erstellen. Zugleich wurde das Strafgericht angewiesen, entsprechend zu verfahren. Die im Zusammenhang mit der Aktenführung der Staatsanwaltschaft entwickelte Praxis des Appellationsgerichts (oben, Ziff. 3.1.2) wird auf die Aktenführung des Strafgerichts deshalb nur in Verfahren, die nach dem 1. Januar 2020 hängig gemacht worden sind, anzuwenden sein. In älteren Verfahren wird die Aktenführung des Strafgerichts demgegenüber ausschliesslich im Lichte der dargelegten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (oben, Ziff. 3.1.1) beurteilt, d.h. insbesondere danach, ob sie den Beteiligten eine effiziente Wahrnehmung ihrer Verfahrensrechte ermöglicht.

 

3.2

3.2.1   Das vorliegende Verfahrensprotokoll der Staatsanwaltschaft erfüllt die Vorgaben der dargelegten basel-städtischen Praxis (oben, Ziff. 3.1.2): Es handelt sich um eine systematische und paginierte Sammlung der Aktenstücke mit einem Aktenverzeichnis, welches für jedes Aktenstück auch das Datum angibt, so dass die in Art. 77 StPO geforderten Informationen direkt aus dem Aktenverzeichnis oder aus den einzelnen Aktenstücken ersichtlich sind.

 

In Bezug auf die Aktenführung des Strafgerichts ist zu berücksichtigen, dass das vorliegende Verfahren bereits am 31. Mai 2018 – d.h. vor dem als Stichtag festgelegten 1. Januar 2020 – an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen wurde und folglich nicht die dargelegte Praxis zur Anwendung kommt (oben, Ziff. 3.1.3). Vielmehr ist im Lichte der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu prüfen, ob die Aktenführung des Strafgerichts dem Beschwerdeführer eine effiziente Wahrnehmung seiner Verteidigungsrechte ermöglicht. Anlässlich der Akteneinsichtnahme in den Räumlichkeiten des Strafgerichts wurde durch den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten am 20. Juli 2022 festgestellt, dass – zumindest zu diesem Zeitpunkt – die Akten des Strafgerichts nicht paginiert waren und weder ein vom Strafgericht erstelltes (selbständiges) Verfahrensprotokoll noch ein vom Strafgericht erstelltes Aktenverzeichnis vorlag bzw. das Aktenverzeichnis der Staatsanwaltschaft nicht fortgeführt worden war. Allerdings handelt es sich grösstenteils um Aktenstücke, die von den Parteien selbst ins Verfahren eingebracht bzw. ihnen (zumindest zur Kenntnis) zugestellt worden sind. Folglich war es dem Beschwerdeführer – trotz suboptimaler Aktenführung durch das Strafgericht – möglich, seine Verfahrensrechte wahrzunehmen. Da die Aktenführung des Strafgerichts vorliegend jedoch in einem frühen Verfahrensstadium gerügt wurde, ist das Strafgericht ausnahmsweise anzuweisen – sofern dies nicht bereits erfolgt ist –, die einzelnen Aktenstücke zu nummerieren (eine Nummer je Aktenstück) oder die Akten zu paginieren (mit Seitenzahlen zu versehen), ein Verfahrensprotokoll oder ein Aktenverzeichnis zu erstellen (bzw. dasjenige der Staatsanwaltschaft fortzuführen) und dieses Verfahrensprotokoll bzw. Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen.

 

3.2.2   Weiter rügt der Beschwerdeführer, dass sich der Zeitpunkt der jeweiligen Verfahrenshandlungen nicht aus dem Verfahrensprotokoll entnehmen lasse (act. 2, S. 1). Gemäss der dargelegten Praxis genügt es den Anforderungen von Art. 77 StPO, wenn die Akten (systematisch oder chronologisch) abgelegt, paginiert sowie mit einem Aktenverzeichnis versehen sind und sich der Zeitpunkt der Verfahrenshandlungen aus den Aktenstücken selbst oder dem Aktenverzeichnis ergibt (vgl. oben Ziff. 3.1). Das bedeutet, dass im Aktenverzeichnis Ort und Zeit der jeweiligen Verfahrenshandlung nicht genannt werden müssen, sofern diese Informationen im jeweiligen Protokoll über die einzelne Verfahrenshandlung (z.B. Einvernahme, Augenschein etc.) festgehalten sind. Der Einwand des Beschwerdeführers ist folglich unbegründet.

 

3.2.3   Schliesslich moniert der Beschwerdeführer, dass ein Verfahrensprotokoll in der Form einer «systematischen und nummerierten» Sammlung zum Nachweis der Vollständigkeit der Akten ungeeignet sei, da die Dokumentation derjenigen gerichtlichen Handlungen, welche sich nicht in einem Aktenstück widerspiegeln, fehle (act. 2, S. 1; act. 5, S. 4). Die Strafprozessordnung schreibt vor, dass unter anderem alle mündlichen Entscheide der Behörden sowie alle wesentlichen Verfahrenshandlungen, welche nicht schriftlich durchgeführt werden, zu protokollieren sind (Art. 76 Abs. 1 und Art. 77 StPO). Aufgrund dieser Protokollierungspflicht dokumentiert das vorliegende Verfahrensprotokoll – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch alle wesentlichen Handlungen der Staatsanwaltschaft bzw. des Strafgerichts, die sich nicht unmittelbar in einem Aktenstück widerspiegeln. Auch diese Rüge ist somit unbegründet.

 

4.

4.1      Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers teilweise als begründet erweisen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen und die Sache zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen an das Strafgericht zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

 

4.2      Der Beschwerdeführer dringt mit seiner Beschwerde etwa zur Hälfte durch, im Übrigen unterliegt er. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer teilweise – nach Massgabe seines Unterliegens – kostenpflichtig; angemessen erscheint vorliegend eine reduzierte Gebühr von CHF 500.– (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird das Strafgericht angewiesen, sofern dies nicht bereits erfolgt ist, die einzelnen Aktenstücke zu nummerieren (eine Nummer je Aktenstück) oder die Akten zu paginieren (mit Seitenzahlen zu versehen), ein Verfahrensprotokoll oder ein Aktenverzeichnis zu erstellen bzw. dasjenige der Staatsanwaltschaft fortzuführen sowie dieses Verfahrensprotokoll bzw. Aktenverzeichnis dem Beschwerdeführer zur Einsichtnahme zur Verfügung zu stellen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 500.– (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren [...])

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.