Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

 

 

BES.2022.74

 

ENTSCHEID

 

vom 6. Juli 2022

 

 

Mitwirkende

 

lic. iur. Christian Hoenen

und Gerichtsschreiberin lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

Beteiligte

 

A____, geb. [...]                                                              Beschwerdeführer

[...]                                                                                          Beschuldigter

 

gegen

 

Einzelgericht in Strafsachen                                     Beschwerdegegner

Schützenmattstrasse 20, 4009 Basel

 

Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

Binningerstrasse 21, 4001 Basel

 

 

Gegenstand

 

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen

vom 10. Mai 2022

 

betreffend Nichteintreten auf Einsprache infolge Verspätung

 


Sachverhalt

 

Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt vom 7. Februar 2022 wurde A____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) des Führens eines Motorfahrzeugs trotz Verweigerung, Entzug oder Aberkennung des Ausweises schuldig erklärt. Eine gegen ihn am 6. November 2018 von der Staatsanwaltschaft Brugg-Zurzach bedingt ausgesprochene Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu CHF 30.–, Probezeit 2 Jahre (durch Urteil vom 4. Dezember 2020 um 1 Jahr verlängert), wurde vollziehbar erklärt und der Beschwerdeführer wurde zu einer unbedingt vollziehbaren Gesamtstrafe von 50 Tagessätzen Geldstrafe zu CHF 30.– verurteilt. Es wurden ihm zudem eine Abschlussgebühr von CHF 200.–– und Auslagen von CHF 158.– auferlegt.

 

Mit Schreiben vom 19. Februar 2022 (Aufgabe bei der Deutschen Post am 27. April 2022, Ankunft bei der Schweizerischen Grenzpoststelle am 30. April 2022) erhob der Beschwerdeführer Einsprache gegen den Strafbefehl. Am 2. Mai 2022 überwies die Staatsanwaltschaft die Einsprache mit dem Hinweis, dass sie am Strafbefehl festhalte, zuständigerweise an das Strafgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 10. Mai 2022 trat das Einzelgericht in Strafsachen nicht auf die Einsprache ein, da diese verspätet eingereicht worden sei.

 

Gegen diese Verfügung richtet sich die am Beschwerde vom 17. Mai 2022, mit der der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Strafe bereits bezahlt habe und nicht verstehe, warum er erneut eine hohe Summe bezahlen solle. Ausserdem lebe er wegen seiner körperlichen Beeinträchtigung vom Krankentaggeld und sei nicht in der Lage, eine hohe Summe erneut zu bezahlen. Er beantragt daher die Aufhebung des «Bescheids».

 

Der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts hat die Verfahrensakten beigezogen, auf die Einholung von Stellungnahmen der Vorinstanzen indessen verzichtet.

 

 

Erwägungen

 

1.

1.1      Die angefochtene Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Mai 2022 ist ein Nichteintretensentscheid, mit dem nicht materiell über Straffragen befunden wird. Es kommt daher gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 80 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) das Beschwerdeverfahren zur Anwendung. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Der Beschwerdeführer hat ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheids und ist gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

 

1.2      Die Beschwerde ist innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Frist beginnt am Tag nach der Eröffnung resp. Zustellung zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO) und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO). Die Verfügung des Einzelgerichts in Strafsachen vom 10. Mai 2022 wurde dem Beschwerdeführer am 13. Mai 2022 zugestellt (vgl. Rückschein, Akten S. 59). Die am 19. Mai 2022 in Deutschland aufgegebene und am 23. Mai 2022 beim Appellationsgericht eingegangene Beschwerde ist daher rechtzeitig erfolgt, so dass auf die Beschwerde einzutreten ist.

 

2.

Das Einzelgericht in Strafsachen hat seinen Nichteintretensentscheid damit begründet, dass die Einsprache gegen den Strafbefehl zu spät bei der Staatsanwaltschaft eingegangen sei. Einsprachen gegen Strafbefehle sind gemäss Art. 354 StPO innert 10 Tagen schriftlich bei der Staatsanwaltschaft einzureichen. Auch diese Frist beginnt am Tag nach der Zustellung zu laufen und ist eingehalten, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist bei der zuständigen Behörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung im Ausland übergeben wird (Art. 90 Abs. 1 und 91 Abs. 2 StPO). Dem Beschwerdeführer wurde der Strafbefehl am 9. Februar 2022 zugestellt (vgl. Zustellnachweis, Akten S. 35), die mit 19. Februar 2022 datierte Einsprache (Akten S. 36) wurde jedoch erst am 27. April 2022 der Deutschen Post übergeben (vgl. Zustellcouvert, Akten S. 35a). Die Einsprache ist somit klar verspätet eingereicht worden, so dass das Einzelgericht in Strafsachen zu Recht nicht auf sie eingetreten ist. Die Beschwerde gegen die Nichteintretensverfügung ist daher abzuweisen. Damit ist der Strafbefehl vom 7. Februar 2022 in Rechtskraft erwachsen.

 

3.

3.1      Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe «die Strafe» bereits bezahlt. Aus den von ihm eingereichten Buchungsbelegen (Akten S. 38-45) ergibt sich nicht, worauf sich die geleisteten Zahlungen von siebenmal EUR 300.– und einmal EUR 330.19 beziehen. Da aber die Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, auf welche sich der Strafbefehl bezieht (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG), am 9. Oktober 2021 erfolgte, können jedenfalls die Zahlungen von siebenmal EUR 300.– (Zahlungsdaten 29.4.2021 bis 4.10.2021) nicht für die dafür ausgesprochene Strafe erfolgt sein. Die ebenfalls eingereichte Quittung für eine Zahlung von EUR 3'205.60 vom 9. Oktober 2022 (Akten S. 46) bezieht sich ausdrücklich auf eine Widerhandlung nach Art. 90 Abs. 2 SVG (grobe Verletzung der Verkehrsregeln), nicht auf eine Widerhandlung nach Art. 95 Abs. 1 SVG (Führen eines Motorfahrzeugs trotz Entzug oder Aberkennung des Ausweises). Damit erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe die verfahrensgegenständliche Strafe bereits bezahlt, prima vista als falsch. Für welche Bussen die von ihm geleisteten Zahlungen genau erfolgten, kann der Beschwerdeführer bei der Inkassostelle der Kantonspolizei in Erfahrung bringen.

 

3.2      Zum Argument des Beschwerdeführers, er sei finanziell nicht in der Lage, die ausgesprochene Strafe zu bezahlen, ist anzuführen, dass ihm die Möglichkeit offensteht, sich mit einem Begehren um Ratenzahlungen an das Inkasso des Justiz- und Sicherheitsdepartements zu wenden (Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling, Inkasso, Spiegelgasse 12, 4001 Basel).

 

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wären dessen Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Umständehalber ist jedoch darauf zu verzichten.

 

 

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

 

://:        Die Beschwerde wird abgewiesen.

 

Auf die Erhebung von Kosten wird umständehalber verzichtet.

 

Mitteilung an:

-       Beschwerdeführer

-       Strafgericht Basel-Stadt

-       Staatsanwaltschaft Basel-Stadt

-       Kantonspolizei Basel-Stadt

-       Justiz- und Sicherheitsdepartement, Finanzen und Controlling

 

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

 

Der Präsident                                                            Die Gerichtsschreiberin

 

 

lic. iur. Christian Hoenen                                         lic. iur. Barbara Noser Dussy

 

 

 

 

Rechtsmittelbelehrung

 

Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.