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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.61
ENTSCHEID
vom 27. Oktober 2022
Mitwirkende
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lia Börlin
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
B____ Beschwerdegegner
[...] Beschuldigter
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung der Staatsanwaltschaft
vom 22. April 2022
betreffend Nichtanhandnahme
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 30. März 2022 stellte A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Strafanzeige gegen B____ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Veruntreuung, Datenbeschädigung, Betrugs, Erpressung, Missbrauchs von Lohnabzügen, ungetreuer Geschäftsbesorgung und Misswirtschaft.
In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt am 22. April 2022 eine Nichtanhandnahmeverfügung. Diese hat der Beschwerdeführer mit seiner auf den 2. Mai 2022 datierten Beschwerde angefochten. Er beantragt, die angefochtene Verfügung sei «zur Kostenfolge des Beschuldigten, und/oder zu Lasten des Staates» aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen den Beschuldigten aufzunehmen. Zugleich beantragt er die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. Der Beschwerdeführer hat am 8. Mai 2022 eine detaillierte Beschwerdebegründung nachgereicht und – auf Aufforderung des Verfahrensleiters vom 9. Mai 2022 hin – sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Eingabe vom 18. Mai 2022 ergänzt. In ihrer Stellungnahme vom 1. Juni 2022 hat die Staatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde beantragt. Daraufhin hat der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Juli 2022 repliziert und an seinen Begehren festgehalten.
Der vorliegende Entscheid ist im schriftlichen Verfahren ergangen. Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Nichtanhandnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft können mit Beschwerde bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 393 Abs. 1 lit. a und Art. 310 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 322 Abs. 2 Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]). Zu deren Beurteilung ist das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), welches nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition urteilt. Der Beschwerdeführer hat als Anzeigesteller ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist somit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO).
1.2 Die Anforderungen an die inhaltliche Begründung der Beschwerde richten sich nach Art. 385 StPO. Demnach ist zunächst genau anzugeben, welche Punkte des Entscheids angefochten werden (Art. 385 Abs. 1 lit. a StPO). Dabei hat der Beschwerdeführer zum Ausdruck zu bringen, in welchem Sinne er die angefochtene Verfahrenshandlung geändert haben möchte (Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 396 StPO N 9b). Sodann sind in der Beschwerdeschrift die Gründe aufzuführen, welche einen anderen Entscheid nahelegen (Art. 385 Abs. 1 lit. b StPO). Bei einer rechtsunkundigen Person werden an die Begründungspflicht praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt. Allerdings muss auch ein juristischer Laie zumindest sinngemäss angeben, inwiefern er den angefochtenen Entscheid für unrichtig respektive fehlerhaft hält, andernfalls die Eingabe zur Verbesserung innerhalb kurzer Frist zurückzuweisen ist (Art. 385 Abs. 2 StPO; vgl. Ziegler/Keller, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 385 StPO N 1, 3; AGE BES.2021.68 vom 23. Juli 2021 E. 1.5, BES.2021.81 vom 7. Juli 2021 E. 2.1).
1.3 In seiner vom 2. Mai 2022 datierten Eingabe rügt der Beschwerdeführer, die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft vom 22. April 2022 behandle die angezeigten Straftaten nur äusserst oberflächlich und bei weitem ungenügend. Er beschränkt seine Beschwerde jedoch explizit auf den Tatbestand des Betrugs («Im Rahmen der vorliegenden Beschwerde geht es nur um den Tatbestand des Betruges zu meinem unmittelbaren Nachteil», Beschwerde, act. 2, S. 2), weshalb auf die restlichen Ausführungen betreffend die Nichtanhandnahme der weiteren beanzeigten Tatbestände nicht einzugehen ist. Bezüglich des Betrugstatbestands argumentiert der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass der Beschuldigte in erster Linie als Organ die C____, mit statutarischem Sitz in Basel, vertreten habe. Damit seien – entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft – sowohl die schweizerische Strafhoheit als auch die stoffgleiche Bereicherung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0) gegeben. Mit dieser Begründung erfüllt er die Ansprüche an eine Laienbeschwerde, da an eine solche keine allzu hohen Ansprüche gestellt werden dürfen. Auf die insoweit form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist folglich einzutreten.
1.4 Soweit der Beschwerdeführer mit den Anträgen auf Befragung von Zeugen eine mündliche Verhandlung verlangt, ist festzustellen, dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 397 Abs. 1 StPO grundsätzlich schriftlich geführt wird. Die Verfahrensleitung kann in Ausnahmefällen nach Art. 390 Abs. 5 StPO auf Antrag einer Partei eine mündliche Verhandlung ansetzen. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend aber nicht ersichtlich und wird auch nicht genügend geltend gemacht.
2.
2.1 Nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Wie bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Verfahrenseinstellung durch die Strafverfolgungsbehörde erledigt werden kann, gilt auch bezüglich der Nichtanhandnahme der aus dem Legalitätsprinzip fliessende Grundsatz «in dubio pro duriore» (Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung [BV, SR 101] und Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 309 Abs. 1, Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; vgl. BGE 138 IV 86 E. 4.2; BGer 6B_274/2019 vom 28. Februar 2020 E. 2.3, 6B_856/2013 vom 3. April 2014 E. 2.2, 1B_253/2012 vom 19. Juli 2012 E. 2.1). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen, so bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren jedoch eröffnet werden (vgl. BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 137 IV 219 E. 7, je mit Hinweisen; Omlin, in: Basler Kommentar, 2. Auflage 2014, Art. 310 StPO N 9; AGE BES.2018.89 vom 17. Oktober 2018 E. 2.1 f.).
2.2
In Bezug auf den Betrugstatbestand erwog die Staatsanwaltschaft, dass das Schweizerische Strafgesetzbuch räumlich nicht anwendbar sei und damit ein Verfahrenshindernis bestehe.
2.2.1 Der Schweizerischen Strafhoheit unterliegt gemäss Art. 3 Abs. 1 StGB, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen verübt. Ein Delikt gilt nach Art. 8 StGB als an jenem Ort begangen, an dem die Tathandlung ausgeführt wird oder der Taterfolg eintritt. Wurde die Tat im Ausland verübt und verfügt weder der Täter noch das Opfer über die schweizerische Staatsbürgerschaft, richtet sich die schweizerische Zuständigkeit nach Art. 7 Abs. 2 StGB (Popp/Keshelava, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, 4. Auflage 2018, Art. 7 StGB N 12). Beim Betrug liegt der Ausführungsort dort, wo die Täuschungshandlungen stattgefunden haben, und der Erfolgsort da, wo der Vermögensschaden eintrat (BGE 125 IV 177 E. 2a) oder wo die Bereicherung erfolgte (BGE 117 lb 210 E. 3b/cc).
2.2.2 Gemäss Datenmarkt Basel-Stadt hatte der Beschuldigte persönlich von 2007 bis 2020 Wohnsitz in der Schweiz. Insofern bestünde tatsächlich ein Anknüpfungspunkt. Die behaupteten Betrugshandlungen allerdings sind gemäss Ausführungen des Beschwerdeführers allesamt in Deutschland geschehen (act. 8, Strafanzeige gegen B____ und Beilagen) und haben deshalb keinen Bezug zur Schweiz. Sämtliche Vertragsverhandlungen und auch der Mailverkehr (Server in Deutschland) haben nicht in der Schweiz stattgefunden. Ob allfällige Telefonate aus der Schweiz geführt wurden und diese noch betrügerische Handlungen bzw. die behaupteten arglistigen Täuschungen beinhaltet haben, dürfte schwerlich noch erstellbar sein. Anhand der Strafanzeige und den dazu eingereichten Beilagen ergeben sich jedenfalls nicht genügend Anhaltspunkte dafür, dass Basel oder ein anderer Ort in der Schweiz als Ausführungsort in Frage kommen könnte.
2.2.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass schweizerische Strafhoheit aufgrund der Bereicherung der C____ gegeben sei, da der Beschuldigte in erster Linie als Organ die C____ AG vertreten habe, kann den Erwägungen der Vorinstanz gefolgt werden. Im Vertrag über die Zusammenarbeit und Gründung einer gemeinsamen Firma vom 14. September 2014 (act. 8, Strafanzeige gegen B____, Beilage 1), der wohl eher eine Absichtserklärung darstellt, ist nirgends von einer Beteiligung der C____ AG die Rede. Vielmehr scheint der Beschwerdeführer die Beteiligung an dieser Firma als Gegenleistung aus dem privaten Vermögen des Beschuldigten für den Abschluss eben dieses Vertrages erhalten zu haben. Eine gemeinsame Firma wurde dann aber anscheinend nie gegründet. Im Laufe der Zeit wurde zwar teilweise die Infrastruktur (Mail, Visitenkarten etc.) der C____ AG benutzt. Der Beschwerdeführer war aber nie bei dieser Firma angestellt, wie dies auch die Gerichte in Deutschland festgestellt haben (act. 8, Strafanzeige gegen B____, Beilage 4, S. 6 f.). Gemäss Angaben des Beschwerdeführers im Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Februar 2022 wollte der Beschuldigte die C____ AG als die gemäss Zusammenarbeitsvertrag vom 14. September 2014 noch zu gründende Firma nutzen. Damit sei der Beschwerdeführer aber nicht einverstanden gewesen und habe eine Gründung einer irischen Firma ins Spiel gebracht. Dies zeigt also, dass eine Beteiligung der C____ AG Thema war, aber keine Tatsache. Im genannten Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe wurde ebenfalls festgestellt, dass der Beschwerdeführer nahezu ausschliesslich in seiner eigenen Betriebsstätte, d. h. im Labor in seiner eigenen Wohnung in [...], Tätigkeiten ausgeübt habe. Mangels Mitarbeiter habe auch keine Zusammenarbeit und keine Eingliederung in eine Betriebsorganisation stattgefunden. Er habe sonst über keinen anderen eingerichteten Arbeitsplatz verfügt. Gemäss diesen Feststellungen waren also in der Gründungsphase mehrere gleichberechtigte Investoren involviert, mit dem Beschuldigten als selbstständigen Unternehmer. Aufgrund der Akten muss folglich davon ausgegangen werden, dass der Beschuldigte in dieser Sache nicht als Organ der C____ AG gehandelt hat. Die vom Beschwerdeführer angeführte E-Mail (Beilage 19 zur Beschwerdebegründung vom 8. Mai 2022, act. 4) kann beispielsweise nicht belegen, dass er im Namen dieser Firma gehandelt hat. Er hat zwar die Mailadresse der Firma genutzt, sich im Text aber nicht als Organ der C____ AG zu erkennen gegeben. Auch sonst deutet nichts auf eine solche vom Beschwerdeführer geltend gemachte Beteiligung dieser Firma hin. Wie die Staatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zu Recht ausführt, ändert der Umstand, dass der Beschwerdeführer die C____ AG um jeden Preis als Anknüpfungspunkt für die Behandlung seiner Strafanzeige durch die schweizerischen Behörden sehen möchte, nicht das Geringste daran, dass bei der C____ AG keine Bereicherung und damit kein Erfolg eines allfälligen Betrugs in der Schweiz eingetreten ist.
2.2.4 Damit ist kein Anknüpfungspunkt zur Strafverfolgung in der Schweiz gegeben, weshalb es an einer zwingenden Prozessvoraussetzung fehlt und die Staatsanwaltschaft das Verfahren wegen Betrugs richtigerweise nicht an die Hand genommen hat.
2.5 Im Übrigen bleibt festzuhalten, dass auch materiell klarerweise kein Betrug vorliegt, was für sich bereits die Nichtanhandnahme des Strafverfahrens gerechtfertigt hätte.
Die vom Beschuldigten versprochenen Gehalts- bzw. Gewinnaussichten, wenn sie denn so getätigt worden sind, dürften wohl keine arglistigen Täuschungen darstellen, sondern zum vom Beschwerdeführer grundsätzlich hinzunehmenden unternehmerischen Risiko in dieser Sache gehören. Ebenfalls dazu gehört beispielsweise die Frage, ob eine Zusammenarbeit mit einer chinesischen oder deutschen Firma erfolgreicher gewesen wäre und wer dabei die höheren Kompetenzen in der technischen Kunststoffverarbeitung gehabt hätte. Dass der Beschuldigte dabei wissentlich und zum Schaden des Beschwerdeführers die deutsche Firma dafür ausgewählt habe, macht ohnehin keinen Sinn, da Ersterer dadurch ebenfalls zu Schaden gekommen wäre und anscheinend auch ist. Der Beschwerdeführer selber schreibt in seinen Eingaben jeweils von schwerwiegenden Fehlentscheidungen. Zum unternehmerischen Risiko gehören ebenfalls die angeführten Entscheidungen in technischer Hinsicht zur eigentlichen Zahnbürste, im Zusammenhang mit den Kosten und der entsprechenden Konkurrenzfähigkeit. Gleiches gilt für die geltend gemachten Mängel am Produkt.
Was die sonst mehrheitlich und insbesondere in der Replik vom 17. Juli 2022 ausufernden, weitschweifigen, teils unverständlich und redundanten Ausführungen des Beschwerdeführers betrifft, muss festgestellt werden, dass sie meist an der Sache vorbeigehen und keine arglistige Täuschung, geschweige denn eine Bereicherungsabsicht oder einen Schaden belegen. Insbesondere die Ausführungen zur Schadensermittlung überzeugen nicht und sind blosse nicht belegte Behauptungen. Allfällige vertragliche Ansprüche aus dieser Zusammenarbeit sind ohnehin auf dem Zivilweg geltend zu machen, was laut Angaben in seiner Replik vom 17. Juli 2022 auch bereits geschehen und hängig ist.
3.
Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie vollumfänglich abzuweisen ist.
3.1 Der Beschwerdeführer hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt.
Nach Art. 29 Abs. 3 BV hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Aussichtslos sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung Prozessbegehren, bei denen die Gewinnaussichten von Anfang an beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Massgebend ist insbesondere, ob eine Partei, die über die notwendigen finanziellen Mittel verfügt, sich in der gleichen Lage bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (vgl. Lieber, in Donatsch et al. [Hrsg.], Schulthess Kommentar StPO, 3. Auflage 2020, Art. 136 N 6 mit Hinweisen).
Angesichts der Sach- und Rechtslage waren die Gewinnaussichten vorliegend von vornherein äusserst gering, jedenfalls deutlich geringer als die Verlustgefahren, zumal der Beschwerdeführer offensichtlich um jeden Preis eine schweizerische Zuständigkeit zu konstruieren versucht und nicht akzeptieren kann, dass er «Fehlinvestitionen» getätigt hat. Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Partei, die über ausreichende finanzielle Mittel verfügte, die vorliegend zu beurteilende Beschwerde angestrengt hätte. Zufolge Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen.
Auf den Antrag eines unentgeltlichen Rechtsbeistands braucht nicht eingegangen zu werden, da ein solcher gar nicht erst mandatiert wurde. Abgesehen davon gilt das zur Aussichtslosigkeit Gesagte auch in diesem Zusammenhang.
3.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]), wobei vorliegend eine Gebühr von CHF 600.– als angemessen erscheint.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 600.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
- Beschwerdegegner
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Die a.o. Gerichtsschreiberin
lic. iur. Marc Oser MLaw Lia Börlin
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.