Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

 

 

BES.2022.73

 

ENTSCHEID

 

vom 30. November 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen, lic. iur. Liselotte Henz,

Dr. phil. und MLaw Jacqueline Frossard

und Gerichtsschreiber MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

Beteiligte

 

A____                                                                            Beschwerdeführer

[...]                                                                                         Beschuldigter

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

 

gegen

 

Strafgerichtspräsident Basel-Stadt                         Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Strafgerichtspräsidenten

vom 9. Mai 2022

 

betreffend Verfahrensprotokoll

 


Sachverhalt

 

Gegen A____ (Beschwerdeführer) wird ein Strafverfahren wegen des Verdachts auf mehrfache Erschleichung einer falschen Beurkundung und mehrfache Anstiftung zur Urkundenfälschung im Amt geführt. Das Verfahren wurde am 31. Mai 2018 an das Strafgericht Basel-Stadt überwiesen ([...]). Mit Eingabe vom 3. Mai 2022 stellte der Beschwerdeführer verschiedene Beweisanträge und beantragte die Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses zu den Separatbeilagen der Staatsanwaltschaft. Diese Anträge wies der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident in Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Mai 2022 ab.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde vom 19. Mai 2022, mit der beantragt wird, es sei Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung aufzuheben und die Anklage zwecks Erstellung eines Inhaltsverzeichnisses zu den Separatbeilagen an die Staatsanwaltschaft, eventualiter an den verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten zur neuen Beurteilung zurückzuweisen. Zudem sei der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und dem Beschwerdeführer ein Replikrecht zu Stellungnahmen anderer Parteien einzuräumen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 30. Mai 2022 hat der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen. Aufschiebende Wirkung sei ihr keine zuzuerkennen. Alles unter o/e-Kostenfolge. Mit Schreiben vom 31. Mai 2022 hat die Staatsanwaltschaft zur Beschwerde Stellung genommen und beantragt, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aufschiebende Wirkung sei ihr keine zu verleihen. Am 10. Juni 2022 hat sich der Beschwerdeführer zur Stellungnahme der Staatsanwaltschaft geäussert und ausgeführt, dass er zwar die gesamte Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Mai 2022 angefochten habe, aus der Begründung aber klar hervorgehe, dass sich die Beschwerde nur gegen die Weigerung, ein Inhaltsverzeichnis zu erstellen, richte. Im Übrigen halte er an seinen Anträgen fest. Mit Eingabe vom 24. Juni 2022 hat der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme des verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten repliziert, an allen gestellten Rechtsbegehren festgehalten und die Abweisung der Rechtsbegehren des verfahrensleitenden Strafgerichtspräsidenten beantragt. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident festgestellt, dass das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos geworden war, weil die erstinstanzliche Hauptverhandlung aus anderen Gründen umgeboten werden musste. Am 20. Juli 2022 hat der verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident in den Räumlichkeiten des Strafgerichts Akteneinsicht genommen, Fotografien erstellt und Fotokopien erstellen lassen.

 

Die Einzelheiten der Parteistandpunkte ergeben sich, soweit sie für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung sind, aus den nachfolgenden Erwägungen.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist gegen Verfügungen und Beschlüsse sowie Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte die Beschwerde zulässig; ausgenommen sind verfahrensleitende Entscheide. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen verfahrensleitenden Entscheid. Solche sind nach der Praxis des Bundesgerichts – entgegen dem zu engen Wortlaut der genannten Bestimmung – dann selbständig anfechtbar, wenn sie geeignet sind, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil i.S. von Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) zu bewirken, d.h. wenn durch sie ein konkreter rechtlicher Nachteil droht, der auch durch einen für die rechtssuchende Partei günstigen Endentscheid nachträglich nicht mehr behoben werden könnte (BGer 1B_678/2012 vom 9. Januar 2013 E. 1 und 2, 1B_569/2011 vom 23. Dezem­ber 2011 [Pra 2012 Nr. 68] E. 2]; Guidon, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage 2014, Art. 393 N 13 m.w.H.). Bewirkt eine verfahrensleitende Verfügung keinen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, kann sie ausschliesslich zusammen mit dem End­entscheid angefochten werden (vgl. zum Ganzen: AGE BES.2016.193 E. 1.1; BGer 1B_527/2021 vom 16. Dezember 2021 E. 2.2).

 

Im vorliegenden Fall ist ein drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil zu bejahen, da Verfügungen betreffend die Aktenführung nicht nur den äusseren Gang des Verfahrens regeln, sondern sich auch auf die Wahrnehmung der Verteidigungsrechte, insbesondere auf das rechtliche Gehör, auswirken können (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2). Vorliegend wird der Beschwerdeführer beschuldigt, mehrfach eine falsche Beurkundung erschlichen und mehrfach zur Urkundenfälschung im Amt angestiftet zu haben. Eine Verurteilung könnte für den Beschwerdeführer schwerwiegende berufliche Folgen haben. Die Akten des Strafverfahrens umfassen mehrere Dutzend Bundesordner. Angesicht dessen besteht ein erhebliches Interesse an einer korrekten Aktenführung. Eine gesetzeswidrige Aktenführung stellt daher einen konkreten rechtlichen Nachteil dar, der allenfalls mit dem Endentscheid nicht mehr behoben werden könnte, falls der Beschuldigte sich deshalb nicht ausreichend verteidigen könnte (vgl. BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2).

 

1.2      Auf die gemäss Art. 396 StPO form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Für die Beurteilung der Beschwerde ist grundsätzlich das Appellationsgericht als Einzelgericht zuständig (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]), das nach Art. 393 Abs. 2 StPO mit freier Kognition entscheidet. In Fällen von besonderer Tragweite kann die Verfahrensleitung anordnen, dass das Dreiergericht entscheidet (§ 93 Abs. 1 Ziff. 1 Satz 2 GOG). Ein solcher Fall liegt hier – insbesondere bezüglich möglicher Auswirkungen in administrativer Hinsicht für die Staatsanwaltschaft – vor.

 

2.

2.1      Der Beschwerdeführer bringt zusammengefasst vor, dass sich das Strafgericht weigere, die Separatbeilagen zu den Strafakten mit einem Inhaltsverzeichnis zu versehen. Die Separatbeilagen seien weder logisch nach Anklagepunkten, noch übersichtlich oder zweckmässig geordnet. Der Umstand, dass in der Hauptakte jeweils auf die Fundstellen in den Separatbeilagen verwiesen werde, genüge nicht, denn das erschliesse die Separatbeilagen als solche in keiner Art und Weise, da ein Überblick fehle, was insgesamt in den Separatbeilagen enthalten sei (act. 2, S. 8). Rechtsprechungsgemäss müsse ein Aktenverzeichnis vorhanden sein, das die einzelnen Aktenstücke sowie deren Fundstelle in den Akten aufführe. Eine Erschliessung der Separatbeilagen sei nur über eine «Durchforstung» möglich und dieses «Durchforsten» sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung das relevante Kriterium, ob ein Inhaltsverzeichnis vonnöten sei oder nicht (act. 8, S. 4 f.).

 

2.2      Der verfahrensleitende Strafgerichtspräsident verweist in seiner Stellungnahme hinsichtlich der materiellen Begründung auf Ziff. 2 der Verfügung vom 9. Mai 2022, in der er ausführt, dass Separatbeilagen praxisgemäss nicht mit einem Inhaltsverzeichnis versehen würden. Die Hauptakten seien vorliegend mit einem detaillierten Inhaltsverzeichnis versehen. Sämtliche Separatbeilagen seien thematisch geordnet (die Ordnerrücken würden Auskunft über deren Inhalt geben) und die Aktenstücke seien mit entsprechenden Abkürzungen bzw. Nummerierungen gekennzeichnet. Die jeweiligen Separatbeilagen würden wiederum regelmässig thematisch geordnete Register (z.B. Ablage nach E-Mails) beinhalten. In den Hauptakten werde überdies jeweils mit Angabe der Fundstelle auf die Separatbeilagen verwiesen, wobei die zitierten Aktenstücke regelmässig gleichzeitig in den Hauptakten abgelegt seien. Mit anderen Worten seien die Separatbeilagen logisch nachvollziehbar, systematisch und zweck­mässig abgelegt (act. 1, S. 6). Es könne daher keine Rede davon sein, dass die Separatbeilagen «durchforstet» werden müssten (act. 5, S. 2). Insgesamt würden die vorliegenden Akten den Anforderungen der Praxis des Appellationsgerichts entsprechen (act. 5, S. 3).

 

3.

3.1      Die Anforderungen an die Aktenführung können nicht abstrakt festgelegt werden, sondern hängen von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere von der Komplexität des Verfahrens und des Umfangs der Akten, ab. Im Grundsatz sind die Akten so zu führen, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig machen können und dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient wahrnehmen kann. Das Bundesgericht greift bezüglich Aktenführung nur sehr zurückhaltend in die kantonale Praxis ein; das Fehlen eines Aktenverzeichnisses alleine reicht nicht aus zur Annahme einer Verletzung der Verfahrensrechte (BGer 6B_1095/2019 vom 30. Oktober 2019 E. 3.3.2; AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.3). Das Appellationsgericht hat sich zur basel-städtischen Praxis betreffend Aktenführung der Staatsanwaltschaft unlängst in drei Entscheiden geäussert (AGE BES.2022.57 vom 8. Dezember 2022 E. 3.1, BES.2021.62/92 vom 15. Dezember 2021 E. 3.1 f., BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.3 f.): Im Regelfall sind die Aktenstücke – unabhängig davon, ob sie systematisch (Einordnung nach Registern: Zur Person, Rechtsbeistände, Anhalt./Haft, Weitere Zwangsmassnahmen, Allg. Teil, Zur Sache, Nebenakten, Abschluss Vorverfahren, Urteil 1. Instanz) oder chronologisch abgelegt werden – schon ab Beginn der Erstellung eines Aktendossiers fortlaufend zu paginieren (d.h. mit einer fortlaufenden Seitenzahl zu versehen) und in einem Aktenverzeichnis zu erfassen (Art. 100 Abs. 2 StPO; AGE BES.2021.96 vom 21. März 2022 E. 2.4). Das Aktenverzeichnis muss eine präzise Bezeichnung der jeweiligen Aktenstücke enthalten und über deren Fundstelle in den Akten Auskunft geben. In einfachen Fällen kann vom Erstellen eines Aktenverzeichnisses abgesehen (Art. 100 Abs. 2 i.f. StPO) und auf eine Paginierung verzichtet werden, sofern eine Nummerierung der Aktenstücke (d.h. die Vergabe einer Aktorennummer je Aktenstück) erfolgt.

 

3.2      Zu beurteilen ist vorliegend, ob neben den Hauptakten auch die Separatbeilagen in einem Aktenverzeichnis erfasst werden müssen. Massgebend ist diesbezüglich – wie in Ziff. 3.1 dargelegt –, ob die Separatbeilagen durch die bisherige Aktenführung derart erschlossen sind, dass sich damit befasste Personen ohne weiteres aktenkundig machen können bzw. dass die beschuldigte Person ihre Verfahrensrechte effizient wahrnehmen kann. Anlässlich der Akteneinsichtnahme in den Räumlichkeiten des Strafgerichts durch den verfahrensleitenden Appellationsgerichtspräsidenten wurde festgestellt, dass die Beschriftungen der Ordner mit den Separatbeilagen teilweise selbsterklärend (z.B. «Kopien aus Beschlagnahme […] [...] Versicherungen Schweiz», «Kopien aus Beschlagnahme […] zu [...] SA», «Ordner [...] AG», «Ordner [...] SA», «HR-Unterlagen 1. […], 2. […]» etc. [vgl. act. 12]) und die paginierten Separatbeilagen über die Hauptakten gut erschlossen sind. So finden sich bei den Editionsverfügungen an die Banken Kopien der herausgegebenen Unterlagen, wobei zugleich angegeben wird, wo diese unter den Separatbeilagen abgelegt sind (vgl. die in act. 13 wiedergebenden S. 374, 350, 339–340 und 317 der Strafakten). Ebenfalls ist, soweit Unterlagen einverlangt und eingereicht wurden, jeweils vermerkt, wo diese Unterlagen in den Separatbeilagen abgelegt sind (vgl. die in act. 13 wiedergegebenen S. 3131–3133 der Strafakten). Ferner gibt es in den Hauptakten Notizen zu einzelnen Vorgängen mit entsprechenden Hinweisen darüber, wo die entsprechenden Unterlagen in den Separatbeilagen zu finden sind (vgl. die in act. 13 wiedergegebenen S. 3134–3135 und 3109). Mithilfe des Aktenverzeichnisses der Staatsanwaltschaft zu den Hauptakten lassen sich relevante Stellen für das Erheben von Unterlagen leicht ermitteln. An diesen Stellen finden sich dann Kopien der Separatbeilagen und/oder es ist angegeben, wo die entsprechenden Separatbeilagen im Original abgelegt sind. Insgesamt ermöglicht die vorliegende Aktenführung dem Beschuldigten eine effiziente Wahrnehmung seiner Verfahrensrechte. Nicht ersichtlich ist, inwiefern ein zusätzliches Aktenverzeichnis für die Separatbeilagen die Akten besser erschliessen würde. Unter Berücksichtigung der zitierten Rechtsprechung kann daher festgehalten werden, dass die vorliegende Aktenführung den gesetzlichen Anforderungen entspricht.

 

4.

Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Rügen des Beschwerdeführers als unbegründet erweisen. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat gemäss Art. 428 Abs. 1 StPO der unterliegende Beschwerdeführer dessen Kosten zu tragen, welche auf CHF 1’000.– festzusetzen sind (vgl. § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [SG 154.810]).

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer Gebühr von CHF 1’000.‒ (einschliesslich Auslagen).

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt (Verfahrensleitung im Verfahren [...])

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Der Gerichtsschreiber

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         MLaw Andreas Callierotti

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.