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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt Einzelgericht
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BES.2022.76
ENTSCHEID
vom 3. Januar 2023
Mitwirkende
und Gerichtsschreiber MLaw Lukas von Kaenel
Beteiligte
A____ AG Beschwerdeführerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Binningerstrasse 21, 4001 Basel
und
B____ Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
Gegenstand
Beschwerde
betreffend Parteistellung, Rechtsverweigerung, Rechtsverzögerung
Sachverhalt
Am 19. Dezember 2018 erstattete die A____ AG, vertreten durch Rechtsanwalt [...], bei der Staatsanwaltschaft Basel-Stadt Strafanzeige gegen B____, C____ und D____ wegen Urkundenfälschung, Betrug, Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsbesorgung und konstituierte sich als Strafklägerin. Mit Schreiben vom 8. November 2021 erklärte die A____ AG das Desinteresse an der Strafverfolgung gegen C____ und D____, nicht aber gegen B____. Die Staatsanwaltschaft verfügte am 13. Juni 2022, diese Erklärung betreffe sämtliche Mitbeschuldigten, welche gemäss der Strafanzeige gemeinsam die vorgeworfenen Taten ausgeübt haben sollen, womit die A____ AG im Verfahren gegen B____, C____ und D____ seit dem 9. November 2021 über keine Parteistellung mehr verfüge.
Unter anderem gegen diese Verfügung hat die A____ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. Juni 2022 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben. Neben dem unrechtmässigen Entzug ihrer Parteistellung macht sie darin auch Rechtsverweigerung und -verzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend. Sie beantragt die Aufhebung der Verfügung vom 13. Juni 2022. Zudem sei die Staatsanwaltschaft unter Fristansetzung anzuweisen, das Strafverfahren auf E____ auszudehnen und die Beschwerdeführerin auch diesbezüglich als Privatklägerin ins Rubrum aufzunehmen, die im Gesamteigentum des B____ (nachfolgend: Beschwerdegegner) und E____ stehende Liegenschaft [...], zur Deckung von Geldstrafen, Bussen, Kosten und der Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin zu beschlagnahmen und Schlusseinvernahmen mit dem Beschwerdegegner sowie, nach Erhebung allfällig noch notwendiger Beweise, mit E____ durchzuführen und hernach die Parteimitteilung zu erstatten. Im Übrigen sei der Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung vom 13. Juni 2022 richte, die aufschiebende Wirkung superprovisorisch zu gewähren und es sei die genannte Liegenschaft superprovisorisch mit einer Grundbuchsperre zu belegen, bis die Staatsanwaltschaft die betreffenden Anweisungen umgesetzt habe.
Mit Verfügung vom 23. Juni 2022 hat der Verfahrensleiter die Anträge auf superprovisorisch anzuordnende vorsorgliche Massnahmen und das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Gleichzeitig hat er die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses angehalten, welchen sie innert Frist bezahlt hat. Mit Stellungnahme vom 19. September 2022 beantragt die Staatsanwaltschaft die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei. Der Beschwerdegegner hat innert Frist keine schriftliche Ergänzung dieser Stellungnahme eingereicht. Am 8. November 2022 hat die Beschwerdeführerin dem Verfahrensleiter telefonisch mitgeteilt, sie verzichte auf ihr Replikrecht.
Der vorliegende Entscheid ist aufgrund der Akten ergangen. Die Einzelheiten der Standpunkte ergeben sich, soweit für den vorliegenden Entscheid von Bedeutung, aus den nachfolgenden Erwägungen.
Erwägungen
1.
1.1 Zunächst ist die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die Verfügung vom 13. Juni 2022 zu prüfen, mit welcher die Staatsanwaltschaft ihr die Parteistellung in den Verfahren gegen den Beschwerdegegner, C____ und D____ entzogen hat.
1.2 Gemäss Art. 393 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 lit. b der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) unterliegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft der Beschwerde an die Beschwerdeinstanz. Die Beschwerdeführerin ist von der angefochtenen Verfügung unmittelbar berührt und hat ein rechtlich geschütztes Interesse an ihrer Änderung, was sie zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Diese ist gemäss Art. 396 StPO form- und fristgemäss eingereicht worden, so dass auf sie einzutreten ist. Zuständiges Beschwerdegericht ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 und § 93 Abs. 1 Ziff. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes, GOG, SG 154.100). Die Kognition des Beschwerdegerichts ist frei und somit nicht auf Willkür beschränkt (Art. 393 Abs. 2 StPO). Die Beschwerde wird im schriftlichen Verfahren behandelt (Art. 397 Abs. 1 StPO).
2.
Streitig ist vorliegend, ob die Beschwerdeführerin mit ihrer Desinteresseerklärung vom 8. November 2021 vollumfänglich und hinsichtlich sämtlicher mitbeschuldigten Personen auf ihre Parteistellung im Verfahren verzichtet hat.
2.1 In ihrer Verfügung vom 13. Juni 2022 erwog die Staatsanwaltschaft, die Erklärung, sich als Strafklägerin zu konstituieren, sei gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO dem Strafantrag gleichgestellt, womit das Unteilbarkeitsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 3 des Strafgesetzbuches (StGB, SR 311.0) gelte. Folglich gelte ein Rückzug ausnahmslos für alle beschuldigten Personen und damit auch für den Beschwerdegegner. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin sich mit zwei der beschuldigten Personen einige und dann aber – im gleichen Strafverfahren betreffend dieselben Tatvorwürfe, welche alle drei Personen gleichermassen vorgehalten würden – den dritten Beschuldigten weiterhin strafrechtlich verfolgt haben und Parteirechte wahrnehmen wolle. Da es um ein und dieselbe Sache gehe, hätte die Beschwerdeführerin in diesem Fall faktisch weiterhin Parteirechte im Gesamtverfahren gegen alle beschuldigten Personen. Mit der Desinteresseerklärung habe die Beschwerdeführerin mithin unwiderruflich auf die Beteiligung am Strafverfahren und damit auf ihre Parteistellung verzichtet.
2.2 Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2022 demgegenüber geltend, ihre Desinteresseerklärung betreffe nach klarem Wortlaut nur die Strafverfahren gegen C____ und D____, nicht aber gegen den Beschwerdegegner. Bei Offizialdelikten gebe es keine Fernwirkung des Rückzugs im Sinne von Art. 33 Abs. 3 StGB. In Art. 118 Abs. 2 StPO könne keine Grundlage dafür erblickt werden. Da es sich bei den vorliegend beanzeigten Delikten um Offizialdelikte handle, sei es möglich, das Desinteresse an der Strafverfolgung nur bezüglich einzelner beschuldigter Personen zu erklären. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Beschwerdeführerin sich von Beginn an nur gegenüber dem Beschwerdegegner als Privatklägerin hätte konstituieren können. Es gebe keine Rechtsgrundlage dafür, dass sie sich auch gegen die Mittäterin und den Mittäter hätte konstituieren müssen. Es sei Aufgabe der Staatsanwaltschaft, diejenigen Akten, welche nur C____ und D____ beträfen, so zu führen, dass sie von der Beschwerdeführerin nicht eingesehen werden könnten.
2.3 Die Staatsanwaltschaft bringt in ihrer Stellungnahme vom 19. September 2022 vor, die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Vorwürfe beträfen Tathandlungen der drei beschuldigten Personen, die in einem derart engen Konnex stünden, dass sie unmöglich voneinander getrennt werden könnten. Es könne nicht sein, dass die Beschwerdeführerin derart schwere Vorwürfe vorbringe und im Laufe des Verfahrens aufgrund zivilrechtlicher Absprachen die strafrechtliche (Weiter-)Verfolgung nur einer Person verlange und weiterhin Parteistellung beanspruche. Dies alles, obwohl es um denselben Lebenssachverhalt, denselben Schaden und dieselben Tathandlungen gehe.
3.
3.1 Der Auffassung der Staatsanwaltschaft, wonach für die Desinteresseerklärung der Beschwerdeführerin das Unteilbarkeitsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB gelten solle, kann nicht gefolgt werden.
Gemäss Art. 118 Abs. 2 StPO ist der Strafantrag zwar der Erklärung, sich als Straf- oder Zivilklägerin am Strafverfahren zu beteiligen, gleichgestellt. Damit wird indes lediglich statuiert, dass mit dem Stellen eines Strafantrages automatisch die Stellung als Privatklägerschaft einhergeht (Lieber, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 118 N 4). Umgekehrt kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das Unteilbarkeitsprinzip gemäss Art. 33 Abs. 3 StGB auch für die Konstituierung als Privatklägerin bzw. den (nachträglichen) Verzicht auf die Parteirechte gelte. Bei der Konstituierung als Strafklägerin wird eine ganz andere Willensäusserung getätigt als bei der Strafantragsstellung; während mit der Stellung eines Strafantrags die Strafverfolgung des Täters verlangt wird, bedeutet die Konstituierung als Strafklägerin einzig, dass man sich am Strafverfahren beteiligen und Verfahrensrechte wahrnehmen will (Lieber, a.a.O., Art. 118 N 6, mit Verweis auf BGer 6B_303/2017 vom 16. November 2017 E. 6.4). Anders als beim Rückzug des Strafantrages, kann ein Verzicht gegenüber allen oder auch nur gegenüber einzelnen Mitbeschuldigten erklärt werden (Mazzucchelli/Postizzi, in: Basler Kommentar, 2. Aufl. 2014, Art. 120 StPO N 5; Lieber, a.a.O., Art. 120 N 4). Wieso dies im vorliegenden Fall – in welchem es sich ausschliesslich um Offizialdelikte handelt – anders sein sollte, vermag die Staatsanwaltschaft nicht zu begründen. Dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Parteirechte im Verfahren gegen den Beschwerdegegner auch Einsicht in gewisse Akten der übrigen mitbeschuldigten Personen haben wird, ist einem Verfahren gegen mehrere Beschuldigte inhärent. Gleiches gilt für allfällige Beweisanträge mit Auswirkungen auf die übrigen Beschuldigten oder das Teilnahme- und Fragerecht in Einvernahmen. Einer Verzichtserklärung lediglich betreffend das Verfahren gegen C____ und D____ steht dies aber nicht entgegen. Die von der Staatsanwaltschaft aufgeführten Bundesgerichtsentscheide betreffen denn auch nicht eine Desinteresseerklärung der Privatklägerschaft bei Offizialdelikten (vgl. BGE 143 IV 104 E. 5.1, 132 IV 97 E. 3.3.1 und E. 3.3.3; BGer 6B_510/2011 vom 17. Oktober 2011 E. 2.3). Es ist somit der Auffassung der Beschwerdeführerin zuzustimmen, wonach es bei Offizialdelikten mit mehreren Mitbeschuldigten möglich ist, das Desinteresse an der Strafverfolgung nur betreffend das Verfahren gegen einzelne Beschuldigte zu erklären.
3.2 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde in diesem Punkt gutzuheissen und die Verfügung vom 13. Juni 2022 dahingehend zu korrigieren, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den Beschwerdegegner weiterhin Parteistellung zukommt.
4.
Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zudem eine Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend.
4.1
4.1.1 Mittels Beschwerde gerügt werden können gemäss Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO unter anderem eine Rechtsverweigerung und -verzögerung. Beschwerdefähig sind diesfalls auch Unterlassungen der Staatsanwaltschaft. Für die Beurteilung zuständig ist das Appellationsgericht als Einzelgericht (§ 88 Abs. 1 in Verbindung mit § 93 Abs. 1 Ziff. 1 GOG). Beschwerden wegen formeller Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung wie die vorliegende sind an keine Rechtsmittelfrist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO; Guidon, in: Basler Kommentar, 2. Aufl., Basel 2014, Art. 396 StPO N 17 f.).
4.1.2 Im Rahmen der vorliegend zu behandelnden Rechtsverweigerungs- bzw. verzögerungsbeschwerde ist die Verfahrensrüge zu prüfen, die von einer Partei verlangten Untersuchungs- bzw. Verfahrenshandlungen seien von der zuständigen Strafbehörde nicht oder mit unbegründeter Verzögerung vorgenommen worden, das heisst, nicht innerhalb der Zeitspanne, die nach der Natur der Sache (und unter angemessener Berücksichtigung der Geschäftslast der Strafbehörde) bundesrechtskonform erschien, nachdem die rechtsuchende Partei zuvor bei der Strafbehörde entsprechend interveniert hatte (BGer 1B_4/2017 vom 3. März 2017 E. 3.4; 1B_124/2016 vom 12. August 2016 E. 5.5; 1B_322/2015 vom 4. März 2016 E. 4; AGE BES.2020.48 vom 19. März 2010 E. 1).
4.1.3 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheides hat (Art. 382 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hat die beschuldigte Person, aber auch die Privatklägerschaft (vgl. BGer 6B_1014/2016 vom 24. März 2017 E. 1.3.1). Die Beschwerdeführerin ist als Anzeigestellerin und Privatklägerin im vorliegenden Strafverfahren durch die gerügte Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
4.2
4.2.1 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Rechtsverweigerungsbeschwerde einerseits damit, es sei das Strafverfahren zu Unrecht (noch) nicht auf die Ehefrau des Beschwerdegegners, E____, ausgedehnt worden. Diese habe von der vom Beschwerdegegner gegründeten und geführten F____ GmbH (mindestens) während den Jahren 2017 und 2018 einen Bruttomonatslohn von CHF 5'600.– bezogen, ohne dabei eine Leistung zu erbringen. Dadurch seien deliktisch erlangte Mittel als «weisses Geld» ins Vermögen der Familie [...] überführt worden, womit der dringende Tatverdacht der Teilnahme am Betrug und der Geldwäscherei bestehe. Trotzdem sei E____ bis jetzt nicht befragt worden.
Andererseits leitet die Beschwerdeführerin eine Rechtsverweigerung aus dem Umstand ab, dass die Staatsanwaltschaft die Liegenschaft des Beschwerdegegners und der E____ noch nicht beschlagnahmt habe. Aufgrund des hohen Einkommens des Beschwerdegegners und seiner zugleich fehlenden Liquidität seien die Verfahrenskosten, die drohende Geldstrafe und Verbindungsbusse sowie die der Beschwerdeführerin dereinst geschuldete Parteientschädigung akut gefährdet, womit die Voraussetzungen für eine Beschlagnahmung der Liegenschaft gemäss Art. 263 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 268 Abs. 1 StPO gegeben seien.
4.2.2 Die Staatsanwaltschaft führt demgegenüber in ihrer Stellungnahme aus, gegen E____, sei kein Strafverfahren eröffnet worden, da gegen sie kein konkreter Tatverdacht vorliege. Die Beschwerdeführerin bringe pauschale Vorwürfe vor, aus welchen nicht hervorgehe, weshalb nun ein Strafverfahren gegen E____ eröffnet werden solle.
Die Staatsanwaltschaft habe bisher keine Vermögenswerte und/oder Gegenstände beschlagnahmt, da die Voraussetzungen für solche Massnahmen nicht vorgelegen hätten, was auch für die in der Beschwerde beantragte Grundbuchsperre gelte. Der Beschwerdegegner habe sich im ganzen Verfahren kooperativ gezeigt und es bestünden keinerlei Hinweise darauf, dass die Liegenschaft veräussert würde. Hinzukomme, dass der Beschwerdegegner dort mit seiner Ehefrau und zwei Kindern lebe. Er gehe einer Erwerbstätigkeit nach und lebe in stabilen familiären und finanziellen Verhältnissen. Diese einschneidende Massnahme erscheine in diesem Kontext absolut unverhältnismässig und wäre auch mit unverhältnismässigen Aufwand verbunden.
4.3 Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 BV gehören der ausdrückliche Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Eine Rechtsverweigerung oder ‑verzögerung liegt vor, wenn eine Behörde eine ihr obliegende hoheitliche Verfahrenshandlung verweigert bzw. das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde (Keller, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 396 N 9; Schlegel, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 22 N 4). Eine besondere Bedeutung hat das Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsverbot im Rahmen des strafprozessualen Beschleunigungsgebots, wonach Strafverfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen und sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss zu bringen sind (Art. 5 Abs. 1 StPO). Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (BGer 1B_349/2019 vom 21. November 2019 E. 2.2; Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1130 Ziff. 2.1.2; Jositsch/Schmid, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich 2017, Art. 5 N 1).
4.4
4.4.1 Zunächst gilt es in Bezug auf die beiden gerügten Unterlassungen (Ausdehnung des Strafverfahrens auf E____ und Beschlagnahme der Liegenschaft) festzustellen, dass diese von der Beschwerdeführerin im bisherigen Strafverfahren nie gerügt worden sind. Jedenfalls sind den Akten keine entsprechenden Anträge oder Eingaben zu entnehmen. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 17. Juni 2022 erstmals geltend, die Staatsanwaltschaft weigere sich, die erforderlichen und gebotenen Handlungen vorzunehmen. Sie legt indes nicht dar, inwiefern sich die Staatsanwaltschaft weigert. Das Fehlen dieser Anträge steht der Annahme einer Rechtsverweigerung grundsätzlich entgegen. Dies muss insbesondere für die geltend gemachte Unterlassung der Beschlagnahme der Liegenschaft gelten. Die Staatsanwaltschaft war nicht gehalten, trotz eines fehlenden Antrages der Beschwerdeführerin diesbezüglich von Amtes wegen zu prüfen, ob die erwähnte Liegenschaft zu beschlagnahmen sei, zumal keine Hinweise auf eine drohende Veräusserung oder Ähnliches vorliegen. Die Staatsanwaltschaft konnte durch die Unterlassung der Beschlagnahme mithin gar nicht in Rechtsverweigerung verfallen, weshalb in diesem Punkt auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
4.4.2 Anders gestaltet sich die Ausgangslage hingegen in Bezug auf die Rüge der unterlassenen Ausdehnung des Strafverfahrens auf E____. Die Staatsanwaltschaft macht in ihrer Stellungnahme zwar geltend, dass bei E____ kein Tatverdacht vorliege, begründet dies aber in keiner Weise. Da E____ mit dem Bezug eines Lohnes bei der F____ GmbH und der damit zwangsläufig zusammenhängenden Mitarbeit unweigerlich zur Erhellung des Sachverhalts beitragen kann, drängt sich vorliegend zumindest eine Befragung als Auskunftsperson auf. Schliesslich soll die F____ GmbH der Beschwerdeführerin gemäss den Aussagen von C____ Tausende von Arbeitsstunden in Rechnung gestellt haben, wobei E____ Pläne erstellt und redigiert habe (vgl. Einvernahme vom 30. Juni 2020, S. 14). Zudem ergibt sich aus dem Handelsregister ihre Zeichnungsberechtigung für die F____ GmbH. Selbst wenn die Möglichkeit besteht, dass sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen würde, so wäre der Versuch einer Befragung dennoch angezeigt. Ob in der Folge eine entsprechende Ausdehnung angebracht erscheint, hat die Staatsanwaltschaft aufgrund dieser Befragung zu entscheiden. Gestützt auf die Sachlage sowie den Umstand, dass Offizialdelikte im Raum stehen, ist ein Tätigwerden der Staatsanwaltschaft auch ohne entsprechenden Antrag durch die Beschwerdeführerin angezeigt.
Insofern ist auf diesen Punkt einzutreten und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, eine Befragung von E____ als Auskunftspersonen durchzuführen. Im Anschluss an die Befragung ist zu entscheiden, ob auch gegen sie ein Verfahren zu eröffnen ist. Ein entsprechender Tatverdacht erscheint aufgrund der Sachlage zumindest nicht von vornherein ausgeschlossen.
4.5
4.5.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin eine Rechtsverzögerung durch die Staatsanwaltschaft geltend. Das Verfahren werde schleppend und zu langsam geführt. Die letzte bekannte Verfahrenshandlung sei die Einvernahme eines Zeugen vom 22. Februar 2021. Seither sei nichts mehr geschehen. Auch den Akten könne nichts anderes entnommen werden. Zudem hätten massgebliche Ermittlungsleistungen in das Verfahren eingeführt werden müssen, weil die Staatsanwaltschaft untätig geblieben sei. Im Übrigen sei das Verfahren bald reif für die Schlusseinvernahmen.
4.5.2 Die Staatsanwaltschaft entgegnet, sie habe in sämtlichen Verfahrenskomplexen zahlreiche Ermittlungshandlungen, insbesondere Editionen und über ein Dutzend Einvernahmen, durchgeführt. Eine massgebliche Verzögerung sei aufgrund der Covid‑Pandemie und den damit zusammenhängenden Massnahmen und Priorisierung von dringlichen Fällen eingetreten. Die Staatsanwaltschaft habe die notwendigen Ermittlungshandlungen vorgenommen und sämtliche sich in den Akten befindlichen Unterlagen analysiert sowie die beschuldigten Personen dazu befragt. Das Gesamtverfahren sei nun weitestgehend abgeschlossen.
4.6 Von Rechtsverzögerung kann gemäss der Rechtsprechung nicht schon dann die Rede sein, wenn eine Behörde eine Eingabe nicht sofort behandelt. Rechtsverzögerung ist nur gegeben, wenn sich die zuständige Behörde zwar bereit zeigt, den Entscheid zu fällen, ihn aber nicht binnen der Frist trifft, welche nach der Natur der Sache und nach der Gesamtheit der übrigen Umstände noch als angemessen erscheint. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist vielmehr in jedem Einzelfall zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen erweist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können raschere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Entscheidend sind auch der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen. Kriterien für die Angemessenheit der Verfahrensdauer im Rahmen von Strafverfahren bilden etwa die Schwere des Tatvorwurfs, die Komplexität des Sachverhalts, die dadurch gebotenen Untersuchungshandlungen, das Verhalten der beschuldigten Person und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die beschuldigte Person. Strafverfahren sind zügig voranzutreiben, um die beschuldigte Person nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu lassen (BGer 1B_549/2012 vom 12. November 2012 E. 2.3, 1B_388/2011 vom 5. September 2011 E. 2.2; AGE BES.2022.44 vom 24. November 2022 E. 2.2). Dass das Verfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder dass einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, begründet für sich alleine hingegen noch keine Rechtsverletzung (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 S. 56 f., mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss der Staatsanwaltschaft bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung sodann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (AGE BES.2019.183 vom 3. Januar 2020 E. 3.1).
4.7 In diesem vergleichsweise eher komplizierten Verfahren ergeben sich aus den Akten zwar längere Phasen der Untätigkeit, diese stellen jedoch keine Rechtsverzögerung dar. Die letzte Einvernahme des Beschwerdegegners führte die Staatsanwaltschaft am 9. Juni 2022 durch. Der Beschwerdeführerin ist darin zuzustimmen, dass zuvor während Monaten keine wesentlichen Verfahrensschritte mehr getätigt worden waren. Nachdem im Februar 2021 die Einvernahme der Zeugin [...] stattgefunden hatte, unternahm die Staatsanwaltschaft im Oktober 2021 gewisse Abklärungen, unter anderem betreffend die Einholung eines Strafbefehls beim Kanton Zürich, und erliess im November 2021 eine Editionsverfügung. Danach fanden aber über gut sechs Monate bis zur Einvernahme des Beschwerdegegners vom 9. Juni 2022 keine aktenkundigen Verfahrensschritte mehr statt. Hinsichtlich ihrer Untätigkeit beruft sich die Staatsanwaltschaft auf die Covid-Pandemie und die fehlende Dringlichkeit des Verfahrens. Es handelt sich vorliegend tatsächlich weder um einen Haftfall noch sind andere Gründe für eine prioritäre Behandlung ersichtlich. Die oben festgestellte Untätigkeit von ungefähr sechs Monaten erscheint daher zwar lang, in Anbetracht der Umstände und der Komplexität des Falles aber nicht überlang. Das Verfahren kann nun zügig vorangetrieben und innert nützlicher Frist abgeschlossen werden.
5.
5.1 Aus dem Gesagten folgt, dass sich die Beschwerde gegen den Entzug der Parteistellung im Verfahren gegen den Beschwerdegegner als auch teilweise die Rügen der Rechtsverweigerungen als begründet erweisen. Die Beschwerde ist somit teilweise gutzuheissen. Die Sache wird an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen zur weiteren Erledigung im Sinne der Erwägungen.
5.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin reduzierte ordentliche Kosten mit einer Gebühr von CHF 300.– zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 21 Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]). Da die Frage der Entschädigung dem Kostenentscheid folgt (BGE 137 IV 352 E. 2.4.2 S. 357 f.; BGer 6B_115/2019 vom 15. Mai 2019 E. 5, 6B_343/2018 vom 25. April 2019 E. 2.3; AGE SB.2017.70 vom 16. Mai 2019 E. 8.1; Griesser, in: Donatsch/Lieber/Summers/Wohlers [Hrsg.], Kommentar zur StPO, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 430 N 2, 7), hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung.
Die Beschwerdeführerin macht für ihre anwaltlichen Aufwendungen mit Honorarnote vom 15. November 2022 eine Entschädigungsforderung von CHF 3'765.35 (12.15 Stunden à CHF 300 + 3% Pauschalspesen in Höhe von CHF 109.35) geltend. Die eingereichte Honorarnote gibt im geltend gemachten Umfang der Arbeitsbemühungen zu keinen Beanstandungen Anlass. Der geforderte Stundenansatz von CHF 300.– entspricht dabei allerdings nicht der im Kanton üblicherweise zu berücksichtigenden Entschädigung von CHF 250.– pro Stunde (sog. Überwälzungstarif) für die anwaltliche Bearbeitung durchschnittlich anspruchsvoller Straffälle (vgl. AGE BES.2020.77 vom 31. März 2022 E. 9.2, BES.2020.95 vom 19. April 2021 E. 2.7 und E. 3, DGS.2019.18/DGS.2019.36 vom 22. November 2019 E. 5.2). Ein Grund für die Abweichung vom üblicherweise durch das Gericht bezahlten Stundenansatz wird nicht begründet und ist auch nicht ersichtlich. Es kommt daher der reguläre Überwälzungstarif von CHF 250.– zur Anwendung. Ausgehend vom geltend gemachten Zeitaufwand wird die Entschädigung in Anwendung einer gemäss dem Ausgang des Verfahrens angemessenen Reduktion auf pauschal CHF 2'500.–, inklusive Auslagen, festgesetzt. Auf die Geltendmachung eines Mehrwertsteuerzuschlages hat die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Vorsteuerabzugsberechtigung verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 13. Juni 2022 dahingehend korrigiert, dass der Beschwerdeführerin im Verfahren gegen den Beschwerdegegner weiterhin Parteistellung zukommt und die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, eine Befragung von E____ als Auskunftsperson durchzuführen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit einer reduzierten Gebühr von CHF 300.– (einschliesslich Auslagen). Es sind ihr CHF 700.– zurückzuerstatten.
Der Beschwerdeführerin wird eine reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'500.– (inklusive Auslagen, ohne Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse bezahlt.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Staatsanwaltschaft Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Präsident Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Marc Oser MLaw Lukas von Kaenel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Strafsachen erhoben werden. Die Beschwerdeschrift muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht (1000 Lausanne 14) eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung der Schweiz im Ausland übergeben werden (Art. 48 Abs. 1 BGG). Für die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerdeschrift wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.